Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Einrede

Rz. 4 Zu den Wirkungen der Einrede kann auf die Ausführungen zu § 2014 BGB Bezug genommen werden (vgl. § 2014 Rdn 5 ff.). In dem auf die Einwendungsklage nach § 785 ZPO ergehenden Urteil kann allerdings – im Unterschied zu § 2014 BGB – das Ende der Schonfrist nicht nach dem Kalender bestimmt werden, sondern – wegen Abs. 3 – nur allg. die Beendigung des Aufgebotsverfahrens an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahrensfragen

Rz. 8 Der Vermächtnisanspruch entsteht zwar regelmäßig mit dem Erbfall und unabhängig von dem Erwerb der Erbschaft durch den Erben; dies führt jedoch nicht dazu, dass der Erbe vor Annahme der Erbschaft von dem Vermächtnisnehmer verklagt werden kann (§§ 1958, 2014 ff. BGB). Die Klage ist gegebenenfalls auch gegen den Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 8 Der Vertrag mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Zu beachten sind ggf. Formvorschriften, die sich bei der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände i.R.d. Vollzugs der Auseinandersetzung ergeben (z.B. bei Übertragung von Grundstücken, § 311b Abs. 1 BGB, oder Geschäftsanteilen einer GmbH, § 15 Abs. 3, 4...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2375 BGB ergänzt § 2374 BGB. Der Verkäufer schuldet Wertersatz, wenn er ohne positive Kenntnis des Käufers vor Abschluss des Erbschaftskaufs einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, veräußert oder belastet, ohne dass hierfür dem Nachlass ein Gegenwert zugeflossen ist. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses haftet der Verkäufer nach den Vorschriften über den Kauf, §§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Überlebender Ehegatte schlägt aus

Rz. 9 Schlägt der überlebende Ehegatte nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB das ihm vom Erstversterbenden Zugewendete aus, so hätte dies nach § 2270 Abs. 1 BGB bei wörtlicher Anwendung die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Ersatzerbeinsetzung zur Folge. Da dieses Ergebnis regelmäßig vom Erstversterbenden nicht gewollt sein wird, wird man hier durch Ergänzung der Auslegung i....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1978 BGB hat den Zweck, im Interesse der Gläubiger den Erben für die "Verwaltung des Nachlasses" haftbar zu machen. Insoweit regelt sie – wie §§ 1976 und 1977 BGB – die Folgen der amtlichen Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Der Nachlass soll den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen.[1] Verfügungen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Abwicklungsvollstreckung

Rz. 11 Durch Anordnung einer "ewigen" Abwicklungsvollstreckung allein gelingt es nicht, die Verjährung ad Calendas graecas hinauszuschieben. Zwar endet sie nicht nach 30 Jahren, sondern ist zeitlich unbeschränkt möglich.[14] Aber letztlich scheitert sie an der Verjährung des Vollziehungsanspruchs, wenn die Verjährung oder ihre Wirkungen nicht ausgeschlossen werden können. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegungsregel

Rz. 68 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendungsausschluss

Rz. 6 Grundsätzlich ist § 2149 BGB nicht anwendbar im Fall der unwirksamen Zuwendung eines Vermächtnisses an einen Dritten.[7] In diesem Fall treten nicht die gesetzlichen, sondern die testamentarischen Erben an die Stelle des durch die unwirksame Zuwendung Bedachten.[8] Sollte nach dem Willen des Erblassers jedoch der Gegenstand auf keinen Fall einem Erben zufallen, kann et...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann den Rücktritt nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), anfechten (§ 2282 Abs. 1 S. 1 BGB), bestätigen (§ 2284 S. 1 BGB) oder aufheben kann (§ 2290 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Vertretung – auch die gesetzliche Vertretung – ist ausgeschlossen;[1] daher kann der geschäftsunfähige Erblasser vom Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2)1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testierfähigkeit

Rz. 4 Grundvoraussetzung der Wirksamkeit eines jeden privatschriftlichen Testaments ist zunächst die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit. Man versteht darunter die von Gesetzes wegen zugestandene Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 2229 Rdn 2). Sie wird bei Personen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vermutet, sofern nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verzicht nach dem Erbfall

Rz. 5 Die Erbenstellung gewinnt der Berechtigte von selbst. Ein "Verzicht" ist nach dem Erbfall durch die formbedürftige Ausschlagung möglich, vgl. § 1945 BGB. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB rein schuldrechtlich. Der Berechtigte kann formlos verzichten (zu steuerlichen Folgen vgl. Kommentierung zu § 2303).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Übertragung der Erbteile auf einen Miterben

Rz. 20 Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich die sämtlichen Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Gewalt

Rz. 29 Schließlich sind auch solche letztwilligen Verfügungen unwirksam, die durch Gewalteinwirkung oder Drohung zustande kommen. Dies fällt allerdings streng genommen nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 4, da "vis absoluta" bereits das Vorliegen einer zurechenbaren Willenserklärung als solche verhindert, während "vis compulsiva" lediglich die Anfechtbarkeit der Erklä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Dem Bedachten obliegt der Nachweis der Unbedingtheit des Vermächtnisses, wenn der Beschwerte behauptet, das Vermächtnis sei unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesetzt worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist jedoch die Behauptung des Beschwerten, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende Bedingung hergibt.[6] Rz. 9 Den Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Unvermögen

Rz. 8 Ist der Beschwerte auf Dauer[17] außerstande, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen, wird dieser nicht von seiner Leistungspflicht frei, sondern hat Wertersatz zu leisten (Abs. 2 S. 1). Es liegt jedoch dann kein dauerndes Unvermögen vor, wenn der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand an eine Person veräußert, die dann sein Alleinerbe wird.[18] Abs. 2 ist jedoch in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselgruppen

Rz. 46 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Miterben tragen im Innenverhältnis die Pflichtteilslast grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile, §§ 748, 2038 Abs. 2, 2047 Abs. 1 BGB. Diesen Grundsatz durchbricht die Vorschrift zu Lasten des Miterben, der anstelle eines Pflichtteilsberechtigten Erbe geworden ist. Der Ersatzmann hat im Innenverhältnis bis zur Höhe des erlangten Vorteils die Pflichtteilslast zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 14 Auf Antrag entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht gem. § 343 FamFG, soweit der Pflichtteilsanspruch nach Grund und Betrag unstreitig ist, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2–4 BGB, §§ 264, 362 FamFG. Im Regelfall entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag, § 3 Nr. 2c RPflG. Das Nachlassgericht entscheidet nur auf Antrag eines Erben, des Insolvenzverwalters...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Nur teilweise Einsetzung auf Bruchteile

Rz. 1 Für den Fall, dass der Erblasser von mehreren Erben nicht alle, sondern lediglich einige ohne Festlegung eines bestimmten Bruchteils der Erbschaft eingesetzt hat, greift Abs. 1. Danach erhalten die Letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. Zunächst müssen also die Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben addiert werden. Sofern danach noch ein Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die (allg.) Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzten Frist, sondern begründet nur ein Beschwerderecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung gem. § 1953 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Aus diesem Grunde regelt § 1959 BGB die Wirkung der rechtsgeschäftlichen Tätigkeit des vorläufigen Erben. Allerdings ist der vorläufige Erbe weder zur Verwaltung der Erbschaft verpflichtet, noch trifft ihn die Pflicht zur Beantragung der Nachlassinsolvenz (§ 316 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehört gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschluss der §§ 1978 bis 1980 BGB

Rz. 7 Durch den Ausschluss dieser Normen wird einerseits die Verantwortlichkeit des unbeschränkbar haftenden Erben für die bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erforderliche Verwaltung des Nachlasses und für die Unterlassung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsrecht Dritter

Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht beste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 § 2020 BGB erstreckt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle vom Erbschaftsbesitzer aus Erbschaftsgegenständen gezogenen Nutzungen (also unmittelbare u. mittelbare Sachfrüchte, Rechtsfrüchte u. Gebrauchsvorteile, §§ 100, 99 BGB), unabhängig davon, ob der Erbschaftsbesitzer gutgläubig oder bösgläubig war.[1] Ob der Herausgabeanspruch dinglicher oder ledig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

Rz. 23 Ausgleichungspflichtige Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB auslösen. Dies gilt für Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB, bei denen die Ausgleichungspflicht aus einer Anordnung des Erblassers herrührt, sowie für Übermaßausstattungen gem. § 2050 Abs. 1 BGB [39] und Zuschüssen gem. § 2050 Abs. 2 BGB. Rz. 24 Pflichtteilsergänzungsansprüc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gemeinsame Kinder

Rz. 14 Auch die gemeinsamen Kinder sind Verwandte.[65] Da die Auslegungsregel des Abs. 2 nur anwendbar ist auf Verwandte, zugunsten derer eine Verfügung "getroffen" wurde, war str., ob eine solche Anordnung auch für diejenigen wechselbezüglich sein kann, die bei Wegfall der bedachten Abkömmlinge an deren Stelle treten. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn sich positiv ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wegnahmerecht

