Erbschein

Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, mit der Dritten gegenüber nachgewiesen werden kann, wer in welchem Umfang legitimer Erbe ist.

Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Bei mehreren Erben werden dort die jeweiligen Anteile aller Miterben ausgewiesen (gemeinschaftlicher Erbschein). Beschränkungen des Erbrechts, wie z. B. eine Vor- oder Nacherbschaft, werden ebenfalls im Erbschein festgehalten.

Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge müssen der Verwandtschaftsgrad, die Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft durch das Familienstammbuch oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Wird der Erbschein aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrags beantragt, sind diese Dokumente vorzulegen.

Erbschein genießt öffentlichen Glauben

Der Nachweis des Erbrechts ist wichtig für Rechtsgeschäfte mit Wirkung für oder gegen den Nachlass. Denn der Erbschein enthält die Vermutung, dass dem dort ausgewiesenen Erben das Erbrecht auch tatsächlich zusteht (§ 2365 BGB); er genießt öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB). Beim Erwerb eines Nachlassgegenstandes oder bei Leistungen an den Erbscheinserben wird der gutgläubige Dritte geschützt, der auf die Richtigkeit des Erbscheines vertrauen darf. Stellt sich im Nachhinein die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, bleiben diese Geschäfte wirksam. Der Erbschein muss dann allerdings vom Nachlassgericht eingezogen oder für kraftlos erklärt werden.

Erbschein nicht immer erforderlich

Kann das Erbrecht auf andere Weise zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist die Vorlage des kostenpflichtigen Erbscheins entbehrlich. Bei Banken und Versicherungen z. B. ist die Vorlage eines beglaubigten Testaments oder eines wirksamen Erbvertrags ausreichend. Anderes gilt nur bei besonderen Rechtsgeschäften: So kann z. B. für die Umschreibung von Rechten im Grundbuch der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung).