Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rückgewähr durch den Pächter, § 582a III 1.

Rn 6 Hierbei handelt es sich um einen reinen Realakt, da der Verpächter – ggf durch Surrogation – bereits oder noch Eigentümer der einzelnen Inventarstücke ist. Die Bringschuld ist auf dem Pachtgrundstück zu erfüllen. Gem § 582a III 2 besteht ein Ablehnungsrecht des Verpächters, wenn (noch) bei Vertragsende Inventarstücke als überflüssig oder zu teuer, gemessen am objektiven...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliche Teilungsfolgen.

Rn 1 Die Norm regelt die Folgen einer Teilung des herrschenden Grundstücks. Sie ist also nur auf ein subjektiv-dinglich bestelltes Recht, § 1105 II, anwendbar. Die Teilung des belasteten Grundstücks ist in § 1108 II geregelt. Erfasst wird jede Teilung iSv § 7 I GBO, sei es mit oder ohne gleichzeitige Veräußerung. Rn 2 Grds bleibt das Stammrecht als einheitliches Recht bestehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beseitigungsfrist.

Rn 8 Der Berechtigte (Rn 3 f) darf herüberragende Zweige erst dann abschneiden, wenn er zuvor dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte (I 2). Das Beseitigungsverlangen hat gärtnerisch-botanische Belange zu berücksichtigen. Deshalb darf ein Abschneiden während der Wachstumspe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechtigter.

Rn 3 Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Eigentümer steht das Selbsthilferecht auch den an dem betroffenen Grundstück dinglich Berechtigten zu, soweit sie aufgrund ihres Rechts eigentumsähnliche Ansprüche haben. Das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauRG). Rn 4 Obligatorisch Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 5 Der Anspruch steht dem derzeitigen unmittelbaren oder mittelbaren (§ 869) Eigen- oder Fremdbesitzer zu, nicht aber dem Besitzdiener. Der Anspruch ist untrennbar mit dem Besitz verbunden; eine Abtretung des Anspruchs ohne Übergang des Besitzes ist daher nicht möglich. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, von dem die Störung ausgeht. Zu den verschiedenen Arten und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen.

Rn 1 Die Vorschrift verfolgt drei sehr verschiedene Zwecke: I hilft dem Geschädigten, der bei Unmöglichkeit oder nicht genügender Herstellung mit § 249 nicht zum Erfolg kommt. Dagegen hilft II 1 dem Schädiger, der sich vor den Kosten einer unverhältnismäßig teuren Herstellung soll schützen können. Beide Tatbestände schließen sich gegenseitig aus. Der später im Zusammenhang m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fehlende Pfandreife.

Rn 3 Bestand kein Pfandrecht, so erwirbt der ehemalige Eigentümer den Erlös zu Alleineigentum. Gleiches gilt bei bestehendem Pfandrecht, aber mangelnder Pfandreife (§ 1228 II) mit der Maßgabe, dass sich das Pfandrecht des Gläubigers am Erlös fortsetzt (2), der Gläubiger die Herausgabe des Erlöses bis zur Pfandreife verweigern (§ 986) u sich den Erlös alsdann aneignen darf.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrere Sicherheiten.

Rn 23 Bestehen für eine Forderung mehrere Sicherheiten (insb Bürgschaft und Grundschuld), richtet sich der Ausgleich unter den Sicherungsgebern nach § 426 (obwohl keine Gesamtschuld besteht, BGH NJW 92, 3228 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91]). Getroffene Vereinbarungen gehen nicht ohne weiteres auf einen späteren Eigentümer des Grundstücks über (BGH NJW 02, 1491 [BGH 05.03.200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Fruchtziehung.

Rn 2 Die Fruchtziehung (Ddorf ZMR 09, 443) bestimmt sich nach dem Pachtgegenstand iVm mit § 99 (Sachfrüchte, Rechtsfrüchte). Der Verpächter ist nur zur Gewährung der Fruchtziehung in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft verpflichtet, er schuldet die Geeignetheit des Pachtobjektes zur Fruchtziehung – auch wenn diese ggf unwirtschaftlich ist. Greift der Verpächter allerdings...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Änderung und Wegfall der Zweckbestimmung.

Rn 3 Da es auf den Zeitpunkt der Verbindung ankommt, wird eine Sache nicht ohne weiteres durch die Änderung der Zweckbestimmung von vorübergehender zur dauernder Verbindung auch vom Scheinbestandteil zum (wesentlichen) Bestandteil. Zur Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil bedarf es nach hM neben der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erlöschen.

Rn 20 Erlöschensgründe sind (neben oben Rn 18) eine Aufhebung, §§ 875, 876, der lastenfreie Eigentumserwerb Dritter, §§ 892, und der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn das Recht nicht im geringsten Gebot berücksichtigt war, §§ 52, 91 ZVG. Ein befristetes Nießbrauchrecht erlischt mit Fristablauf. Ein Änderungsantrag auf Verlängerung kann nicht als Antrag auf Neueintrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht zum Besitz.

Rn 2 Generell kann die Herausgabe der Sache dann verweigert werden, wenn ein absolutes oder relatives Recht zum Besitz besteht. Die Vielzahl an Besitzrechten erfordert in der Rechtspraxis die jeweils konkrete Prüfung aller ›Besitz-Umstände‹, soweit sich das Besitzrecht nicht ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dies ist zB auch der Fall, wenn der Eigentümer einem Dritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendung der Regeln über das Vertragspfandrecht.

Rn 8 Für die Verwertung und das Erlöschen des gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 gelten gem § 1257 die Regeln über das vertraglich begründete Pfandrecht. Maßgebend für die Verwertung sind also die §§ 1228 ff (s Kommentierung zu §§ 1228 ff); das Verwertungsrecht des Unternehmers entsteht demnach mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 II), hängt also davon ab, u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ansprüche gegen Dritte.

Rn 1 Der Nießbraucher genießt Rechtsschutz wie ein Eigentümer in Bezug auf Herausgabe, §§ 985, 986, Nutzungen, §§ 987, 990 I, II, 991 I, 993 I, 988, oder Schadensersatz, §§ 991 II, 989, 990 I u II, 992. Andere Ansprüche können auf Besitzschutz, § 858 iVm § 1036, gerichtet sein, s.a. die petitorischen Ansprüche, § 1007 iVm § 1036; Schadensersatz, § 823, und Unterlassung, § 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Täter und Opfer sind an der Wohnung gemeinsam berechtigt.

Rn 16 Sind Täter und Opfer gemeinsam Eigentümer der Wohnung oder deren Mieter, ist die Wohnungsüberlassung nach II 1 zu befristen. Dabei wird keine Höchstdauer genannt. Im Einzelfall wird deshalb zu entscheiden sein, wie den Umständen des Einzelfalles, insb den Möglichkeiten der Auflösung zu Grunde liegender Rechtsverhältnisse (Kündigung des Mietvertrages, Teilungsversteiger...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 205. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie u von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen u -verlagerungen v 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000 (kurz Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Umsetzungsgesetz)

Rn. 225 Stand: EL 122 – ET: 06/2017 Es handelt sich um ein Gesetz mit umfangreichem Anhang iS eines Jahressteuergesetzes. Neben Maßnahmen gegen Gewinnkürzung u Gewinnverlagerung enthält das Gesetz Vorschriften zur Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds u des Kinderzuschlags sowie zum Ausgleich der sog kalten Progression sowie in Rea...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen der Herausgabe (Abs 2).

Rn 2 Mit Besitzerlangung tritt der Zessionar in das gesetzliche Schuldverhältnis mit dem Verpfänder (§ 1215) ein (1). Er haftet nur für eigene Pflichtverletzungen (2). Rn 3 Der Zedent haftet bei rechtsgeschäftlichem Forderungsübergang für Pflichtverletzungen des Zessionars sowie seiner Rechtsnachfolger ggü dem Verpfänder, nicht ggü dem Eigentümer (hM), wie ein selbstschuldner...mehr

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zfs 08/2024, Keine Deckung ... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl. kann von der Bekl. weder Deckungsschutz noch Schadensersatz verlangen. 1. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall – ein behaupteter Verstoß der Audi AG gegen europäische Abgasvorschriften, der diese zum Schadensersatz in Gestalt des sog. Differenzschadens verpflichtet – ist in der von der Kl. unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. a) Im Tatsäch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Bauen auf fremdem Grund.

Rn 47 Reichlich Diskussionsstoff bietet die Rückabwicklung von Bauleistungen auf fremdem Grund, die der Zuwendende ohne vertragliche Grundlage allein in der letztlich frustrierten Erwartung erbringt, später Eigentümer des Grundstückes zu werden. Insoweit stellt sich für die Anwendbarkeit der condictio ob rem die Frage, ob es sich bei derartigen Zuwendungen überhaupt um Leist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Dingliche Rechte.

Rn 10 Rechtsmängel: alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, zB Grunddienstbarkeit (BGH NJW-RR 93, 396 [BGH 11.12.1992 - V ZR 204/91]), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGH NJW 00, 803 [BGH 19.11.1999 - V ZR 321/98]), Eigentumsübertragungsvormerkung (RG 149, 195, 197), Nacherbenvermerk (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8), Nutzungsbindungen nach dem WEG (BGH NJW 04, 364 [BGH 26....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Fahrzeugeinstellplatz/Garage/Keller.

Rn 8 Wird zusätzlich zu einer Wohnung eine Garage oder ein Fahrzeugeinstellplatz oder ein Keller (dazu BGH MDR 23, 1305 [BGH 05.07.2023 - VIII ZR 94/21] Rz 35) gemietet, erstreckt sich der Schutz des sozialen Mietrechtes auf die Garage, sofern von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen ist (BGH NJW 12, 224 [BGH 12.10.2011 - VIII ZR 251/10] Rz 11): der Mieter muss davo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Untergang der Sache.

Rn 4 Der Untergang einer Sache wird im BGB ebenfalls an mehreren Stellen geregelt (vgl §§ 292, 644, 645, 848, 2023, 2375). Zunächst bedeutet dies entweder eine tatsächliche oder wirtschaftliche Zerstörung der Sache, so dass eine Wiederherstellung – etwa durch Reparatur – nicht mehr möglich oder sinnvoll ist. Über den Wortlaut hinaus kann eine Sache jedoch auch durch Verbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Nachbarrechtliche Vorschriften.

Rn 13 Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen ergeben sich in erster Linie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 905 ff und aus den Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze (Zusammenstellung bei Dehner, Nachbarrecht, A § 3 V Fn 14, VII 9). Eingriffe, die der davon betroffene Eigentümer nach diesen Vorschriften dulden muss, sind nicht rechtswidrig iSv § 823 (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 876 ergänzt § 875 für den Fall, dass durch die Aufhebung eines Rechts (Stammrecht) außer dem Berechtigten des Stammrechts und dem Eigentümer ein Dritter betroffen wird, weil dieser ein Recht an dem Stammrecht hat (Zweigrecht). Insoweit ist die Zustimmung des betroffenen Dritten erforderlich (vgl §§ 1071, 1255, 1276). § 876 gilt analog, wenn ein Zweigrecht aufgehoben w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 3 § 573 gilt ausschl für die Vermieterkündigung von Haupt- und Untermietverhältnissen (LG Berlin GE 19, 1507) auf unbestimmte Zeit (§ 542) über Wohnraum (maßgeblich ist die Zweckbestimmung, Saarbrücken MDR 12, 1335; Celle ZMR 99, 469), der nicht unter § 549 II, III (zB Jugend-, Lehrlings- und Studentenwohnheime) fällt. Auch Dauernutzungsverträge von Genossenschaften falle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fristberechnung nach § 188 II.

Rn 14 Die Dreijahresfrist beginnt mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Da der Erwerber gem § 566 auch in befristete Zeitmietverträge aus der Zeit vor dem 1.9.01 eintritt und nach neuem Recht ein einseitiger Kündigungsausschluss möglich ist, gilt die Sperrfrist des § 577a neben der vertraglichen Beschränkung der ordentlichen Kündigung. Die frühestens am Tag nach Ablauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 25 II 2.

Rn 4 Ein SonderE steht mehreren gemeinschaftlich zu, wenn es mehr als einer natürlichen oder juristischen Person dinglich zugeordnet ist. Die Mitberechtigten müssen sich für die Ausübung des Stimmrechtes verständigen, §§ 745, 2038 I, II, 1421 BGB. Gelingt das nicht, bleibt die Stimme unberücksichtigt (Ddorf ZMR 04, 53). Eine Aufspaltung des Stimmrechtes in der Weise, dass di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Um ein dauerndes Auseinanderfallen von Recht und Besitz zu verhindern (BGHZ 136, 242), wird der Bucheigentümer wirklicher Eigentümer, wenn er 30 Jahre lang Eigenbesitzer des Grundstücks war. § 900 erfasst va die Fälle, in denen die dingliche Einigung nach §§ 925, 873 wegen Mängeln nach §§ 104 ff, 134 ff, 181 nicht wirksam ist. Falls der Beginn der Ersitzungsfrist und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterlassungsanspruch.

Rn 7 I 2 gibt bei Wiederholungsgefahr dem Eigentümer (dem Inhaber absoluter Rechte/von Rechtsgütern) die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen. Die Rspr weitet die Klagemöglichkeit jedoch im Hinblick auf den präventiven Charakter der Norm auf erkennbar bevorstehende Beeinträchtigungen (vorbeugende Unterlassungsklage) aus. So muss ein Nachbar nicht erst abwarten, bis im Zug...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außerordentliche Lasten.

Rn 12 Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnahmsweise, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kein Abhandenkommen.

Rn 7 Schließlich ist allg Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs an beweglichen Sachen, dass diese dem Eigentümer nicht gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind (§ 935). Diese Regelung zeigt, dass gutgläubiger Erwerb nicht allein auf dem Vertrauensschutz und dem Besitz als Rechtsschein beruht, sondern dass die freiwillige Veranlassung durch den Berechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Privatrechtliche Lasten.

Rn 5 Im Gegensatz zu den öffentlichen Lasten, für die keine zeitliche Abgrenzung besteht, treffen die privatrechtlichen den Nießbraucher nur, wenn sie zur Zeit der Nießbrauchsbestellung bereits auf der Sache ruhten. Rn 6 Den Nießbraucher belasten die Zinsen von Grundpfandrechten. Ein Eigentümerrecht wird gem § 1197 II nicht verzinst. Der Nießbraucher trägt ferner die Einzelle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1294 BGB – Einziehung und Kündigung.

Gesetzestext Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebungsvertrag.

Rn 97 Vermieter und Mieter oder einzelne Mieter können einen Aufhebungsvertrag schließen (BGH NZM 18, 601 Rz 26; 04, 419). Dies gilt grds auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig sein, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 2Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geld (Kaution).

Rn 11 An Geld wird ein echtes Pfandrecht nur begründet, wenn der Verpfänder Eigentümer der verpfändeten Zahlungsmittel bleiben soll. Bei einer Barkaution ist idR, insb bei einer verzinslichen (Ddorf NJW 78, 2511), ein irreguläres Pfandrecht gewollt, auf das die §§ 1204 ff, insb §§ 1213, 1214 (BGHZ 84, 345, 347; 127, 138, 140 f; BGH NJW-RR 10, 633 Rz 8), 1223, 1247, 1252 u 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 23 Sich aus dem gemE ergebende Pflichten liegen vor, wenn eine Verpflichtung alle WEigtümer als Eigentümer des gemE trifft (s.a. BGH NJW 16, 1735 [BGH 11.12.2015 - V ZR 180/14] Rz 18; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Bsp: Ausgleichsansprüche aus § 14 III (§ 14 Rn 51 ff), Aufwendungsersatzansprüche, Ansprüche aus § 18 III und/oder aus §§ 677 ff BGB (s.a. LG Düsseldorf ZMR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts.

Rn 6 Voraussetzung der Überlassung der Wohnung ist, dass Täter und Opfer zum Tatzeitpunkt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Der Begriff ist dem Mietrecht, dort § 563 II 3 BGB, entnommen. Hierunter fallen in erster Linie Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie nicht eingetragene Lebenspartner, doch soll nach den Intentionen des Gesetzgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich und Regelungsgehalt.

Rn 3 Das dingliche Vorkaufsrecht genießt dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen iSv § 577 I 2 bestellt wurde (BGH NZM 23, 545 [BGH 27.04.2023 - V ZB 58/22]). Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die in § 549 II, III erwähnten Mietobjekte. § 577 regelt ein gesetzliches schuldrechtliches persönliches Vor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bac) Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs bei unwirksamer schuldrechtlicher Bindung

Rn. 170c Stand: EL 142 – ET: 04/2020 § 41 Abs 1 S 1 AO, der anordnet, das die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich ist, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, gilt auch iRd § 39 AO bei der Prüfung der personellen Zurechnung (BFH v 10.04.1973, VIII R 157/72,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1035 BGB – Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis.

Gesetzestext 1Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 95 Wenn der Vermieter für einen vorangegangenen Zeitraum nicht rechtzeitig abrechnet, hat der Mieter – solange der Mietvertrag nicht beendet ist – nach § 273 ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Vorauszahlungen (BGH ZMR 21, 874 Rz 60; NJW 13, 859 Rz 14; 12, 3508 Rz 9); hiervon ausgenommen ist der Fall der Zwangsversteigerung für Zeiträume, für die der frühere Eigentümer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Der Belastungsgegenstand.

Rn 6 Belastbar sind Grundstücke (wegen Zubehör § 1096), deren reale Teile sind nicht als solche belastbar (vgl § 1095 Rn 3), Miteigentumsanteile, Wohnungseigentumsberechtigung und Erbbaurecht. Es kann auf den Erwerb einer noch zu bildenden Teilfläche gerichtet sein (BGHZ 202, 77). Die Belastung besteht für den Verkauf durch den Eigentümer oder dessen durch Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechtigter.

Rn 19 Berechtigt sein kann jede natürliche Person. Rn 20 Berechtigt können auch juristische Personen sein (BGH NJW 67, 627 [BGH 21.12.1966 - V ZB 24/66]), obwohl diese nicht wohnen können. Die (seit KGJ 53, A 157) tradierte Auffassung umgeht dies, indem sie den Zweck des Rechts in der Überlassung zur Ausübung an andere (natürliche) Personen erblickt. Stimmt man dem zu, dann w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zinserhöhungen.

Rn 2 Die Zustimmung anderer Gläubiger ist auch dann nicht erforderlich, wenn höhere Zinsen bis 5 % rückwirkend vereinbart werden (KGJ 37 A 295), bedingte Zinsen durch unbedingte Zinsen (bis 5 %) ersetzt werden (aA KG JFG 11, 234) und bei der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek (§ 1190) neben dem bisherigen Höchstbetrag Zinsen von bis zu 5 % eingetragen werden sollen (aA K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schutzbedürfnis des Dritten.

Rn 10 BGHZ 133, 168, 172 fordert zusätzlich ein Schutzbedürfnis des Dritten. Dieses sei im Allgemeinen zu verneinen, wenn dem Dritten – gleich gegen wen – eigene Vertragsansprüche zustehen, die zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie die Ansprüche aus der Drittschutzwirkung. Daher hat BGHZ 70, 327, 330 eine Drittschutzwirkung des Hauptmietvertrages für den Untermiete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nutzungsänderung ohne Eigentumswechsel

Rz. 39 [Autor/Stand] Bei einer reinen Nutzungsänderung ist nur der (wirtschaftliche) Eigentümer des Grundstücks anzeigepflichtig. Er hat die Kenntnis von der Nutzung des Grundstücks. Die Anzeigepflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Nutzungsänderung eintritt. In diesem Zeitpunkt beginnt die Dreimonatsfrist (s. dazu unten unter D). Rz. 40 Beispiel: Eine Gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Verwahrungspflicht ist Ausfluss des mit der Verpfändung zwischen Pfandgläubiger u Verpfänder entstehenden, in §§ 1215–1221, 1223–1226 dispositiv geregelten gesetzlichen Schuldverhältnisses (BGH WM 18, 657 Rz 63). Für das nicht besonders geregelte Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger u Eigentümer kommt im Einzelfall eine entspr Anwendung dieser Normen in Betracht...mehr