Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.3 Stille Reserven

Rz. 265 Stille Reserven resultieren aus der Differenz zwischen dem Buchwert von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und dem Verkehrswert. Sie entstehen z. B. durch Abschreibungen und Wertsteigerungen von Aktiva oder durch Unterbewertung von Passiva. Rz. 266 Die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachfolgeplanung, da diese bei A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

Rz. 287 Anwendbar sind die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG nur dann, wenn das erworbene Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähig ist. Zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Nr. 1), inländisches Betriebsvermögen, d. h. Betriebe, Teil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.2 Fehlender manifestierter Wille des Übergebers

Rz. 137 Bei der ungeplanten Unternehmensnachfolge können sich aus dem fehlenden manifestierten Willen des Übergebers verschiedene Probleme ergeben: Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen Gesamthandsvermögen (§§ 19022 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Das gilt ebenso für ein im Nachlass enthaltenes gewerbliches Unter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4 Versorgungsleistungen

5.11.4.1 Überblick Rz. 180 Versorgungsleistungen werden regelmäßig vereinbart, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Hierbei ist – trotz Zahlungsflusses – insgesamt von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen.[1] Versorgungsleistungen liegen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG [2] vor und sind beim Verpfli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.1 Vorbemerkung

Rz. 259 Wie vorstehend beschrieben, kann die Unternehmensnachfolge mit Risiken verbunden sein. Durch Optimierung der erb-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen kann jedoch eine Konstellation erreicht werden, die den Beteiligten die Wahrung ihrer (finanziellen) Interessen sichert und den Bestand des Unternehmens, insbes. durch steuerliche Belastungen, nicht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Schenkung

2.2.1 Begriff Rz. 17 Tatbestandsmerkmale der Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB sind: Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, Bereicherung des Beschenkten dadurch, und Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.[1] 2.2.2 Entreicherung des Schenkers Rz. 18 In dem Merkmal der Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers steckt die Entreicherung des Schenkers, die eine dauerhafte u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2 Regelungen bei Kapitalgesellschaften

4.3.2.1 Zielsetzung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung Rz. 111 Im Gegensatz zu den Anteilen an einer Personengesellschaft sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).Entsprechend wird der Bestand der Kapitalgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht beeinflusst. Rz. 112 Nachfolgeklauseln bei Kapita...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8 Unternehmensschenkung und Beteiligung an Unternehmen

2.2.8.1 Gegenstand der Schenkung Rz. 27 Bei der Schenkung eines Unternehmens ist zu unterscheiden, ob Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden. 2.2.8.2 Einzelunternehmen Rz. 28 Der Begriff "Einzelunternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch kann die Definition des § 14 BGB als Anhaltspunkt hierfür herang...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.9 Unentgeltliche Betriebsübertragung

5.9.1 Betriebsübertragung im Ganzen Rz. 159 Plant der Alteigentümer seinen Rückzug aus dem Unternehmen, bietet sich die Betriebsübertragung im Ganzen an, falls ein geeigneter Nachfolger vorhanden ist.[1] Bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen muss der Erwerber die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortführen. Voraussetzung hierfür ist, dass das wirtschaftliche Eige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10 Entgeltliche Betriebsveräußerung

5.10.1 (Teil-)Entgeltliche Übertragung auf einen Abkömmling Rz. 161 Die entgeltliche Betriebsveräußerung (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) an einen Abkömmling kommt vor allem bei Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht, insbes. sofern der Alteigentümer die Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen kann.[1] Korrespondier...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 50 Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) mit allen Rechten und Pflichten über (Universalsukzession).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8.1 Gegenstand der Schenkung

Rz. 27 Bei der Schenkung eines Unternehmens ist zu unterscheiden, ob Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3 Gemeinnützige Stiftungen

5.13.3.1 Besteuerung bei Errichtung und Auflösung Rz. 242 Stiftungen in Deutschland haben im Regelfall einen gemeinnützigen Status, mit dem weitreichende Steuervergünstigungen einhergehen, da sie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO fördern. Dabei erfährt die Stiftung im Gemeinnützigkeitsrecht eine gewisse Sonderbehandlung, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9 Gestaltungsüberlegung bei vorweggenommener Erbfolge

2.2.9.1 OHG Rz. 41 Infolge der für die OHG geltenden Vertragsfreiheit ist eine schrittweise Übertragung des Unternehmens an den Unternehmensnachfolger denkbar, ggf. auch unter Nießbrauchsvorbehalt (Rz. 45ff.). So kann der Übertragende seine Beteiligung an der OHG, insbes. unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.2.2 Management Buy Out (MBO)

