Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Zukünftige Erben

Rz. 5 Hat der Erblasser eine noch nicht erzeugte natürliche Person oder eine noch nicht entstandene juristische Person als Erben eingesetzt, so liegt gem. § 2101 BGB im Zweifel eine Nacherbeinsetzung vor. Nach Abs. 2 fällt die Erbschaft dem Nacherben in diesem Fall mit seiner Geburt bzw. Entstehung an. Dieser Zeitpunkt ist zwingend; eine Rückbeziehung des Erbschaftsanfalls a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[15] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermächtnisse, Auflagen

Rz. 7 Gäbe es die Regelung des § 1935 BGB nicht, würde der Erbe, obwohl nur der Teil, um welchen sich sein Erbteil erhöht, mit Auflagen oder Vermächtnissen beschwert ist, dennoch mit seinem gesamten Erbteil, d.h. auch mit dem ursprünglichen Erbteil, für die Erfüllung der Vermächtnisse haften. Mit dem Wegfall des Beschwerten entfallen nämlich weder das Vermächtnis noch die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. § 211 BGB

Rz. 26 Im Fall des § 211 BGB tritt Hemmung nur ein, wenn das Anfechtungsrecht zum Nachlass gehört.[54] Das Anfechtungsrecht gehört dann zum Nachlass, wenn entweder der Anfechtungsberechtigte verstorben ist und das Anfechtungsrecht auf seine Erben übergegangen ist oder wenn derjenige, gegenüber dem die Anfechtung zu erklären ist, verstorben ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nachlassverbindlichkeit und "kleiner" Pflichtteil

Rz. 18 Bei dem auszugleichenden Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die insbesondere Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen vorgeht,[56] was aus Sicht der Haftungsreihenfolge für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbedeutend ist. Allerdings berechnet sich der sog. "kleine" Pflichtteilsanspruch aus dem um den Zugewinnausgleichsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Folgen der Nichtbeachtung nachlassgerichtlicher Zuständigkeit bei der Erteilung von Genehmigungen

Rz. 4 Wird eine gem. §§ 1821 ff., 1915 Abs. 1 S. 1, 1960 BGB erforderliche Genehmigung anstelle des Nachlassgerichts durch das unzuständige Familien- oder Betreuungsgericht erteilt, so vermag diese dem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft keine Wirksamkeit zu verleihen.[2] Umstritten ist, ob eine Umdeutung der familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung in eine nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Grund der Unmöglichkeit

Rz. 3 Der Grund, aus dem der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, ist unerheblich. Er kann die Sache sowohl selbst verbraucht oder verschenkt haben, sie kann untergegangen oder veräußert worden sein. Solange keine verschärfte Haftung eingetreten ist, ist der Erbschaftsanspruch lediglich ein Auskehrungsanspruch, aber kein Verschaffungsanspruch. Aus diesem Grund ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage

Rz. 16 Der Bedachte hat die Möglichkeit, auf Leistung zu klagen. Da das Gericht weder die Auswahl noch die Bestimmung der Gattung ersetzt, ist der Klageantrag so konkret zu fassen, dass hierdurch die maßgeblichen Grundsätze für die Auswahl der Sache aufgestellt werden können.[29] Der Kläger muss in seinem Antrag nicht einen konkreten Gegenstand aus der Gattung benennen. Er h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 40 Derjenige, der unter einer aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt wird, wird Nacherbe, d.h. er erwirbt ein Anwartschaftsrecht. Die bedachte Person muss jedoch zum einen gem. § 1923 Abs. 1 u. 2 BGB bei Eintritt des Erbfalls gelebt haben. Daraus, dass sie zwar bei Eintritt des Erbfalls gelebt, aber vor Eintritt der Bedingung nachverstorben ist, folgt, dass die le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 18 § 2041 BGB ist eine häufig übersehene Vorschrift. Nicht selten wird zwischen den Parteien der Erbengemeinschaft heftig darüber gestritten, ob bspw. ein Miterbe einen Nachlassgegenstand einfach "eigenmächtig" veräußern durfte (soweit verfügt wurde regelmäßig nicht, § 2040 BGB) und er den Erlös als "vorweggenommene Teilauseinandersetzung" schon einmal "für sich behalten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Formulierungen, die für eine Erbeinsetzung sprechen

Rz. 18 Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung (Abs. 2)

Rz. 4 Sofern der Testamentsvollstrecker nicht selbst die Erblasserverfügungen zur Ausführung bringen muss, kann er nach Abs. 2 die Ausführung vom Erben verlangen. Der Testamentsvollstrecker kann somit nur beaufsichtigend tätig sein, da ihm weder eine Verpflichtungs- noch eine Verfügungsbefugnis zusteht. § 2211 BGB (Verfügungsbeschränkung des Erben) und § 2214 BGB (Eigengläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zusammenhang

Rz. 3 Die vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten des Bedachten müssen "mit Rücksicht" auf seine schuldrechtliche Verpflichtung getroffen worden sein, das bedeutet, dass zwischen beiden ein Zusammenhang bestehen muss: Der Erblasser trifft die vertragsmäßige Verfügungen, weil der Bedachte sich verpflichtet hat, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung i.S.d. § 2295 BGB zu überneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eingeschränkte Abänderung

Rz. 31 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[129] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die dispositive Vorschrift des § 2374 BGB verpflichtet den Verkäufer, alles zu tun, um dem Käufer die wirtschaftliche Stellung eines Erben zu verschaffen. Der Käufer rückt jedoch nicht in die Erbenstellung des Verkäufers ein.[1] Geht man davon aus, dass aufgrund des Erbschaftskaufs der Verkäufer dem Käufer dasjenige zu gewähren hat, was dieser hätte, wenn er anstelle d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufrechnung durch Nachlassgläubiger (Abs. 1)

Rz. 6 Hat ein Nachlassgläubiger die Aufrechnung erklärt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Die Aufrechnung ist als nicht erfolgt anzusehen, sobald die Nachlasssonderung eintritt. Nur wenn der Erbe der Aufrechnung zugestimmt hat, bleibt diese wirksam. Zu Recht wird dabei darauf abgestellt, dass in der Zustimmung zur Aufrechnung eine Verfügung des Erben über die zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Annahmefrist (Abs. 2)

Rz. 4 Nimmt der Ernannte nicht umgehend das Amt an, können alle die Personen, die ein rechtliches Interesse an der Klarstellung haben, beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Ernannten eine Frist gesetzt wird, nach deren Ablauf dann das Amt als abgelehnt gilt, sofern nicht zuvor die Annahme erklärt wurde. Berechtigte Personen sind z.B. der Erbe, Vor- und Nacherbe, Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, ohne dass Abs. 1 letzter Hs. (Vorliegen eines Verschaffungsvermächtnisses) gegeben ist, hat der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes. Sofern und soweit der vermachte Gegenstand nur noch teilweise vorhanden ist, kann der Vermächtnisnehmer nur den zur Zeit des Erbfalls noch zur Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Subjektives Element

Rz. 39 Nach h.M. ist für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel ein subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich, nämlich dass der den Pflichtteil verlangende Erbe sich in vorwerfbarer Weise "gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt haben muss".[108] Dafür wird in der neueren Rspr. als ausreichend erachtet, dass ein bewusster Verstoß gegen die Klausel vorliegt. Ein solcher ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Relative Testierfähigkeit

Rz. 24 In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob es eine nach der Schwierigkeit der Materie abgestufte sog. "relative Testierfähigkeit" gibt.[59] In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage nach einer relativen Testierfähigkeit zu Recht ablehnend entschieden.[60] Wollte man eine relative Testierfähigkeit anerkennen, erhöhte dies die Rec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB, der sich gegen den nur beschränkt haftenden pflichtteilsberechtigten Erben richtet,[3] nicht jedoch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB, unabhängig davon, ob hierfür der Beschenkte oder der Erbe ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Öffentlich-rechtliche Lasten

Rz. 3 Öffentlich-rechtliche Lasten sind z.B. Erschließungsbeiträge oder Straßenanliegerbeiträge, auch wenn für sie Ratenzahlung vorgesehen ist. Ferner gehören dazu kraft ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer[8] sowie – im Hinblick auf die Bemessung nach dem Wert der Sache und nicht der Nutzungen – die nach den §§ 16, 17 EStG auf die Veräußerung vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts

Rz. 101 Hier ist zu prüfen, ob das nichtige Rechtsgeschäft den Wirksamkeitserfordernissen des anderen Rechtsgeschäfts entspricht, d.h., ob das nichtige Rechtsgeschäft, wenn es den Inhalt des anderen Rechtsgeschäfts hätte, wirksam wäre. Demgemäß darf die zur Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts führende Norm nicht auch dem anderen Rechtsgeschäft entgegenstehen. Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2091 BGB ergänzt eine vom Erblasser unvollkommen vorgenommene Erbeinsetzung, nämlich die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung der auf sie entfallenden Bruchteile. Die Ergänzungsregel stellt den Satz auf, dass in diesen Fällen die gleichmäßige Aufteilung nach Köpfen dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht. Vorrangig sind die §§ 133, 2084, 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 1930 BGB bestimmt, dass die niedrigere Erbenordnung der höheren Erbenordnung vorgeht. Ist also bspw. ein Abkömmling des Erblassers zur Erbfolge berufen, dann sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben zweiter Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf den Grad der Verwandtschaft und somit auf die Verwandtschaftsnähe kommt es nicht an. Auch der U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift

Rz. 43 Die Niederschrift muss mit Ausnahme des übergebenen Schriftstücks in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll gem. § 13 Abs. 3 BeurkG der Unterschrift noch seine Amtsbezeichnung beifügen. a) Vorlesung Rz. 44 Die Vorlesung muss alle wesentlichen Teile der Niederschrift umfassen, wozu au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2040 BGB ist wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandsprinzips der Erbengemeinschaft. Systematisch hätte er zutreffend als Abs. 3 des § 2033 BGB eingefügt werden müssen,[1] da Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Miterben über einen Nachlassgegenstand verfügen können – nicht durch Verfügung über ihren Anteil am Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB), sond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Wahrung der Frist

Rz. 12 Die Inventarfrist wird durch rechtzeitiges Einreichen eines den Vorschriften der §§ 2001, 2002 BGB entsprechenden Inventars (§ 1993 BGB), durch einen Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars (§ 2003 Abs. 1 S. 2 BGB) innerhalb der Frist oder durch Bezugnahme auf ein bei dem Nachlassgericht befindliches Inventar (§ 2004 BGB) innerhalb der Frist gewahrt.[36] Hat ein Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unmittelbarer Erwerb des Erben

Rz. 15 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht (Eigentum, Forderungsrecht, Pfandrecht) entsteht sofort unmittelbar in der Person des Erben; es fällt nicht zuerst dem Erbschaftsbesitzer zu, um gleich danach auf den wahren Erben überzugehen.[34] Der Erbe erwirbt aber auch nicht mehr als dieses Recht; war der Erblasser Pfandgläubiger der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (5) Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 58 Kapitalgesellschaftsanteile sind von Gesetzes wegen zwingend vererblich. Sie können aber Zwangseinziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln unterliegen, was bei unter dem tatsächlichen Wert liegendem satzungsmäßig vorgegebenem Entgelt – analog zur Behandlung bei Personengesellschaften – u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.[215]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers

Rz. 11 Für die Berechnung des Pflichtteils i.R.d. Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: Im ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass ermittelt, indem die nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen mit den ihnen jeweils "fiktiv zustehenden Erbteilen" ausgeschlossen werden. Betroffen hiervon sind der Ehegatte sowie die nach § 2056 BGB ausscheidenden Abköm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Schuldner des Anspruchs

Rz. 8 Der vom Erblasser Beschenkte ist Schuldner des Anspruchs. Er muss eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB erhalten haben. Ist der vom Erblasser Beschenkte im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben, so haften an seiner Stelle seine Erben,[12] und zwar als Gesamtschuldner.[13] Rz. 9 Ist der nach § 2325 BGB "nicht verpflichtete" Erbe gleichzeitig auch Beschenkter, so schlie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Handelsgeschäft

Rz. 4 Führt der Nacherbe ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er nach handelsrechtlichen Grundsätzen für die vom Vorerben begründeten Verbindlichkeiten (§§ 25, 27 Abs. 1 HGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingehung der Verbindlichkeiten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.[11] Dieser handelsrechtlichen Haftung kann der Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Prüfung der Rechtswirksamkeit, Ausführung aller letztwilligen Verfügungen

Rz. 8 Hier hat der Testamentsvollstrecker zunächst die letztwillige Verfügung auszulegen und in Zweifelsfällen eine Klärung im Wege einer Feststellungsklage einzureichen. Unwirksame Verfügungen darf er nicht erfüllen. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB ist abzulehnen, wenn der Testamentsvollstrecker zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gekommen ist....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Teilunentgeltlichkeit

Rz. 19 Ist eine Verfügung nur teilweise unentgeltlich, ist sie dennoch in vollem Umfang unwirksam.[90] Der Nacherbe hat daher nicht lediglich einen Anspruch auf die Wertdifferenz; auch kann der Erwerber die Unwirksamkeit nicht durch Zahlung der Wertdifferenz abwenden.[91] Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung ist allerdings bei der durch Abs. 2 gebotenen Rückabwicklung zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beseitigungsanspruch

Rz. 7 Im Zweifel kann der Vermächtnisnehmer nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist.[9] Abs. 1 S. 2 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass der Erblasser einen Anspruch auf die Beseitigung der Rechte hat. Dabei ist es ausreichend, wenn es sich um einen bedingten Anspruch handelt.[10] Der Anspruch des Erblassers auf Beseitigung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erben- und Vermächtnisnehmer

Rz. 5 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden, nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände. Auf ein Vermächtnis kann nicht verzichtet werden, wenn es gesetzlich angeordnet ist, wie der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) oder der D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vernichtung

Rz. 3 Das Tatbestandsmerkmal Vernichtung setzt voraus, dass die Testamentsurkunde durch Zerreißen, Zerschneiden oder durch sonstige Eingriffe auf die Substanz der Urkunde vollständig zerstört wird. Kommt es nicht zu einer vollständigen Zerstörung, sondern nur zu einer teilweisen Vernichtung der Urkunde, weil bspw. nur eine bestimmte Stelle aus dem Testament herausgerissen wu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsrestanspruch i.R.d. Ausgleichung (Abs. 2)

Rz. 15 Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, so kann die vollzogene Ausgleichung zu einem Pflichtteilsrestanspruch zu seinen Gunsten führen, Abs. 2. Das ist der Fall, wenn dem ausgleichungsberechtigten Abkömmling ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über dem Pflichtteil, wertmäßig aber darunter liegt, weil bei einer gewillkürten Erbfolge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung)

Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Ersatzanspruch

Rz. 6 Bestreitet der Vorerbe außergewöhnliche Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen, kann er vom Nacherben ab Eintritt der Nacherbfolge Ersatz verlangen, Abs. 2 S. 2. Da der Ersatzanspruch erst mit dem Nacherbfall entsteht, fallen auch erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen an (§ 256 BGB). Soweit aus den vom Vorerben getätigten Aufwendungen bei Eintritt des Nacherbfalls noch Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 14 Der Vermächtnisnehmer ist für die Wirksamkeit und den Inhalt der letztwilligen Verfügung, die ihm das Vermächtnis zuweist, darlegungs- und beweispflichtig.[27] Nimmt der Vermächtnisnehmer den Erben aufgrund der Auslegungsregeln des S. 2 wegen eines Vermächtnisses in Anspruch, ist er hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslegungsregel beweispflichtig. Bestreitet der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Übertragung trotz vorhergehender Ausübung gegenüber dem Verkäufer

Rz. 7 Im Gesetz findet sich keine Regelung, falls der Verkäufer trotz vorhergehender Ausübung des Vorkaufsrechts den Anteil auf den Käufer überträgt. Um dieser planwidrigen Lücke zu begegnen, wird Abs. 1 S. 1 analog angewendet, so dass dem vorkaufsberechtigten Miterben gegen den Erwerber ein Anspruch auf Rückübereignung des übertragenen Erbteils zusteht.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Abhängigkeit der Auflage von der Zuwendung

Rz. 3 Nach den §§ 2161, 2192 BGB bleibt die Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Sie beschwert dann denjenigen, dem der Wegfall des Beschwerten zustattenkommt. Ist die Zuwendung unwirksam, ist auch die Auflage unwirksam, weil es nichts und niemanden gibt, der mit einer Auflage beschwert werden könnte. Umgekehrt entfällt die Auflage nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verjährung bei Anfechtung

Rz. 20 Verliert der ursprüngliche Erbe aufgrund der erfolgten Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2078 BGB) oder durch erfolgte Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) seine Berechtigung rückwirkend und wird dadurch unberechtigter Erbschaftsbesitzer, beginnt die Verjährung nach § 200 S. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Umfang der Haftung

Rz. 5 Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[10] Die Käuferhaftung erstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift will im Erhaltungsinteresse des Nacherben verhindern, dass Eigengläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken. Der Nacherbe wird daher vor der – letztlich zu seinen Lasten gehenden – Inanspruchnahme des Nachlasses geschützt, indem die Zwangsvollstreckungsverfügungen der Gläubiger des Vorerben wie die vom Vorerben selbst im Fall des § 2113 BGB vorge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 36 Gehört zum Nachlass ein einzelkaufmännisches Unternehmen, wird der Vorerbe unmittelbarer Eigentümer der dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände[141] und unterliegt daher auch hinsichtlich dieser Gegenstände den Beschränkungen und Verpflichtungen der §§ 2113 ff. BGB. Der Vorerbe ist jedoch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Nachlassgegenstände...mehr