Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Angaben zu oberhalb des beizulegenden Zeitwerts ausgewiesenen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Nr. 10)

Rz. 75 § 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB verlangt Angaben zu Finanzinstrumenten, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Ein erhöhter Ausweis resultiert durch das Wahlrecht des gemilderten Niederstwertprinzips gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB, wobei ein über dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesener Buchwert aus dem Verzicht einer außerplanmäßigen Absch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 6 Die Vorschriften der §§ 238–241a HGB bilden den ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB und enthalten die Vorschriften zu den Handelsbüchern. Die folgenden Vorschriften bauen auf § 238 HGB auf und beinhalten im Einzelnen: Rz. 7 § 239 HGB regelt die Art und Weise der Führung der Handelsbücher und enthält die kodifizierten Teile der Grundsätz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

Rz. 45 § 404 AktG, § 151 GenG, § 315 UmwG und § 138 VAG sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in diesen Vorschriften subsidiär zu § 333 HGB. § 19 PublG ist lex specialis zu § 333 HGB.[1] § 119 WpHG steht zu § 333 HGB in Idealkonkurrenz, wenn die Geheimhaltungspflichtverletzung gleichzeitig als Grundlage eines verbotenen Geschäfts dient.[2] Ebenso besteht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.14 Angaben zu Forschungs- und Entwicklungskosten (Abs. 1 Nr. 14)

Rz. 103 Wird vom Ansatzwahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht, sind für Konzernabschlüsse, deren Gj nach dem 31.12.2009 beginnen, die Gesamtbeträge der Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) des Konzerns anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Anteil. Die Angabe im Konzernanhang ste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Formen des Prüfungsergebnisses

Rz. 7 Die in Abs. 4–6 enthaltenen Regelungen zu den Formen des Prüfungsergebnisses im Prüfungsvermerk betreffen Prüfungen nach Prüfungsstandards zur Erlangung einer hinreichenden Prüfungssicherheit (Rz 2). Bis auf absehbare Zeit werden Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach Prüfungsstandards mit begrenzter Sicherheit erfolgen, die zu entsprechend anderen Aussagen bei de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.6 Angaben im Konzernanhang

Rz. 44 § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibt vor, dass der Unterschiedsbetrag sowie ein darin enthaltener GoF oder passiver Unterschiedsbetrag im Konzernanhang anzugeben sind. Der Begriff "Unterschiedsbetrag" meint entweder einen aktiven als auch einen passiven Unterschiedsbetrag. Zudem ist ein im Unterschiedsbetrag enthaltener GoF oder passiver Unterschiedsbetrag gesondert anzug...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Kaufleute (§§ 1 ff. HGB) unterliegen den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB. Das gilt auch für Unt mit Kaufmannseigenschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands. Fehlt es diesen Unt an Rechtspersönlichkeit, gewährt § 263 HGB von den §§ 238 ff. HGB abweichenden landesrechtlichen Vorschriften Vorrang gegenüber den §§ 238 ff. HGB. Die meisten Bunde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Belastung durch Steuern (Nr. 6 a. F.)

Rz. 36 Mit § 275 HGB brauchen außerordentliche Erträge und Aufwendungen nicht mehr in der GuV dargestellt zu werden. Folgerichtig entfällt jede weitergehende Angabepflicht, sodass Nr. 6 nur bis zum letzten vor dem 31.12.2015 beginnenden Gj zu beachten war. Auf eine getrennte Darstellung, in welchem Umfang Steuern vom Einkommen und vom Ertrag verschiedene Ergebnisse belasten,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 10 § 298 Abs. 1 HGB schreibt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die GuV großer KapG einschl. der rechtsformspezifischen Vorschriften vor, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den Vorschriften der §§ 298ff. HGB nichts anderes bestimmt ist. Somit ist die Konzern-GuV in Staffelform aufzustellen und es sind die Posten grd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 5 Auch hier wird auf die Regelung von § 318 HGB verwiesen, allerdings wird die Regelung für Zwecke des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts modifiziert. Die Regelungen des § 318 Abs. 3 HGB (vgl. insb. zum Kreis der Berechtigten § 318 Rz 53 ff.) zur Abberufung des Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfers gelten analog mit der Modifikation, dass eine Abberufung aus einem in der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.18 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 2 Nr. 17)

