Erbrecht nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder besser geschützt
Leider passiert es immer wieder, dass Kinder den Kontakt zu ihren Eltern verlieren oder abbrechen – das betrifft eheliche wie uneheliche Kinder. Sterben die Eltern und melden sich Kinder dann aufgrund der Unkenntnis vom Tod nicht beim Nachlassgericht, besteht allerdings für uneheliche Kinder die Gefahr, dass Erbscheine unrichtig ausgestellt werden. Denn aufgrund einer fehlenden Verwaltungsvorschrift ist nicht sichergestellt, dass das Nachlassgericht automatisch über die Existenz eines nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindes durch das Geburtsstandesamt informiert wird.
„Weiße Karteikarten“ - Rechtslage bis 1.1.2009
Bis Anfang 2009 wurde bei der Eintragung der Geburt eines Kindes noch zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Eheliche Kinder wurden bei den Standesämtern in das Familienbuch ihrer verheirateten Eltern eingetragen. Waren die Eltern bei der Geburt eines Kindes allerdings nicht verheiratet oder wurden Kinder durch eine Einzelperson adoptiert, legten die Standesämter für diese Kinder eine Nichtehelichenkartei an, die sogenannten weißen Karteikarten. Diese wurden dann mit dem Geburtsregistereintrag des Vaters bzw. des Einzeladoptierenden verknüpft. Starb nun ein Elternteil, waren die Geburtsstandesämter aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von Amts wegen verpflichtet, das Nachlassgericht über das Vorliegen einer weißen Karteikarte und damit über die Existenz des Kindes zu informieren (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000).
Fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Weitergabe seit März 2010
Mit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes (PStG) zum 1.1.2009 wurde die Weiterführung der „weißen Karteikarten“ abgeschafft. Die Geburt eines Kindes – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht – wird seither einheitlich beim Geburtseintrag jedes Elternteils durch das Standesamt vermerkt.
Allerdings wurde dann zum März 2010 durch die neue Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) auch die bisherige Dienstanweisung aufgehoben, die eine automatische Weitergabe der Informationen aus den bestehenden weißen Karteikarten an das Nachlassgericht vorschrieb. Seitdem fehlt es eine gesetzliche Regelung.
Gesetzeslücke nun geschlossen
Mit dem Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren, das am 31.1.2013 vom Bundestag einstimmig angenommen wurde, schließt der Gesetzgeber jetzt diese Lücke. Es sieht vor, das die von 1970 bis 2009 bei den Standesämtern geführten weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt und dort elektronisch gespeichert werden. Dieses Anfang 2012 eingeführte Register regelt das Benachrichtigungswesen für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge. Zukünftig wird dann die Bundesnotarkammer in jedem Sterbefall das Nachlassgericht über die Existenz eines nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindes informieren. Damit ist gesetzlich sichergestellt, dass das Nachlassgericht von allen in Frage kommenden Erben erfährt.
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (BT-Drucks. 17/9427 und 17/12212)
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