Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Serbien / Literaturtipps

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Kroatien / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 70 In internationaler Hinsicht greift die Besteuerung nach dem kroatischen Erbschaftsteuerrecht stets dann ein, wenn der Erwerb durch Erbfolge oder Schenkung in der Republik Kroatien erfolgt. Mithin kommt es ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens an. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihre steuerliche Ansässigkeit sind dagegen ohne Bedeutung.[47] Rz. 7...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 101 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteil...mehr

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Griechenland / VIII. Insbesondere: Gesellschaftsanteile einer GmbH

Rz. 78 Das Gesetz 3190/1955 "über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" beinhaltet eine Regelung, die die Übertragung des Geschäftsanteils durch Erbfolge betrifft. Art. 29 lautet: Zitat 1. Im Gesellschaftsvertrag kann nicht bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil nicht vererblich ist … Es kann jedoch bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil in diesen Fällen von einer...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 18 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Staatsaufbaus besteht in Bosnien und Herzegowina weder ein einheitliches materielles Erbrecht noch ein einheitliches Nachlassverfahrensrecht. Die drei Erbgesetze, die in Bosnien und Herzegowina angewendet werden (siehe Rdn 1), sind miteinander nicht harmonisiert, so dass in Bosnien und Herzegowina über drei materiell rechtliche Erbo...mehr

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Deutschland / 1. Gesetzlich vorgesehene Auseinandersetzung

Rz. 123 Die Miterbengemeinschaft ist von Anfang an auf Auseinandersetzung gerichtet. Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit nicht einer der Ausnahmefälle der §§ 2043–2045 BGB vorliegt. Rz. 124 Für die Durchführung der Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB auf die §§ 752, 753 BGB. Sofern es sich um teilbare Nachlassgegens...mehr

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Österreich / a) Unterbleiben der Abhandlung

Rz. 137 Bei geringfügigem Verlassenschaftsvermögen sieht das Gesetz ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren vor. Stellt sich bei der Todesfallaufnahme heraus, dass der Verstorbene überhaupt kein Vermögen oder nur Gegenstände ohne Wert (z.B. gebrauchte Möbel oder Kleidung) hinterlassen hat, ist schon aus logischen Gründen kein weiteres Verlassenschaftsverfahren durchz...mehr

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Slowakei / 4. Dritte Ordnung

Rz. 23 Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen. Rz...mehr

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Belgien / 5. Ausschlagung (Art. 4.44 ff. ZGB)

Rz. 124 Die Ausschlagung eines Nachlasses muss ausdrücklich erfolgen (siehe auch Rdn 32). Die Ausschlagungserklärung muss durch notarielle Urkunde erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen nimmt der Notar auf Kosten der Erbberechtigten, die ausgeschlagen haben, eine entsprechende Eintragung im Zentralregister der Erbschaften vor. Wenn der Ausschlagende in der notariellen Ausschlagung...mehr

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Österreich / c) Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Rz. 157 Verlassenschaftsverfahren dauern i.d.R. mehrere Monate. Während dieses Zeitraumes bedarf die Verlassenschaft eines Vertreters, der unaufschiebbare Rechtshandlungen für die Verlassenschaft setzt, Begräbniskosten und sonstige offene Forderungen berichtigt, Prozesse führt, Vermögen verwaltet etc. Insbesondere bei Fortführung eines Unternehmens sind die rasche Bestellung...mehr

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Katalonien / 6. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 28 Das katalanische Erbrecht stellt Lebenspartnerschaft (also die nichteheliche Lebensgemeinschaft i.d. deutschen Diktion) und Ehe gleich, was die Berufung nach der gesetzlichen Erbfolge und die zwingenden Rechte in der testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge angeht. Keine Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist vorhanden, solange die Voraussetz...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) Act 2006...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 190 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 191 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Bosnien und Herzegowina / IV. Zuständigkeiten

Rz. 121 Das Nachlassverfahren ist in der Föderation BuH und im Brčko Distrikt BuH durch die neuen Erbgesetze geregelt, während sich die Bestimmungen zum Nachlassverfahren in der Republik Srpska in dem Gesetz, das das Außerstreitverfahren regelt, befinden (siehe Rdn 1). Rz. 122 Prinzipiell fällt das Nachlassverfahren in die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichte vertrauen di...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[22] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[23] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

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Litauen / 2. Eigenhändiges Testament

Rz. 35 Ein eigenhändiges Testament ist ein solches, das handschriftlich vom Erblasser angefertigt wird. Es muss den Vor- und Nachnamen des Ausstellers, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ausstellungsort enthalten. Weiter muss es den wahren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und als ein einheitliches Dokument von ihm eigenhändig unterschrieben sein (Art. 5.30 lit. B...mehr

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Katalonien / 2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften

Rz. 110 Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der E...mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 67 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 68 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Grundsätze

Rz. 274 Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine direkte Personalsteuer. Sie belastet eine Einnahme, nämlich den unentgeltlichen Vermögenszuwachs einer natürlichen Person. Sie knüpft zur Bestimmung der Steuerbelastung an persönliche Verhältnisse des Erben bzw. Beschenkten an:mehr

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Türkei / 4. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 53 Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[99] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:mehr

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Rumänien / III. Erbfälle, die vor dem 1.10.2011 eingetreten sind

Rz. 3 Vor dem Inkrafttreten des neuen Codul Civil Nou wurde das IPR durch das Gesetz über die Verhältnisse des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 22.9.1992[1] geregelt. Die objektive Anknüpfung des Erbstatuts differenzierte danach, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Nachlassgegenstände handelte (Nachlassspaltung). Für Fahrnis wurde das Erbstatut an die Staatsang...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 2 In der ungarischen Praxis treten Erbfälle von Erblassern, die vor dem 17.8.2015 verstorben sind, noch relativ häufig auf. In diesen Fällen wird das anwendbare materielle Erbrecht von den Kollisionsregeln bestimmt, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Kraft waren. Die früheren ungarischen erbrechtlichen Kollisionsregeln wurden in der IPR-GVO (Nmtvr.)[1] bestimmt...mehr

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Moldawien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 12 Die arbeitsunfähigen Angehörigen der ersten Erbordnung haben einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Art. 1505 ZGB). Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzestext um eine reserva, also ein dem Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene Quote am Nachlass. Ein Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten wird dabei auf seinen Pflichtteil angerec...mehr

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Litauen / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 53 Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jederzeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich. Rz. 54 Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werden...mehr

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Katalonien / VII. Bewertung des Nachlasses

Rz. 115 Schließlich hat die Frage des Wertes der im Wege der Erbfolge (mortis causa) übertragenen Gegenstände die größten Auswirkungen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz muss die Erklärung sich nach dem tatsächlichen Wert der geerbten Gegenstände richten. Als Marktwert gilt der wahrscheinlichste Preis, zu dem ein unbelasteter Vermögenswert zwischen unabhängigen P...mehr

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Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

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Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Tschechien / 3. Struktur der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 132 Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erbl...mehr

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Italien / Literaturtipps

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Belgien / 3. Vorwegentnahmerecht

Rz. 28 Art. 912 fr. ZGB modifizierte für Erbfälle bis zum 1.10.2004 die dargestellten Grundsätze zur Nachlassspaltung in nicht unerheblicher Weise: Befanden sich Teile des Nachlasses sowohl in Belgien als auch im Ausland, konnten die Erben nach belgischem Recht die Vorwegentnahme (droit de prélèvement) des Teils des in Belgien gelegenen Vermögens beanspruchen, der ihnen nach...mehr

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Griechenland / 1. Grundsatz

Rz. 117 Die Steuer wird grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers fällig (Art. 6 grErbStG).[71] Die Ausnahmen, die im Gesetz vorgesehen werden, betreffen vor allem Fälle, in denen der Erwerb der Rechte des Erben von einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder dieselben rechtshängig sind und der Erbe nicht im Besitz der Sache ist (Art. 7 grErbStG).[72] Die entsprechend...mehr

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Frankreich / 1. Das Verbot der pactes sur succession future

Rz. 135 Im Hinblick auf Erb- und Erbverzichtsverträge nimmt das französische Recht eine restriktive Haltung ein. Verträge über künftige Erbschaften sind verboten. Dies ergibt sich aus Art. 722 C.C., wonach Vereinbarungen, deren Inhalt die Gewährung von Rechten an einer noch nicht eröffneten Erbschaft oder der Verzicht auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft sind, nur in den ...mehr

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Luxemburg / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 50 Der überlebende Ehegatte (conjoint survivant) ist erbberechtigt, soweit die Ehe zwischen ihm und dem Erblasser nicht geschieden ist und kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt, Art. 767 Cciv. Rz. 51 Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten keine Kinder oder sonstigen Abköm...mehr

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Ungarn / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 315 Das ungarische Recht kennt das Rechtsinstitut der Erbschaftsgebühr.[275] Die diesbezüglichen Vorschriften sind in Kapitel II des Gebührengesetzes[276] (Illtv.) enthalten. Rz. 316 2010 wurde das System der Erbschaftsgebühr erheblich vereinfacht. Angesichts dessen, dass in zwei Dritteln der Nachlasssachen die Verwandten der geraden Linie oder der Ehegatte erben, wurde d...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 165 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[294] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[295] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Verbot vertraglicher Verfügungen nach dem Código Civil/Zulässigkeit in bestimmten Teilrechtsordnungen

Rz. 28 Im Gegensatz zum deutschen Recht lässt das (gemein-)spanische Recht erbrechtliche Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages nicht zu; in Art. 1271 CC ist vielmehr ein entsprechendes Verbot enthalten.[52] Einige Foralrechte dagegen enthalten ausdrückliche Regelungen über letztwillige Verfügungen durch Erbvertrag, so in Katalonien,[53] Aragón, Navarra wie auch auf den Ba...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeine Merkmale

Rz. 138 Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich gilt, ist in erster Linie als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert und unterscheidet sich damit von der deutschen Regelung, den Zufluss beim jeweils Begünstigten zu erfassen (Nachlasssteuer).[156] Allerdings kennt auch England neben Steuerermäßigungen für einzelne Vermögensteile p...mehr

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Belgien / b) Grundsätze zum Verwandtenerbrecht

Rz. 38 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird im belgischen Recht nach Maßgabe der folgenden Grundsätze ermittelt:mehr

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Lettland / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 53 Neben der Möglichkeit, das Erbe anzunehmen, besteht auch die Möglichkeit, dieses auszuschlagen. Dieses Recht steht auch demjenigen zu, der infolge eines gemeinschaftlichen Testaments zum Erben berufen ist (Art. 609 ZGB). Die Ausschlagung kann ebenfalls ausdrücklich oder konkludent geschehen. Bei Nichterklärung des Erben gilt die Erbschaft spätestens mit Ablauf der in ...mehr

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Ungarn / III. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 333 Zwischen Ungarn und Deutschland wurde bis heute kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das auch die Erbschaftsteuer bzw. Erbschaftsgebühr erfasst. Zwischen Ungarn und Österreich hingegen besteht ein Abkommen[291] über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftsteuer; der sachliche Anwendungsbereich dieses Abkommens erfasst sowohl die im ung...mehr

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Albanien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt.[1] Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen unterliegt...mehr

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Niederlande / 2. Erbordnungen

Rz. 74 Das niederländische Erbrecht kennt vier Gruppen von Erben, die nacheinander erben, wenn in der vorherigen Gruppe keine Erben (mehr) vorhanden sind (Art. 4:10 BW):mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Zulässigkeit

Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist es, die Noterbb...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Das eigenhändige Testament

Rz. 117 Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unterschrieben ist. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze erfordern einen Berichtigungsvermerk mit Untersch...mehr

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Schweiz / i) Renvoi

Rz. 40 Die Behandlung des renvoi ist im schweizerischen IPR umstritten. Nach Art. 14 IPRG ist sowohl eine Rückverweisung als auch eine Weiterverweisung durch das ausländische Kollisionsrecht nur dann zu beachten, wenn das IPRG dies vorsieht. Einigkeit herrscht in der neueren Literatur darüber, dass der renvoi unter praktischen, an Nützlichkeitserwägungen orientierten Gesicht...mehr

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Griechenland / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Testamentsvollstrecker ist die (natürliche oder juristische) Person, die ausschließlich vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen ernannt wird, um die Bestimmungen des Testaments auszuführen (Art. 2017, 2020 grZGB).[46] Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines privaten Amtes, der dem Erben gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag haftet (Art. 2023 grZGB...mehr

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Ungarn / 2. Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommene Rechtsfragen

Rz. 3 Das am 1.1.2018 in Kraft getretene neue IPRG (Nmtv.)[3] enthält in seinem Kapitel VIII einige ergänzende Bestimmungen zur EuErbVO. § 64 IPRG regelt die Formgültigkeit von mündlichen Testamenten; es wurden die in Art. 27 EuErbVO vorgesehenen Anknüpfungsregeln übernommen, ergänzt um das ungarische Recht (lex fori). Rz. 4 Größere praktische Bedeutung hat dagegen § 65 IPRG....mehr

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Niederlande / 4. Erbunwürdigkeit

Rz. 80 Es gibt fünf im Gesetz niedergelegte Tatbestände, die der Gesetzgeber für dermaßen verwerflich erachtet, dass der Erbe unwürdig ist und keinen Vorteil aus dem Nachlass erhalten kann. Die Tatbestände der Erbunwürdigkeit sind in Art. 4:3 Abs. 1 BW abschließend aufgelistet:mehr