Rz. 206 Der unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB auszuweisende Betrag ergibt sich durch die Zusammenrechnung des Ergebnisses nach Steuern, der sonstigen Steuern, der Aufwendungen aufgrund eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages sowie der Erträge aus Verlustübernahme. Er entspricht dem Gewinn bzw. Verlust des Gj vor einstellungs- oder auflösungsbedingte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rechtsfolgen einer Qualifikation als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Rz. 7 Die Rechtsfolgen einer Qualifikation als kapitalmarktorientierte KapG können danach differenziert werden, ob sie sich auf den Jahresabschluss und Lagebericht, auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht oder auf prüfungsbezogene Regelungen beziehen (zu den weiter bestehenden Rechtsfolgen für börsennotierte AGs s. ergänzend Rz 3). 3.1 Jahresabschluss und Lagebericht ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zeitpunkt der Bewertung der konsolidierungspflichtigen Anteile (Abs. 2)

Rz. 76 Die Bestimmung der für die Kapitalaufrechnung maßgeblichen Wertansätze hat grds. zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unt TU geworden ist. Bei unterjährigen Unternehmenserwerben ist damit unter Berücksichtigung von Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsaspekten i. d. R. die Erstellung von Zwischenabschlüssen notwendig, wenngleich dies nicht explizit etwa von DRS...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1.1 Nr. 1

Rz. 79 Die Vollendung der Tat liegt vor, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.[1] Dies ist der Fall, wenn die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht oder der Zwischenabschluss einem der möglichen Adressaten zugegangen ist.[2] Die Kenntnisnahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist insoweit als Gefährdungsdelikt ausgest...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Publizitätsverpflichtung des Insolvenzverwalters

Rz. 63 Die Verpflichtung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft originär die gesetzlichen Vertreter der KapG, nicht den Insolvenzverwalter, der nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners ist.[1] Nach § 155 Abs. 1 und 2 Satz 2 InsO wird dem Insolvenzverwalter die Verpflichtung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse jedoch zugewiesen, sowei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts und Erstellung des nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts (Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4)

Rz. 23 § 334 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 HGB erfassen den Pflichtinhalt nach §§ 289–289f HGB des Lageberichts und für Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen, auch der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts. Hierdurch soll die Einhaltung des true und fair view bei der Aufstellung des Lageberichts und der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.6 Mehrkomponentengeschäfte

Rz. 124 Mehrkomponentengeschäfte sind durch die Zusammenfassung mehrerer verschiedener (Teil-)Leistungen oder mehrerer Einzelverträge gekennzeichnet, die wirtschaftlich eng verbunden sind.[1] Zu Mehrkomponentengeschäften zählen etwa: Verkaufsgeschäfte in Kombination mit einer Finanzierung Verkaufsgeschäfte in Kombination mit Servicedienstleistungen Verkaufsgeschäfte mit Bonuspun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.5 Steuerliche Auswirkungen

Rz. 123 Das handelsrechtliche Verrechnungsgebot wirkt sich aufgrund § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG nicht auf die Steuerbilanz aus. Die steuerliche Bewertung der zu verrechnenden VG und Schulden erfolgt gem. §§ 6 und 6a EStG. Zum Ansatz latenter Steuern aus abweichenden handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen vgl. § 274 Rz 25 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1 Grundlegendes

Rz. 155 Die Vorschriften zur HK-Ermittlung entfalten zwangsläufig Wirkung auf die Kostenrechnung. Von den Unt ist die Frage zu klären, ob auch intern der handels- und steuerrechtliche Vollkostenansatz unter Orientierung am Handelsrecht vollzogen oder ob intern parallel zur handels- und steuerrechtlich angelehnten Kostenrechnung ein Teilkostenansatz verfolgt werden sollte. Fü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 3b)

Rz. 130 Die in Jahr 2023 neu geschaffene Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer zu prüfen, ob das Unt verpflichtet ist, gem. § 342m Abs. 1 oder 2 HGB für das dem zu prüfenden Gj vorhergehende Gj einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und (nur für den Fall des § 342 Abs. 1 HGB) ob das Unt dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Aufgrund der Übergangsregelung in...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bilanzeid

Rz. 2 § 289h Abs. 1 HGB-E enthält inhaltlich unverändert die Vorschriften zum "Bilanzeid", die derzeit in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB enthalten sind. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag das CSRD-UmsG noch nicht in einer verabschiedeten Form vor. Für Näheres s. daher § 264 Rz 88 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.10 Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen

Rz. 131 Den Realisationszeitpunkt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Gewinnabführungsverträgen markiert der Tag der Feststellung des Jahresabschlusses des abführungspflichtigen Unt. Sofern die Abschlussstichtage des abführenden und des berechtigten Unt identisch sind oder der des berechtigten Unt nach jenem des abführenden Unt liegt, soll dann auch nichts gegen eine Realisat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Antragsfrist

Rz. 59 Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des AP zu stellen. Es handelt sich um eine zwingende Ausschlussfrist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Antragstellung nicht mehr möglich.[1] Die Antragsfrist verschiebt sich entsprechend, wenn ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt wird oder erst nach der Wahl eintritt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11.6 Betrieb einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmens aus einem Drittstaat

Rz. 217 Die Möglichkeit, über eine inländische Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in einem Drittstatt die inländische Offenlegung vollständig zu vermeiden, entfällt mit der Änderung des § 325a HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Feststellung der Größenklasse im Einspruchsverfahren (Abs. 6)

Rz. 60 Liegen dem BfJ i. R. e. Verfahrens, in dem Einspruch eingelegt wurde, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, wie die betroffene Ges. in die Größenklassen nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3 HGB oder des § 267a HGB einzustufen ist, müssen Unterlagen zum Nachweis der Größenklasse eingereicht werden. Das BfJ hat in diesem Fall nach § 335 Abs. 6 HGB die Organmitglieder der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Anwendungsbereich

Rz. 118 Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts besteht für inländische Ges. in der Rechtsform AG, nach h. M. auch für KGaA sowie für SE mit Sitz in Deutschland.[1] Sofern ein Beherrschungsvertrag i. S. d. § 291 AktG abgeschlossen ist, besteht nach § 312 Abs. 1 AktG keine Berichtspflicht, da dann § 311 AktG nicht anwendbar ist. Hierin wird im Schrifttum eine ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 7.1 Überblick zu und Normzweck von § 289b HGB-E

Rz. 21 Durch das CSRD-UmsG soll § 289b HGB umgenannt werden in "Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht; Befreiungen; Beteiligung von Arbeitnehmervertretern". Zur detaillierteren Kommentierung s. auch § 315b Rz 16 ff. Im geplanten § 289b HGB-E ist vorgesehen, dass bestimmte Unt künftig verpflichtet werden, ihren Lagebericht um einen umfassende...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.4.1 Einzubeziehende Unternehmen

Rz. 152 In einen etwaig zu erstellenden Konzernzahlungsbericht sind gem. § 341v Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 HGB das MU und zunächst alle TU einzubeziehen, wobei deren Sitz nicht von Bedeutung ist. Allerdings nimmt § 341v Abs. 4 Satz 1 HGB TU jenseits eines der beiden Industriezweige wieder von einer Einbeziehung aus. Auch die Befreiungswirkungen des Konzernabschlusses werden tw. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.1 Forschungskosten (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 147 Gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB besteht für Forschungskosten ein Einbeziehungsverbot. Die Regelung ist als Folge der Einführung des Aktivierungswahlrechts (mit bestimmten Ausnahmen) für selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens (§§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 2a HGB) zu sehen, unter denen der Gesetzgeber lediglich die bei deren Entwicklung anfallenden Aufwendungen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.3 Nachteilsausgleich

