Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verjährung bei Rechtsnachfolge

Rz. 22 Die während des Erbschaftsbesitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungsfrist nach § 198 BGB kommt dem Rechtsnachfolger zugute. Dies soll nach überwiegender Ansicht auch auf die nicht dingliche Seite des Erbschaftsanspruchs übertragen werden, weil § 2030 BGB den vertraglichen Erwerber des Erbschaftsbesitzes dem Erben gegenüber einem Erbschaftsbesitzer gleichst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[6] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar. Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht vom Willen des Erblassers abhängt, sond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Besitzschutzansprüche

Rz. 4 Auch die Besitzschutzansprüche aus §§ 858, 861, 862 BGB zählen zu den durch § 2029 BGB modifizierten Einzelansprüchen.[12] Dies führt dazu, dass der gutgläubige Erbschaftsbesitzer trotz der Regelung des § 863 BGB das Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen nach § 2022 BGB geltend machen kann, sofern er vor dem Erben Besitz an der Sache ergriffen hat und gutgläu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2)1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Aufschub

Rz. 5 Eine bereits eingereichte Klage auf Auseinandersetzung wird durch die Erhebung der Einrede nicht unbegründet; vielmehr erfolgt eine Aussetzung analog § 148 ZPO .[2] Es hängt dann vom vorprozessualen Verhalten des Beklagten ab, ob ein sofortiges Anerkenntnis nach Fortsetzung des Verfahrens die Kostenfolge des § 93 ZPO nach sich ziehen kann (jedoch zur Prozesstaktik siehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Anwendbarkeit von § 2073 BGB

Rz. 13 Die Regelung des § 2073 BGB ist nicht heranzuziehen, wenn der Erblasser den Personenkreis genau bezeichnet, aus welchem ein Dritter den Bedachten später auswählen soll. Hat der Erblasser einen Losentscheid über die Erbenstellung vorgesehen, so gilt § 2073 BGB ebenfalls nicht. Eine derartige Verfügung ist jedoch nach überwiegender Ansicht unwirksam.[21] § 2073 BGB find...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Rücktritt

Rz. 7 Beim Rücktritt oder der Aufhebung durch Vertrag möchten sich die Vertragsschließenden bewusst von dem "ganzen" Erbvertrag, und damit im Zweifel auch von den einseitigen Verfügungen, lösen, Abs. 3. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, Abs. 3 a.E., die Vertragsschließenden können also ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren. Die Vermutung des A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schuldvermächtnis

Rz. 10 Das sog. Schuldvermächtnis fällt nicht unter § 2173 BGB.[20] Durch das gesetzlich nicht explizit geregelte Schuldvermächtnis kann der Erblasser dem Bedachten etwas zuwenden, was er diesem ohnehin schuldet.[21] Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die rechtliche Stellung des Bedachten zu verbessern. In seiner rechtlichen Wirkung ist das Schuldvermächtnis einem Schulda...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 3 Verkäufer und Käufer haben jeder für sich die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung selbstständig und unabhängig vom weiteren Verhalten des anderen herbeizuführen, wenn diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht verloren war.[6] Falls der Verkäufer unbeschränkt haftet, ist dies für den Käufer ohne Auswirkungen (Grundsatz der selbstständigen Haftungslag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 3 Das Aufhebungstestament kann durch den Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB frei widerrufen werden, solange der Vertragspartner nicht zugestimmt hat. Hat der Vertragspartner zugestimmt, dann kann der Widerruf des Aufhebungstestaments nur mit Zustimmung des Vertragspartners in der Form des Abs. 2 erfolgen, weil die erbvertragliche Bindung an die vertragsmäßige Verfügung aufle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Voraussetzungen

