Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gesellschaftsanteil an einer OHG oder KG

Rz. 68 Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder der Tod eines Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft allerdings mit den Erben fortgesetzt, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 § 2153 BGB befasst sich mit der konkreten Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren, die als Vermächtnisnehmer feststehen. Im Gegensatz hierzu regeln die §§ 2151, 2152 BGB die Zuweisung an eine Person unter mehreren. § 2153 BGB ist auch von § 2157 BGB (gemeinschaftliches Vermächtnis) abzugrenzen. Der Gesetzgeber geht in beiden Bestimmungen davon aus, dass mehreren e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB zu entnehmen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ablieferungspflicht

Rz. 2 Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisform

Rz. 2 Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesondere Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Ehegatte unterschreibt nicht

Rz. 15 Kommt ein formwirksames gemeinschaftliches eigenhändiges Testament i.S.d. § 2267 BGB nicht zustande, weil die Unterschrift des beitretenden Ehegatten nicht erfolgt, so liegt nur der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments vor. Darin kann aber ein formwirksames einseitiges Testament des Ehegatten, der die gemeinschaftliche Erklärung vollständig niedergeschrieben un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlauflage

Rz. 18 Der Erblasser kann eine Auflage in der Weise anordnen, dass der Begünstigte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§§ 2154, 2192 BGB). Die Wahl kann dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten überlassen werden. Auch der Begünstigte kann wahlberechtigt sein. Das steht nicht im Widerspruch zu § 1940 BGB, weil das Wahlrecht nicht g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Einsichtsrecht

Rz. 3 Das Einsichtsrecht setzt die Glaubhaftmachung (nicht im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung) eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / gg) Treuhandverhältnisse und Zweckschenkungen

Rz. 25 Insgesamt nicht bereichert ist der Treuhänder, der ein Geschenk nicht für sich selbst, sondern zum Nutzen seines Treugebers erhält und es – irgendwann – an diesen herauszugeben hat.[105] Anders ist die Lage aber bei Zuwendungen an juristische Personen, die nach ihrer Satzung dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt sind und das ihnen zugewendete Geschenk dementsprechend verw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Indizien gegen Wechselbezüglichkeit

Rz. 7 Gegen Wechselbezüglichkeit spricht es, wenn die gegenseitigen Zuwendungen der Ehegatten voneinander abweichen, etwa wenn der eine den anderen zum Vorerben, dieser den anderen aber zum Vollerben einsetzt und für den Überlebenden eine Freistellungsklausel enthalten ist.[49] Ebenso sollten erhebliche Abweichungen in den Vermögensverhältnissen der beiden Ehegatten stets An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Zustimmung des Nacherben

Rz. 6 Die Hinterlegung hat mit der Bestimmung zu erfolgen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann, Abs. 2. Eine Verfügung über die hinterlegten Papiere ohne Zustimmung ist – anders als nach §§ 2113, 2115 BGB – von Anfang an unwirksam.[10] Die §§ 182–184 BGB sind anwendbar, eine einseitige Verfügung des Vorerben kann also vom Nacherben geneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Alternativen

Rz. 42 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 11 Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12] Der Dritte kann sich aber von einem Miterben dessen Anspruch abtreten lassen oder im Wege ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Badisches Hofgütergesetz, Rheinland Pfalz

Rz. 78 In Baden-Württemberg gilt für Teile des ehemaligen Landes Baden das sog. Badische Hofgütergesetz i.d.F. v. 12.7.1949. Das Württembergische Gesetz über das Anerbenrecht wurde jedoch zum 31.12.2000 aufgehoben.[223] In Rheinland-Pfalz gilt das Gesetz über die Höfeordnung vom 18.12.1981, welches im Wesentlichen mit der HöfeO übereinstimmt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 6 Abs. 1 gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich dies vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst ist. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1; würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes im Wege der Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rechtskräftige Urteil weg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Einziehung/Kraftloserklärung

Rz. 10 Die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses hat als reine Verfahrenshandlung keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Amts, also der Testamentsvollstreckung als solcher. Der Konnex besteht ausschließlich in umgekehrter Richtung: Wenn eine Testamentsvollstreckung – ganz oder bezüglich eines Testamentsvollstreckers – beendet ist, ist das erteilte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Erforderlichkeit

