Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts.

Rn 4 Mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe mit Anordnung der Nachlassverwaltung unmittelbar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Hierunter fallen insb die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Rechtsübertragung, -änderung, -begründung oder -belastung. Bei fehlender Kenntnis des Erben von der Anordnung ist er den Nachlassgläubigern ggü geschützt, §§ 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben.

Gesetzestext (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Rn 1 § 2211 ist die zentrale Vorschrift für die Konstituierung des Nachlasses unter Testamentsvollstreckung als So...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 206 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht in allen anderen Konstellationen entgeltliche Verfügungen und damit "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 6 ProdHaftG – Haftungsminderung.

Gesetzestext (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. (2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 15. Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alt. 2 BewG i.V.m. § 1a Abs. 1 KStG

Rz. 1030.1 [Autor/Stand] Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021[2] erweiterte den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die in § 1a Abs. 1 KStG aufgeführten Gesellschaften, die von ihrem dort vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht haben, wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einfacher Eigentumsvorbehalt.

Rn 26 Der einfache EV wirkt zunächst nur zwischen Verkäufer und Käufer und beruht schuldrechtlich auf einem unbedingten Kaufvertrag iVm der Auslegungsregel des § 449 I. Dinglich ist der einfache EV durch eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gekennzeichnet (§§ 929, 158 I). Der einfache EV kann in der Wirtschaftspraxis i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff des Rechtsmangels.

Rn 7 Voraussetzung ist die individuelle Belastung des erworbenen Eigentums/dinglichen Rechts mit einem Recht (s Rn 8), das geeignet ist, den Käufer in seiner Rechtsposition gemäß § 903 S 1 zu beeinträchtigen (BGH NJW 17, 1666 [BGH 18.01.2017 - VIII ZR 234/15] Rz 16). Zu Rechtsmängeln bei den Kaufgegenständen des § 453, spez Forderungen und digitale Inhalte, s § 453. Dafür gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 Durch § 447 soll dem Verkäufer das Risiko der Beförderung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort abgenommen werden (HP/Faust Rz 5). Gem § 269 I liegt der Leistungsort, = Erfüllungsort (§ 269 Rn 3), beim Schuldner, so dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers grds eine Holschuld ist, der Transport zum Käufer also in dessen Verantwortung fällt (vgl RG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dingliches Recht.

Rn 2 Die Dienstbarkeit ist ggü dem Verpflichtungsgeschäft abstrakt. Zugrunde liegen können Kauf, Schenkung oder Verpflichtungen sui generis. Die Kennzeichnung der Dinglichkeit als unmittelbare Unterwerfung einer Sache unter die Herrschaft einer Person, weist die Richtung (RGZ 53, 98, 100), transportiert aber noch keinen Hinweis auf die Absolutheit (Soergel/Münch vor § 1018 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Wünsche des Betreuten sowie alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, wie zB Rendite, Wertsicherung, Steuern usw, abzuwägen hat (Köln FamRZ 03, 708; LG Rottweil FamRZ 17, 561). Da der Betreuer in der Vermögensverwaltung, abgesehen von der Bindung an Wunsch und Wille des Betreuten (§ 1838), grds frei ist,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2373 BGB – Dem Verkäufer verbleibende Teile.

Gesetzestext 1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern (dazu BGH NJW 18, 3178 [BGH 12.07.2018 - III ZR 183/17] Rz 49). Rn 1 Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur, Wahlrecht.

Rn 5 Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht (BTDrs 14/6040, 234f). Ihre Ausübung führt daher unmittelbar zur Umgestaltung des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen des Wahlrechts des Käufers zwischen Rücktritt (MüKo/Westermann Rz 4 mwN) bzw Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 Rz 19 ff; KG BeckRS 10, 12001; aA Stöber NJW 18, 2834; Stuttg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 327i Nr 1, 3.

Rn 2 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche aus § 327i Nr 1, 3 beträgt nach I 1 zwei Jahre und entspricht damit dem von Art 11 II UAbs 2 DIRL geforderten Mindestzeitraum. Es besteht somit ein Gleichlauf mit der für Verbraucherverträge über digitale Produkte maßgebenden Rechtslage im Kauf- und Werkvertragsrecht, §§ 438 I Nr 3, 634a I Nr 1 (BTDrs 19/27653, 62).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss gem § 536b S 1.

Rn 5 Wie aus dem Vergleich mit 2 folgt, gilt § 536b 1 auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Vermieter (BGH NJW 72, 249). Für die Mangelkenntnis genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Mangel und die hieraus resultierende Gebrauchsbeeinträchtigung ergeben (Ddorf ZMR 06, 518; München NJW-RR 94, 654). Ebenso genügt, dass der Mieter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aneignungsrechte.

Rn 62 Als eigentumsähnliche Rechte sind auch Aneignungsrechte von § 823 I erfasst, insb Jagdausübungsrechte (zB BGHZ 84, 261, 264; NJW-RR 04, 100, 101 f mwN; Hamm BeckRS 10, 8384; Rostock BeckRS 20, 29907), Fischereiausübungsrechte (BGHZ 49, 231, 234; VersR 69, 928 f; NJW-RR 07, 1319 Rz 12; BeckRS 14, 1035 Rz 7), Bergwerkseigentum (RGZ 110, 1, 17; 161, 203, 208), Wasserentna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Aliud und Mindermengen (Abs 2 S 3).

Rn 19 Ein mangelhaftes Werk liegt schließlich auch vor, wenn dieses nicht nur hinsichtlich seiner Ausführung, sondern auch seiner Art nach nicht dem geschuldeten entspricht oder das Werkergebnis in zu geringer Menge hergestellt wird. Ein anderes Werk (II 3 Alt 1; Falschleistung, aliud) ist gegeben, wenn ausgehend vom Vertragszweck die Werkleistung nach ihrer Art und Bestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur (Abs 1 S 1).

Rn 1 Die Ausübung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die wegen ihres gestaltenden Charakters (§ 463 Rn 4) bedingungsfeindlich ist. Sie ist, auch bei Mitteilung des Vorkaufsfalls an den Berechtigten durch den Drittkäufer, immer dem Verpflichteten ggü abzugeben; Vertragsform ist möglich. Wegen II begründet die Erklärung auch Pflichten für den Berechtigten, wesh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. 2Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 7 Als Rechtsfolge ergibt sich für den Gläubiger aus § 291 ein Anspruch auf Prozesszinsen iHv fünf (S 2 iVm § 288 I 2 ) respective bei entspr Entgeltansprüchen neun Prozentpunkten (S 2 iVm § 288 II ) über dem Basiszinssatz; unter den Voraussetzungen des § 288 III kann der Gläubiger auch einen höheren Zinssatz ersetzt verlangen (S 2 iVm § 288 III). § 288 V findet keine Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt, Umfang.

Rn 8 Die Regelung kann jeden Inhalt haben, zB für alle oder nur einzelne Mängel zu gelten, Ansprüche komplett auszuschließen oder beliebig zu beschränken, zB durch Haftungshöchstgrenze (Deckel, Cap), Mindestgrenze (Bagatell-Klausel, De Minimis) (s dazu Hilgard BB 04, 1233), oder besondere Voraussetzungen einführen, zB Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Ohne ausdrückli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zweikondiktionentheorie.

Rn 28 Besondere Probleme bereitet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, wenn sich die trotz Unwirksamkeit des Vertrages wechselseitig erfüllten Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung spiegelbildlich in entspr Kondiktionsansprüchen beider Parteien wiederfinden. Nach der heute in ihrer Reinform nicht mehr vertretenen Zweikondiktionentheorie hande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Minderung.

Rn 27 Rn 24 u 25 gelten entspr, dh der Verkäufer kann gem § 218 I der Geltendmachung der Minderung die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung entgegenhalten und der Käufer kann gem IV 2 in Höhe eines noch nicht gezahlten Kaufpreises im Umfang einer gerechtfertigten Minderung die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigern. Ein Verweis auf IV 3 ist entbehrlich, da die do...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlassvertrag.