Rz. 164 Beim Management Buy Out werden das Unternehmen bzw. die Unternehensanteile an Personen veräußert, die bereits zuvor mit der Leitung des Unternehmens betraut waren. Der Unternehmer gibt i. d. R. die Leitung und Geschäftsanteile am Unternehmen gegen Entgelt auf und baut auf die Weiterführung des Unternehmens nach seinen Prinzipien.[1]. Praxis-Beispiel Management Buy Out...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.2 Maßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 198 Als Maßnahmen zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sind sämtliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich, die nicht dem Erbrecht unterliegen. Es besteht keine Einschränkung auf die typischen Formen des Erbrechts, z. B. Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis. Rz. 199 Als Gestaltungsmittel kommen u. a. die Schenkung, die Errichtung neuer oder die Umwandlung besteh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 45 Nießbrauchsgestaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass das Vermögen und dessen Erträge unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Bei einem Nießbrauchsvorbehalt überträgt der bisherige Eigentümer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf einen Nachfolger und behält sich den Nießbrauch an diesem Vermögen vor. Entsprechend steht beim Nießbrauchsvorbehalt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.2 Errichtung und Beendigung

Rz. 232 Die Errichtung einer Familienstiftung durch Übertragung von Vermögen von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder zu Lebzeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) ist erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Als stpfl. Erwerb gilt gem. § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Stiftung, soweit sie nicht steuerfrei ist. Das ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.2 Fortsetzungsklausel

Rz. 97 Fortsetzungsklauseln werden bei Personengesellschaften vereinbart, wenn die Gesellschafter erreichen möchten, dass der versterbende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird. Der Anwendungsbereich von Fortsetzungsklauseln bleibt auch nach dem MoPeG begrenzt, da eine Fortsetzung weiterhi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.6 Zwischenfazit

Rz. 251 Ein Vorteil gemeinnütziger Stiftungen besteht in der umfassenden steuerlichen Privilegierung; ferner können Spenden oder Zustiftungen steuerlich geltend gemacht werden. Gefahren resultieren aus Verstößen gegen die Satzung und der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, die eine rückwirkende Vollbesteuerung für die letzten 10 Jahre bewirkt (§ 61 Abs. 3 AO). Die Einbringung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.6 Kein Sonderausgabenabzug nach willkürlich ausgesetzten Zahlungen

Rz. 192 Änderungen eines Versorgungsvertrags können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind.[1] Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden, andernfalls ist der Sonderausgabenabzug gefährdet. Sind sie dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage, muss der Vertrag an die geänderten Verhält...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.1 Vorbemerkung

Rz. 95 Seit 1.1.2024 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021[1] in Kraft. Hiermit hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der GbR, OHG und KG vorgenommen.[2] Die Neuerungen durch das MoPeG betreffen im Wesentlichen die GbR. Bei den Pers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.8 Schenkungsversprechen auf den Tod des Unternehmers

Rz. 158 Mit dem Schenkungsversprechen auf den Tod des Unternehmers soll das Interesse an der Mitarbeit im Unternehmen gefördert werden. Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden nach § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Die Verfügung von Todes wegen sollte im E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.5.2 Aufnahme als Kommanditist einer GmbH & Co. KG

Rz. 145 Die Möglichkeit der Trennung von Management und Kapital ist bei einer gleitenden Unternehmensnachfolge für eine Übergangszeit vorteilhaft. Damit können die Weiterführung des Unternehmens und die Rechte der Erben gesichert werden. Soweit innerhalb der Familie noch kein geeigneter Nachfolger existiert, kann über die GmbH als Komplementärin u. U. ein fremder Geschäftsfü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.2 Probleme beim Fehlen einer Nachfolgeregelung

Rz. 113 Mit dem Erbfall geht automatisch auch der Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erben (§ 1922 Abs. 1 BGB), ggf. auf die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§ 2032 Abs. 1 BGB), zu. Probleme ergeben sich bei der Erbengemeinschaft dahingehend, dass diese nur gemeinschaftlich die Rechte aus dem Geschäftsanteil ausüben kann (§ 18 Abs. 1 GmbHG; § 69 Abs. 1 AktG). Das kann de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.6 Form der Schenkung

Rz. 24 Gem. § 518 Abs. 1 BGB ist das Versprechen, eine Leistung schenkweise zuzuwenden, notariell zu beurkunden. Hierdurch soll ausschließlich der Schenker geschützt werden. Die Annahme des Schenkungsversprechens kann hingegen formfrei erfolgen, sofern nicht andere Formvorschriften eingreifen und daher auch insoweit eine notarielle Beurkundung erfolgen muss.[1] Rz. 24a Ein Fo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.7.1 Begriff

