Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Schwächen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 145 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2329 BGB) bietet dem Pflichtteilsberechtigten nicht den gleichen Schutz wie der ordentliche Pflichtteilsanspruch bei der Vererbung im Todesfall. Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Umständen:[255]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelne Fallgruppen (Auswahl).

Rn 16 Der Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung für Dritte entfalten, wenn diese von dem Gegenstand der Beratung oder des Verfahrens erkennbar betroffen sind und wenn sie dem Mandanten nahe stehen, insb von ihm begünstigt werden sollen. Das betrifft etwa die Kinder, die durch Enterbung des Ehegatten Vorteile haben sollen. Verlangt wird hier aber, dass die zu schützende Personeng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Es wird nicht die letztwillige Verfügung, die die Zuwendung enthält, durch den Verzicht aufgehoben. Er bewirkt nur, dass die Zuwendung an den Verzichtenden so nicht anfällt, als ob dieser beim Erbfall nicht gelebt hätte; sie wird gegenstandslos. § 2346 I 2 gilt analog (Staud/Schotten Rz 28). An die Stelle des Verzichtenden treten unmittelbar die berufenen Ersatzerben, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Objektiver Rechtsscheintatbestand.

Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtssche...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Pflichtteilsunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht ist zwingendes Recht und steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt es bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die dieser gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Abkömmlingen begangen hat. Dies kann kraft Gesetzes bei Vorliegen einer Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Zuwendung.

Rn 3 Zuwendungen iSd Norm sind nur rechtsbeständige unentgeltliche, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (Köln FamRZ 98, 1515), auch solche, die dem anderen als Anerkennung und Ausgleich für familiäre Leistungen gegeben sind (BGH FamRZ 01, 413), auch die Freistellung von Lasten (BGH FamRZ 82, 246). Ausreichend ist, wenn ein Ehegatte dem anderen den Vorteil mit...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (3) Sonderfall: Elternpflichtteil und Pflichtteilsverzicht

Rz. 38 Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich aus dieser Rspr. zur analogen Anwendung der Vorversterbensfiktion[50] auf die Enterbung des näher Pflichtteilsberechtigten für eine gängige Testamentsgestaltung unliebsame, bisher nicht bedachte Folgen ergeben. Dies betrifft folgende häufige Gestaltung: Bei der Errichtung eines Berliner Testaments von Ehegatten (§ 2269 BGB)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Übergangsregelungen.

Rn 13 Für Unterhaltsansprüche aus vor dem 1.7.77 rechtskräftig aufgelösten Ehen (›Altehen‹) bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Unterhaltstatbestände (§§ 58–61 EheG), ihrer Begrenzung und Beendigung (§§ 65 ff EheG) weiterhin (vgl § 36 Nr 7 EGZPO) nach §§ 58 ff EheG. Dies gilt auch, wenn eine Abänderung eines Unterhaltstitels aus einer Altehe begehrt wird. Die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Grundfall, § 158 Abs 2 BGB

Rn. 440 Stand: EL 80 – ET: 08 Abgrenzung: Bei der auflösenden Bedingung tritt die vereinbarte Rechtswirkung sofort ein, der Fortbestand der Rechtswirkung ist gemäß § 158 Abs 2 BGB von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Tritt die Bedingung ein, endet das Rechtsgeschäft; in diesem Zeitpunkt (ex nunc) tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Das auflösend bedingt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1624 BGB – Ausstattung aus dem Elternvermögen.

Gesetzestext (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / bb) Fakultative Ausschlussklausel

Rz. 55 Sie kann die mit der automatischen Ausschlussklausel verbundenen Nachteile vermeiden. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen spezifizierten Änderungsvorbehalt.[74] Eine derartige Klausel ist daher nur dann erforderlich, wenn entweder in der wechselbezüglichen oder erbvertraglich bindenden Verfügung von Todes wegen ein solcher Vorbehalt überhaupt nicht vorhanden ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wechselbezügliche oder vertragsmäßige Verfügungen.

Rn 9 Bei vertragsmäßigen Verfügungen ist Auslegungsmaßstab zwar zunächst ebenfalls der Verständnishorizont des Erblassers (§ 133). Der hiernach ermittelte Erblasserwille kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser aus der Sicht des Ehe- oder Vertragspartners (§ 157) bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar war (BGH NJW 84, 781), denn dem Vertragss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Bei Eltern ohne Ehenamen folgt das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens aus der elterlichen Sorge. Die Vorschrift ist mit dem GG vereinbar (BVerfG BGBl I 2002, 950). Eltern ohne Ehenamen waren nie miteinander verheiratet oder haben keinen Ehenamen bestimmt. Die Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und nur zumindest ein Ehegatte den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Erbrechtliche Bedeutung des Trusts

Rz. 232 Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des Trusts (settlor) das Eigentum in das formelle Eigentum (legal title) und das Recht, die Nutzungen der Sache zu erhalten, aufspaltet. Die formale Eigentumsposition, der legal title, insbesondere das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über die Sache, steht dem trus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzicht des Abkömmlings.

Rn 3 II vermutet für die Tatbestandsseite, wann mangels Vereinbarung ein relativer Verzicht anzunehmen ist. Demnach steht der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass sein gesetzlicher Erbteil wenigstens einem (Staud/Schotten Rz 27) anderen Abkömmling (§ 1924), worunter auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder des Erblassers fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erkläru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelfälle.

Rn 22 In Betracht kommen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht, wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 89, 1279). Dies gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BGH FamRZ 08, 1414). Ausreichend ist ferner eine intim...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Allgemeines

Rz. 83 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[106] Nach § 2315 Abs. 1 BGB mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmungsbedürftigkeit.

Rn 6 Zustimmungsbedürftig sind alle ein- und mehrseitigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die Haushaltsgegenstände zum Gegenstand haben. Das gilt auch dann, wenn mit ihnen ein Sicherungszweck verfolgt wird. Eine Ausnahme gilt für Sicherungsübereignungen, die Teil eines Rechtsgeschäfts sind, das den Erwerb von Haushaltsgegenständen zum Ziel hat (Sicherungsübereignung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsberechtigung (Abs 2).

Rn 2 Gem § 35 I findet die Anpassung wegen des Bezugs einer Invaliditätsrente oder vorgezogenen Versorgung nur auf Antrag statt (vgl § 35 Rn 7). § 36 II regelt dazu ergänzend, dass nur der Ehegatte antragsberechtigt ist, der hinsichtlich des gekürzten Anrechts ausgleichspflichtig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorversterben beider Elternteile.

Rn 7 Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile nicht mehr, erben deren Abkömmlinge allein. Zu unterscheiden ist zwischen gemeinsamen und einseitigen Abkömmlingen, wobei die einseitigen Abkömmlinge nur die Hälfte des Elternteils erben, die mit dem Erblasser verwandt waren. Wird der Erblasser durch seine Geschwister beerbt, ist auch der nichteheliche Halbbruder des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 29 Der Ehegatte muss Inhaber des Betriebes sein, was auch der Fall ist, wenn der Betrieb zwar teilweise verpachtet ist, aber im Wesentlichen vom Eigentümer genutzt wird (Schlesw FamRB 04, 37). Ist er dagegen nur Pächter, kommt ein Ansatz des Betriebes im Zugewinnausgleich nicht in Betracht. Rn 30 Es muss die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestaltung der Ehe.

Rn 8 Liegt ein Fall der klassischen Haushaltsführungsehe vor, kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ausschluss nicht in Betracht (BVerfG FamRZ 03, 1173). In dem Fall der ›phasenverschobenen Ehe‹ (insb wenn ein Ehegatte in der Ehezeit schon Rente bezog und der andere erst anfing, Altersvorsorge zu betreiben) kann ein Härtefall dann anzunehmen sein, wenn die angemessene...mehr

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§ 18 Länderübersicht / V. Nachlassabwicklung

Rz. 134 Anders als im deutschen Recht geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers nicht unmittelbar auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über, sondern zunächst auf einen sog. personal representative. Dieser hat als formeller Eigentümer (Treuhänder, trustee) den Nachlass zu verwalten, die Schulden zu begleichen und schließlich entsprechend den gesetzlichen Erbqu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einleitung.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Erhaltung des Rechtsfriedens in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die typischerweise durch engen räumlichen und persönlichen Kontakt und daraus folgend gegenseitige Einflussnahme auf die Vermögensinteressen der Ehepartner gekennzeichnet ist. Der strenge Haftungsmaßstab des § 276 würde das Zusammenleben über Gebühr belasten. Hinzu kommt, dass jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Befürchtung von Gefährdungshandlungen (Nr 2).

Rn 5 Der Tatbestand der Nr 2 beruht auf der Annahme der Gefährdung des zukünftigen Ausgleichsanspruchs als Folge der in der Norm genannten Verhaltensweisen. Rn 6 Voraussetzung ist, dass als Folge der Verfügungen oder vermögensmindernden Handlungen eine erhebliche Gefährdung der künftigen Zugewinnausgleichsforderung zu besorgen ist. Für diese Annahme ist es ausreichend, dass d...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 18 Probleme bei der Auslegung beinhaltet auch die vielfach noch verwendete Formulierung, dass einer der nächsten Angehörigen auf den Pflichtteil verwiesen wird. Sie lauten oftmals beispielshaft: "Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten." Hierin könnte eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils zu sehen sein, was allerdings nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 7 Das Revokationsverfahren nach § 1368 ist Familiensache, weil es zu den Güterrechtssachen iS § 261 I FamFG zählt (BGH FamRZ 81, 1045; Hamm MDR 01, 219 zum alten Recht). Das gilt auch für die Drittwiderspruchsklage gegen die Teilungsversteigerung des im Miteigentum stehenden Grundstücks, sofern sie über die Geltendmachung einer bloßen Miteigentümerposition hinausgeht (Ham...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 444 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Gem. § 479 S. 1 ZGB erhalten minderjährige Abkömmlinge ihren vollen gesetzlichen Erbteil als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bekommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach der Rechtsprechung besteht der Pflichtteil in einer unmittelbaren dinglichen Beteiligung am Nachlass, nicht in e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrere Berufungsgründe.

Rn 5 In Betracht kommen folgende Fallgestaltungen: Nebeneinander von gesetzlicher und gewillkürter Berufung, bei der Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen nach § 1927 oder wenn der Ehegatte als Verwandter nach § 1934 berufen ist (Mot V 506f), bei der gewillkürten Berufung, wenn ein Erbteil aus Testament, ein anderer aus Erbvertrag anfällt (NK-BGB/Ivo § 1951 Rz 5) oder aus m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wohnungszuweisung.

Rn 23 Mit der Zuweisungsentscheidung ist der Ehegatte, der die Wohnung verlassen muss, vAw und ausdrücklich zu verpflichten, sie zu räumen und an den anderen herauszugeben (BGH FamRZ 94, 98, 101). Die bloße Zuweisung ohne gleichzeitige Herausgabeverpflichtung stellt keinen vollstreckbaren Räumungstitel dar (Zweibr FamRZ 20, 832; Stuttg FamRZ 02, 589; Thomas/Putzo/Hüßtege § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 I trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit einem bestimmten Zeitpunkt erhalten soll, insb unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt ist (§ 2074; s § 2100 Rn 35). Rn 3 II trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft beim Tode des Erblassers noch nicht erhalten kann. Dies tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe beim Erbfall noch obje...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Billigkeit.

Rn 23 Die Zubilligung eines PKV/VKV muss der Billigkeit entsprechen. Auf die zu erwartende Kostenentscheidung, etwa die Aufhebung der Kosten iRd Ehescheidungsverfahrens, kommt es grds nicht an (KG FamRZ 03, 773). PKV/VKV entspricht regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn ein Ehegatte gegen den anderen einen auf den Sozialleistungsträger, den Träger der Grundsicherung für Arbei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Voreltern.

Rn 2 Das Gradualsystem gilt, wie das Erbrecht nach Kopfteilen bei gradgleichen Verwandten, auch für fernere Ordnungen. Gleichnahe Verwandte der gleichen Ordnung erben zu gleichen Teilen. Leben keine Voreltern mehr, erben die mit dem Erblasser am nächsten Verwandten (Staud/Werner § 1929 Rz 1). Rn 3 Der überlebende Ehegatte verdrängt die Erben ab der 4. Ordnung, § 1931 II volls...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 1. Schutz gegen Verfügungen von Todes wegen

Rz. 34 Das Gesetz gesteht grundsätzlich nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit bestünde die Möglichkeit, dass der Erblasser durch belastende Gestaltungen versucht, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten einzuschränken oder gar auszuschließen. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Novierende Vereinbarung.

Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck ko...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Anschlussunterhalt.

Rn 22 Nach § 1573 III kommt Anschlussunterhalt sowohl als Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 I) als auch als Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II) in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Ansprüche aus §§ 1570–1572, 1575 entfallen sind. § 1573 III setzt die gleichen Einsatzzeitpunkte wie § 1573 I u II voraus und normiert mit dem Wegfall eines Anspruchs nach § 1575 einen weiteren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Lebenszeitehe.

Rn 3 Das Gesetz geht trotz der durch die Einführung der Zerrüttungsvermutungen erleichterte Auflösung der Ehe von einem auf Lebenszeit angelegten Bund aus, was aber der Rechtsgültigkeit von Zweckehen, in denen wenigstens ein Ehegatte neben der ehelichen Lebensgemeinschaft auch andere Zwecke, zB den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, nicht entgegensteht (Staud/Voppel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einsatz eigenen Vermögens.

Rn 19 Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des eigenen Unterhalts zur Verfügung (München FamRZ 93, 62). Zum einzusetzenden Vermögen zählen grds a...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten Beträge erstattet werden. Hauptanwendungsfall ist die – unter bestimmten Voraussetzungen mögliche – Beitragserstattung in der GRV, die zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und infolge dessen zum Erlöschen der erworbenen Anrechte führt (§ 210 VI SGB VI). Damit steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Schließt ein Ehegatte, nachdem sein Ehepartner für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe, führt er eine Doppelehe, wenn die Todeserklärung unzutreffend war. Die Bedeutung der Vorschriften ist in Friedenszeiten gering. Die §§ 1319, 1320 treffen als lex specialis ggü §§ 1306, 1314 I unterschiedliche Rechtsfolgen für die Aufhebung der Erstehe (§ 1319) und der Zweitehe (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Renten/Pensionen.

Rn 19 Die Grundsätze der geänderten Rspr, wonach nach Trennung/Scheidung erzieltes Erwerbseinkommen des Unterhaltsgläubigers gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Werts seiner bisherigen Familienarbeit bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Additions- bzw Differenzmethode einbezogen wird, gelten auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte aus Altersgründen nach der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere zu kürzende Versorgungen (Abs 4).

Rn 19 Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Versorgungen iSd § 32, die aufgrund des VA zu kürzen sind, so entscheidet das FamG, wenn die Voraussetzungen des § 33 I–III vorliegen, nach billigem Ermessen, welche Kürzung ausgesetzt wird (§ 33 IV). Die Aussetzung kann entweder auf ein Anrecht beschränkt werden, wenn dies bereits ausreicht, um den Unterhaltsanspruch a...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich Rz. 3 Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter...mehr