Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Polen / V. Erbvertrag, Erbverzicht

Rz. 70 Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist nach dem polnischen Recht unwirksam. Nach dem polnischen Recht ist als Erbvertrag nur der Erbverzicht oder der Verzicht auf das Recht zum Pflichtteil im Ganzen oder zum Teil möglich (Art. 1048 §§ 1 und 2 ZGB). Ein solcher Vertrag ist in Form einer notariellen Urkunde abzuschließen. Der Verzicht auf das Erbe ...mehr

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Griechenland / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens im Inland

Rz. 79 Ein gerichtliches Nachlassverfahren ist im Falle der Erbfolge durch Testament notwendig. Es handelt sich um das Verfahren der Testamentseröffnung (siehe Rdn 80 f.). Im Fall der gesetzlichen Erbfolge ist ein gerichtliches Nachlassverfahren nicht zwingend durchzuführen, dennoch ist die Ausstellung eines Erbscheins anzuraten. Ferner ist ein Nachlassverfahren in bestimmte...mehr

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Frankreich / 4. Ausschlagung

Rz. 186 Der zum Erben Berufene kann die Erbschaft schließlich gem. Art. 804 ff. C.C. ausschlagen. Die renonciation muss gem. Art. 804 Abs. 2 C.C. wie die Annahme mit Haftungsbeschränkung vor dem Tribunal judiciaire oder vor einem Notar erfolgen. Ein légataire particulier kann auch formlos ausschlagen, eine bestimmte Frist hierfür gibt es nicht. Rz. 187 Eine Ausschlagung führt...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Nasciturus

Rz. 21 Die Voraussetzung für die Erbfolge ist, dass der Erbe das Ableben des Erblassers erlebt hat bzw. in diesem Moment gezeugt war und danach lebendig geboren wurde, Art. 157 Abs. 1 und 2 ErbG FBuH, Art. 147 Abs. 1 und 2 ErbG RS, Art. 1162 Abs. 1 und 2 ErbG BD BuH. In welchem Zeitraum seit dem Ableben des Erblassers dies geschehen sollte, schreiben die Erbgesetze nicht vor...mehr

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Italien / 5. Die Vermögenssonderung

Rz. 254 Der Nachlassgläubiger und – nachrangig – der Vermächtnisnehmer haben nach Art. 512 ff. c.c. das Recht auf Vermögenssonderung (separazione dei beni ereditari) bezüglich aller oder auch nur einzelner Vermögenswerte zum Zweck der vorzugsweisen Befriedigung gegenüber den persönlichen Gläubigern des Erben. Es ist innerhalb von drei Monaten seit dem Erbfall auszuüben. Das ...mehr

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Portugal / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 117 Wird das Noterbrecht (Legitimarerbrecht) durch eine Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt (vgl. Rdn 110 ff.), so unterliegt die Verfügung den Bestimmungen über die Reduktion der Freigebigkeiten des Erblassers, liberalidades inoficiosas (Art. 2168 ff. CC). Erfasst werden dabei auch Verfügungen des Erblassers unter Lebenden.[20] Die betroffenen Noterben bzw. deren E...mehr

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Portugal / 3. Annahme unter dem Vorbehalt des Inventars

Rz. 130 Nach Art. 2052 Abs. 1 CC kann der Erbe die Erbschaft in schlichter Weise oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen ("… pura e simplesmente ou a benefício de inventário"). Handelt es sich um minderjährige Erben, so kann die Annahme nur erfolgen, wenn sie unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt (Art. 2053 CC). Rz. 131 Wenn die Erbschaft unter d...mehr

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Deutschland / 4. Verbotsgesetze als Beschränkung der Testierfreiheit

Rz. 36 Die Testierfreiheit des Erblassers findet dort ihre Grenze, wo ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) vorliegt.[33] Als in der heutigen Zeit an Bedeutung gewinnendes Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB sind heimrechtliche Vorschriften zu nennen, die bestimmte Zuwendungen eines Heimbewohners zugunsten des Trägers von Al...mehr