Rz. 72 Erfasst werden vom Geltungsbereich der HöfeO land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die über eine Hofstelle verfügen und die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR haben (§ 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Landwirtschaft i.S.d. HöfeO ist dabei auch ein Gartenbaubetrieb, der überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird.[212] Ferner ist nach der HöfeO für die Sondererbf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt lediglich einen Einzelfall und setzt die Zulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung bei einer Verfügung von Todes wegen voraus. Es wird der Fall erfasst, dass der Zuwendungsempfänger vor Eintritt der Bedingung verstorben ist. Für die Aufnahme des § 2074 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei § 2174 BGB handelt es sich um die zentrale Norm im Vermächtnisrecht. Der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des Vermächtnisses. Ein unmittelbarer Erwerb des zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes durch den Vermächtnisnehmer findet somit nicht statt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Änderung der gemeinschaftlichen Verfügungen

Rz. 12 Das gemeinschaftliche Testament kann, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält, unter der Beachtung der Vorschrift des § 2271 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig geändert werden (vgl. § 2271 Rdn 1–43). Die darin enthaltenen einseitigen Verfügungen können nach den für einseitige letztwillige Verfügungen geltenden Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB geändert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Aufschiebende Bedingung

Rz. 9 Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bleibt es gem. Abs. 2 S. 2 bei der Regel des § 2074 BGB, d.h. die Nacherbeinsetzung soll im Zweifel nur gelten, wenn der Nacherbe den Eintritt der Bedingung erlebt. Bedingung in diesem Sinne ist nicht das Erleben des Nacherbfalls, da es sich dabei um die gesetzliche Bedingung jeder Nacherbenberufung h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weisungsgeberlösung

Rz. 38 Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis das Handelsgeschäft freigeben und sich im Innenverhältnis die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.[61] Der Erbe führt somit das Einzelunternehmen im Außenverhältnis weiter fort. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 Abs. 2 BGB oder aber eine direkte Einigung m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 24 Relevant sind nur Verletzungen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser selbst. Eine Erweiterung des geschützten Personenkreises wie bei den Pflichtteilsentziehungsgründen i.S.d. Nr. 1 und 2 wurde bei Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgenommen.[91] Somit kann beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem einen Elternteil eine Pflichtteilsentz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rolle des Vertragspartners

Rz. 3 Die Rolle des Vertragspartners besteht darin, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in vertraglich bindender Form anzunehmen. Eine Verfügung von Todes wegen braucht er nicht zu errichten. In den Fällen, in denen auch der Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen errichtet, handelt es sich um einen zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag (§ 2298 BGB). G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vor dem Erbfall

Rz. 45 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB . Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht. Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft unwirksam werden lassen. Rz. 46 Das Anfechtungsrecht des Verzichtenden zu Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aufrechnung gegen eine einzelnen Miterben zustehende Forderung

Rz. 5 Das Aufrechnungsverbot des Abs. 2 folgt letztlich bereits aus § 367 BGB: Gläubiger der Forderung ist die Erbengemeinschaft als Gesamthand (siehe auch § 2032 Rdn 4); die Erbengemeinschaft ist jedoch nicht gleichzeitig Schuldner der (aufzurechnenden) Gegenforderung. Somit besteht keine Gegenseitigkeit der Forderungen und daher auch keine Aufrechnungslage. Würde man abwei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verwendungen auf die Erbschaft

Rz. 6 Notwendig und ausreichend für den Verwendungsersatz ist nur, dass die Verwendungen der Erbschaft im Ganzen oder einem einzelnen Erbschaftsgegenstand zugutekommen können und auch sollen.[13] Damit scheiden Verwendungen aus, die ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zugunsten von privaten Gegenständen des Erbschaftsbesitzers gemacht werden.[14] Aufwend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bestimmung des Ersatzvermächtnisnehmers

Rz. 7 Der Ersatzvermächtnisnehmer ist durch den Erblasser zu bestimmen. Jede Person – auch die noch nicht gezeugte oder juristische Person (§ 2178 BGB) – kann zum Ersatzvermächtnisnehmer berufen werden. Dabei muss der zum Ersatzvermächtnisnehmer Berufene nur den Erbfall erleben, nicht aber auch den Wegfall des zunächst bedachten Vermächtnisnehmers (§ 2160 BGB).[9] Fehlt eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 35 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Tatsächliche Beeinträchtigung

Rz. 2 Durch § 2288 BGB wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers nicht beeinträchtigt, § 2286 BGB; der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Missbraucht der Erblasser aber diese Verfügungsfreiheit, indem er den vermachten Gegenstand absichtlich zerstört, beiseite schafft oder beschädigt, um den Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, dann greift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Zustimmung des Vertragserben oder Schlusserben

Rz. 69 Stimmt der Vertragserbe oder Schlusserbe einer lebtäglichen unentgeltlichen Verfügung des Erblassers über einen künftigen Nachlassgegenstand zu, so kann im Wege der ergänzenden Auslegung davon ausgegangen werden, dass die Wirkung der Zustimmung, die aber der notariellen Form bedarf,[267] auch auf die Ersatzerben ausgedehnt werden kann.[268]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. § 667 BGB – Herausgabepflicht

Rz. 52 Hat der Testamentsvollstrecker sein Amt beendet, so muss er wegen § 667 BGB den vollständigen Nachlass inkl. aller Unterlagen nebst Surrogaten gem. § 2041 BGB an den Erben oder seinen Nachfolger als Testamentsvollstrecker herausgeben.[121] Gleiches gilt für einen treuhänderisch übernommenen Gesellschaftsanteil. Nach Abschluss hat er ein Bestandsverzeichnis zu erstelle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum

Rz. 2 Als Anfechtungsgrund i.R.d. §§ 1954 ff. BGB ist zunächst der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB anwendbar. § 119 BGB ermöglicht die Anfechtung wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB), wenn also der äußere Erklärungstatbestand nicht dem wirklich Gewollten des Erklärenden entspricht. Bei dem Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Bei dem Nachvermächtnis handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes Untervermächtnis i.S.d. §§ 2177, 2186 ff. BGB.[1] Der Erblasser wendet einen vermachten Gegenstand zunächst einem Bedachten zu. Dieser hat sodann den Gegenstand nach Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses einem Dritten zuzuwenden. Mit diesem Untervermächtnis wird der Vorvermächtnisnehm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 2 Entsprechend § 566 Abs. 1 BGB tritt der Nacherbe mit dem Nacherbfall automatisch in die vom Vorerben begründete Vermieter-/Verpächterstellung ein. Der Vorerbe haftet dem Mieter/Pächter jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Nacherbe seine Pflichten nicht erfüllt, § 566 Abs. 2 S. 1 BGB. Von dieser Haftung kann sich der Vorerbe durch Anzeige des Eintritts d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Umfang

Rz. 6 Abs. 1 sieht vor, dass bei tatsächlicher Beeinträchtigung, z.B. durch Zerstörung, der Wert des Gegenstandes an die Stelle des vermachten Gegenstandes tritt, dann gilt der Wert als vermacht. Das gilt aber nur, soweit der Erbe außerstande ist, die Leistung zu bewirken; in erster Linie also hat der Erbe den Gegenstand zu beschaffen oder wiederherzustellen.[11] Im Fall der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Zweck der Vorschrift geht es darum, wer die Verwendungen aus der Zeit vor dem Verkauf zu bestreiten hat. Ausgehend von dem Grundgedanken des Erbschaftskaufs ist der Käufer wirtschaftlich und schuldrechtlich so zu stellen, als wäre er anstelle des Verkäufers Erbe geworden. In diesem Fall hätte der Käufer die notwendigen Verwendungen auf seine Kosten vornehmen m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Systematische Einordnung

Rz. 1 Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung des § 2085 BGB (teilweise Unwirksamkeit) dar. Wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, bleibt das Vermächtnis i.d.R. wirksam. Beschwert ist dann grundsätzlich derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zugutekommt. Die Vermächtnisanordnung bleibt somit wirksam, auch wenn die Erbei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch auf Schiffen, in denen i.d.R. weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar sein wird, wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Eine Notlage ist im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB nicht erforderlich.[1] Da sich der Anwendungsbereich des § 2251 BGB weitgehend (bis auf die Notlage) mit dem des § 2250 Abs. 1 BGB überschneid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Kostentragung

Rz. 58 Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten.[295] Dies gilt sowohl für die Kosten der Erstellung des bzw. der Verzeichnisse, der Zuziehung des Auskunftsberechtigten oder/und seines Beistandes[296] als auch für die Kosten der Wertermittlung.[297] Sie sind daher bei der Bestimmung des Passivbestandes anzusetzen, so dass auch der Pfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bietet dem Pflichtteilsberechtigten, der Erbe oder Vermächtnisnehmer wurde, Schutz vor lebzeitigen Schenkungen des Erblassers und bestätigt damit den Grundgedanken der Pflichtteilsergänzung. Sie ist Ausdruck der Unabhängigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, der auch dann besteht, wenn ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303, 2305, 2307 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inhalt

Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilerbverzichtsvertrag

Rz. 56 Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren,[147] wobei zu beachten ist, dass dadurch die Rechte etwaiger wechselbezüglich eingesetzter Ersatzerben oder anderer ersatzweise Bedachter nicht berührt werden.[148] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Keine Notlage erforderlich

Rz. 4 Im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB erfordert § 2251 BGB keine Notlage, um ein Seetestament errichten zu können, insbesondere keine Lebensgefahr oder Seenot.[15] Aus diesem Grunde kann der Erblasser selbst dann auf dem Schiff vor drei Zeugen ein Testament errichten, wenn ein Notar auf dem Schiff greifbar wäre.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 12 Neben den oben (siehe Rdn 11) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 10) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 6 Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist. Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[11] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[12] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Da erst beim Tod des Vorerben feststeht, ob er Abkömmlinge hinterlässt, hat er auf Lebensdauer nur die Stellung eines Vorerben. Hinterlässt er Abkömmlinge, wird er rückwirkend als Vollerbe angesehen, so dass er frei über den Nachlass verfügen konnte. Etwa ohne Zustimmung des Nacherben vorgenommene Verfügungen werden uneingeschränkt wirksam. Das Nacherbenrecht ist bis z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

Rz. 3 Die bereits bestimmte Inventarfrist wird von Gesetzes wegen unwirksam mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Beim Nachlassinsolvenzverfahren steht dem nicht entgegen, dass u.U. eine Eigenverwaltung (durch den Erben) in Betracht kommen kann.[2] Rz. 4 Die Wirkungen treten nur dann ein, wenn die Frist bei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2)Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung best...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung gelten die Ausführungen in den Vorbemerkungen und zu § 2014 BGB entsprechend. Hier soll dem Erben vor allem die Gelegenheit zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten gegeben werden. Die Vorschrift gibt ihm die spezielle Einrede des schwebenden Aufgebotsverfahrens und dient damit – über die allg. Zwecke hinaus – dem b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beeinträchtigungsabsicht

Rz. 5 Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Absicht hatte, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die frühere Rspr. verlangte daher, dass für den Erblasser bei der Schenkung die Minderung der Erwerbsaussichten des Vertragserben im Vordergrund gestanden haben muss. Abgesehen davon, dass der Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen ein solches Ziel verfolgen wird, wurde de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Zuwendung einer Immobilie als wesentlicher Bestandteil des Nachlasses

Rz. 40 Hat die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen testamentarisch verteilt, indem sie mehreren Personen Geldbeträge sowie einzelne bewegliche Nachlassgegenstände als "Erben" zuwendet, während ein Heim den wesentlichen Vermögensgegenstand, nämlich ein Reihenhaus, "erben" soll, so liegt lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Reihenhausgrundstücks eine Erbeinsetzung vor, wä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Subjektive Erheblichkeit beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 59 Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[188] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[189] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[190]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kosten

Rz. 73 Für den Streitwert ist bei der Stufenklage – sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltsgebühren – regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs (also der höchste in Betracht kommende Wert) maßgeblich.[333] Im Regelfall kann bei Klageerhebung der Streitwert nur nach § 3 ZPO geschätzt werden. Dabei kommt es zunächst auf den Wert des Auskunftsinteresses des Klägers a...mehr