Rz. 22 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, Abs. 1 S. 2 Hs. 1. Eine Maßnahme ist "erforderlich", wenn sie erfolgen muss, um eine ordnungsgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ersatznacherbe

Rz. 28 Auch der Ersatznacherbe erwirbt mit Eintritt des Erbfalls eine grundsätzlich vererbliche und übertragbare Anwartschaft.[100] Ihm stehen jedoch vor dem Ersatzfall keine Rechte hinsichtlich des Nachlasses, insbesondere keine Kontroll- und Sicherungsrechte gegenüber dem Vorerben zu.[101] Im Erbschein ist der Ersatznacherbe allerdings anzugeben, da der Erbschein von Anfan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Dingliche Ansprüche

Rz. 24 Neben dem Eigentum sind grundsätzlich auch das Erbbaurecht (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 33 Abs. 1, 31 Abs. 3 WEG), die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld vererblich (beschränkt dingliche Rechte). Ebenso vererblich sind Reallasten.[52] Etwas anderes gilt nur, wenn die einzelne Leistung nicht übertragbar ist (§ 1111 Abs. 2 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den Tod des erstv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Problem der Tilgungsbestimmung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat.[16] Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 29 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist der widerrufene ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 747 ZPO beim ungeteilten Nachlass nur zulässig, wenn Titel gegen alle Erben vorliegen. Über den Wortlaut des § 747 ZPO hinaus ("Urteil") ist mithin auch ein sonstiger Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) ausreichend.[24] Es ist – weiter als § 747 ZPO normiert – nicht erforderlich, dass tatsächlich nur "ein" Titel vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufnahme nicht bestehender Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 4 Zwar bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern (§ 2009 BGB) nicht auf die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva; vgl. § 2009 Rdn 3). Nimmt der Erbe jedoch tatsächlich nicht bestehende Nachlassverbindlichkeiten in das Inventar auf, ist dies geeignet, den Nachlassgläubigern eine Überschuldung des Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigungsabsicht

Rz. 4 § 2288 BGB setzt ebenso wie § 2287 BGB voraus, dass der Erblasser die Absicht hatte, den Bedachten zu beeinträchtigen, und damit seine Verfügungsfreiheit nach § 2286 BGB missbraucht hat. Der Missbrauch ist bei anerkennenswertem Eigeninteresse des Erblassers an der Zuwendung zu verneinen. Der BGH hat dabei seine Rspr. zum lebzeitigen Eigeninteresse bei § 2287 BGB auf § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 5 Schließlich stellt § 123 BGB ein Anfechtungsrecht für den Fall dar, dass der Erklärende durch vorsätzliche und widerrechtliche Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zur Abgabe der Erklärung bewogen wurde (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Außerdem besteht ein Anfechtungsrecht, wenn der Erklärende durch vorsätzliches und widerrechtliches Inaussichtstellen e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB

Rz. 1 § 2079 BGB stellt einen Spezialfall des Motivirrtums i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB dar.[1] Eine Anfechtung kann aufgrund der Tatsache, dass beiden Vorschriften verschiedene Tatbestände zugrunde liegen, auch auf beide gestützt werden. Für den Fall, dass eine Verfügung gem. § 2079 BGB angefochten werden kann, sind häufig auch die Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 BGB erfüllt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verbindlichkeiten des BGB-Gesellschafters

Rz. 47 Keine Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Wird diese durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), tritt der Erbe in die Abwicklungsgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet er nach erbrechtlichen Grundsätzen mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[128] Ist die Auflösun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nicht wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind, kommt es auf den wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen des jeweiligen Verfügenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.[19] Liegen keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens zum Zeitpunkt der Testierung vor, so muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls der hypothet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 70 Zu beachten ist, dass die Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht nicht durch den Erben eingeklagt werden kann, sondern nur die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht. Eine Nichtbeachtung der Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht kann ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB auslösen oder einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. Die Klage auf Ausku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beschwerter

Rz. 2 Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2] Rz. 3 Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügung von Todes w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtungsberechtigte

Rz. 10 Zur Erklärung der Anfechtung sind diejenigen berechtigt, die auch die Annahme oder Ausschlagung erklären können (vgl. § 1943 Rdn 7 ff. und § 1945 Rdn 7 ff.). Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung der Ausschlagung auch dann erklären, wenn das Familien- bzw. Betreuungsgericht der Ausschlagung zugestimmt hat, da die Zustimmung keine Pflicht zur Ausschlagung stat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 Die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den Bedachten ist für diesen ohne erbschaftsteuerliche Konsequenz. Sie stellt insbesondere keine Schenkung (§ 517 BGB) dar. Der Erbe kann in diesem Fall das Vermächtnis nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Bedachte für die Ausschlagung eine Abfindung erhält. Dies stellt eine Zuwendung v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder der Anfangstermin hinsichtlich der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) und der Wertermittlung (§ 11 ErbStG) maßgebend.[31] Es gilt somit auch hier das erbrechtliche Anfallprinzip. Zivilrechtlich kann bei dem Bedachten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fäll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2064 BGB bezieht sich lediglich auf die letztwillige Verfügung in Form eines Testaments. Sie gilt sowohl für das Einzel- als auch für das gemeinschaftliche Testament.[3] Gleichlautende Vorschriften finden sich jedoch auch für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) sowie eingeschränkt für den Erbverzicht (§ 2347 Abs. 2 BGB). Eine Stellvertretung ist auch bei d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausschluss der Erbunwürdigkeit

Rz. 32 Die Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Unwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB) oder die Anfechtung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 2340 BGB) oder der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Rz. 33 Ausschlussgrund für die Anfechtung ist neben der Verzeihung der Verzicht des Anfechtungsberechtigten. Der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentserrichtung

Rz. 6 Das Seetestament ist in der Form des § 2250 Abs. 3 BGB, d.h. durch mündliche Erklärung des Erblassers vor den drei Zeugen mit anschließender Niederschrift, Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung, zu errichten (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2250). Rz. 7 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestame...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtungsgründe

Rz. 5 Nach Abs. 1 i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nicht-Eintritts eines Umstands bestimmt worden ist.[5] Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht: der Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB), Erklärungsirrtum (§ 2078 A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Strafverfahren, Beweislast

Rz. 37 Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit. Taktisch kann es vorteilhaft sein, den Verlauf (Zeugenaussagen) und das Ergebnis eines Strafprozesses abzuwarten, wobei aber die Anfechtungsfrist zu beachten ist (§ 2340 Abs. 3 BGB). Der Zivilrichter ist an ein Strafurteil nicht gebunden. Er muss sich mit dessen Feststellungen aber auseinand...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Entnahmerecht des Nachlassverwalters

Rz. 13 Die festgesetzte Vergütung und den ihm zustehenden Aufwendungsersatz kann der Nachlassverwalter – ebenso wie der nach § 1960 BGB bestellte Nachlasspfleger – aus dem Nachlass entnehmen.[32] Nach h.M. steht ihm wegen der noch nicht festgesetzten Vergütung hinsichtlich des an den Erben zurückzugebenden Nachlasses ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.[33] In den Fä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede des Aufgebotsverfahrens

Rz. 2 Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Zuwendung der Nachlassimmobilie unter der Auflage der Grabpflege

Rz. 43 Hat die verwitwete und kinderlose Erblasserin zwölf als "Erben" bezeichnete Verwandte mit bestimmten Geldbeträgen bedacht und ihrem Bruder das Immobiliarvermögen unter bestimmten Verpflichtungen (Zahlung einer Ablösung für unbebauten Grundstücksteil, Anordnungen bzgl. Grabpflege, Versorgung der pflegebedürftigen Erblasserin) zugewendet, so kann hierin eine Erbeinsetzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Doppelt bedingte Zuwendung unter Auflage

Rz. 9 Die Zuwendung unter einer Auflage wird für den Erstbegünstigten auflösend bedingt und für einen Ersatzbegünstigten aufschiebend bedingt angeordnet. Auflösende Bedingung kann allerdings nicht sein, dass der Erstbegünstigte vor Ablauf der Verjährungsfrist kein Anerkenntnis abgibt, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Denn das könnte als mittelbare Verlängerung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Aufwendung für die Besitzerlangung an der Erbschaft

Rz. 13 Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer gemacht hat, um in den Besitz der Erbschaft zu gelangen, wie z.B. die Kosten eines unrichtigen Erbscheins, können von seiner Bereicherung nicht abgezogen werden.[19] Nach Bereicherungsrecht können nur diejenigen Aufwendungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, die durch das Erhalten der bereits erlangten Erbschaft verursach...mehr