Rz. 3 Abs. 2 gewährt dem Vorerben ausdrücklich ein Wegnahmerecht, § 258 BGB, hinsichtlich der von ihm an Nachlassgegenständen angebrachten Einrichtungen; ein solches Recht ergibt sich aus den durch Verweisung herangezogenen §§ 677 ff. BGB nicht.[4] Es betrifft bspw. in Hausgrundstücke eingebrachte Öfen, Lampen oder Einbauschränke.[5] Ob diese Gegenstände wesentliche Bestandt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Auskunfts- und Wertermittlungspflicht

Rz. 23 Der Beschenkte hat dem Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Auskunft zu erteilen, und zwar dem pflichtteilsberechtigten Nichterben[50] und hierneben, wenn auch eingeschränkt, dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben.[51] Im Gegenzug hat der Ergänzungsberechtigte gegenüber dem Beschenkten Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Gegenstände zu erte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Partiell einseitige Wechselbezüglichkeit

Rz. 20 Einen Sonderfall in dieser Hinsicht bildet die sog. "partiell einseitige Wechselbezüglichkeit".[30] Dabei handelt es sich um eine Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit der Erblasser dahingehend einschränkt, dass sie unabhängig von einem etwaigen anders lautenden Willen des Ehepartners im Falle der Eheauflösung nicht mehr als wechselbezüglich, sondern als einseitige Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 47 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Bürgermeistertestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es ausreichend, wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegt. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung anwesend ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anwendung des § 2050 BGB

Rz. 13 Str. ist, ob die Auslegungsregel des § 2050 Abs. 1 BGB auf den Zuwendungsverzicht Anwendung findet.[11] Der Streit ist nur theoretischer Natur. Verzichtet der Zuwendungsempfänger zugunsten eines Dritten auf die Zuwendung, bedarf es dieser Auslegungsregel nicht, um davon auszugehen, dass der Verzicht unter der Bedingung steht, dass der Dritte Erbe wird.[12] Zu dem Erge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zweckvermächtnis

Rz. 2 Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweckvermächtnis kann ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung eines Schiedsgerichts in einem Erbvertrag

Rz. 32 Über § 2299 BGB kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts auch in einem Erbvertrag angeordnet werden. Eine vertragsmäßige Bindung hingegen ist gem. § 2278 Abs. 2 BGB nicht möglich. Handelt es sich um Streitigkeiten zwischen den Erbvertragsparteien, gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO unmittelbar.[25] Im Übrigen ist die Form des § 1027 ZPO einzuhalten.[26] Wurd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zu vertretende Unmöglichkeit

Rz. 5 Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit nach den §§ 276, 278 BGB zu vertreten, verliert er die Zuwendung insoweit, als er sie zur Erfüllung der Auflage hätte verwenden müssen.[3] Es wird sowohl der Fall erfasst, dass der Gegenstand der Zuwendung ganz oder teilweise hätte weitergegeben werden müssen, als auch der Fall, dass er dazu hätte verwendet werden müssen, die Mittel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel

Rz. 62 Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft.[198] Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. Fortsetzungsklausel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Eintritt des Erbfalls und Anfall der Erbschaft fallen regelmäßig zusammen, jedoch sind Konstellationen – etwa beim nasciturus, der Stiftung oder der Nacherbschaft – denkbar, bei denen diese Zeitpunkte auseinanderfallen können. § 1946 BGB verdeutlicht für die zeitliche Ausübung dabei Folgendes:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist diese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auseinandersetzungsklage

Rz. 75 Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 15 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsbeschränkung beim Erbteilskauf

Rz. 6 Besondere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für den Käufer beim Erbteilskauf stellen die §§ 2058–2063 BGB dar, die im Fall des Abs. 1 entsprechend angewendet werden.[11] Dies bedeutet, dass auch nach dem Erbschaftskauf bis zur Erbteilsübertragung der Käufer jede Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern kann. Nach der Übertragung haftet er bis zur Teilung besc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ordnet die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs an. Dies ist notwendig, weil mit der Anordnung der Nachlassverwaltung der Verlust der Verfügungsbefugnis des Erben einhergeht und § 1984 BGB i.V.m. §§ 81, 82 InsO im Hinblick auf die vom Erben vorgenommenen Verfügungen auf die Gutglaube...mehr