Rz. 124 Sofern sich bei den einzelnen Rechtsgeschäften Leistung und Gegenleistung bzw. bei den Maßnahmen Vor- und Nachteile nicht gleichwertig gegenüberstehen und dadurch eine Ausgleichspflicht nach § 311 AktG besteht, sind i. R. d. Berichtspflicht Angaben zu machen, wie der Ausgleich während des Gj tatsächlich erfolgte oder auf welche Vorteile ein Rechtsanspruch gewährt wur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 7.5 Anforderungen an die Befreiungstatbestände (§ 289b Abs. 4 HGB-E)

Rz. 28 Für den Fall, dass eine Tochtergesellschaft von den Berichtsanforderungen befreit ist, enthält § 289b Abs. 4 HGB-E klare Vorgaben darüber, welche Informationen dennoch im Lagebericht des befreiten Unt offengelegt werden müssen. Diese umfassen: Den Namen und Sitz des MU, das den befreienden Konzernlagebericht aufstellt, die Internetseite (die zunächst nach Auslegung der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Befreiungsmöglichkeiten

Rz. 9 Die inländische Zweigniederlassung kann von der Berichtspflicht entbunden werden, wenn ein TU desselben obersten MU dieser nachkommt. Demnach ist § 315j HGB-E nur anzuwenden, wenn das oberste MU keine TU hat, die nach § 315h Abs. 1, 2 oder 3 HGB-E einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zur Verfügung stellt oder vergleichbaren Pflichten innerhalb der Europäischen Union ode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 97 Abs. 1 soll in den Ziffern 1, 1a, und 2 lediglich sprachliche Anpassungen und berichtigte Normenverweisungen erhalten. Während Ziffer 3 unverändert bleibt, werden in Ziffer 4 noch die Verweisungen zu § 324g HGB-E bzgl. der Vorlagepflicht des Prüfungsberichts des Nachhaltigkeit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Folgen bei Nichtbeachtung

Rz. 8 Die Nichtbeachtung des § 244 HGB stellt bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB dar und kann gem. § 334 Abs. 3 HGB mit einer Geldbuße belegt werden. Rz. 9 Sofern der Jahresabschluss der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer unterliegt, kann ein Verstoß gegen § 244 HGB ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufwand für eine bestimmte Zeit

Rz. 13 Hinsichtlich des Kriteriums der bestimmten Zeit sind bei kalendermäßig exakt bestimmbaren Zeiträumen die zutreffende Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten unproblematisch. Das Kriterium gilt aber auch als erfüllt, wenn zwar nicht die Gesamtlaufzeit eines Vertragsverhältnisses, wohl aber ein Mindestzeitraum exakt festgelegt werden kann.[1] Die bestimmte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 34 Auf Basis des RegE CSRD-UmsG sind folgende Änderungen beabsichtigt: Das CSRD-Umsetzungsgesetz sieht eine Streichung von § 324 HGB vor. Ersetzt wird diese durch die beabsichtigte Einführung eines § 324m HGB-E, der die entsprechenden Vorschriften zum Prüfungsausschuss aufgreift (...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ermittlungsschema

Rz. 11 Die Bestimmung der Bewertungsabweichung zwischen Einzelabschluss und Konzernabschluss bildet das Kernproblem der Zwischenergebniseliminierung. Sie erfolgt in drei Schritten.[1] Zunächst sind jene VG zu identifizieren, die ganz oder tw. auf konzerninternen Lieferungen beruhen (Konzernbestände). Anschließend ist der Wertansatz zu bestimmen, mit dem diese VG in den Summe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.2 Sonstige Wertpapiere (Abs. 2 A. III. 2.)

Rz. 94 Als sonstige Wertpapiere werden alle verbrieften Wertpapiere ausgewiesen, die der kurzfristigen Geldanlage von flüssigen Mitteln dienen und keine Anteile an verbundenen Unt darstellen. Hierzu zählen z. B. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen oder öffentliche Anleihen. Wertpapiere werden immer dann unter diesem Posten ausgewiesen, wenn ein speziellerer Posten nic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3.2 Ordnungsgeldverfahren gegen die gesetzlichen Vertreter

Rz. 67 Nach h. M.[1] ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Rechtsnatur der Schuldnerin und an der Organstellung innerhalb der KapG. Da die Insolvenzgesellschaft nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet ist, haben ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Verrechnung zu eliminierender Zwischenergebnisse

Rz. 31 Bei der Verrechnung von Zwischenergebnissen ist danach zu unterscheiden, ob die zu eliminierenden Beträge im Gj erstmals aufgetreten sind oder aus Vj. resultieren. Rz. 32 Die Korrektur der Bestände um neu entstandene Zwischenergebnisse ist erfolgswirksam und beeinflusst in voller Höhe den Konzernjahreserfolg. Gemessen am Erfolg des Summenabschlusses führt die Eliminier...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle übrigen selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. Rz. 2 Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung eines Ak...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

Rz. 69 Es kommen sämtliche Wertpapiere in Betracht, die auch grds. AV sein können. Die Entscheidung, ob es sich um AV oder UV handelt, bestimmt sich ausschl. nach dem am Abschlussstichtag mit dem Wertpapier verfolgten Zweck (Rz 19). Rz. 70 Kurzfristig gehaltene Anteile an Personenhandelsgesellschaften, GmbH-Anteile sowie Genossenschaftsanteile sind nicht hier, sondern unter d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Zustandekommen und Aufgaben (Abs. 1 und Abs. 9)

Rz. 3 Abs. 1 weist dem BMJV die Kompetenz zur Bildung eines Rechnungslegungsbeirats zu. Der Vorbehalt auf Abs. 9 macht die derzeitige Funktion der Vorschrift deutlich, nämlich als Auffangtatbestand, falls kein privates Rechnungslegungsgremium anerkannt ist. Rz. 4 Der Aufgabenbereich des Rechnungslegungsbeirats entspricht dem des Standardisierungsgremiums, wie der Verweis auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Vermögensgegenstand

Rz. 13 Voraussetzung einer Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen VG ist die Erfüllung des Vermögensgegenstandsbegriffs (§ 246 Rz 5). Da der Vermögensgegenstandsbegriff von dem Vermögenswertbegriff (asset) der IFRS abweicht, kann die Asset-Definition von IAS 38.8 nicht 1 : 1 in das deutsche Handelsrecht übertragen werden.[1] Das deutsche Handelsrecht stellt insb....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Täterkreis

Rz. 4 Der Täterkreis ist auf die gesetzlichen Vertreter einer KapG, die ein kapitalmarktorientiertes Unt i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG ist, also auf sog. Inlandsemittenten, beschränkt (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Inlandsemittenten sind Unt, die Aktien oder Schuldtitel ausgeben und an einem organisierten Markt in Deutschland...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Täterkreis

Rz. 9 Als Täter kommen zunächst nur die in § 331 Abs. 1 HGB ausdrücklich genannten Personen in Betracht. Täter können demnach nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG (Nrn. 1–4), die Mitglieder des Aufsichtsrats einer KapG (Nr. 1–2) und die vertretungsberechtigten Gesellschafter des TU einer KapG (Nr. 4) sein. Der Bilanzeid nach Nr. 3a ist auf die ges...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die KapG selbst durchgeführt werden, für die die gesetzlichen Vertreter die Offenlegungspflicht zu erfüllen haben. Dadurch wird es dem BfJ ermöglicht, Verfügungen im Ordnungsgeldverfahren stets an den Geschäftssitz der Ges. zuzustellen. Die Zustellung hat auch in diesem Fall an die gesetzlichen Vert...mehr