Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausübung des Rücktritts

Rz. 5 § 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zwischenverfügungen

Rz. 40 Eine Zwischenverfügung kann vom Nachlassgericht erlassen werden, wenn objektiv für die Erteilung des Erbscheins Unterlagen fehlen (Geburts-, Sterbeurkunde). Das Gericht verbindet auch eine solche Zwischenverfügung in der Praxis mit einer Frist. Im Lichte von § 28 Abs. 2 FamFG hat das Nachlassgericht zur Förderung des Verfahrens dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 15 Sieht man vom Sonderfall des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, hat der Miterbe hier ernsthafte Gestaltungsmöglichkeiten nur über das Rechtsinstitut des Aufgebotsverfahrens. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Miterben, der zu verteilenden Masse sowie der "Übersichtlichkeit" des Nachlasses der eventuelle Nutzen einer Beschränkung auf eine anteilige Haftung s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Jederzeit

Rz. 4 Die Formulierung steht im Gegensatz zur "Parallelregelung" im Gesellschaftsrecht in § 723 Abs. 2 BGB: Während im Gesellschaftsrecht eine Kündigung nur dann zur Unzeit erfolgen darf, wenn wichtige Gründe vorliegen, gibt es bei der Erbengemeinschaft solch eine Einschränkung nicht. In der Rspr. vor dem Jahr 1956 finden sich einige Entscheidungen, die ein Auseinandersetzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 7 Der Auslegungsregel des Abs. 1 liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Ehegatten im Regelfall ihren Nachlass gem. der sog. Einheitslösung regeln wollen. Abs. 1 gibt das Grundmodell der gesetzlich als Regelfall favorisierten Einheitslösung wieder. Kennzeichnend dafür ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Zunächst setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Problem: Verjährung

Rz. 10 Ziel der Rechtsfolge des § 1977 BGB – die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen – ist es, die durch die Aufrechnung erloschenen Forderungen wieder durchsetzbar zu machen. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn hinsichtlich – einer oder beider – Forderungen während der Zeit zwischen der Erklärung der Aufrechnung und der amtlichen Vermögenssonderung die Verjährungsfrist ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung des letzten Willens

Rz. 17 Will der Erblasser ein Dreizeugentestament errichten, erklärt er den drei Zeugen seinen letzten Willen. Die drei Zeugen müssen die Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärung signalisieren und die Absicht haben und sich darüber im Klaren sein, dass sie für die richtige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers verantwortlich sind.[20] Andernfalls ist das Testament nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gericht

Rz. 3 Das Gericht ist nur im Fall der gerichtlichen Protokollierung des Erbvertrages in einem Prozessvergleich zuständig (§ 127a BGB). Der Prozessvergleich kann im streitigen, aber auch im nichtstreitigen Verfahren (freiwillige Gerichtsbarkeit) geschlossen worden sein;[3] er muss nur entsprechend formwirksam sein.[4] Bei Anwaltszwang müssen beide, der Erblasser und der Proze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament

Rz. 2 Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Obwohl § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kausalgeschäft

Rz. 3 § 2348 BGB wird von der zutreffenden h.M. auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft analog angewandt. Das Problem stellt sich, seitdem von der ganz h.M. der Erbverzicht als abstrakt vom schuldrechtlichen Geschäft gesehen wird[1] und diese die Formbedürftigkeit des Kausalgeschäfts bejaht. Sie kann sich dabei zwar nicht auf eine Entscheidung des BGH berufen, der diese Frag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wahlrecht des Erben

Rz. 8 Der Erbe hat ein Wahlrecht, ob er gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Erbschaftserwerber vorgehen möchte. Dies führt zu Schwierigkeiten, da Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber nicht als Gesamtschuldner haften[14] und eine Doppelbefriedigung des Erben ausgeschlossen werden muss. Der Erbe hat nur die Wahl zwischen den Ansprüchen, er kann aber nicht aus beiden Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Hypothetischer Wille

Rz. 103 Im Übrigen ist die Umdeutung nur möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende für den Fall, dass er die Nichtigkeit erkannt hätte, das andere Geschäft tatsächlich gewollt hätte. Maßgeblich ist der hypothetische Wille des Erblassers bei Errichtung des Rechtsgeschäfts.[371] Bei der Feststellung des hypothetischen Willens handelt es sich um eine Bewertungsfrage, ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Geltendmachung der Einrede des Abs. 1 S. 1 im Prozess führt nur zur Aufnahme eines Haftungsvorbehalts (§ 780 ZPO) in das der Klage stattgebende Urteil, nicht hingegen zur Klageabweisung, da keine dauerhafte Einrede vorliegt, sondern diese zeitlich bis zur Teilung des Nachlasses begrenzt ist. Auf Antrag kann dieser Vorbehalt bereits im Urteil betragsmäßig konkretis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nach der Teilung

Rz. 3 Nach der Teilung besteht die Möglichkeit, den pflichtteilsberechtigten Miterben als Gesamtschuldner für den Pflichtteilsanspruch in Anspruch zu nehmen, für den dieser dann mit seinem Eigenvermögen haften müsste. Die Einrede nach § 2059 BGB kann nicht mehr erhoben werden. Hiervor schützt S. 1 den pflichtteilsberechtigten Miterben insoweit, als er selbst nach der Teilung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausübung

Rz. 14 Das Vorkaufsrecht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt, § 464 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass bereits eine Mitteilung gem. § 469 Abs. 1 BGB erfolgt ist.[37] Ist der Erbanteil bereits dinglich auf den Käufer übertragen, so ist das Vorkaufsrecht ihm gegenüber auszuüben, § 2035 BGB, bzw. gegenüber dem nachfolgenden Empfän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Die Anwendung des § 2091 BGB führt dazu, dass sämtliche vom Erblasser eingesetzten Personen untereinander zu gleichen Teilen erben. Wurden mehrere Personen vom Erblasser auf einen gemeinschaftlichen Erbteil gem. § 2093 BGB eingesetzt, so sind diese im Zweifel gem. § 2091 BGB untereinander hieran zu gleichen Teilen beteiligt, sofern der Erblasser keine anderweitige Best...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung“ des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Andere erzwingbare Auskunfts- und Rechenschaftspflichten

Rz. 18 Neben der nicht erzwingbaren "Pflicht" zur Errichtung des Inventars nach § 1994 BGB bestehen für den Erben erzwingbare Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, die gegen diesen durchgesetzt werden können, und zwar: nach den §§ 259, 261, 666, 681, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB; nach den §§ 259, 261, 1973, 1990 Abs. 1 BGB; nach § 2314 BGB gegenüber einem Pflichtteilsberech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriff "gesetzliche Erben"

Rz. 5 Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[7] Die Formulierungen "meine Erben", "meine rechtmäßigen Erben" stehen der Bezeichnung "gesetzliche Erben" i.d.R. gleich.[8] Setzt der Erblasser dagegen seine "Angehörigen" ein, ist dies nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bankgeschäfte

Rz. 17 Führt der Erbschaftsbesitzer das Konto für seinen eigenen Zahlungsverkehr fort, entsteht ein eigenes Giroverhältnis zwischen Bank und Erbschaftsbesitzer.[37] Davon zu trennen ist das Kontoguthaben. Bei diesem ist für jeden einzelnen Vorgang zu prüfen, ob er zu einer Surrogation nach § 2019 BGB führt. Probleme entstehen, wenn es zu einer Vermischung von Nachlassmitteln...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gegenstand zur Erbschaft gehört. Damit findet die Vorschrift des § 2165 BGB keine Anwendung auf ein Verschaffungsvermächtnis (§§ 2170, 2182 Abs. 2 BGB), ein Gattungsvermächtnis (§§ 2155, 2182 BGB) oder Kaufrechtsvermächtnis, bei dem die §§ 434 ff. BGB einschlägig sind.[2] Rz. 3 Bei Grundstücksvermächtnissen ist die Ausnahmeregelung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Kläger hat für die Zulässigkeit eines Prozesses gegen den Erben (Passivprozess des Erben) die Annahme der Erbschaft darzulegen und zu beweisen. Ein bereits laufender Prozess des Erblassers wird nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, wenn der Kläger diesen Beweis nicht führen kann. Nach rückwirkender Ausschlagung der Erbschaft ist die Klage gegen den vermeintlichen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufsgegenstand

Rz. 1 Bei § 2255 BGB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen körperlichen Eingriff oder einen Eingriff in die Schrift eines Testaments als Widerruf gelten lässt. Es handelt sich um einen Fall der konkludenten Widerrufserklärung. Widerrufshandlung i.S.v. § 2255 BGB ist ein tatsächliches Einwirken auf die Testamentsurkunde, und zwar auf das Original eines eigenh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist das Spiegelbild zu § 2184 BGB. Der Beschwerte kann Verwendungen und Aufwendungen für eine zur Erbschaft gehörende Sache nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und Eigentümer gelten, ersetzt verlangen. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um zwingendes Recht, sodass der Erblasser eine von § 2185 BGB abweichende Regelun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich ist die Vertretung des Erblassers im Willen und in der Erklärung gem. § 2065 BGB ausgeschlossen. § 2198 BGB enthält hiervon eine Abweichung, wonach es dem Erblasser gestattet ist, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten zu überlassen. Nicht von § 2198 BGB ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche umfasst. Diese k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vermeidung einer Sittenwidrigkeit

Rz. 69 Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei Erb- und Pflichtteilsverträgen eine Inhaltskontrolle überhaupt möglich ist, ist es auch nicht sicher, ob und ggf. wie vorbeugend gestaltet werden sollte. Gleichwohl wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung schon empfohlen.[106] Es werden sogar detaillierte Aufklärungs- und Formulierungsvorschläge angeboten. Ob...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwendung von Nachlasserträgen

Rz. 10 Auf die Herausgabe von Erträgnissen des Nachlasses ist § 2217 BGB nicht anwendbar, kann aber als Richtschnur herangezogen werden.[14] Besteht kein gegenteiliger Wille des Erblassers oder ist die Herausgabe unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich, hat der Testamentsvollstrecker auch die Befugnisse zur Thesaurierung der Erträg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Anwendung von S. 1

Rz. 11 Existiert demgegenüber bereits eine letztwillige Verfügung, bei welcher Erben eingesetzt worden sind, kann die Auslegung ergeben, dass die ursprünglich Bedachten gemeint sind. Für § 2066 BGB bleibt dann kein Raum,[24] es sei denn, das spätere Testament ist als Widerruf der ursprünglichen letztwilligen Verfügung aufzufassen. § 2066 BGB findet auch dann keine Anwendung,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zu Abs. 1

Rz. 34 Der Bruchteil an den Früchten berechnet sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Erbquote eines jeden Miterben. Der Begriff der "Früchte" ist in § 99 BGB legal definiert. Unter Abs. 1 sind aber auch Nutzungen i.S.v. § 100 BGB zu verstehen.[96] Früchte von Nachlassgegenständen sind zunächst Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Die Regelung, dass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durch Erbvertrag begünstigter Dritter (S. 2)

Rz. 8 Bei einem Erbvertrag kann ein begünstigter Dritter gegenüber dem Erblasser verzichten. S. 2 betrifft nur vertragsmäßige Zuwendungen, nicht auch einseitige Zuwendungen (§ 2299 BGB), auf die S. 1 anwendbar ist. Rz. 9 Nach dem Wortlaut der Norm soll ein Vertragschließender in keinem Fall Dritter i.S.d. Vorschrift sein, auch wenn er nur Begünstigter, nicht aber Vertragsgegn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Rz. 3 Die Bestimmung durch den Dritten erfolgt gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht nach Maßgabe des § 345 FamFG. Eine vor einem unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung ist unwirksam. Eine beim örtlich unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung kann wirksam werden, wenn die Erklärung durch Weiterleitung an das zuständige Gericht innerhalb einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Aufbau der Norm ist etwas unübersichtlich. In Abs. 1 werden die grundsätzliche Zulässigkeit der Vertretung des Verzichtenden vorausgesetzt und die Folgen bei beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit beschrieben. Das grundsätzliche Vertretungsverbot für den Erblasser steht in Abs. 2 S. 1 Hs. 1. Die ausnahmsweise Zulässigkeit bei beschränkter oder fehlender Ges...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Verwendungen

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft diejenigen Verwendungen des Vorerben, welche nach § 2124 BGB weder vom Erhaltungszweck gedeckt sind noch vom Vorerben zur Nachlasserhaltung für erforderlich gehalten werden durften. Verwendungen i.S.d. § 2125 BGB können zum einen Maßnahmen sein, mit denen die Nachlasssubstanz über das gebotene Maß hinaus verändert wird (Umgestaltung oder Erweite...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Inhalt des Anspruchs

Rz. 20 Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beispiele

Rz. 45 Ein Amtshaftungsanspruch kommt in Frage bei Hinzuziehung eines auszuschließenden Zeugen[48] oder wenn die Urkundsperson nur die Unterschrift des Erblassers beglaubigt.[49] Weist der Bürgermeister nicht auf die beschränkte Gültigkeitsdauer des Nottestaments nach Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB hin, kann in seinem Unterlassen eine Amtspflichtverletzung liegen.[50]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Stimmberechtigung

Rz. 38 Jeder Miterbe ist stimmberechtigt. Für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es keines Pflegers, Vertreters u.Ä., wenn auch ohne diese Erben eine Mehrheit zustande kommt.[113] Für den Minderjährigen sind im Übrigen dessen gesetzliche Vertreter abstimmungsberechtigt, § 1629 Abs. 1 BGB, meist also beide Eltern, die sich auch unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift präzisiert die in § 2124 Abs. 1 BGB vorgegebene Lastenverteilung zwischen Vor- und Nacherben. Da dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses gebühren, hat er auch die gewöhnlichen Kosten und Lasten zu tragen, während die außerordentlichen Lasten, soweit sie "als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind", den Nacherben treffen, dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2156 BGB stellt eine weitere Möglichkeit dar, von § 2065 Abs. 2 BGB abzuweichen. Der Erblasser ordnet lediglich ein Vermächtnis an und legt den Vermächtniszweck fest. Die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes (der Leistung) kann nach billigem Ermessen dem Beschwerten oder einem Dritten zu überlassen werden. Eine Kombination des § 2156 BGB mit §§ 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2)1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. 2Die Teilu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Genossenschaften

Rz. 61 Aufgrund § 77 Abs. 1 GenG kommt es mit dem Tod eines Genossen zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben, welche aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings kann das Statut nach § 77 Abs. 2 GenG von dieser befristeten Nachfolgeklausel eine Abweichung vorsehen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft anordnen. Alle Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gleichstellung von pflichtteilsberechtigten Eltern und Ehegatten mit pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. Abs. 2 gelten die in Abs. 1 unter Nr. 1–4 enumerativ aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Vielmehr unterliegen auch die Entziehungen des Eltern- bzw. des Ehegattenpflichtteils denselben Anforderungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der gleichgeschlechtliche Lebenspartner gem. § 10 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchskonkurrenz der Einzelansprüche mit dem Erbschaftsanspruch

Rz. 1 Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch geltend machen, er kann ihm gegenüber aber auch seine schuldrechtlichen oder dinglichen Einzelansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Herausgabe der Bereicherung oder auf Schadensersatz geltend machen.[1] Es kann somit zu einer Anspruchskonkurrenz zwischen dem Gesamtansp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Umfang der Pflichtteilsklausel

Rz. 40 Genaues Augenmerk ist darauf zu legen, welches Verhalten nach dem Inhalt der Klausel den Ausschluss des Pflichtteils auslösen soll. Wird in der Klausel auf das Verlangen oder das Geltendmachen des Pflichtteils abgestellt, so ist lediglich das ernsthafte außergerichtliche oder gerichtliche Auszahlungsbegehren Voraussetzung und nicht, dass der Anspruchsteller die Auszah...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / l) Unvorhergesehenes Verhalten der bedachten Person

Rz. 81 Auch ein unvorhergesehenes Verhalten der bedachten Person kann Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben und Anlass für eine ergänzende Testamentsauslegung geben. Von einem unvorhergesehenen Verhalten ist auszugehen, wenn die zur Nacherbin eingesetzte Schwiegertochter sich ehewidrig verhält[300] oder wenn der Vermächtnisnehmer versucht, sowohl sich selbst al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Gerichtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes

Rz. 21 Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Nachlass der Erbengemeinschaft, so kann gem. § 13 Abs. 1 GrdstVG das Gericht auf Antrag eines Miterben den Betrieb einem oder – falls der Betrieb teilbar ist – mehreren Erben zuweisen.[42] Voraussetzung ist u.a., dass die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge entstanden ist. Die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[137]...mehr