Rn 32 Das Vorkaufsrecht erlischt durch Erlassvertrag (§ 397) zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem (BGHZ 60, 275, 291; BGH LM § 504 Nr 7 f; WM 03, 385, 388; HP/Faust Rz 16 auch zur aA, dass einseitiger Verzicht ausreicht); bei Abschluss nach Ausübung handelt der Berechtigte als Käufer (insg Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Dieselbe Wirkung hat Vereinbarung zwischen Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wahlrecht des Gläubigers.

Rn 3 Voraussetzung für den Verzug des Gläubigers mit der Ausübung des Wahlrechts ist mangels anderer Vereinbarung, dass ihn der Schuldner nach den §§ 293 ff in Annahmeverzug gesetzt hat (MüKoBGB/Krüger § 264 Rz 10), also die zur Wahl stehenden Leistungen wörtlich (§ 295) anbietet. Nimmt der Gläubiger die Wahl nicht vor, kann ihm der Schuldner eine angemessene Frist zur Vorna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 19 Die ausdrücklich für den Bankbereich und die Versicherungswirtschaft entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung kraft Pflicht zur Wissensorganisation gelten auch für andere am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisationen und damit auch für Behörden (BGHZ 190, 210 Rz 17f). Sie sind jedoch nur innerhalb der nach außen auftretenden Organisationseinheit anwendbar (BGHZ 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterbliebene Mitwirkung (1 Fall 2).

Rn 7 Das wörtliche Angebot des Schuldners reicht auch dann aus, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (BAG NZA 16, 1147 [BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15]). Ob und ggf welche Mitwirkungspflichten des Gläubigers bestehen, ergibt sich aus dem Inhalt der Parteivereinbarungen (vgl Braunschw NJW-RR 23, 1415, 1418 [BGH 25.05.2023 - IX ZR 116/21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nutzungen, Lasten (S 2).

Rn 14 Der Übergang der Nutzungen (§ 100), auch soweit sie dem Verkäufer nicht gebühren (BGH BeckRS 15, 19848 Rz 15 mwN), und Lasten (§§ 103, 436) erfolgt von Gesetzes wegen synchron zum Gefahrübergang (Rn 13), aber nur mit interner Wirkung für Verkäufer und Käufer (Grüneberg/Weidenkaff Rz 16; zur aF BGH NJW-RR 04, 656, 657 [BGH 03.12.2003 - XII ZR 238/01]). Aus dem Übergang ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verweigerungsrecht des Verkäufers (Abs 4, § 275 II, III).

Rn 28 Der Verkäufer macht sein Recht, die Leistung zu verweigern, als formfreie empfangsbedürftige Einrede geltend. Deshalb kann sich der Käufer darauf nicht berufen und muss dem Verkäufer in jedem Fall Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (BTDrs 14/6040, 234; BGH NJW 06, 1195 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 49/05] Rz 26; HP/Faust Rz 78; Schroeter AcP 207, 28, 48f). Die Einrede kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übergabe (S 1 u S 2).

Rn 11 Gemeint ist die Übergabe in Erfüllung der Hauptleistungspflicht von § 433 I 1 Alt 1, also zur Verschaffung des Besitzes, nicht zur Übereignung (Erman/Grunewald Rz 5f). S daher § 433 Rn 14–16. Ob die Einräumung mittelbaren Besitzes ausreicht, entscheiden deshalb die zu § 433 geltenden Grundsätze; dies gilt auch bei der Ausstellung von Legitimationspapieren, zB Orderlage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeitpunkt.

Rn 6 Ohne abw Regelung wirkt der Haftungsausschluss ab Zeitpunkt seiner Vereinbarung (HP/Faust Rz 13; Staud/Matusche-Beckmann Rz 42), nicht erst ab Gefahrübergang. Die aA (zur aF BGHZ 129, 103, 106; BGH NJW 97, 652) wird seiner Funktion nicht gerecht, die Rechtsfolgen aus Mängeln abschließend zu regeln, da sie dem Käufer ermöglicht, vorher Ware als mangelhaft zurückzuweisen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Obligatorische Gefahrentlastung.

Rn 108 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, der idR von einer Verletzung seiner Rechtsposition betroffen wird, ist durch ein Schuldverhältnis zu einem Dritten von der Sachgefahr entlastet. Dann soll er den Schaden dieses Dritten geltend machen können. Schulbeispiel ist der Versendungsverkäufer (§ 447), der die Kaufsache ordentlich abgesendet hat; die Sache geht durch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erklärender.

Rn 4 Der Erklärende muss Vermieter oder die Erklärung muss dem Vermieter nach §§ 164 ff (Rn 5) zurechenbar sein (KG MDR 98, 529; LG Berlin GE 99, 777). Die Angabe weiterer Erklärender, die nicht Vermieter sind, soll ein Erhöhungsverlangen unwirksam machen (LG Berlin ZMR 99, 822; zw). Ist eine jur. Person Vermieter, muss die Erklärung von einem vertretungsberechtigten Organ a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Berichtigung in gleichwertiger Weise.

Rn 57 Allein eine Berichtigung, die ähnl weit verbreitet wird wie die zu berichtigende öffentliche Äußerung, ist gleichwertig (BTDrs 14/7052, 196; 14/6857, 59; HP/Faust Rz 120; Weiler WM 02, 1784, 1792). Eine individuelle Berichtigung nur ggü dem Käufer genügt daher nicht, sondern kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 zu einem Ausschluss führen (Gsell ZfPW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergabe.

Rn 10 Die Übergabe gem 1 erfordert einen von beiden Vertragsparteien gewollten und durchgeführten endgültigen Wechsel des unmittelbaren Besitzes (BGH NJW 16, 1887 Rz 21). Die Verschaffung von Mitbesitz gemeinsam mit dem Veräußerer genügt nicht (BGH NJW-RR 05, 280 [BGH 20.09.2004 - II ZR 318/02]; NJW 89, 2542, 2543 [BGH 08.06.1989 - IX ZR 234/87]; 79, 714 [BGH 10.01.1979 - VI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbrauch.

Rn 30 Der wichtigste Fall des Erlöschens ist der Verbrauch durch Nichtausübung beim Vorkaufsfall. Er tritt gem Rn 25, 26 nicht ein, dh das Vorkaufsrecht besteht weiter, wenn nach Erklärung der Ausübung eine aufschiebende Bedingung des Drittkaufvertrags nicht eintritt oder eine Genehmigung nicht erteilt wird (HP/Faust Rz 27 f; Erman/Grunewald Rz 13; MüKo/Westermann Rz 18; aA ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Benachrichtigungspflicht.

Rn 4 Die Pflicht zur Benachrichtigung ergibt sich für den Käufer aus dem Gesetz. Die gleiche Pflicht trifft den weiterveräußernden Verkäufer. Er hat den Miterben nicht nur den Inhalt des Kaufvertrages, sondern auch die Übertragung unverzüglich anzuzeigen (Grüneberg/Weidlich § 2035 Rz 2). Die Miterben können bis zur Übertragungsanzeige das Vorkaufsrecht dem Verkäufer ggü gem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Fälligkeit.

Rn 36 Der Kaufpreis ist sofort (§ 271 I), also bei Vertragsschluss (BGHZ 55, 340, 341), beim Verbrauchsgüterkauf unverzüglich (§ 475 I 1), aber nur Zug um Zug gegen Lieferung der Kaufsache zu zahlen (zur Differenzierung bei Selbstbedienung BGH NJW 11, 2871f [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 171/10]), daher nicht, bevor der Käufer Beschaffenheit prüfen konnte (RG 118, 288, 290; Staud...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigter.

Rn 4 Die Vorschrift schützt nicht nur den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks, sondern alle dinglich Berechtigten, denen der Eigentumsanspruch aus § 1004 I in entspr Anwendung zusteht. Dazu gehören der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 I ErbbauRG). Rn 5 Hat der Eigentümer des beeinträchtigten Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kumulation von Schuldner- und Gläubigermehrheit.

Rn 9 Bei Personenmehrheiten auf beiden Seiten muss die Form der Schuldner- u Gläubigerstellung nicht notwendig miteinander korrespondieren. So sind mehrere Käufer oder Mieter idR hinsichtlich der Zahlungspflicht Gesamtschuldner (§ 427), aber nur gemeinsam forderungsberechtigt (§ 432). Umgekehrt schulden mehrere Verkäufer/Vermieter idR gem §§ 427, 431 als Gesamtschuldner, bzg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Rücktritt schließt hinsichtlich der Primärleistung Erfüllungsansprüche aus. Es scheint daher logisch nötig, dass auch Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung ausgeschlossen sind (hiergegen aber Gsell JZ 04, 643f). Dementsprechend hatten vor dem SchRModG Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung alternativ zur Wahl des Gläubigers gestanden (§§ 325 I 1, 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Die falsa demonstratio und der Schwarzkauf.

Rn 13 Fraglich ist die Erfüllung des Formerfordernisses, wenn der notarielle Vertrag das Grundstück unrichtig bezeichnet (insb Parzellenverwechslung), die Parteien aber über das wirklich Gemeinte einig sind. Die Rspr bejaht hier die Wirksamkeit wenigstens dann, wenn das Beurkundete Anhaltspunkte für das Gemeinte ergibt (zB Größe und Bebauung des Grundstücks sind richtig ange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Rechte, die zum Besitz einer Sache berechtigen (Abs 3).

Rn 10 Zum Besitz einer Sache berechtigen ErbbauR (§§ 1, 11 ErbbauRG), Nießbrauch (§ 1036), dingliches Wohnrecht (§§ 1093 I, 1036); nicht aber: Pfandrecht bei Übertragung als Nebenrecht (§ 401) wegen der reinen Sicherungsfunktion (Staud/Beckmann Rz 18; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291), Forderung als Kaufgegenstand statt der Sache, zB Anspruch auf Auflassung, da der Käufer bewuss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 12 Wer sich auf eine der Vorschriften des 3. Untertitels beruft, trägt dafür die Beweislast: bei den §§ 474, 475, 476, 477, 479 also idR der Verbraucher, bei § 475 II der Unternehmer, bei den §§ 445a, b, 478 idR der den Regress begehrende Händler oder in der Lieferantenkette der Anspruch stellende Lieferant (BGH NJW 07, 2619 Rz 13; Karlsr NJW-RR 12, 289; Staud/Matusche-Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck.

Rn 2 Nach der Konzeption des Gesetzes dient der EV dem Schutz des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers (Sicherungszweck). Zwar kann der aus ihm resultierende dingliche Herausgabeanspruch nur bei Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit erst geltend gemacht werden, wenn der Kaufpreisanspruch nicht mehr besteht; hierdurch wird aber auf den Käufer der entscheidende Druck zur Zahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Grundstückskauf (Abs 2).

Rn 7 Die Sonderregelung gilt auch für Wohnungseigentum und ErbbauR. Sie setzt voraus, dass der Kaufvertrag wirksam wird (BGH NJW 13, 928 [BGH 09.11.2012 - V ZR 182/11]) und umfasst die Kosten der Beurkundung und des Grundbuchs (BGH NJW 10, 2873), ferner zB von Genehmigungen, begleitenden Verfahrenshandlungen, zB Eigentumsübertragungsvormerkung (HP/Faust Rz 8; zu § 449 aF Ham...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 480ff. Rn. 794 Stand: EL 80 – ET: 08/2008 Nach der Gliederungssystematik des § 266 HGB zählen zum UV einerseits Vorräte, zum anderen Forderungen verschiedenster Art. Eine Legaldefinition des UV gibt es nicht. Stattdessen ist auch für steuerliche Zwecke (s § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG) auf den Umkehrschluss nach Maßgabe des § 247 Abs 2 HGB zurückzugrei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umfang der Drittberechtigung.

Rn 27 Nach II soll durch Auslegung auch festgestellt werden, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll. Das Recht kann also unter Bedingungen oder Befristungen begründet werden. Eine solche Bedingung kann etwa in der Übernahme einer Gegenleistungspflicht oder in der Erbringung einer Gegenleistung liegen. Rn 28 Weiter soll die Ausle...mehr