Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Eidesstattliche Versicherung (S. 2)

Rz. 12 Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft voraus. Dies ist der Fall, wenn ausgleichsrelevante Daten nicht oder unvollständig oder irreführend falsch angegeben wurden; hierzu rechnen auch Wertangaben.[43] Es besteht dann kein Anspruch auf Ergänzung oder Korrektur.[44] Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entscheidungen des Nachlassgerichts

Rz. 16 Das Nachlassgericht wird dem Erben regelmäßig nicht bestätigen, dass seine Ausschlagung wirksam oder unwirksam ist bzw. war, das muss und darf es nur im Erbscheinsverfahren.[59] Außerhalb des Erbscheinverfahrens ist das Nachlassgericht nämlich grds. nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.[60] Es besteht auch kein Bedürfnis d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nichtigkeit des Erbvertrages

Rz. 5 Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erfüllung nach dem Erbfall

Rz. 7 Erfolgt die Leistung auf die Forderung an den Erben nach dem Tod des Erblassers, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es entsteht bei dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich nach den §§ 275 ff. BGB, insbesondere § 285 BGB. Kommt es nach dem Erbfall so zu einer Aufrechnung durch den Schuldner mit einer diesem gegen den Nachlass oder einen Erben zustehenden Forde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu welcher Zeit und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2383 BGB regelt als ergänzende Vorschrift zu § 2382 BGB, in welchem Umfang der Erbschaftskäufer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet und wie weit er die Haftung beschränken kann. Nach dem Normzweck ist mit dem Abschluss des obligatorischen Vertrages von einer faktischen Universalsukzession des Käufers bzgl. der Passiva der Erbschaft auszugehen.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prüfungsumfang des Nachlassgerichts

Rz. 2 Das Nachlassgericht kann nach § 1982 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnen, wenn der Nachlass (als Masse) die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der im Nachlass vorhandenen Geldbeträge und die Verwertung der nicht in Geld bestehenden Nachlassgegenstände nicht einen Betrag erreichen, der die Kosten des Verfahren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Unwirksamkeit

Rz. 6 Grundsatz: Zwangsverfügungen sind bis zum Eintritt der Nacherbfolge wirksam; sie werden nach Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen. Die Unwirksamkeit ist absolut, besteht also gegenüber jedermann.[16] Da sie auf den Nacherbfall hinausgeschoben ist, sind die bis dahin getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Inhalt einer Auflage

Rz. 5 Inhalt einer Auflage kann jegliches Tun oder Unterlassen sein.[6] Es ist weder erforderlich, dass die Leistung einer anderen Person zugutekommt, noch muss es sich um eine vermögenswerte Leistung handeln. Möglich ist auch eine Leistung, die für die beschwerte Person selbst von Vorteil ist.[7] Es kann sich auch um Leistungen handeln, die der Allgemeinheit bzw. einem best...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zugewinn

Rz. 31 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[36] Rz. 32 Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorliegen des Aufhebungsgrundes

Rz. 71 Der Aufhebungsgrund muss zur Zeit der Aufhebung noch gegeben sein. Er darf daher nicht durch Verzeihung nach § 2337 S. 1 BGB entfallen sein. Unklar ist, was gelten soll, wenn eine Verzeihung zeitlich nach der Aufhebung erfolgt. Hierzu wird vertreten, die nachträgliche Verzeihung würde nichts an einer einmal erfolgten Aufhebung ändern. Begründet wird dies damit, dass in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung von Todes wegen. Das Testament ist jederzeit frei widerruflich, während der Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet. Das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten fällt nicht unter die Vorschrift des § 1941 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenform zwischen Einzeltestament und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form

Rz. 5 Das Testament kann in jeder zulässigen Form errichtet werden, §§ 2229 ff. BGB; § 2291 BGB enthält insoweit keine Formvorgaben. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, Abs. 2. Diese Formvorschrift dient nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der Rechtssicherheit der Parteien, die nun wieder frei von Todes wegen verfügen können.[6] Wird die Zustimmung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Abfindung

Rz. 74 Diejenigen Abkömmlinge, die nicht Hoferbe werden, erhalten nach § 12 HöfeO einen Abfindungsanspruch. Grundlage für die Höhe der Abfindung ist das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO).[215] Der Abfindungsanspruch berechnet sich nach dem Anteil bzw. der Erbquote der weichenden Erben. Er beträgt aber mindestens ⅓ des Hofwerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 43 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten denkbar. Ihnen gemein ist, dass eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nach dem Erbfall nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. Zur einvernehmlichen Aufhebung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt des Zeugnisses

Rz. 3 In § 354 Abs. 2 FamFG sind nunmehr die früher in § 2368 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelungen hinsichtlich möglicher Beschränkungen des Testamentsvollstreckers genannt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat die Person des Testamentsvollstreckers exakt zu bezeichnen (im Gegensatz zu den Angaben des Testamentsvollstreckers im Erbschein nach § 352b Abs. 2 FamFG), also insbeson...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zeitliche Beschränkung

Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Erblasser seine Testierfreiheit dazu benutzt, den Nachlass übermäßig lange zu binden; ein dem Familien-Fideikomiss vergleichbarer Zustand soll ausgeschlossen werden.[1] Abs. 1 S. 1 beschränkt daher die Wirkung der Anordnung der Nacherbfolge auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall, "die mittlere zeitliche Dauer einer Generat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Praktische Hinweise

Rz. 5 Ist bspw. über das Vermögens des Testamentsvollstreckers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann neben einem Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB versucht werden, die Einsetzung nach § 2078 BGB anzufechten, sofern der Erblasser die Umstände nicht gekannt hat und unterstellt werden kann, dass er bei Kenntnis dieser Umstände die Ernennung des Testamentsvollstrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermutung für Testierwille

Rz. 7 Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens.[4] Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Sonstiges/Rechtsfolgen

Rz. 11 Gegen den ausschlagenden vorläufigen Erben ist eine Erbunwürdigkeitsklage (§ 2342 BGB) nicht zulässig, dem vorläufigen Erben fehlt schon die Passivlegitimation. Eine Erbunwürdigkeit kann auch tatbestandlich nicht vorliegen, da es schon an einer Erbenstellung fehlt.[14] Durch die Ausschlagung treten die endgültigen Erben nicht im Wege einer Rechtsnachfolge gem. § 265 Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ansicht in der Literatur

Rz. 76 Nach a.A. jedoch greift hier die Vorschrift des § 144 BGB ein. Diese Ansicht geht davon aus, dass der Erblasser nicht anfechtungsberechtigt ist, weil er seine letztwillige Verfügung frei widerrufen kann. Er habe daher keine geringere, sondern eine gesteigerte Herrschaft über seine Willenserklärungen, so dass die Bestätigung erst recht die Wirkungen des § 144 BGB entfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfügen

Rz. 5 Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Miterbenanteil einzuwirken, es also entweder auf einen Dritten zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, das Recht aufzuheben oder es sonstwie in seinem Inhalt zu verändern.[9] Unter Verfügung i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB ist mithin nur das dingliche Rechtsgeschäft, nicht die (bloße)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 33 Die Verjährung der gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche wird auch durch die Erhebung der Einreden aus § 1990 BGB nicht gehemmt. Nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist". Da die Einreden des § 1990 BGB nicht auf einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch die (erbrechtliche) Bindungswirkung des Erbvertrages wird der Erblasser nicht in seiner Verfügungsfreiheit beeinträchtigt; das bedeutet, er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen, § 2286 BGB. Die §§ 2287, 2288 BGB schützen die vertragsmäßig Bedachten, wenn der Erblasser seine Verfügungsfreiheit missbraucht. § 2287 BGB dient dem Schutz des Vertr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermögenslosigkeit eines Ehegatten

Rz. 31 Umstritten ist, ob und inwieweit die Tatsache der Vermögenslosigkeit eines der Ehegatten oder der erheblich geringere Wert des Vermögens eines Ehegatten für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft spricht. Alleine die Vermögenslosigkeit des überlebenden Ehegatten führt nach h.M. im Verhältnis zu dem eingesetzten Schlusserben nicht zur Annahme einer Vor- und Nacherb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Stoff der Urkunde

Rz. 53 Grundsätzlich ist es gleichgültig, auf welchem Material das eigenhändige Testament des Erblassers abgefasst wird. Jedoch ist beim Gebrauch völlig ungewöhnlicher Stoffe sowohl der Testierwille als auch die Ernstlichkeit einer gewissen Prüfung zu unterziehen.[95] Der Phantasie des Erblassers sind dabei aber an sich keine Grenzen gesetzt; es kann sogar die Zellenwand ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (3) Ertragswert- oder DCF-Verfahren

Rz. 220 Hinsichtlich ihrer konzeptionellen Grundlage, dem sog. Kapitalwertkalkül, bauen Ertragswert- und Discounted Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) auf derselben Basis auf.[613] In beiden Fällen wird der Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse ermittelt. Bei gleichen Bewertungsannahmen bzw. Typisierungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, führen beide Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 7 Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Miterbe von einem anderen Miterben auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird (Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Miterben, Vermächtnis, Pflichtsteilergänzungsanspruch, Berichtigung einer gesamtschuldnerischen Nachlassverbindlichkeit), nachdem bei einem von ihnen im Verhältnis zu den auße...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Dreizeugentestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es nach § 2266 BGB ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 2250 BGB bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegen. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 58 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[153] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pflegschaft, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 158 Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Höchstpersönliche Veränderung bzw. Vernichtung

Rz. 6 Auch wenn der Erblasser grundsätzlich die Einwirkung auf die Urkunde höchstpersönlich vornehmen muss, ist anerkannt, dass er sich hierfür eines Dritten bedienen kann, wenn dieser mit seinem Willen die Einwirkung vornimmt.[28] Nicht erforderlich ist, dass dies in Anwesenheit des Erblassers erfolgt.[29] Der Dritte muss hierbei wie ein unselbstständiges Werkzeug des Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Bezugnahme erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Ist dem Erben eine Inventarfrist gesetzt, muss die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb der Frist zugehen. Insbesondere bei Fristsetzung ist es tunlich, die Erklärung dem zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) gegenüber entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verweigerte Zustimmung

Rz. 74 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht.[203] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehung des Tatbestands und der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Regel für eine ergänzende Auslegung, die – ähnlich dem in §§ 2069, 2079 BGB enthaltenen Gedanken – auf der Annahme beruht, dass der Erblasser die Nachkommen eines von ihm bedachten Abkömmlings nicht zugunsten Dritter von der Erbschaft ausschließen will. Bei Einsetzung eines tatsächlich – oder jedenfalls nach Vorstellung des Erblassers – kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Bestimmung regelt von der Einsicht ausgehend, dass es der Inventarfrist in den aufgezeigten Fällen nicht bedarf, insgesamt drei Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Inventarfrist:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1963 BGB räumt zwar der werdenden Mutter eines nasciturus einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass bzw. Erbteil des zu erwartenden Erben ein (zur Anspruchsberechtigung siehe Rdn 3 ff.). Ihrer Zweckrichtung nach dient die Regelung des § 1963 BGB jedoch dem Schutz des gezeugten, aber noch nicht geborenen Erben: "Das Kind soll in der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / h) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 36 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[162] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Streng genommen ist die Vorschrift des § 2097 BGB überflüssig, da man anhand der geltenden Auslegungsmethodik hier zu dem gleichen Ergebnis käme. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein Erblasser die Ersatzerbenberufung nur auf bestimmte Wegfallgründe beschränken will; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser sich als juristischer Laie allenfalls unkla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Tod im Zwangsvollstreckungsverfahren

Rz. 95 In Zwangsvollstreckungsverfahren finden die §§ 239 ff. ZPO keine Anwendung.[269] Liegt gegen den Erblasser bereits eine Vollstreckungsklausel vor, so kann diese auf die Erben umgeschrieben werden (§§ 727, 750, 795 ZPO). Da der Gläubiger in diesem Fall nur in den Nachlass vollstrecken kann, ist der Einwand nach § 780 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Ist der Erblasser nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gebühren des Notars

Rz. 21 Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[51]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweisfragen

Rz. 18 Der klagende Bedachte, dem vom Erblasser eine Sache nur der Gattung nach vermacht wurde, hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm begehrte Sache auch seinen Verhältnissen entspricht (Abs. 1). Rz. 19 Dem Beschwerten obliegt die Beweislast für die maßgebenden Umstände, wenn er i.R.d. Bestimmung des Abs. 3 der Meinung ist, die getroffene Bestimmung sei offenbar un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Falle des § 2075 BGB, der von der Zulässigkeit auflösender Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen ausgeht, handelt es sich grds. um eine Auslegungsregel.[1] Es ist deshalb von einer Auslegungsregel und nicht von einer Umdeutungsregel auszugehen, da § 2075 BGB dem Willen des Erblassers entspricht und ein abweichender Wille in jedem Falle Vorrang hat. Dies ergibt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auskunftsberechtigte

Rz. 4 Sowohl der Erbe als auch sämtliche anderen Anspruchsberechtigten des § 2018 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen § 2018 Rdn 3 ff.) sind berechtigt, Auskunft nach Abs. 1 und 2 zu verlangen. Dies sind z.B. der Nachlasspfleger, der Nachlassverwalter, der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Nachlassinsolvenzverwalter, nach Eintritt der Nacherbfolge auch der Nacherbe,[5] eb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Rz. 23 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr