Fachbeiträge & Kommentare zu Gehalt

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E III Der Katalog zur Vergü... / 34 Praxisabwickler und -treuhänder

Rz. 29 Der nach den §§ 70 und 71 StBerG eingesetzte Praxisabwickler oder -treuhänder hat Anspruch auf die angemessene Vergütung. Im Zweifel hat die Berufskammer die Vergütung für den Praxisabwickler festzusetzen (§§ 70 Abs. 3, 69 Abs. 4 StBerG) und sie haftet wie ein Bürge (§ 70 Abs. 3 i. V. m. § 69 Abs. 4 Satz 7 StBerG). Bei der Festsetzung einer monatlichen Abwicklervergüt...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 24 Liquidator

Rz. 20 Obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, besteht die allgemeine Meinung, dass dem Liquidator einer OHG (§ 146 HGB), der nicht Gesellschafter ist, auch ohne besondere Absprache eine Vergütung und Erstattung von Auslagen zuzugestehen ist. Die Höhe der Vergütung ist in entsprechender Anwendung der InsO über die Vergütung des Insolvenzverwalters (Rz. 16) zu bestimmen....mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 41 Schiedsrichter und Schiedsgutachter

Rz. 35 Ein StB als Schiedsrichter erhält Vergütungen nach dem abgeschlossenen Schiedsrichtervertrag. Ist dort eine Regelung nicht getroffen, hat er Anspruch auf die "übliche Vergütung" gem. § 612 Abs. 2 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36). Häufig sind aber Schieds-(gerichts-)ordnungen anzuwenden, die von Verbänden aufgestellt worden sind. Diese sehen nach dem Streitwert gestaffelte V...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 32 Pfleger

Rz. 27 Die Regelung über den Pfleger in § 1915 BGB verweist auf den Vormund (§ 1836 BGB); die Tätigkeit ist daher grundsätzlich unentgeltlich. Allerdings können Vermögen sowie Bedeutung und Umfang der Tätigkeit die Bewilligung einer Vergütung rechtfertigen (vgl. Rz. 47).mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die StBGebV (jetzt StBVV) verweist nunmehr auf das RVG, um Doppelregelungen und Wettbewerbsprobleme möglichst auszuschalten. Die Bestimmungen des RVG sind entsprechend anzuwenden, soweit die Ermächtigung des § 64 StBerG reicht. Regelungen des RVG, die über die Berechnung der Vergütung hinaus weitere Tatbestände regeln, sind nicht anwendbar.mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 49 Unternehmens- und Wirtschaftsberater

Rz. 43 Die Vergütung für eine Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung ist weder durch Gesetz noch Verordnung geregelt. Neben Pauschalhonoraren sind auch Zeit- und Werthonorare üblich. Der Gebührenrahmen für das Zeithonorar dürfte sich zwischen 150 bis 300 Euro/angefangene Stunde erstrecken (vgl. E II – Rz. 29–36). Regelmäßig wird aber die Abrechnung nach...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 53 Vertreter in Gesellschafterversammlungen

Rz. 46 Der StB hat als Vertreter eines Mandanten in Gesellschafterversammlungen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Üblicherweise dürfte hier der Zeitaufwand mit Gebühren bis zu 200 Euro/Std. abzurechnen sein (vgl. E II – Rz. 29–36).mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 15. Übergangsregelung nach § 60 RVG (KostRÄG 2021)

Rz. 15 In § 60 RVG wird geregelt, welches Recht in Übergangsfällen anzuwenden ist. Da diese Übergangsregelung ebenfalls geändert wurde, tritt sie bereits vorzeitig in Kraft. Somit findet sie selbst auch bereist für die neuen Übergangsfälle Anwendung. Die Regelung sieht folgendes vor: RVG § 60 Übergangsvorschrift (1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn d...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 52 Vermögensverwalter

Rz. 45 Der Vermögensverwalter hat Anspruch auf die "übliche" Vergütung gem. § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36); hilfsweise können bei der Berechnung der Vergütung die für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers entwickelten Richtsätze (vgl. Rz. 38) einen Anhalt bieten (BGH v. 22. 12. 1966, VII ZR 195/64, NJW 1967, S. 876). Ansonsten sind entsprechende Vereinbarungen mit d...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 54 Vormund

Rz. 47 Grundsätzlich ist die Vormundschaft unentgeltlich (§ 1836 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund – und einem evtl. Gegenvormund – eine angemessene Vergütung bewilligen. Wird eine Vergütung gewährt, richtet sich diese nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichtes. Regelmäßig wird die Höhe auch in Relation zu dem Vermögen des Mündels festgesetzt. Anspru...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. PKH-Gewährung für ein Verfahren vor dem BFH

Rz. 12 Werden Sie im Rahmen eines PKH-Verfahrens vor dem BFH als Bevollmächtigter beigeordnet, erhalten Sie Ihre Vergütung aus der Bundeskasse. Die Festsetzung der Vergütung müssen Sie jedoch beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs beantragen (§ 55 Abs. 1 RVG). Dieser setzt die Vergütung dann fest. Die Auszahlung jedoch erfolgt über den BFH aus der Bund...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 11 Ehrenamtlicher Richter

Rz. 9 Nach Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern werden die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter insbesondere im berufsgerichtlichen Verfahren sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschä...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 36 Prüfungen

Rz. 30 StB werden häufig bei freiwilligen und bestimmten Pflichtprüfungen hinzugezogen. Im Ergebnis sind dabei angemessene Gebühren entsprechend den allgemeinen Grundsätzen festzusetzen (vgl. E II – Rz. 29–36). Freiwillige Prüfungen (z. B. Abschlussprüfungen nichtprüfungspflichtiger Unternehmen wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaften). Sofern es sich nicht um steuer...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 38 Rechtsbeistand

Rz. 32 Nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. 12. 2007 wird die Rechtsdienstleistung im außergerichtlichen Bereich für den Rechtsbeistand insbesondere nach den Vorschriften der §§ 10 ff. RDG geregelt. Regelungen über die Honorare des Rechtsbeistands sind in diesem Gesetz nicht enthalten. Danach richtet sich di...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Abrechnung nach dem RVG

Rz. 1 Die Vergütung eines StB in Prozesskostenhilfesachen richtet sich nach den Vorschriften des RVG (Abschnitt 8). Nach § 65 StBerG muss ein StB im Verfahren vor den Finanzgerichten die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er gem. § 142 FGO beigeordnet worden ist. Sein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse richtet sich nach den §§ 45 ff. RVG. Für die Prozessk...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 3 Anderkonten- und Depotverwalter

Rz. 3 Die Führung von Anderkonten für Mandanten ist dem StB gem. § 8 BOStB (Verwaltung fremden Vermögens) gestattet. Die Vergütung für derartige Tätigkeiten ist in Anlehnung an die Vergütungen für Rechtsanwälte als Hebegebühr gem. § 22 BRAGO festzusetzen (OLG Celle v. 02. 02. 1962, 11U141/61). Die Hebegebühr beträgtmehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 1 Abwickler (Notabwickler)

Rz. 1 Dem Abwickler, beispielsweise für einen Verein (§ 29 BGB) steht eine angemessene Vergütung nach § 612 BGB zu (vgl. E II – Rz. 29–36); dies gilt auch bei der Abwicklung eines Lohnsteuerhilfevereins (Kuhls/Goez, Kommentar, Rdn. 9 f. zu § 24 StBerG). Bei der Berechnung der Höhe können die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters (Insolvenzverwalter – Rz. 14) ...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 6.1.3 Geschenke an Arbeitnehmer vollständig abziehbar

Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind im Normalfall für den Unternehmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Sofern Sachzuwendungen für einen besonderen Anlass üblich sind und den Wert von 60 EUR pro Arbeitnehmer nicht überschreiten, sind sie als steuerfreie freiwillige soziale Aufwendung zu erfassen und somit auch beim Arbeitnehmer nicht zu versteu...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 20 Insolvenzverwalter

Rz. 16 Mit Beginn des Jahres 1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft, die das Amt des Insolvenzverwalters vorsieht. Dieser wird gem. § 63 der Insolvenzordnung (InsO) vergütet. Die Vergütung bezieht sich auf Geschäftsführung und Ersatz der angemessenen Auslagen. Der Regelsatz soll nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet werde...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 45 Treuhänder für Mandanten

Rz. 39 Für treuhänderische Tätigkeiten für einen Mandanten erhält der StB die übliche Vergütung nach § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36). Die treuhänderische Tätigkeit des Berufsträgers umfasst in vielen Fällen nicht nur die Verwaltung von Vermögen, sondern auch den Abschluss von Verträgen, die Überwachung von Erträgen und Aufwendungen und sonstige im Interesse des Mandanten d...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 56 Zustellungsvertreter und Zustellungsbevollmächtigter

Rz. 49 Der Zustellungsvertreter kann gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 ZVG eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Höhe der Vergütung und die Angemessenheit der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht gegenüber dem Vertretenen nach billigem Ermessen. Kriterien sind insbesondere die Dauer und Schwierigkeit der Tätigkeit. Nimmt ein StB im Rah...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 39 Sachverständiger/Gutachter

Rz. 33 StB können nach § 57 Abs. 3 StBerG Gutachten erstellen; sie können als Sachverständige bei Gerichtsverfahren oder für Staatsanwaltschaften bestellt werden (§§ 404, 407 ZPO, §§ 73, 75 StPO). Die Vergütung bemisst sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, wobei insbesondere für StB in der Anlag...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 44 Testamentsvollstrecker

Rz. 38 Nach § 2221 BGB hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung in angemessener Höhe, sofern der Erblasser den Anspruch nicht ausgeschlossen oder der Höhe nach festgesetzt hat. Liegt eine (testamentarische) Bestimmung vor, kann der Testamentsvollstrecker das Amt nur ablehnen, wenn er mit der Vergütung nicht einverstanden ist. Der Erblasser ist in seiner Bes...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 29 Notgeschäftsführer

Rz. 24 Die Übernahme der Notgeschäftsführung sowohl aufgrund gerichtlicher Bestellung als auch aufgrund privatrechtlicher Übernahme ist zulässig. Soweit es sich um eine privatrechtliche Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Berufsangehörigen handelt, ist darauf zu achten, dass diese nur für eine Übergangszeit zulässig ist. Die Notgeschäftsführung soll nur dazu dienen...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 9. Doppelte Beantragung bei (teilweisem) Obsiegen

Rz. 9 Besonderheit: Hat ein beigeordneter Prozessvertreter im Namen seines Mandanten eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO beantragt und rechnet die im Rechtsstreit unterlegene beklagte Behörde diesen Kostenerstattungsanspruch mit z. B. ausstehenden Steuerschulden auf, so kann der beigeordnete Prozessvertreter anschließend in eigenem Namen nochmals die Vergütung nach den Vor...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 8 Controlling

Rz. 8 Gelegentlich erwarten Klein- oder Mittelbetriebe vom StB, als Controller im Unternehmen zu fungieren, weil die Beschäftigung eines entsprechenden Mitarbeiters aus Kostengründen nicht möglich ist. Die Controllingfunktion des StB kann eine einmalige, als auch eine dauernde Tätigkeit darstellen und ist für die Einsatzbereitschaft des StB anspruchsvoll und zeitaufwändig. I...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 16 Geldwäschebeauftragter

Rz. 12a Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Strafdaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23. 06. 2017 (BGBl I S. 1822) wurde durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. 07. 2018 (BGBl I S. 1102) geändert. Nach § 7 Abs. 3 GwG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass z. B. Unternehmen einen außenstehenden Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben. Nach § 7 Abs. 4 GwG ...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 28 Nachlassverwalter

Rz. 23 Anders als der gewöhnliche Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter Anspruch auf eine Vergütung, die das Nachlassgericht festsetzt (§§ 1987, 2221 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem Aktivvermögen des Nachlasses ohne Abzug der Verbindlichkeiten (bei kleineren Nachlässen: 3–5 %; bei größeren 1–2 %). Über den Ersatz von Aufwendungen entscheidet im Streitfall das Prozes...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Weitere Vergütungsvereinbarung

Rz. 2 Wird zusätzlich zu der vom Fiskus zu zahlenden Prozesskostenhilfe mit dem Mandanten noch eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so wird hierdurch kraft Gesetzes keine Verbindlichkeit begründet. Im RVG n. F. ist die Vergütungsregelung in § 3a abgehandelt. Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ist eine Vereinbarung, nach der ein durch PKH-Beschluss beigeordneter Rechtsanwalt für die v...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 7 Betriebswirtschaftliche Beratung

Rz. 7 Die betriebswirtschaftliche Beratung der Mandanten durch StB nimmt einen immer größeren Teil der Tätigkeiten der Berufsträger ein. Die zurzeit bestehende wirtschaftliche Situation erfordert selbst bei kleinen Betrieben die Nutzung aller Kostenersparnismöglichkeiten und Einführung und Einrichtung betriebswirtschaftlicher Maßnahmen und Systeme, für die der StB der geeign...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 4 Anlageberatung

Rz. 4 In zunehmendem Maße erwarten Mandanten vom StB, dass er ihnen Beratungen zum Aufbau eines Vermögens, Anlage von Barmitteln oder Umschichtungen vorhandener Vermögen angedeihen lässt. Je nach Art und Umfang des Auftrages wird eine Honorierung nach Zeitgebühr oder z. B. 0,5 % bis 1 % des vorhandenen Vermögens als angemessen i. S. d. § 612 BGB sein. Eine erfolgsbezogene Ho...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 6 Betreuer

Rz. 6 Als Betreuer können StB vom Gericht (z. B. Vormundschaftsgericht) gem. § 1896 BGB; §§ 65 ff. FGG bestellt werden, wobei die Auswahl des Betreuers soweit wie möglich dem Wunsch des Betroffenen entspricht (§ 1897; § 1901c BGB). Der Berufsangehörige ist nicht verpflichtet, dieses Amt anzunehmen; er kann es ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Annahme ist jedoch nicht ohn...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 42 Subventionsberatung

Rz. 36 Die Subventionsberatung ist auch für StB aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BGH (siehe Fördermittelberatung) zulässig und kann mit den üblichen Gebühren gem. § 612 BGB abgerechnet werden.mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 5 Aufsichtsrat

Rz. 5 Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf vereinbar, wird jedoch im Rahmen der einzugehenden Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen, für das der Berufsangehörige das Aufsichtsratsmandat erhalten hat, nicht unabhängig durchgeführt (OLG Celle NJW 1983, S. 1573). Diese Tätigkeiten für AG und Genossenschaften werden je nach den Sa...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 13. Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rz. 13 Die Verjährung richtet sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, die in § 195 BGB festgelegt ist. Die Frist liegt bei drei Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein Anwalt gegenüber der Landes- bzw. Bundeskasse also nicht mehr seine Vergütungsansprüche geltend machen.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Prüfung der Erfolgsaussichten

Rz. 7 Die Erfolgsaussichten werden für dieses Verfahren allerdings nur summarisch geprüft. Die Bewilligung (oder die Ablehnung) erfolgt durch richterlichen Beschluss; dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO).mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 11. PKH-Gewährung im Rahmen des Mindeststreitwertes

Rz. 11 Eine weitere Besonderheit bzgl. PKH liegt vor, wenn innerhalb eines Klageverfahrens nur zum Teil gewährt wird und der Streitwert des gesamten Verfahrens unter dem Mindeststreitwert liegt. Eine ausführliche Abhandlung dazu finden Sie in VStB Kennzahl 5060 Rz. 10b und für Angelegenheiten nach dem 31. 07. 2013 in VStB Kennzahl 5070 Rz. 10b.mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 55 Wirtschaftsprüfer

Rz. 48 Nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Magdeburg (LG Magdeburg, Urt. v. 25. 09. 2012, 11 O 1037/09, DStRE 2014, S. 253) sind "Nur"-Wirtschaftsprüfer nicht an die StBVV gebunden. Dies gilt auch für "Nur"-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Höhe der Gebühren

Rz. 5 Im Rahmen des KostRÄG, welches zum 01. 01. 2021 in Kraft getreten ist, wurden nicht nur die Gebührenbeträge des § 13 RVG angehoben, sondern zugleich die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG. Danach werden weiterhin die Gebühren bis zu einem Streitwert von "bis 4 000 Euro" in der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Höhe erstattet. Angehoben wurde allerdings ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 10. Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

Rz. 10 Wird ein StB im Wege der Prozesskostenhilfe für das finanzgerichtliche Verfahren beigeordnet und hat er seinen Mandanten bereits im Vorverfahren vertreten, so stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Seit der Änderung der StBGebV (jetzt: StBVV) zum 01. 01. 2007, wonach eine völlige Angleichung an das RV...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Straf- und Bußgeldverfahren, Gnadensachen

Rz. 6 Die Vergütung für die Tätigkeit in Strafverfahren ist im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Wenn eine höhere als die gesetzliche Gebühr angestrebt wird, kann ein Wahlverteidiger auf die Vorschrift des § 42 RVG bzw. der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger oder beigeordnete Rechtsanwalt auf § 51 RVG zurückgreifen. Darin ist geregelt, dass ein Oberlandesge...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 5 Spenden: Spendenbescheinigungen gehören zu den Jahresabschlussunterlagen

Spenden sind i. d. R. nur bei den Kapitalgesellschaften direkt als Betriebsausgabe abziehbar. Einzelunternehmer und (Personen-) Gesellschafter können sie wie Privatspenden als Sonderausgabe ansetzen.mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 15 Fördermittelberatung

Rz. 12 Die Beratung von Unternehmen über öffentliche Fördermittel, die Unterstützung bei Beantragung solcher Mittel und die Werbung hierüber ist dann nicht als Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG vom 12. 12. 2007 anzusehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG). Nach § 5 Abs. 2 RDG gehört die Fördermittelberatung zur erlaubten Nebenleistun...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gebühren im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen

Rz. 5 Die Gebühren im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen wurden mit Erlass des RVG neu strukturiert. Sie gelten auch für den StB. Die Gebühren ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG und zwar wie folgt: in Strafsachen und Gnadensachen Teil 4, in Bußgeldsachen, Gnadensachen Teil 5, in berufsgerichtlichen Verfahren Teil ...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 40 Sanierungsberater

Rz. 34 Der StB kann im Auftrag seines Mandanten die Sanierung des Unternehmens zur Abwendung der Insolvenz beraten und begleiten. Zu beachten ist jedoch, dass bei dieser Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vermieden wird. Bei dieser Tätigkeit ist eine Fortbestehensprognose unter Ermittlung der nach der Sanierung sich ergebenden Ertrags-, Finanz- und Ve...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / b) Berufsgerichtliche Verfahren

Rz. 11 In Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses sind die "sonstigen Verfahren" geregelt. Hierunter fallen u. a. die berufsgerichtlichen Verfahren. Das VV unterscheidet auch hier zwei Personengruppen, nämlich einerseits den Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigten und andererseits wieder den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt. Wie auch in den Straf- u...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 12 "Finanzbericht Digital"

Rz. 9a Die digitale Übermittlung des "Digitalen Finanzberichts" (DiFin) an Banken und Sparkassen kann seit April 2018 auch digital vorgenommen werden. Diese Tätigkeit gehört nicht zu den Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe im Sinne des § 33 StBerG, sodass eine Abrechnung nicht nach der StBVV erfolgen kann. Sie ist etwa vergleichbar mit der Offenlegung oder Hinterl...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 50 Unternehmensübertragung

Rz. 44 Bei dem Verkauf oder dem Kauf von Unternehmen, Umwandlung und Einbringung von Unternehmen fallen neben den reinen steuerlichen Beratungen nach dem Umwandlungssteuergesetz oder anderen Steuergesetzen oft auch erhebliche wirtschaftsberatende Tätigkeiten an. Hier ist zu denken an Vermögensaufstellungen nach Zeitwerten, z. B. für die Abfindung von außenstehenden Gesellsch...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 18 Hausverwaltung

Rz. 14 Die Hausverwaltung ist eine Tätigkeit, die nach den üblichen Taxen des § 612 Abs. 2 BGB abzurechnen ist (OLG Düsseldorf v. 12. 01. 1995, 13 U 90/93, GI 1997, S. 45). Ein Gebührenansatz in Höhe von 1,5 % der Jahresrohmiete wird nicht zu beanstanden sein; ansonsten ist die angemessene Gebühr festzulegen (vgl. E II – Rz. 29–36) oder eine Entschädigung in fester Höhe pro ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 22 Konzernjahresabschluss, Konzernbuchführung

Rz. 18 Die Erstellung von Konzernbuchführung und Konzernjahresabschluss erfolgt nach den Vorschriften des HGB oder den internationalen Vorschriften nach IFRS. Diese Tätigkeit erfolgt nicht für steuerliche Zwecke und ist daher nicht den Tätigkeiten gem. § 33 StBerG zuzuordnen. Eine Konzernbilanz nach §§ 290 ff. HGB wird zwar nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und i...mehr