Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Testierbeschränkungen (Abs 3).

Rn 5 Eine eigene Regelung betrifft Testierbeschränkungen bzgl der Form (ebenso Art 5 HTÜ). Vorschriften, welche für Verfügungen von Todes Beschränkungen in Bezug auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers oder der Personen, deren Rechtsnachfolge vTw durch einen Erbvertrag betroffen ist, enthalten, werden als Formvorschriften a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nichtigkeit.

Rn 20 Wirksam ist eine Verfügung von Todes wegen, wenn der testierfähige Erblasser sie höchstpersönlich und formgerecht errichtet hat und sie sich weder inhaltlich von Anfang an als nichtig erweist noch nachträglich nichtig wird. In gleicher Weise nichtig ist ein Testament, wenn es ›vollkommen unbestimmte, widersinnige, rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen und B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Buch- und Briefhypothek.

Rn 1 § 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Günstigkeitsprinzip.

Rn 9 Zieht der Formverstoß nach den alternativ berufenen Rechtsordnungen unterschiedliche Folgen nach sich, o ist die mildeste Sanktion anzuwenden (RGZ 133, 161 ff). Fehlt es im Recht des Vornahmestaates an Formvorschriften (›Formenleere‹), weil diesem Recht das betr Rechtsgeschäft unbekannt ist (zur GmbH-Anteilsübertragung in der Schweiz Weller, Der Konzern 08, 256), so ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Formwirksamkeit der Ehe.

Rn 20 Die Rechtsfolgen von Formfehlern richten sich nach der verletzten Rechtsordnung. Allerdings hat die Verletzung von Formvorschriften nicht zwingend die Unwirksamkeit der geschlossenen Ehe zur Folge. So sind die im deutschen Sachrecht normierten Sollvorschriften (§ 1312) keine essenzielle Voraussetzung; ihre Verletzung steht der Wirksamkeit der Ehe nicht entgegen. Werden...mehr

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ZErb 06/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Bunte/Zahrte AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen Komment...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 II 1a).

Rn 24 Eine Schiedsvereinbarung kann aus zahlreichen formellen und materiellen Gründen unwirksam sein. Ist die Schiedsvereinbarung in Deutschland abgeschlossen, gelten ohne Weiteres die Formvorschriften des § 1031. Soweit eine deutsche Partei an einer Schiedsvereinbarung beteiligt ist, gilt für deren Rechts- und Geschäftsfähigkeit deutsches Recht, für natürliche ausländische ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 11 Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671; Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 21). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände kann zurückgegriffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Arbeitsrecht.

Rn 14 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, § 1 II TVG, 77 II BetrVG. Da tarifvertragliche Regelungen Rechtsnormen iSd Art 2 EGBGB sind, gehören tarifliche Schriftformerfordernisse zu den gesetzlichen Formvorschriften (BAG NJW 01, 990 [BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99]). Bei ihnen ist aber stets zu prüfen, ob sie konstitutive oder deklaratorische Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die Inhaltsfreiheit.

Rn 15 Außer der Abschlussfreiheit wird von § 311 I für Schuldverträge in den Grenzen von §§ 134, 138 und des AGG auch die Inhaltsfreiheit gewährt. Rn 16 Dazu gehört zunächst die Typenfreiheit: Die in den §§ 433 ff vorgesehenen Vertragstypen bedeuten keine abschließende Regelung. Vielmehr können diese Typen miteinander kombiniert werden (gemischter Vertrag). Zudem können die P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme.

Rn 14 Fehlerbehaftet ist die Zwangsvollstreckung, wenn überhaupt nicht hätte vollstreckt werden dürfen oder wenn der Vollstreckungszugriff nicht so hätte erfolgen dürfen, wie er konkret durchgeführt wurde. In der Regel führen Mängel in der Zwangsvollstreckung nicht zur Nichtigkeit der fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahme, sondern zu deren Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit mit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Schriftform.

Rn 3 Nach S 1 ist die Vollmacht schriftlich zu den Verfahrensakten einzureichen. Die Schriftform wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs 4 BGB); eine öffentliche Beglaubigung ist nicht erforderlich, kann aber bei Zweifeln an der Person des Bevollmächtigten verlangt werden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 11 Rz 10). Strengere Formvorschriften bestehen für Reg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 4).

Rn 10 Änderung oder Widerruf der Rechtswahl sind grds möglich. Für sie sind die Art 22 I–III ebenfalls heranzuziehen (Dutta IPRax 15, 32, 37; Fornasier FamRZ 20, 1956, 1957; Grüneberg/Thorn Rz 8). Sie müssen den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung vTw entsprechen (IV). Teilw will man Änderung u Widerruf einer alten Rechtswahl insgesamt dem neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Form.

Rn 1 Da sowohl eine Abrechnung als auch ein Vergleich den Verpflichtungswillen des Anerkennenden mit Sicherheit erkennen lassen, können sie formfrei erfolgen (BGH NJW 93, 584 f [BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92]). Formfreiheit liegt nach § 350 HGB zudem bei einer Verpflichtungserklärung eines Vollkaufmanns vor. Strengere Formvorschriften sind zu beachten (§§ 311b, 518).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärungsmängel (Abs 1).

Rn 3 Ein Aufhebungsgrund liegt vor, wenn kein Annahmeantrag vorgelegen hat oder die Annahme ohne die – notwendige – Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils bzw deren wirksame Ersetzung erfolgt ist. Auch wenn in den vorherigen Vorschriften weitere Zustimmungen oder Einwilligungen gefordert werden, ist die Aufhebbarkeit auf das Fehlen der in I genannten Erklärungen besc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweck.

Rn 5 Die Vorschrift regelt die Form der Gerichtsstandsvereinbarung, zielt aber darauf, durch diese Formvorschriften zugleich das Vorliegen eines hinreichenden Parteikonsenses (›einer echten Willensübereinstimmung‹) zu sichern (Jenard-Bericht BTDrs VI/1973, 82). Die Gerichtsstandsvereinbarung soll nicht unbemerkt getroffen werden. Deshalb folgt aus der Vorschrift mittelbar ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis von den Abweichungen (Nr 1).

Rn 8a Die Abweichung muss dem Verbraucher ›eigens‹ zur Kenntnis gebracht werden, und zwar, bevor dieser seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Erklärung abgibt. Was konkret unter dem Begriff zu verstehen ist, wurde nicht näher definiert. Zwar wird er im BGB (§ 632a I 6) bereits verwendet, jedoch kann aufgrund des völlig unterschiedlichen Regelungszusammenhangs keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form.

Rn 1 Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs (s § 350 HGB; Rn 8) dient das Schriftformerfordernis dem Schutz des Bürgen (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171). Er soll zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen geschützt werden (Warnfunktion, vgl BGHZ aaO; 147, 262, 268). Ferner dient die Schriftform der Klarstellung (Mot II 660). Die Verletzung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtliche Behandlung.

Rn 20 Das Handeln des Boten ist nur tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Anders als bei der Stellvertretung (§ 165) braucht der Bote daher nicht (beschränkt) geschäftsfähig sein, es genügt vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit zur Übermittlung (MüKo/Schubert Rz 70). Andererseits genügt die Wahrung von Formvorschriften durch den Boten nicht. In den Fällen, in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Form bei Verbraucherbeteiligung (Abs 5).

Rn 9 Ist iRe Schiedsvertrags eine Partei als Verbraucher iSd § 13 BGB anzusehen, so gilt für die Form Abs 5. Dieser grenzt aus Gründen des Verbraucherschutzes die Formvorschriften von den jeweiligen Formerleichterungen des geschäftlichen Verkehrs deutlich ab. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die das der Schiedsvereinbarung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft zu ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ende der Rechtshängigkeit.

Rn 9 Durch formell rechtskräftiges Urt, Klagerücknahme, Erledigungserklärung oder Prozessvergleich wird die Rechtshängigkeit beendet. Die Rechtshängigkeit durch Prozessvergleich kann nur entfallen, wenn die prozessualen Formvorschriften (§§ 160 Abs 3 Nr 1, 162 Abs 1 Satz 1 und Satz 3, 163) eingehalten werden, wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches (einerseits materiell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.

Rn 26 Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus der Natur des Rechtsgeschäfts ein Stell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichtlich gebilligte Vergleiche nach § 156 Abs 2 (Nr 2).

Rn 8 Nach § 156 II können Beteiligte (Eltern) in Kindschaftssachen mit gerichtlicher Billigung einen Vergleich über das Umgangsrecht oder über die Herausgabe eines Kindes treffen. Ein solcher, gerichtlich ausdrücklich gebilligter Vergleich kann nach den §§ 86 ff vollstreckt werden. Ändern die Beteiligten nachträglich ohne erneute gerichtliche Prüfung die Vereinbarung ab, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele.

Rn 21 Teilverweisungen (Stichwort: dépeçage) gibt es zB bei Rechtswahlklauseln, Währungsklauseln, Zinsregelungen, Verjährungsfragen, Regelungen über Haftungsfolgen, insb auch zum Erfüllungsort (dazu BGH IPRax 81, 93; zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses s BAG NZA 98, 813 [BAG 20.11.1997 - 2 AZR 631/96]). Rechtsfolgen von Vertragsstörungen können der teilweisen Rechtswahl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 10 EuZVO – Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle.

Gesetzestext (1) Nach Erhalt eines Schriftstücks übermittelt die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle automatisch und so bald wie möglich eine Empfangsbestätigung über das dezentralisierte IT-System oder, wenn die Empfangsbestätigung mit anderen Mitteln übersendet wird, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das eigenhändige Testament setzt voraus, dass der Erblasser den Text mit eigener Hand niederschreibt und unterschreibt (I). Die Formvorschriften bestehen zwingend und können durch den favor testamenti (§ 2084) nicht gemildert werden; bei einem Verstoß liegt kein wirksames eigenhändiges Testament vor (§ 125). Die Form ist gewahrt, wenn zum Todeszeitpunkt eine eigenhändig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einzelzahlungsvertrag.

Rn 2 Die Regelung in I legt die Primärpflichten seitens des Zahlungsdienstleisters in einem Einzelzahlungsvertrag fest und definiert gleichzeitig den Zahlungsdienstnutzer. Durch die Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages nach I wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei der Erbringung eines Zahlungsdienstes einen Zahlungsvorgang auszuführen. Die Ausführung bedeute...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 8 I 1 verweist auf die Verfügungen vTw, also auch auf das Testamentsrecht (Rn 2; RGZ 53, 294, 296; 83, 223, 227; NK/Müßig Rz 65; MüKo/Musielak Rz 13; aA hM: KG NJW 71, 1808; FA-Erb/Zimmer Rz 4; R/B/M/Reimann Rz 5, 7; Staud/Kanzleiter Rz 3). Daher genügen für die Form des Schenkungsversprechens die Erfordernisse des eigenhändigen Testaments (§ 2247), während die aA die For...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispielsbereiche.

Rn 9 Das AGG ist über § 2 I Nr 7 AEntG nF (ex § 7 I Nr 7 AEntG) bei Beschäftigung im Inland zwingend anzuwenden (ErfK/Franzen § 2 AEntG Rz 5; vgl Calliess/Renner/Renner Art 9 Rz 25); iÜ hat zum AGG die Diskussion erst begonnen (Junker 30; Schrader/Straube NZA 07, 184; Mansel FS Canaris I 809), viel spricht für Eingriffsnormcharakter (umfassend Lüttringhaus Grenzüberschreiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 126 bestimmt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Für die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform normiert dies § 127. § 126 gilt für alle Schriftformerfordernisse des BGB und des Privatrechts. Kirchenverfassungsrechtliche Bestimmungen stellen keine Formvorschriften dar (Ddorf WM 19, 603). Schriftform verlangen die §§ 81 I, 111 2, 368, 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formzwecke.

Rn 1 Grundlagen. § 125 S 1 normiert eine strikte Rechtsfolgenanordnung bei einer verletzten gesetzlichen Form. S 2 sieht eine weniger strenge Folgenbestimmung bei einer nicht eingehaltenen rechtsgeschäftlichen Form vor. Mit den Formgeboten, sei es den gesetzlichen, etwa aus den §§ 311b I 1, 518 I 1, 766 S 1, sei es den rechtsgeschäftlichen, sowie den Formarten der §§ 126 ff ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 189 ist weit auszulegen und gilt für alle Zustellungen (BGH DGVZ 22, 166 Rz 27), auch wenn dadurch Notfristen in Gang gesetzt werden (Karlsr WM 15, 1816, 1819; BAG NZA 15, 1331 Rz 22; anders § 187 S 2 aF; s zu laufenden Verfahren BGH DGVZ 13, 20 Rz 12). Heilung ist auch bei Zustellung im Parteibetrieb möglich (Dresd NJW-RR 03, 1721 [OLG Dresden 13.05.2003 - 11 W 586/0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Entstehung.

Rn 15 Vereinbarungen werden von sämtlichen WEigtümern – ggf durch Vertreter – geschlossen, sofern sie nicht nach §§ 8 II, 5 IV 1 entstehen. Eine Vereinbarung nur mehrerer WEigtümer unterfällt nicht §§ 10 I 2, 5 IV 1 (München ZWE 12, 92). Eine unwirksame Vereinbarung kann nicht nach § 140 BGB in einen Beschl umgedeutet werden. Haben die WEigtümer eine Vereinbarung schließen w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Widerrufsvorbehalt.

Rn 15 Prozessvergleiche können wirksam unter einer Bedingung nach § 158 I, II BGB oder einem Rücktritts- bzw Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden (BGHZ 88, 364, 367). In der Vereinbarung eines Widerrufs- bzw Rücktrittsvorbehalts zug einer oder beider Parteien ist im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs zu sehen, es sei denn, ein andere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelne Voraussetzungen.

Rn 3 Die verfassungsgemäße (BVerfG NJW 05, 1561, 1565 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]) Nr 1 erfasst §§ 211, 212 StGB in allen Beteiligungsformen, auch versuchten (§§ 22, 23 StGB – BGH NJW 15, 1382 Rz 10, 17) Mord oder Totschlag (NK/Kroiß Rz 4), wobei strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) auch Erbunwürdigkeit entfallen lässt (DErbK/Schnabel Rz 7). Erforderlich ist vorsät...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Schriftlich.

Rn 13 § 694 I 1 bestimmt, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Telefonisch kann er nicht wirksam eingelegt werden (vgl zum fernmündlichen Rechtsmittel BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08]). Beantragt der ASt nach Fristablauf VB, steht dem VB ein Widerspruch nicht entgegen. Dem automatisierten Mahnverfahren wird der Widerspruch erst bekannt, wenn die P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Durch G v 17.7.17 wurde Abs 3 nF eingeführt, der alte Abs 3 wurde Abs 4 (BGBl 17 I 2429). Die Vorschrift umfasst zwei Regelungsbereiche. Art 13 I und II betreffen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei fehlerhafter Eheschließung. Davon zu unterscheiden ist das Statut für die Eheschließungsform; das Formstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 8 Der Werkvertrag ist grds formfrei, die Parteien können jedoch anderes bestimmen. Gemischte oder zusammengesetzte Verträge, bei denen Teile formbedürftig sind (zB nach § 311b), unterliegen demgegenüber insgesamt dem Formzwang, soweit ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jedenfalls das formbedürftige Geschäft von dem Werkvertrag abhängig ist (nicht umgekehrt); zeitlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zugang u hinreichende Bestimmtheit.

Rn 3 Nach § 130 I wird das Angebot im Moment seines Zugangs wirksam. Der Antrag ist grds formlos möglich und kann daher auch konkludent durch sog Realofferte erfolgen. Insofern liegt in der Zusendung unbestellter Waren grds ein Angebot auf Abschluss eines entspr Kaufvertrags (Vor §§ 145 ff Rn 43). Auch in der Zurverfügungstellung von Leistungen an die Öffentlichkeit wie bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form und Inhalt.

Rn 5 Die Wirksamkeit des Auftrags ist grds an keine Form gebunden. Ein Auftrag ist notariell zu beurkunden, wenn dieser eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstücken begründet (§ 311b I; BGHZ 19, 69; 85, 245; 127, 168). Die Heranziehung anderer Formvorschriften (zB §§ 766, 780) kommt idR nicht in Betracht, da durch den Auftrag keine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verhinderung.

Rn 2 Bei Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters ordnet Abs 1 S 1 die Vertretung durch den nach § 21h gesetzlich geregelten Vertreter im Präsidium an. Der Vertretungsfall des § 21h S 1 bezieht sich auf die dem Präsidenten durch das GVG zugewiesenen Geschäfte, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind. Dazu gehören nicht die Aufgaben seiner Rspr, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das enttäuschte Vertrauen auf den Abschluss eines Vertrags. Ausgangspunkt:

Rn 48 In der zweiten Untergruppe von o Rn 41 weiß der andere Teil, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist, zB weil es noch an der Einhaltung einer Form fehlt. Er vertraut aber auf den erfolgreichen Abschluss der schon weit fortgeschrittenen Verhandlungen und macht Aufwendungen. Hier soll es uU Ersatzansprüche aus cic geben, gestützt auf einen unbegründeten Verhandlungsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1410 BGB – Form.

Gesetzestext Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Rn 1 Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschü...mehr