Fachbeiträge & Kommentare zu GHS

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2 Die Anhänge

Wie bei EG-Richtlinien und Verordnungen üblich, enthalten die Anhänge zahlreiche Detailregelungen zur Ausfüllung der Vorgaben im Artikelteil. Die CLP-Verordnung enthält insgesamt 8 Anhänge. 4.2.1 Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Anhang I – neben den Stofftabellen der umfangreichste und wohl wichtigste Teil der V...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2.1 Akute Toxizität

Einstufung von Stoffen Bei den Einstufungskriterien für die akute Toxizität ergeben sich gegenüber den früheren Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln der EG Verschiebungen, die zu einer Änderung der Einstufung und damit auch der Kennzeichnung führen können. Praxis-Beispiel Einstufungsgrenzen bei akuter Toxizität Stoffe mit einer LD50 (LD = Letale Dosis) von 200–300 mg/kg (oral)...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.5 Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Schaffung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Kap. 1 von Titel V (Art. 36 bis 38) erläutert Hintergründe und die Verfahrensweise bei der Schaffung dieses Verzeichnisses. Stoffe, die früher im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten waren, wurden i. d. R. hinsichtlich aller ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft. Ausgenommen davon waren die etwa 700 Mine...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.8 Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen

Mit der Verordnung (EU) 2017/542 vom 22.3.2017 wurde ein neuer Anhang VIII an die Verordnung angefügt, der mit Wirkung ab dem 1.1.2020 EU-weit verbindlich geltende Vorgaben für Rezepturmitteilungen der Hersteller von bestimmten gefährlichen Gemischen enthält, die der gesundheitlichen Notfallberatung ("Giftinformationsmitteilungen") dienen sollen. Bisher gilt hier noch eine Üb...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.1 Titel I: Allgemeines

Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für alle chemischen ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.7 Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Dieser Titel (Art. 48 bis 62) regelt: jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf nur unter Angabe der Gefahreneigenschaften in der Werbung erfolgen; Lieferanten müssen sämtliche Informationen aufbewahren, die dort im Zusammenhang mit der Einstufung und Kennzeichnung anfallen; die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Zusammenhang ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1 Neuordnung des Chemikalienrechts

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist nach REACH das zweite große Projekt der EU zur Modernisierung des Chemikalienrechts. Während sich REACH v. a. mit der Gewinnung von Informationen über chemische Stoffe befasst, regelt die CLP-Verordnung die Übermittlung dieser Informationen an die Verwender vo...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2.3 Spezifische Zielorgan-Toxizität

Zur spezifischen (nicht letalen) Zielorgan-Toxizität (Specific Target Organ Toxicity – STOT) gehören alle reversiblen oder irreversiblen signifikanten Auswirkungen auf die Gesundheit, durch die Körperfunktionen beeinträchtigt werden können, falls sie nicht ausdrücklich anderen Gefahrklassen zugeordnet sind. Die CLP-Verordnung unterscheidet eine spezifische Zielorgan-Toxizität...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.7 Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung

Dieser Anhang enthält eine Tabelle, die die Umwandlung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der früheren EG-Stoffrichtlinie oder der Zubereitungsrichtlinie in die entsprechende Einstufung gemäß CLP-Verordnung erleichtern soll. Wenn Daten für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung stehen, müssen Lieferanten eine Bewertung gemäß den Artikeln 9 bis 13 (Titel II ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1.1 Bestehende Regelungen

Weltweit gibt es viele unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen. Schon 1967 erließ die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Richtlinie 67/548/EWG, mit der sie in Europa den Startschuss für ein einheitliches Kennzeichnungssystem für chemische Stoffe setzte. Später traten auch Regelungen für die Kennzeichnung von Zubereitungen – in d...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.6 Titel VI: Zuständige Behörden und Durchsetzung

Dieser Titel (Art. 43 bis 47) regelt: die Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung der CLP-Verordnung (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)), die Einrichtung von nationalen Auskunftsstellen ("Help-Desks"); in Deutschland wurde der bereits bestehende REACH-Help-Desk bei der BAuA mit dem CLP-Help-Desk zusammengeführt (...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.2 Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen: Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische mit EU-Gefahrenhinweisen. In Teil 2 sind die Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Gemische mit zusätzlichen Gefahrenhinweisen aufgeführt, die aus Anhang V Teil B der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG übernommen wurden. Teil 3 en...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.2 Titel II: Gefahreneinstufung

Titel II "Gefahreneinstufung" (Art. 5 bis 16) regelt die Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung. Informationsquellen Um zu überprüfen, ob von einem Stoff Gefahren ausgehen, muss der Inverkehrbringer folgende Informationsquellen heranziehen: Daten aus Prüfungen, z. B. nach ...mehr

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Brennbare Flüssigkeiten / 2 Kennzeichnung

Behälter für leichtentzündliche Flüssigkeiten mussten bisher mit dem Flammensymbol (F) und der Aufschrift "R 11" gekennzeichnet sein, für hochentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammensymbol (F+) und "R 12". Behälter für entzündliche Flüssigkeiten mussten bisher die Aufschrift "Entzündlich R 10" tragen. Mit Umsetzung der CLP-Verordnung 1272/2008/EG werden die bisher verwendet...mehr

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Gasflaschen / 2 Kennzeichnung

Gase können entzündbar, gesundheitsgefährlich, oxidierend, chemisch instabil oder inert sein und tragen das entsprechende Gefahrenpiktogramm nach GHS. Zusätzlich müssen Gase mit dem Piktogramm GHS04 "Gasflasche" gekennzeichnet werden. Auf der Schulter der Gasflasche müssen sowohl Informationen eingeprägt als auch der Gefahrgutaufkleber angebracht sein (vgl. DGUV-I 209-011): Di...mehr

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Aerosolpackungen und Druckg... / 3.2 Organisatorisch

Gefährdungsbeurteilung durchführen, u. a. Beurteilung der Gefährdung anhand der Kennzeichnung und der Sicherheitsdatenblätter; Betriebsanweisung erstellen; Unterweisung nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mind. jährlich durchführen, u. a. mit Hinweis auf H- und P-Sätze, z. B. nicht gegen Flamme oder glühenden Gegenstand sprühen, von Zündquellen ...mehr