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Österreich / c) Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Rz. 157 Verlassenschaftsverfahren dauern i.d.R. mehrere Monate. Während dieses Zeitraumes bedarf die Verlassenschaft eines Vertreters, der unaufschiebbare Rechtshandlungen für die Verlassenschaft setzt, Begräbniskosten und sonstige offene Forderungen berichtigt, Prozesse führt, Vermögen verwaltet etc. Insbesondere bei Fortführung eines Unternehmens sind die rasche Bestellung...mehr

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Belgien / II. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens in Belgien

Rz. 101 Seit dem 17.8.2015 findet wie oben erwähnt auch in Belgien die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung, so dass die belgischen Erbrechtssachnormen i.d.R., d.h. außer einer davon abweichenden gültigen Rechtswahl des Erblassers, dann zum Tragen kommen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte. Das belgische Recht gilt in di...mehr

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Tschechien / 2. Umfang der Bindungswirkung

Rz. 118 Wie im österreichischen Recht darf der Erbvertrag nicht den gesamten Nachlass umfassen. Ein Viertel des Nachlasses muss dem Erblasser zur freien Verfügung bleiben. Will er auch über dieses testamentarisch verfügen, ist dies nur durch ein einseitiges Testament möglich. Hat der Erblasser in einem Erbvertrag über seinen gesamten Nachlass verfügt, kann die unwirksame Ver...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 4. Änderung und Widerruf

Rz. 33 Da ein Testament vor dem Erbfall keine Rechte oder Pflichten der eingesetzten Personen begründen kann,[10] kann der Erblasser das Testament jederzeit vollständig oder teilweise im Wege der Vernichtung aller Exemplare, Änderung durch wirksame Neuerrichtung oder notariell beurkundete Unwirksamkeitserklärung widerrufen, Art. 1049 Abs. 1 ZGB RB. Zwar entspricht die Regelun...mehr

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Niederlande / a) Testamente mit quasi-gesetzlicher Verteilung

Rz. 117 Das Testament mit quasi-gesetzlicher Verteilung ist eine häufig genutzte letztwillige Regelung für vermögende Privatpersonen und Unternehmer. Es bietet Flexibilität und eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Möglichkeiten. Grundlage ist die sog. quasi-gesetzliche Verteilung, bei der der überlebende Ehegatte als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter mit der...mehr

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Österreich / 5. Enterbung

Rz. 84 Unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des gesetzlichen Erb- und Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung). Bedeutung erlangt die Enterbung vor allem bei den Pflichtteilsberechtigten. Für den wirksamen Entzug des Pflichtteils muss ein Enterbungsgrund [44] vorliegen. Die §§ 770 und 771 AB...mehr

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Österreich / 3. Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Rz. 92 Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet sich der Verstorbene zu Lebzeiten, im Falle seines Ablebens dem Begünstigten eine bestimmte Sache zuzuwenden. Der Geschenkgeber darf daher die Sache bei Lebzeiten nicht veräußern, weil er sonst dem Begünstigten schadenersatzpflichtig wird. Bei Liegenschaften kann das Verfügungsverbot durch ein vertraglich vere...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / Literaturtipps

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Katalonien / 1. Testierfähigkeit

Rz. 31 In Bezug auf die Testierfähigkeit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen katalanischem und dem spanischen Recht. Sie beginnt mit vierzehn Jahren, wenn auch auf notarielle Testamente beschränkt. Für eigenhändige Testamente beginnt sie mit achtzehn Jahren oder mit der Emanzipation für minderjährige Kinder. Das Gesetz geht vom Bestehen der Testierfähigkeit als...mehr

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Ungarn / c) Das holographische Privattestament

Rz. 106 Die andere Form des schriftlichen Privattestaments ist das holographische Privattestament,[107] das vom Erblasser vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird. Dieses Testament bedarf keiner Zuziehung von Zeugen. Abgesehen davon sind im Übrigen die Formvorschriften des allographischen Privattestaments sinngemäß anwendbar.[108]mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) Act 2006...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 190 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 191 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 256 Nach Art. 713 Abs. 1 c.c. können die Miterben jederzeit die Teilung (divisione ereditaria) verlangen. Sie ist aber kein rechtsübertragender Akt, sondern vollzieht lediglich den im Zeitpunkt des Erbfalls bereits eingetretenen Erwerb der dem Erben durch die Teilung zugefallenen Nachlassgegenstände nach (Rückwirkung auf den Erbfall).[424] Kein Miterbe hat je Eigentum an...mehr

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Estland / 2. Der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner als gesetzlicher Erbe

Rz. 13 Der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner erbt zusammen mit den Verwandten des Erblassers: Gibt es keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, ist der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner Alleinerb...mehr

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Schweiz / a) Der Schweizer Wohnsitzbegriff

Rz. 8 Im schweizerischen internationalen Erbrecht bildet der letzte Wohnsitz des Erblassers das zentrale Anknüpfungselement. Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich im internationalen Verhältnis nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Danach hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Maßgebend ist, wo eine Person...mehr

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Belgien / ee) Aszendententeilung (Art. 4.229, Abs. 2 und 3 ZGB)

Rz. 71 Ein Elternteil kann in der gleichen Urkunde alle seine mutmaßlichen Erben in gerader absteigender Linie beschenken und in der gleichen Urkunde die geschenkten Werte unter seinen mutmaßlichen Erben im Wege der Teilung aufteilen. Ziel der Aszendententeilung ist es, das Vermögen zwischen den mutmaßlichen Erben aufzuteilen (z.B. um Streit zu vermeiden oder um zu gewährlei...mehr

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Italien / d) Herausgabeklage gegen die Empfänger der Zuwendung

Rz. 156 Das Herabsetzungsurteil verpflichtet zur Rückübertragung der pflichtteilswidrig verschenkten Vermögenswerte durch Erben und Vermächtnisnehmer an die Nachlassmasse, soweit deren Wert die quota disponibile übersteigt; Belastungen von Grundbesitz und von in öffentlichen Registern eingetragenen Mobilien (Schiffe, Luft- und Kraftfahrzeuge) sind den Pflichtteilsberechtigte...mehr

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Niederlande / c) Gesetzliche Verteilung mit einem Lücken-Vermächtnis (opvul- oder afvullegaat)

Rz. 119 In der Praxis werden in den letzten Jahren viele Testamente verwendet, die eine gesetzliche Verteilung vorsehen (je nachdem um ein fakultatives Vermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis ergänzt). Durch das sog. Lückenvermächtnis hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, die beim ersten Todesfall anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Bei einem Lückenvermächtnis erh...mehr

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Norwegen [1] / 3. Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen

Rz. 41 Gemäß § 41 Abs. 2 ADL ist ein Testament nichtig, wenn der Testator zur Zeit der Errichtung aufgrund einer psychischen Störung, Demenz, eines Rauschzustandes oder einer anderen psychischen Funktionseinschränkung nicht die Fähigkeit hatte, die Verfügung zu verstehen oder einzuschätzen. Rz. 42 Eine testamentarische Verfügung ist weiterhin nichtig, wenn sie durch Zwang, Ar...mehr

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Schweden / 2. Allgemeines Erbstatut

Rz. 26 Befindet sich der Nachlass in Schweden und ist Erblasser ein dänischer, finnischer, norwegischer oder isländischer Staatsangehöriger, so gilt hier ebenfalls – wie im Übrigen nunmehr auch für den Anwendungsbereich der EuErbVO geregelt – das Domizilprinzip. Ein nordischer Bürger mit hemvist (im Sinne von Wohnansässigkeit) in Schweden wird nach schwedischem Recht beerbt,...mehr

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Frankreich / d) Das Schenkungsstatut

Rz. 22 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt auch für Frankreich die Rom I-Verordnung[23] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Art. 23 Abs. 2 lit. i) EuErbVO stellt hierzu allerdings klar, dass die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen im Erbfall vom Erbstatut geregelt we...mehr

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Slowakei / 3. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 112 Übergeht der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem Testament, ist ein solches Testament gem. § 479 S. 2 BGB relativ unwirksam. Die relative Unwirksamkeit ist in einem Nachlassverfahren vor dem zuständigen Notar als Gerichtskommissar von dem Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung der rel...mehr

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Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

