Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Besonderheiten bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 23 Nach § 291 Abs. 2 Satz 2 HGB gelten die zusätzlichen Anforderungen für die befreiende Wirkung für den Konzernabschluss nach § 291 Abs. 2 Satz 1 HGB auch für KI und VersicherungsUnt. Allerdings schränkt § 291 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. HGB das Aufstellungserfordernis nach § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB insoweit ein, als der befreiende Konzernabschluss des übergeordneten MU für einen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Beschwerdeentscheidung

Rz. 14 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der nach § 69 Abs. 2 FamFG zu begründen ist. Auf Antrag kann die Sache nach § 69 Abs. 2,3 FamFG auf das BfJ zurückverwiesen werden, wenn sie im Vorverfahren Unzulässigkeit abgelehnt wurde oder an einem schweren Verfahrensfehler leidet und es zur Entscheidung einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme bedarf.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Rz. 21 Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht durch Beschluss. Von einer Begründung kann abgesehen werden, soweit sich die Entscheidung nur zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eignet (§ 74 Abs. 7 FamFG).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.1 Fehlende Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 71 Der AP ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan untätig geblieben ist oder der Wahlbeschluss nichtig gewesen ist oder die Wahl erfolgreich angefochten worden ist. Die Anfechtung muss im Verfahren nach § 246 AktG im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gem. § 248 AktG steht infolge der Urteilswirkung dann fest, dass ein AP nicht wirksam gewählt worden ist. Auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aus anderen Vorschriften ableitbare Grundsätze

Rz. 162 Über die in § 252 HGB explizit oder implizit verankerten (Bewertungs-)Grundsätze mit nachgelagerter Normen-Rangfolge (Rz 18) hinaus hat der Gesetzgeber weitere allgemeine Bewertungsgrundsätze in den Spezialvorschriften der §§ 253 ff. HGB verankert. Zu diesen zählen etwa das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip (zur Bewertung mit den AHK s. § 253 Rz 17 f.; zur AK-E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ausgabe von Wertpapieren

Rz. 5 Der Begriff des Wertpapiers ist in § 2 Abs. 1 WpHG geregelt. Im praktischen Umgang sind davon im Wesentlichen folgende Wertpapiere erfasst, deren Existenz im Zusammenhang mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 264d HGB geprüft werden muss: Aktien; Hinterlegungsscheine (vor 2018 als Zertifikate bezeichnet) die Aktien vertreten; Schuldverschreibungen; Genussscheine; Op...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Feststellungs- und Billigungsdatum (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 37 Zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit[1] ist gem. § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses respektive der Billigung des Einzelabschlusses oder Konzernabschlusses anzugeben. Abschlussadressaten soll mittels der Offenlegung kenntlich gemacht werden, ob noch Änderungen an der publizierten Fassung des Abschlusses zu erwarten sind. Im ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.6 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 156 Sanktionen bei Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung und Offenlegung eines (Konzern-)Zahlungsberichts werden in §§ 341x und 341y HGB geregelt. Ein Verstoß gegen Erstellungspflichten im Hinblick auf Inhalt oder Gliederung eines (Konzern-)Zahlungsberichts wird gem. § 341x Abs. 1 HGB als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nach § 341x Abs. 2 HGB mit ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Sanktionen

Rz. 128 Werden die Verhältnisse der Ges. im Lagebericht unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, werden die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats nach § 331 Nr. 1, Nr. 2 HGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße bestraft. Rz. 129 Eine Wiedergabe der Verhältnisse ist unrichtig, sofern die im Lagebericht benannten Tatsachen den wahren Gegeb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Festbewertung und Gruppenbewertung (Satz 2)

Rz. 32 Nach § 256 Satz 2 HGB dürfen die für die Bewertung des Inventars zulässigen Verfahren der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) und der Gruppenbewertung nach dem gewogenen Durchschnitt (§ 240 Abs. 4 HGB) auch für die Bewertung im Jahresabschluss eingesetzt werden (vgl. zu den Verfahren § 240 Rz 52 ff. u. § 240 Rz 67 ff.). Ohne diese (gesetzestechnisch notwendige) Übernahme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Deliktsnatur

Rz. 2 Es handelt sich bei § 333 HGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist daher nicht erforderlich. Für die Strafbarkeit genügt das bloße Handeln des Täters.[1] Rz. 3 § 333 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt, da nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen als Täter in Betracht kommen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Mögliche Einbeziehung nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung

Rz. 39 Bis zum 31.12.2023 ist die Möglichkeit der Einbeziehung über die VollKons in einen Konzernabschluss einer obersten Muttergesellschaft eine Voraussetzung zur Bestimmung eines verbundenen Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB a. F. Dabei ist es unerheblich, ob dies ein befreiender Konzernabschluss ist bzw. sein könnte. Damit erfolgt zugleich eine begriffliche Abgrenzung in der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Verbundene Unternehmen der geprüften Gesellschaft

Rz. 87 § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weist verbundenen Unt der geprüften Ges. einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer zu, soweit diese durch den Abschlussprüfer geschädigt wurden. Der Begriff verbundenes Unt bestimmt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und ist unabhängig davon, ob das verbundene Unt auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen ist (§ 271 Rz 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5.2 Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

Rz. 97 Unter das Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten fallen alle Sichteinlagen bei inländischen (i. S. v. § 1 KWG) und ausländischen Kreditinstituten, Sparkassen und Zentralbanken. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Euro- oder Fremdwährungskonten handelt. Der Begriff Sichteinlage betont, dass es sich um jederzeit dispositionsfähige Guthaben handeln muss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung

Rz. 106 § 323 Abs. 4 HGB dient der Klarstellung, dass die in den Abs. 1–3 vorgesehene Haftung des Abschlussprüfers nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.[1] Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen im Prüfungsvertrag sind nach § 134 BGB nichtig und damit unwirksam.[2] § 18 BS WP/vBP enthält darüber hinaus ein Verbot derartiger vertra...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (Abs. 2 E.)

Rz. 103 Als weiterer Posten E ist ein "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite auszuweisen. Dieser Posten steht im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen. Nach § 246 Abs. 2 HGB ist eine Aktivierung des Differenzbetrags zwischen bestimmten VG, die zum b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Inhalte der einzelnen Posten des Gesamtkostenverfahrens

Rz. 44 Die Gliederung des GKV (§ 275 Abs. 2 HGB) folgt ausgehend von den Umsatzerlösen einer aufwandsartenorientierten Grundkonzeption, wobei sich die verbindlich vorgegebene Reihenfolge letztlich an der für Produktionsbetriebe regelmäßig zu erwartenden Gewichtung der einzelnen Produktionsfaktoren im betriebswirtschaftlichen Leistungserstellungsprozess orientiert. 3.1 Umsatze...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Anforderungen an die Befreiungstatbestände (§ 315b Abs. 4 HGB-E)

Rz. 20 Die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines eigenen Konzernnachhaltigkeitsberichts nach § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E tritt jedoch jeweils nur ein, wenn § 315b Abs. 4 HGB-E erfüllt ist und der Lagebericht des übergeordneten MU bestimmte Angaben enthält. Diese Angaben umfassen unter anderem den Namen und Sitz des MU, das den befreienden Bericht erstellt, sowie die I...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Prospektive Anwendung im Bereich der Konzernabschlusserstellung (Abs. 3 Satz 5)

Rz. 28 Die prospektive Anwendung mit dem Verbot der Anpassung der Altfälle an die Neuregelungen gilt entsprechend für die geänderte Konzernbilanzierung, konkret für die Änderung des KonsKreises durch die erweiterte Definition von TU nach § 290 Abs. 1 und 2 HGB (Zweckges; § 290 Rz 46 ff.) und für die Anwendung der Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 und 2 HGB im Rahmen der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Aufwendungen und Erträge aus der Anpassung der Bilanzierung und Bewertung an die Vorgaben des BilMoG nach Art. 66 und 67 Abs. 1–5 EGHGB

Rz. 31 Für die erstmalige Anwendung des BilMoG war die Vorschrift des Art. 67 Abs. 7 EGHGB von Bedeutung. Danach waren die in der GuV zu erfassenden Aufwendungen und Erträge aus der Anpassung der Bilanzierung und Bewertung an die Vorgaben des BilMoG (nach Art. 66 und 67 Abs. 1–5 EGHGB) unter den Posten "außerordentliche Aufwendungen" bzw. "außerordentliche Erträge" gesondert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 56 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine finale Fassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz soll die Vorschrift in Abs. 1 und Abs. 2 formal geändert werden, indem dort das Wort "Prüfungsbe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Empfänger des Ordnungsgelds (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 21 Dem BfJ entstehen bei der Verfolgung der Verstöße gegen Offenlegungsverpflichtungen beträchtliche Kosten.[1] Als Ausgleich legt § 335 Abs. 1 Satz 5 HGB fest, dass eingenommene Ordnungsgelder dem BfJ zufließen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 9 Ein direkter Verstoß gegen § 327a HGB ist nicht möglich. Eine Pflichtverletzung kann nur im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen erfolgen, die einen Verstoß gegen § 325 HGB bedingt. Entsprechend greifen die Rechtsfolgen des § 325 HGB (§ 325 Rz 182). Gleiches gilt hinsichtlich der Befreiung von Bilanz- und Lageberichtseid. W...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Rechnungslegung bei Befreiung von der Buchführungspflicht

Rz. 11 § 241a HGB enthält keine Bestimmung, welche Form der Rechnungslegung anstatt der kaufmännischen Buchführung nach §§ 238–241 HGB anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Gesetzesmaterialien[1] klargestellt, dass nur eine Einnahmenüberschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG zugelassen ist.[2] Rz. 12 Es kommt dabei nur eine inhaltsgleiche Anwendung des § 4 Abs. 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Höhe des Ordnungsgelds (Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a–1c)

Rz. 25 Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR bis zu 25.000 EUR. Für kapitalmarktorientierte KapG gelten für Gj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, erhöhte Obergrenzen: Für den Zeitraum vom 10.07.2015 bis 25.11.2015 beträgt die durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Obergrenze 250.000 EUR. Ab dem 26.11.2015 gelten die wesentlich höheren Obergrenzen, die mit dem Gese...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Dingliche Sicherungsrechte

Rz. 58 Bei der Bestellung dinglicher Sicherungsrechte an VG verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Sicherungsgeber, wenn es sich um Rechte wie Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen handelt. Daher werden die betroffenen VG weiterhin in der Bilanz des Sicherungsgebers aktiviert. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Bilanzierung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Informationsrechte der Arbeitnehmervertretungen (Abs. 6)

Rz. 36 Abs. 6 stellt klar, dass die Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach § 108 Abs. 5 BetrVG (Erläuterung des Jahresabschlusses für den Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats) von den Rechtsfolgen einer Größenklassenzuordnung und damit verbundener Erleichterungen unberührt bleiben. Der Jahresabschluss muss den Arbeitnehmern im ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Handelsgesellschaft als Kaufmann

Rz. 27 Die Vorschriften für Kfl. sind nach § 6 Abs. 1 HGB auch auf Handelsgesellschaften anzuwenden. Zu den Handelsgesellschaften gehören die Personengesellschaften (OHG, KG, KapCoGes, wie bspw. die typische GmbH & Co. KG) und die Kapitalgesellschaften (SE, AG, KGaA, GmbH, UG). Die EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) ist wie eine OHG zu behandeln.[1] Rz....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.19 Angaben zu Haftungsverhältnissen (Abs. 1 Nr. 19)

Rz. 117 Angabepflichten zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen nach § 268 Abs. 7 1. Hs. HGB sind anzugeben. Sinn der Angabe ist eine erhöhte Transparenz von Eventualverbindlichkeiten.[1] Hierzu sind im Konzernanhang eingegangene Haftungsverhältnisse nach Art der Verpflichtung aufgeschlüsselt anzugeben. Dabei sind Ausführunge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter/Bilanzeid (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 89 Nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB haben die gesetzlichen Vertreter schriftlich zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Gewissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (sog. "Konzernbilanzeid"). Mit Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ins deutsche Recht soll der § ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Stetigkeit

Rz. 39 Gegebenenfalls kommt es bei der Erstellung des Konzernabschlusses zur Neubildung oder Auflösung von sich insgesamt ergebenden latenten Steuerentlastungen, die i. R. d. konzerneinheitlichen Bilanzierung entstehen. Diese Anpassungsmaßnahme ist dann zu bedenken, wenn die einzubeziehenden TU das Wahlrecht zum Ansatz einer sich insgesamt ergebenden latenten Steuerentlastun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.7 Passive latente Steuern (Abs. 3 E.)

Rz. 167 Analog zu den aktiven latenten Steuern (Rz 101) sind passive latente Steuern nach § 266 Abs. 3 Buchst. E HGB auch auf der Passivseite der Bilanz gesondert auszuweisen. Mittelgroße und große KapG und KapCoGes sind verpflichtet, eine Steuerabgrenzung nach § 274 HGB vorzunehmen und im Fall eines Passivüberhangs passive latente Steuern anzusetzen. Zur Bilanzierung von la...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 215 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung liegt keine verabschiedete Gesetzesfassung für das CSRD-Umsetzungsgesetz vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Abs. 1–5 und 6a sollen unverändert ble...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Erleichterungen

Rz. 12 Die Erleichterungen des Abs. 4 gelten nur für Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB. Für Einzelkaufleute, die die Erleichterungen des § 241a HGB in Anspruch nehmen wollen, besteht mangels Buchführungspflicht auch keine Aufstellungspflicht für eine Eröffnungsbilanz bzw. einen Jahresabschluss. § 242 Abs. 4 HGB folgt somit unmittelbar den Überlegungen zur Inanspruchnahme d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Ermittlung der Cashflows

Rz. 23 Die einzelnen Cashflows können nach der originären oder der derivativen Methode ermittelt werden.[1] Die originäre Methode ordnet alle Geschäftsvorfälle, die zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, einzelnen Zahlungsströmen zu. Die Ein- und Auszahlungen werden somit unmittelbar aus den Daten der Finanzbuchhaltung entnommen. Dafür ist im Kontenplan die klare ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Lageberichtseid

Rz. 3 In § 289h Abs. 2 Satz 1 HGB-E werden die Vorschriften zum "Lageberichtseid" leicht verändert übernommen, die zuvor in § 289 Abs. 12 Satz 5 HGB enthalten waren. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag das CSRD-UmsG noch nicht in einer verabschiedeten Form vor. Für Näheres s. daher § 289 HGB Rz 70 ff. Mit § 289h Abs. 2 Satz 2 HGB-E soll der Lageberi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Antizipativer Posten

Rz. 37 Gem. § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB müssen Verbindlichkeiten, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden. Kleine Ges. sind nach § 274a Nr. 3 HGB von dieser Angabepflicht befreit. Das Kriterium der rechtlichen Entstehung der Verbindlichkeit erst nach dem Abschlussstichtag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Erklärung der Wahlrechtsausübung

Rz. 16 § 241a HGB enthält keine Vorschriften, wie und ob die Ausübung des Wahlrechts zu erklären ist. Mangels Formvorschriften bestehen deshalb keine Bedenken, wenn der EKfm., statt eine Erklärung abzugeben, einfach eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt oder die kaufmännische Buchführung einstellt (faktische Wahlrechtsausübung). Steuerlich gilt i. d. R. die Einreichung de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Mehrere unrichtige Darstellungen in mehreren Tatbestandsalternativen

Rz. 86 Soweit der Täter Falschangaben in einem Jahresabschluss macht und dieser unrichtige Abschluss in einen Konzernabschluss eingeht, für den der Täter ebenfalls verantwortlich ist, kann je nach Sachverhalt zwischen diesen mehrfachen Tatbestandserfüllungen Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen. Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn der Jahresabschluss und der Konzernabs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Erweiterte Angabepflichten

Rz. 13 Für den Fall der befreienden Konzernaufstellung durch den phG sind sowohl durch den Bilanzierenden als auch durch den Abschlussprüfer erweiterte Pflichten zu berücksichtigen. Wie bereits festgehalten, führt die Einbeziehung der PersG in einen Konzernabschluss im Wege der VollKons dann zu einer geringeren Aussagekraft, wenn nicht gleichzeitig ein Mutter-Tochter-Verhält...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich

Rz. 1 Geschütztes Rechtsgut des § 332 HGB ist nach h. M. das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Abschlüssen, Lageberichten und Zwischenabschlüssen durch ein unabhängiges Kontrollorgan.[1] Rz. 2 Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählen, ebenso wie bei § 331 HGB, zunächst auch die Ges. bzw. der Konzern selbst. Daneben schützt § 332 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Vergütung des gerichtlich bestellten Abschlussprüfers (Abs. 5)

Rz. 77 § 318 Abs. 5 HGB regelt die Ansprüche des nach § 318 Abs. 3 oder Abs. 4 HGB vom Gericht bestellten Abschlussprüfer (AP). Er ersetzt auf Antrag die allgemeinen vertraglichen Regelungen in §§ 612, 632 BGB. Nach Bestellung durch das Gericht und Annahme durch den AP kommt zwischen der zu prüfenden Ges. und dem AP ein Prüfungsvertrag zustande, der den üblichen Regelungen d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 24 Rechtsfolgen ergeben sich nur infolge einer unzulässigen Inanspruchnahme der größenklassenabhängigen Befreiungen nach den Vorschriften des § 267 Abs. 1 HGB. Gegen § 274a HGB direkt zu verstoßen ist nicht möglich.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.5 Kapitalherabsetzungen

Rz. 72 Kapitalherabsetzungen führen nur dann zu einer Änderung des anteiligen EK, wenn sie zu einer Vermögensauskehrung führen. Die Minderung des anteiligen EK tritt erst mit der Vermögensauskehrung ein.[1] Die Verminderung des Beteiligungsbuchwerts erfolgt – wie eine Gewinnausschüttung – im Konzernabschluss erfolgsneutral.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.5 Erfüllungsrückstand

Rz. 33 Bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen kann einer der beiden Vertragspartner mit seiner Leistung bzw. Gegenleistung im Rückstand sein. Dieser Leistungs- oder Erfüllungsrückstand ist bilanziell zu erfassen. Bei einer Vielzahl von Sachverhalten (z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) wird diese bilanzielle Erfassung als Verbindlichkeit erfolgen. Soweit aber Grund o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses

Rz. 47 Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die auch als besonders wichtige Prüfungssachverhalte (international: KAM = Key Audit Matters) bezeichnet werden, im Bestätigungsvermerk...mehr