Rz. 152 Der Nießbrauch verkörpert das Recht des Nießbrauchers, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. Bei der Nießbrauchsbestellung an einem Einzelunternehmen wird zwischen einem Ertragsnießbrauch und einem Vollrechtsnießbrauch (auch "echter Unternehmensnießbrauch" bezeichnet) unterschieden. Während der Ertragsnießbrauch ein Recht auf den Gewinn eines Unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.4 Abtretungsklausel

Rz. 118 Die freie Vererblichkeit von GmbH-Anteilen kann (alternativ oder zusätzlich zur Einziehungsklausel) durch eine in der Satzung verankerte Abtretungsklausel beschränkt werden.[1] Eine solche Abtretungsklausel sieht vor, dass die Erben im Rahmen einer Nebenleistungsverpflichtung gem. § 3 Abs. 2 GmbHG die aufgrund der Erbfolge erworbenen Geschäftsanteile mit allen Rechte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.5 Fazit

Rz. 301 Die steueroptimierte Unternehmensnachfolge ist eine Königsdisziplin der steuerlichen Beratung. Nur durch das Ausschöpfen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten können steuerliche Konstrukte entstehen, deren Anerkennung unstreitig ist. Ferner kann die Nachfolgeplanung so gesteuert werden, dass die übergebende und die übernehmende Generation ihre Ziele erreichen, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8.2 Einzelunternehmen

Rz. 28 Der Begriff "Einzelunternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch kann die Definition des § 14 BGB als Anhaltspunkt hierfür herangezogen werden.[1] Eine Übertragung des Einzelunternehmens als Sachgesamtheit ist nicht möglich. Vielmehr ist für die Übertragung des Einzelunternehmens die Übereignung bzw. Abtretung sämtlicher Vermögensgegenstände, Forderungen und Rec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 14 Die Unternehmensnachfolge kann durch verschiedene zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Sie ist ein entscheidender Faktor zur Erhaltung von Unternehmen und dient ebenso der Sicherung von Arbeitsplätzen bei mittelständischen Unternehmen. Rz. 15 Es lassen sich folgende Gestaltungsziele definieren[1]: Unternehmenskontinuität, Wirtschaftliche Absiche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.3 Bereicherung des Beschenkten

Rz. 19 Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus. Erforderlich ist eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten.[1] Rz. 19a Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung kei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.2.3 Fazit

Rz. 317 Mit einer ausschließlich eigenkapitalfinanzierten Gesellschaft ist der Erbe erbschaftsteuerlich besser gestellt als bei Fremdfinanzierung. Rz. 318 Losgelöst von einer rein steuerlichen Betrachtung stellt die Eigenfinanzierung stets die wirtschaftlich günstigere Alternative dar, da die Fremdkapitalgeber keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unterneh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2 Überblick über das Verschonungssystem

Rz. 286 Das ErbStG kennt unterschiedlich Optionen der Verschonung von Betriebsvermögen (Rz. 205). Bei einem Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens greift im Grundsatz die Basisverschonung (§ 13a ErbStG), d. h. der Erwerb kann weitgehend (Regelverschonung: 85 %) oder vollständig (Optionsverschonung: 100 %) frei von ErbSt bzw. SchenkSt erfolgen, soweit es sich um begünstigtes V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.4 AG

Rz. 44 Die AG ist in der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung hinsichtlich der Aktiengattungen deutlich flexibler als die GmbH bei ihren Gesellschaftsanteilen. Sonst ist die AG gem. § 23 Abs. 5 AktG strikt an das Gesetz gebunden. Abweichungen sind nur zulässig, soweit diese ausdrücklich zugelassen sind[1]. Rz. 44a Aufgrund der Weisungsfreiheit des Vorstands gegenüber dem Aufsi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.4 Erbersatzsteuer

Rz. 238 Für Familienstiftungen entsteht die Erbersatzsteuerpflicht alle 30 Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Hierbei wird ein Generationenübergang auf 2 Kinder fingiert. Bei der Berechnung der Ersatzerbschaftsteuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder (800.000 EUR) gewährt. Ferner ist die ErbSt für die Hälfte des stpfl. Stiftungsvermögens nach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.6 Zwischenfazit

Rz. 241 Eine Familienstiftung ist im Grundsatz kein Steuersparmodell. Gleichwohl kann sie im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein, insb. zur Regelung der Unternehmensnachfolge aufgrund der aktuell bestehenden weitreichenden Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.3 Stifterdrittel

Rz. 247 § 58 Nr. 6 AO regelt eine besondere Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen. Danach dürfen Stiftungen einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne ihren gemeinnützigen Status zu verlieren (sog. Stifterdritte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.1 Erscheinungsformen

Rz. 177 Bei wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung lässt sich zwischen Versorgungs-, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung unterscheiden.[1] Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.[2] Je nach Einordnung der wiederkehrenden Leistungen ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen sow...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.2 Grundsätzliche Unterscheidung der Modelle

Rz. 122 Die Gestaltungsmodelle differenzieren danach, ob die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten oder auf den Tod des Unternehmers erfolgen soll. Damit verbunden ergibt sich die Unterscheidung, ob die Nachfolge durch Rechtsgeschäft oder durch Verfügung von Todes wegen geregelt wird. Ferner sind verschiedene zeitliche Abfolgen möglich: Die Nachfolge kann sofort zu einem bestim...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Erbenhaftung

Rz. 72 Der Erbe haftet aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich und uneingeschränkt. Das gilt ebenso für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, die für die Nachlassverbindlichkeiten nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften. Jeder einzelne Erbe kann für die gesamten Nachlassverbindlichkeiten persönlich u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.1 OHG

Rz. 41 Infolge der für die OHG geltenden Vertragsfreiheit ist eine schrittweise Übertragung des Unternehmens an den Unternehmensnachfolger denkbar, ggf. auch unter Nießbrauchsvorbehalt (Rz. 45ff.). So kann der Übertragende seine Beteiligung an der OHG, insbes. unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.5 Satzungsmäßigkeit

Rz. 250 Für den Status der Gemeinnützigkeit einer Stiftung ist die Satzungsmäßigkeit entscheidend. Denn nach § 59 AO wird einer Stiftung dieser Status nur gewährt, wenn sich aus der Stiftungssatzung ergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52–54 AO entspricht und dass er selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.1 Geplante Übergabe

Rz. 134 Bei der sofortigen Unternehmensnachfolge erfolgen die operative und vermögensmäßige Übertragung des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt nach den Vorgaben des Betriebsinhabers. Praxis-Beispiel Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten Die Ehegatten M und F führen gemeinsam ein mittelständisches Hotel. Sohn S ist gelernter Hotelmanager und soll den Betrieb zu einem unbes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.5 Keine Versorgungsleistungen bei Gleichstellungsgeldern

Rz. 191 Hat der Erbe aufgrund eines Erbverzichtvertrags seinen Geschwistern auf deren Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist die Vermutung, dass damit erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt. Als Argument für die Versagung des Sonderausgabenabz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.4 Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

Rz. 139 Bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft ergeben sich Probleme hinsichtlich der Frage, ob Anschaffungskosten bei vorzeitiger Auflösung der Erbengemeinschaft entstehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Erbe vorzeitig wegen Streitigkeiten ausscheiden möchte und dafür Abfindungszahlungen erhält. Bei einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines Miterben An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.5.3 Aufnahme als stiller Gesellschafter

Rz. 146 Je nach Grad der Verantwortung besteht die Möglichkeit, die für die Nachfolge infrage kommenden Kinder in eine typisch stille Gesellschaft aufzunehmen. Damit erzielen die Kinder zunächst Kapitaleinkünfte mit eingeschränktem Risiko. Da die Kapitalüberlassung im Vordergrund steht, erfolgt keine Übertragung von unternehmerischer Verantwortung auf die Kinder. Rz. 146a Alt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.1 Zielsetzung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung

Rz. 111 Im Gegensatz zu den Anteilen an einer Personengesellschaft sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).Entsprechend wird der Bestand der Kapitalgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht beeinflusst. Rz. 112 Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften kommt daher – im Vergleich zu Nachfolgeklauseln bei Pe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1 Begriff

Rz. 17 Tatbestandsmerkmale der Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB sind: Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, Bereicherung des Beschenkten dadurch, und Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.5 Schenkungsabrede

Rz. 23 Zur Vollziehung einer Schenkung ist die Schenkungsabrede notwendig. Sie ergibt sich aus dem Wortlaut des § 516 Abs. 1 BGB "… wenn beide Teile darüber einig sind …". Aus dieser Formulierung lässt sich der vertragliche Charakter einer Schenkung ablesen, da die Schenkungsabrede nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen wirksam wird (§ 311 Abs. 1 BGB).[1] Rz. 23a...mehr