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Luxemburg / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 125 Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht mit dem Erbfall automatisch eine sog. ungeteilte Erbengemeinschaft (indivision ordinaire), die bis zur Teilung des Nachlasses bestehen bleibt. Die Verwaltung obliegt den Erben gemeinschaftlich, notwendig ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben.[64] Rz. 126 Kein Miterbe kann über den Nachlass als solchen oder ei...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 37 Unabhängig davon, ob der executor bereits im Testament ernannt ist (sog. executor-nominate) oder vom Gericht bestellt wird (sog. executor-dative, was dem englischen administrator entspricht), beginnt das Amt in Schottland erst mit der Bestätigung (confirmation) durch den zuständigen sheriff court. Eine Verwaltung ohne förmliche Bestätigung (vitious intromission) führt...mehr

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Italien / 7. Die cautela sociniana

Rz. 164 Des Weiteren wird der Pflichtteilsberechtigte durch die in Art. 550 c.c. normierte sog. cautela sociniana (Art. 550 c.c.) geschützt, die folgende Fälle betrifft:mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 71 Gestützt auf das Wohnsitzprinzip sind aus Schweizer Perspektive grundsätzlich die deutschen Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig. Mangels Schweizer Zuständigkeit ist die Frage des anwendbaren Rechts diesfalls grundsätzlich aus deutscher Sicht zu beantworten. Allerdings hat ein in Deutschland lebender Schweizer die Mögl...mehr

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Frankreich / a) Umsetzungsgesetz zur EuErbVO

Rz. 43 Mit Dècret n°2015–1395 du 2 novembre 2015 hat der französische Gesetzgeber die (nötigsten) Umsetzungsregelungen für die EuErbVO geschaffen. In den Code de procèdure civil (C.P.C.) wurde ein eigener Abschnitt (Art. 1381–1 bis Art. 1381–4) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ – bzw. cértificat successoral européen – CSE) eingeführt. Wie erwartet liegt nach Art. 1381–1 ...mehr

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Italien / c) Aszendenten und Geschwister

Rz. 86 Die Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Anders als nach deutschem Recht erben neben den Eltern gleichzeitig auch etwaige Geschwister des Erblassers, weil sie Erben gleicher Ordnung sind. Rz. 87 War der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil einerseits und die Geschwister, ersatzweise deren Repräsentanten, a...mehr

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Portugal / c) Das öffentliche Testament

Rz. 64 Dem öffentlichen Testament des § 2232 BGB entspricht das portugiesische öffentliche Testament (testamento público, Art. 2205 CC). Der portugiesische Notar hat die vor ihm errichteten öffentlichen Testamente in einem besonderen Buch zu beurkunden.[13] Auch ist festzustellen, ob der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt. Die Testamentserrichtung wie auch die Aufbewahru...mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 67 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 68 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Österreich / I. Grundbegriffe

Rz. 9 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen (Prinzip der Testierfreiheit). Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlich letztwillig Verfügenden und weist das vererbbare Vermögen den nächsten Verwandten ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Erben dritter Ordnung

Rz. 44 Die dritte Erbordnung besteht aus zwei Großelternpaaren des Erblassers und allen deren Abkömmlingen, Art. 15 ErbG FBuH, Art. 14 ErbG RS, Art. 16 BD BuH. Jedes Großelternpaar erbt eine Hälfte und jeder Großelternteil ein Viertel. Erbt ein Elternteil nicht, fällt sein Viertel seinen Kindern zu. Im Unterschied zu dem Erbgesetz der Sozialistischen Republik BuH wird das Re...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Einleitung

Rz. 95 Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) abgestellt. S...mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

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Portugal / 2. Die Erbteilung

Rz. 137 Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 193 ff.) verwiesen. Rz. 138 Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die ...mehr

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Frankreich / 4. Folgen der Überschreitung der disponiblen Quote

Rz. 127 Hat der Erblasser den ihm durch die Noterbrechte gesetzten Rahmen überschritten, hat dies nicht die automatische Unwirksamkeit der betreffenden Verfügungen zur Folge. Vielmehr hat es der Noterbe selbst in der Hand, seine Rechte geltend zu machen. Hierfür steht ihm gem. Art. 921 Abs. 2 C.C. innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall die Herabsetzungsklage, die sog. ac...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Türkei / 4. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 53 Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[99] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 166 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 167 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr