Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3.2 Rücktritts- und Widerrufvorbehalte

Rz. 124 Auch hier geht es darum, bestimmte Konstellationen zu vermeiden. Praxis-Beispiel Vorbehalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten Unternehmer U traut seinem einzigen Sohn S nicht zu, die Unternehmensleitung nach seinem Tod zu übernehmen. U möchte eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie. Er behält sich daher vor, die Übertragung rückgängig zu machen, sofern S ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.7 Schenkung als Element der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 25 Die Schenkung hat im Rahmen der Erbfolgeplanung ihre wesentlichste Bedeutung.[1] Die vorweggenommene Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert. Aus den Begriffen "Erbfolge" und "vorweggenommen" lässt sich jedoch deren Tatbestand ableiten. Dabei stehen vertragliche Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge im Vordergrund. Erfolgt die Ü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.1 Vorbemerkung

Rz. 136 Nachstehend werden unterschiedliche Problembereiche aufgezeigt, die sich aus der vorzeitigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ergeben können. Die Erbengemeinschaft bedarf der Auseinandersetzung des während ihres Bestehens gesamthänderisch gebundenen Vermögens an die einzelnen Erben, da sie eine grundsätzlich auf Teilung angelegte Zufallsgemeinschaft ist. So...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 285 Bei der Vorbereitung der Übertragung eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen auf die nächste Generation durch Erbschaft oder Schenkung steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG), im Mittelpunkt der Gestaltungsüberlegungen. Ob der Erbfall jedoch an einem aus steuerlicher Sicht besonders günstige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8.5 Beteiligung an einer GmbH

Rz. 40 Die GmbH bedarf als juristische Person mindestens zweier Organe: der Gesellschafterversammlung als Organ der internen Willensbildung (§§ 45ff. GmbHG). und der Geschäftsführung, die die Gesellschaft nach außen vertritt (§§ 6, 35 GmbHG). Rz. 40a Aufgrund der besonderen Rechtspersönlichkeit ist eine Beteiligung an der GmbH nur über deren Stammkapital möglich. Diese Beteil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.1 Vorbemerkung

Rz. 231 Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen (Rz. 242ff.) keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Beendigung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3.1 Erbklauseln in Übergabeverträgen

Rz. 123 Probleme ergeben sich häufig, wenn bestimmte Erben durch Erbklauseln im Übergabevertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Hier können sich Verstöße gegen den Grundsatz der Testierfreiheit oder gegen das Pflichtteilsrecht ergeben. Praxis-Beispiel Erbklauseln im Übergabevertrag Unternehmer U betreibt eine Maschinenfabrik, die ca. 99 % ihrer Umsätze im Auslan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.3 GmbH

Rz. 43 Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge können Teilgeschäftsanteile an der GmbH übertragen werden, was nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen lässt sich die Übertragung im Idealfall vollständig (oder zumindest weitgehend) ohne eine Schenkungsteuerbelastung unter Nutzung der Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 8 Ergebnis

Rz. 319 Im Ergebnis sollte eine geregelte Unternehmensnachfolge in folgenden Phasen ablaufen[1]: Rz. 320 Am Anfang stehen im Rahmen der Bestandsaufnahme die I...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.2.1 Einführung

Rz. 163 Fehlt es an einem geeigneten Nachfolger innerhalb der Familie, kommt zur Gestaltung der Nachfolge auch ein Verkauf des Unternehmens ("asset deal", "share deal") an einen Dritten in Betracht. In der Praxis existieren hierzu verschiedene Varianten,z. B. die Unternehmensnachfolge durch ein unternehmensinternes Management ("Mangement Buy Out") oder durch ein unternehmens...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.5 Schenkungsteuerklausel

Rz. 297 Auch wenn sich eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung bei operativ tätigen Unternehmen i. d. R. nach den §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG vollständig oder zumindest weitgehend vermeiden lässt, bleiben jedoch gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen häufig gewisse Unsicherheiten, inwieweit am Stichtag der Schenkung tatsächlich die Voraussetzungen der Begünst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.2.3 Verkauf an Dritte

Rz. 169 Mangement Buy Out und Mangement Buy In scheitern insbes. bei größeren Unternehmen häufig aus Gründen der Finanzierung. In diesem Fall kommt ein unternehmensexterner Verkauf an Konkurrenzunternehmen (strategische Investoren) oder Finanzinvestoren in Betracht. Praxis-Beispiel Verkauf an Dritte Zwischen dem alleinstehenden und kinderlosen Unternehmer U und dem Geschäftsfü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.1 Notwendigkeit

Rz. 121 Wird eine Unternehmensnachfolge durchgeführt, erfolgt diese durch eine Nachfolge in der Familie, durch einen Verkauf an Wettbewerber, durch ein Management Buy In oder durch ein Management Buy Out, wobei die familieninterne Unternehmensnachfolge bei mittelständischen Unternehmen nach wie vor die beliebteste Nachfolgevariante ist (ca. 57 % in 2023).[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Überblick

Rz. 48 Für die Unternehmensnachfolge gibt es kein spezielles Erbrecht. Grundkenntnisse des gesetzlichen Erbrechts sind unerlässlich, da neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen auch das gesetzliche Erbrecht für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung ist.[1] Viele der zu treffenden Maßnahmen erklären sich nur aus den Besonderheiten des Erbrechts. Darü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.4 Anerkennungsverfahren

Rz. 249 Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält kein besonderes Anerkennungsverfahren.[1] Es ergeht auch kein Anerkennungsbescheid, mit dem einer neu errichteten Stiftung für die Zukunft der Status der Gemeinnützigkeit einmalig bescheinigt wird. Stattdessen ist verfahrenstechnisch wie folgt zu unterscheiden[2]: Der Praxis entspricht es, den finalen Satzungsentwurf dem zuständigen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.2.5 Unternehmensbörse "nexxt"

Rz. 175 Eine Möglichkeit zur Suche eines Unternehmenskäufers bietet die nexxt-change-Unternehmensbörse: Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, der KfW sowie von Vertretern von Verbänden, Institutionen und Organisationen der Wirtschaft, des Kreditwesens und der Freien Berufe. Ziel ist es, ein günstiges Klim...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.2 Entreicherung des Schenkers

Rz. 18 In dem Merkmal der Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers steckt die Entreicherung des Schenkers, die eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Verminderung der Vermögenssubstanz erfordert.[1] Entsprechend wird eine Schenkung bei einer unentgeltlichen Erbringung einer Arbeits- oder Dienstleistung, bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Sache (auch a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7 Pflichtteile

Rz. 73 Mögliche Bestandteile der gesetzlichen Erbfolge sind die Pflichtteile nach den §§ 2303ff. BGB. Grundsätzlich kann der Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge frei verfügen, wem er etwas von seinem Vermögen zukommen lassen möchte. Dieses Prinzip wird zugunsten der nächsten Verwandten durch die Pflichtteilsregeln durchbrochen. Diese stehen lediglich einem begrenzt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.2 KG

Rz. 42 Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es möglich, den Unternehmensnachfolger als Kommanditisten in eine KG aufzunehmen und ihn nach und nach mit Kommanditanteilen unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG) auszustatten, ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt. Insoweit kann der Übergeber ber...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.9 Vermächtnis

Rz. 78 Mit einem Vermächtnis nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil oder einen einzelnen Vermögensgegenstand zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Dies ermöglicht die gezielte Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstands, eines Unternehmens oder einer Beteiligung aus dem Nachlass unabhängig vom ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.2 Betriebsvermögen

Rz. 262 Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist – wie das Beispiel in Rz. 260 zeigt – mit einkommensteuerlichen Risiken verbunden, die vorab zu identifizieren sind. Besondere Relevanz hat hierbei das Sonderbetriebsvermögen als besondere Form des Betriebsvermögens, das bei der Gestaltung der Nachfolge gesondert in den Blick zu nehmen ist. Rz. 263 In der ESt wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.1 Vorbemerkung

Rz. 225 In Deutschland existieren rd. 26.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, wobei davon rd. 600 im Jahr 2023 neu errichtet wurden.[1] Stifter/innen stiften dabei aus den unterschiedlichsten Gründen. In der Mehrzahl der Fälle sind es gemeinwohlorientierte Motive, die sie veranlassen, ihr Vermögen auf eine Stiftung zu übertragen. Entsprechend haben Stiftungen in ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.4 Unentgeltlichkeit

Rz. 20 Nach § 516 BGB muss die Zuwendung der Vertragsparteien unentgeltlich erfolgen, d. h. eine Gegenleistung wird rechtlich weder vereinbart noch gewährt.[1] Eine Gegenleistung wird angenommen, wenn ein gegenseitiger Vertrag i. S. v. § 320 BGB vorliegt, bei dem Schuldner und Gläubiger zur Leistung verpflichtet sind, z. B. bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Übe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Begriffe

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge stellt an alle Beteiligten höchste Anforderungen. Schon immer bereiteten der Wechsel an der Unternehmensspitze und das Ausscheiden der prägenden Unternehmerfigur oder des Gründers Probleme für die Existenz eines Unternehmens. Gesteigerte Relevanz hat die Unternehmensnachfolge ebenso durch die große Zahl der Unternehmen, die in den nächsten Jah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8.4 Beteiligung an einer KG

Rz. 35 Für die KG gelten, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, gem. § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die OHG entsprechend. Bei der Beteiligung an einer KG ist zu unterscheiden, ob der Unternehmensnachfolger in die Stellung des Komplementärs oder des Kommanditisten eintritt. Rz. 36 Der Komplementär ist aufgrund seiner Rechtsstellung gem. §§ 164, 170 Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3 Analyse der Situation des Unternehmens

Rz. 9 Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge erfordert eine umfassende Analyse der Situation des Unternehmens bzw. der Unternehmerfamilie.[1] Praxis-Beispiel Unternehmer U hat einen Verleih für Schwertransporter und Kräne. Der Umsatz hat sich in den letzten Jahren wegen des veralteten Maschinenparks verschlechtert. U, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, möchte die Unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.1 Probleme bei Unternehmensübergaben

Rz. 302 Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn steigt die Anzahl der Unternehmensübergaben, vornehmlich bedingt durch den demografischen Wandel, aktuell und auch in den kommenden Jahren immer weiter an. Von den etwa 3,3 Mio. als Familienunternehmen klassifizierten Unternehmen in Deutschland erwartet das Institut im Zeitraum 2022 bis 2026 ca. 190.000...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.2.1 Erbschaftsteuerliche Sicht

Rz. 307 Die Frage, welche Finanzierungsform sich bei der Unternehmensnachfolge erbschaftsteuerlich günstiger auswirken kann, muss differenziert nach Personengesellschaft (PersG) und Kapitalgesellschaft (KapG) beurteilt werden. Hierbei wird folgender Fall exemplarisch zugrunde gelegt: Der gemeine Wert des Unternehmens des V beträgt unabhängig von der Rechtsform 100 (Unternehm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.2 Erwerb von bis zu 26. Mio. EUR (Regel- und Optionsverschonung)

Rz. 289 Für den Erwerb begünstigten Vermögens von bis zu 26 Mio. EUR (Ermittlung durch Abzug des stpfl. Verwaltungsvermögens vom begünstigungsfähigen Vermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG) existieren, wie bereits in Rz. 286 erwähnt, gem. § 13a ErbStG zwei Verschonungskonzepte: Regelverschonung, § 13a Abs. 1 ErbStG: Verschonung 85 % / Sofortbesteuerung begünstigten Vermögens 15 %, ggf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.4 Verwaltungsvermögen

Rz. 293 In welchem Umfang ein Unternehmen unter Nutzung der Begünstigungsregeln der §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG ohne eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die nächste Generation übertragen werden kann, hängt letztlich vor allem davon ab, ob und inwieweit im Unternehmen nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen existiert. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 60 Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten seine Erben bestimmen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Die gewillkürte Erbfolge ist in der Praxis durch Testament nach § 2064 BGB oder Erbvertrag nach § 1941 BGB möglich. Durch einen Erbvertrag kann der Erblasser einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.1 Begriff

Rz. 194 Unter einer vorweggenommenen Erbfolge wird üblicherweise die jedenfalls teilweise unentgeltliche Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger verstanden.[1] Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern nach den Regelungen bezüglich Rechtsg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8 Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 76 Der Erbe kann nach § 2346 Abs. 2 BGB auf seinen Erb- oder Pflichtteil auch im Voraus verzichten. Bei dem Verzicht handelt es sich um einen vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Vertrag mit einem Erben, durch den der Anfall der Erbschaft ausgeschlossen wird. Ein entsprechender Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB und kann nur durch den Erblasse...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2 Spezialregelungen für die Unternehmensnachfolge

Rz. 90 Die Unternehmensnachfolge selbst unterliegt im Grundsatz nur wenigen gesetzlichen Bestimmungen und ist damit offen für eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung. Verschiedene Normen gilt es aber zu beachten. Das betrifft zunächst vor allem das Recht der Handelsfirma. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf nach § 22 Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.5 Doppelstiftungen

Rz. 253 Die klassische Doppelstiftungsstruktur ist i. d. R. durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Es existieren zwei Stiftungen, d. h. eine gemeinnützige Stiftung, die steuerbegünstigt ist, und eine Familienstiftung, die stpfl. ist. Beide halten gemeinsam als Unternehmensbeteiligungsstiftungen das Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft. Dabe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.1 Begriff

Rz. 228 Die Familienstiftung als besondere Ausprägungsform der Stiftung eignet sich aus zivil- und steuerrechtlichen Gründen ganz besonders als Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Die Familienstiftung kann dazu beitragen, das Unternehmen vor Zerschlagung oder Zersplitterung zu schützen und einen dauerhaften Einfluss gemäß den Werten und Wünschen des Stifters s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.3 Großerwerb: Abschmelz- und Erlassmodell

Rz. 290 Regel- und Optionsverschonung sind ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens des aktuellen Erwerbs (zuzüglich des Werts der Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren) den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die früheren Erwerbe sind dabei mit ihrem früheren Wert zu berücksichtigen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.5.1 Vor- und Nachteile einer gleitenden Unternehmensnachfolge

Rz. 141 Beim gleitenden Unternehmensübergang erfolgt die Übertragung, indem nach und nach mehr Verantwortung auf den Nachfolger übergeht. Dadurch ist eine optimale Gewöhnung der Kunden bzw. Nutzung von Erfahrungen des Alteigentümers möglich. Praxis-Beispiel Gleitender Unternehmensübergang U möchte anlässlich seines 55. Geburtstags seiner einzigen Tochter T, die gerade ihr BWL-...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.3 Grunderwerbsteuer

Rz. 281 Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge, insbes. der lebzeitigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen, steht i. d. R. die ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung im Fokus, während die GrESt in den Hintergrund rückt. Die GrESt kann sich aber aufgrund der hohen GrESt-Sätze in den Bundesländern von bis zu 6,5 % (Nordrhein-Westfalen) ggf. erheblich auf die Nac...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.14 Umstrukturierungen

Rz. 258 Im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge sollte auch die Rechtsform des Unternehmens überprüft und ggf. optimiert werden.[1] Im Fokus stehen hierbei nicht nur haftungsrechtliche Gesichtspunkte, sondern insb. auch erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Themen. Wenn sich eine Umstrukturierung vor diesem Hintergrund als sinnvoll oder erforderlich darstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2 Erfordernis einer geregelten Unternehmensnachfolge

Rz. 3 Die Regelung der Unternehmensnachfolge[1] ist ein interaktiver Prozess, der Verbindungen insbes. zwischen folgenden Akteuren herstellt[2]: Unternehmer, Unternehmen, Banken, Geschäftspartner, Mitarbeiter, Nachfolger, Familie, Finanzamt. Rz. 3a Der Unternehmer kann die Fortführung des Unternehmens entweder durch Familienmitglieder (familieninterne Unternehmensnachfolge) oder durc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8.3 Beteiligung an einer OHG

Rz. 32 Im Recht der OHG gilt nach § 108 HGB primär die Vertragsfreiheit der Gesellschafter untereinander. Soweit die Gesellschafter von ihrem Recht zur Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag keinen Gebrauch machen, greifen insbes. die Regelungen der §§ 109–122 HGB ein. Rz. 32a Für den Wechsel im Gesellschafterbestand bzw. den Eintritt neuer Gesellschafter ist i. d. R. die Z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.5 Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel

Rz. 105 Eine Eintrittsklausel gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Während die einfache Eintrittsklausel die Möglichkeit aller Erben regelt, in die Personengesellschaft einzutreten, können bei einer qualifizierten Eintrittsklausel nur bestimmte Erben in die Personengesellschaft eintreten. Aufgrund der Eintrittsklausel kommt es beim Tod des Gesellschafters nicht automatisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 205 Im Mittelpunkt der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG). Da der Erbfall nicht planbar ist, ist im Regelfall einer lebzeitigen Schenkung der Vorzug zu geben, um deren Art, Umfang und Zeitpunkt steuerlich optimiert mit dem ErbStG zu strukturieren. Rz. 205a Das E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Gesetzliche Erbfolge

Rz. 51 Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gem. §§ 1924ff. BGB nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Erben zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge, Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge, Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Alle übrigen Verwandten sind...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Erbengemeinschaft

Rz. 68 Mehrere gleichberechtigte Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ohne Nachlassplanung und bei fehlender letztwilliger Verfügung geht das Vermögen des Erblassers beim Erbfall durch Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf seine gesetzlichen Erben über. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft in Gestalt aller Erben nur gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen kann. J...mehr

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Betriebsvorrichtungen-ABC / Zusammenfassung

Überblick Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Ertra...mehr

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Betriebsvorrichtungen-ABC / Fotovoltaik

Die Beurteilung einer Fotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung oder als unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes ist vor allem davon abhängig, ob die Anlage als auf das Dach aufgesetzte Anlage oder als in das Dach integrierte Anlage betrieben wird.[1] Module, die anstelle von Dachziegeln (Solardachsteine, Folien oder Indach-Solarmodule) oder anstelle von Fassadenelementen ...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.14.4 Ermittlung des Beihilfewertes der Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Sind im Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und in den 2 vorausgegangenen Kalenderjahren die Beihilfehöchstbeträge durch weitere De-minimis-Beihilfen nicht erreicht worden oder wurden in diesem Zeitraum bisher keine De-minimis-Beihilfen bezogen, muss der Beihilfewert der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ermittelt werden. Bei der Ermittlung...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 1.1 Abschreibungssätze nach § 7 Abs. 4 EStG

Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG handelt es sich um eine Absetzung, bei der die Bemessungsgrundlage im Regelfall mit jährlich gleichen Beträgen auf die Nutzungsdauer des abnutzbaren Wirtschaftsgutes verteilt wird. Bei Gebäuden, selbstständigen Gebäudeteilen und Eigentumswohnungen ist die Höhe der linearen AfA durch § 7 Abs. 4 und Abs. 5bEStG gesondert geregelt. Die A...mehr