Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Internationale Zuständigkeit.

Rn 6 Wie alle anderen allg Gerichtsstandsregelungen ist auch § 19a doppelfunktional (vgl BGH NJW 03, 2916 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02]; ThoPu/Hüßtege Rz 1). Es gelten insoweit die allg Grundsätze (§ 12 Rn 19). Das bedeutet aber, dass die einschlägigen völkervertraglichen Regelungen und nationalen Sondernormen vorrangig zu berücksichtigen sind, so etwa Art 3 EuInsVO iVm Ar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 15 Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Daneben kann § 13 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (vgl § 12 Rn 19). § 13 find...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

Rz. 45 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Lettland sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 105 Mehrwertsteuergesetz). Das Verfahren hängt von der Höhe der Forderung ab. Bei Nettoforderungen von weniger als 430 EUR ist nachzuweisen, dass Schritte zur Geltendmachung der Forderung ohne Erfolg blieben. Es darf keine Forderung an eine nahe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nachlassinsolvenz.

Rn 52 Für den Antrag eines Erben auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die in § 4a InsO für die Bewilligung von Kostenhilfe niedergelegten Voraussetzungen sind im Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfüllt, weil keine Restschuldbefreiung angestrebt wird. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Internationale Forderungspfändung.

Rn 50 Im Unionsrecht gilt nach Art 41 I 1 EuGVVO für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Die Pfändungsfreigrenzen für die Vollstreckung aus einem deutschen Titel in ein in einem Mitgliedstaat erwirtschaftetes Einkommen sind insoweit nach dem Recht des Staats zu bestimmen, in dem de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 2 Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Geht es um die Bewilligung von PKH für ein Verfahren in einem höheren Rechtszug, so ist also dieses Gericht zuständig. Wird im VwGO-Verfahren ein PKH-Antrag für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so ist für den Antrag auf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Insolvenzgläubiger.

Rn 50 Für den Insolvenzgläubiger kann grds Prozesskostenhilfe im Verfahren bewilligt werden. Maßgeblich ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BGH NJW 04, 3260). Insbesondere muss der Gläubiger mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (BGH NJW 04, 3260 unter Verweis auf LG Freiburg ZInsO 03, 954 und 1006). Allerdings i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Freiwillige Zahlungen.

Rn 14 Auch wenn der Schuldner freiwillige Zahlungen an den GV leistet, wird dieser hoheitlich tätig (BGH NJW 09, 1085, 1086; MüKoZPO/Gruber Rz 19 mwN). Es entsteht jedoch keine Verstrickung und kein Pfändungspfandrecht und die Übereignung an den Gläubiger erfolgt nach §§ 929 ff BGB (MüKoZPO/Gruber Rz 19). Abs 3 ist zum Schutz des Schuldners entsprechend anzuwenden (BGH NJW 0...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

Rz. 46 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden neue Regelungen für die Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit geschaffen. Diese neuen Regelungen kommen für Forderungen zur Anwendung, die nach dem 01.01.2013 uneinbringlich werden. Sie wurden in den Folgejahren nochmals angepasst. Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das alte wie auch das n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbeschwerde.

Rn 43 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie in der Beschwerdeentscheidung zugelassen hat. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache grds Bedeutung hat (§ 574 II 1) oder wenn es um die Sicherung einer einheitlichen Rspr (§ 574 II 2) geht. Hat das Beschwerdegeri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 19a schafft iSd Konzentration massebezogener Passivprozesse einen allg Gerichtsstand am Sitz des Insolvenzgerichts (MüKoZPO/Patzina Rz 1). Damit wird dem Gedanken des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren Rechnung getragen (BGH NJW 09, 2215, 2217 [BGH 19.05.2009 - IX ZR 39/06]; BSG 8.8.01 – B 7 SF 8/01 S; Zö/Schultzky Rz 2; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Voit/Heinric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einsichtsrecht Dritter (Abs 2).

Rn 8 Dritter ist, wer nicht Berechtigter iSv Abs 1 (Rn 3) oder Behörde (Rn 1) ist. Während Anhängigkeit der zuständige Vorsitzende, danach der Vorstand des Gerichts (Behördenleiter) oder der von diesem beauftragte Richter (Rn 14) wird dem Berechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag idR Einsicht gewähren, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Sind sie – das Wid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gericht des Hauptprozesses.

Rn 4 Gericht des Hauptprozesses ist dasjenige Gericht, bei dem das gebührenauslösende ZPO- oder Insolvenzverfahren betrieben wurde. Da der Wahlgerichtsstand des § 34 nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg betrifft, ist die Vorschrift unanwendbar auf in der Arbeits- (BAG NJW 98, 1092 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]), Finanz- oder Sozialgerichtsb...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / V. Eröffnungsbeschluss

Rz. 149 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.5: Eröffnungsbeschluss Amtsgericht _________________________ Insolvenzabteilung Eröffnungsbeschluss Über das Vermögen der _________________________ – Schuldnerin – wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am _________________________ um _________________________ Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverw...mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / 1. Grundsätze

Rz. 47 Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist. Das Kündigungsverbot ist also dann nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag.[100] Es schützt damit nicht vor Risiken, die sich jederz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Auskunft des Schuldners über sein Vermögen ist ein Hilfsmittel iRd Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zugleich selbst eine Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger ein effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben, das verfassungsrechtlich aufgrund des Zwangsmonopols des Staates und des damit einhergehenden Verbots der Selbsthil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrensart.

Rn 3 Die Nebenintervention ist in Urteilsverfahren gleich welcher Prozessart (BGH NJW 80, 1693) zulässig, angefangen von allgemeinen streitigen Klageverfahren einschließlich arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 42, 349, 356) über Mahnverfahren (BGHZ 165, 358 = NJW 06, 773), selbstständiges Beweisverfahren (BGHZ 134, 190 = NJW 97, 859; BGH NJW 12, 2810 Rz 6, 9 insoweit keine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Der Partei fehlt die Prozessführungsbefugnis.

Rn 14 Handelt für eine nicht prozessführungsbefugte Partei nicht ihr gesetzlicher Prozessstandschafter oder ist eine Prozessstandschaft unzulässig, liegt ebenfalls ein Fall von Nr 4 vor. In Betracht kommt dies etwa, wenn Prozesse gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren betrieben oder fortgesetzt werden (BGH ZIP 07, 144; MDR 67, 565) oder ein Prozessstandschafter tätig wird...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbraucherinsolvenz.

Rn 49 Die §§ 4a–4d InsO enthalten eine Sonderregelung, die die Anwendung von §§ 114 ff grds ausschließt. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so sind ihm die Verfahrenskosten zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Bei Stundung der Verfahrenskosten kann für das Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zuständigkeit.

Rn 1 Die Vorschrift ist das Pendant zu § 100. Eine Beschwerde ›in einer Handelssache‹ liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine Handelssache iSd § 95 zum Gegenstand hat, auch wenn der Gegenstand der Beschwerde keine handelsrechtliche Streitfrage betrifft, so etwa bei Anfechtung eines KFB (LG Frankfurt/M 21.03.90 – 2/9 T 132/90). In Rechtssachen, die nicht zu den bürgerlichen Str...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

Rz. 46 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Spanien grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor, wenn der Steuerpflichtige erfolglos versucht hat, die ausstehende Forderung einzuklagen, notariell anzufordern oder ein Insolvenzverfahren vorliegt. Dabei sind diverse Nachweise zu führen und Fristen einzuhalten (vgl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Widerspruchsberechtigte.

Rn 3 Widerspruch kann nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Rechtsnachfolger sowie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der bestellte Insolvenzverwalter einlegen. Nach Insolvenzeröffnung kann der Widerspruch zur Aufhebung oder Bestätigung eines bereits vollzogenen Arrests führen (vgl BGH NJW 62, 589, 591). Ist der Arrest bei Insolvenzeröffnung noch nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Insolvenzgläubiger.

Rn 10 Stehen die ermittelten Kosten in einem Missverhältnis zu dem auf einen Insolvenzgläubiger im Falle des Obsiegens entfallenden Betrag, ist keine Zumutbarkeit gegeben. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob die Forderung auch im Fall des Obsiegens im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren sein wird. Im Insolvenzverfahren ist zu ermitteln, welche Gläubiger für die Kost...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Allgemeiner Gerichtsstand der Partei kraft Amtes.

Rn 14 Der allg Gerichtsstand der Parteien kraft Amtes (s dazu § 50 Rn 36) bestimmt sich nach deren Wohnsitz (St/J/Roth Rz 18; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; s.a. § 17 Rn 5). Eine andere Sicht wäre mit dem Status der Partei kraft Amtes nicht vereinbar. Im Insolvenzverfahren gilt allerdings für massebezogene Passivprozesse die spezielle Regelung des § 19a (s näher dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bestimmung der Parteien bei Rechtsbeschwerde durch Klägerseite.

Rn 2 Sofern der Musterkläger Rechtsbeschwerde einlegt (Abs 1), wird dieser auch zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der das Rechtsbeschwerdeverfahren führt. Das gilt auch dann, wenn der Musterkläger seine Rechtsbeschwerde inhaltlich beschränkt hat (BGH 27.6.23 – II ZB 21/22). Legen nur Beigeladene die Rechtsbeschwerde ein, so bestimmt der BGH aus ihnen den Musterrechtsbeschwer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Wirtschaftlich Beteiligte.

Rn 5 Wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, deren endgültigen Nutzen der Rechtstreit anstrebt (BGH NJW 77, 2310 [BGH 19.09.1977 - II ZB 9/76]; Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]). Rn 6 Im Insolvenzverfahren können das sowohl Masseals auch Insolvenzgläubiger sein. Nachrangige Insolvenzgläubiger kommen als Vorschusspflichtige nur dann in Frage, wenn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Aufnahme des Verfahrens.

Rn 8 Für die Aufnahme sind in den §§ 85, 86, 180 II 184 I 2 InsO Spezialregelungen vorhanden, d.h. die Aufnahme richtet sich insoweit allein nach der InsO, nicht nach § 265 II (BGH NJW-RR 14, 1270; 22, 1350 Rz 13; BeckRS 21, 11547; 22, 1469 Rz 4 = ZInsO 22, 591; NJW 23, 2204 Rz 14). Danach sind aufnahmeberechtigt in erster Linie der Insolvenzverwalter (§§ 85 I 1, 86 I InsO) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Insolvenzverwalter.

Rn 51 Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem § 207 InsO kann dem Insolvenzverwalter PKH für ein Anfechtungsverfahren nicht mehr bewilligt werden. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn auch bei Durchsetzung des Anfechtungsanspruches eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sein wird (BGH Beschl v 16.7.09 – IX ZB 221/08). Der Antrag auf Bewilligung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kostenarmut der Vermögensmasse.

Rn 3 Für die Beurteilung der Kostenarmut kommt es allein auf die Vermögensmasse an. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei kraft Amtes bleiben unberücksichtigt. Im Insolvenzverfahren ist zunächst der Bestand an Barmitteln zu berücksichtigen. Außerdem heranzuziehen sind die kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte. Masseschulden und Massekosten, die der Verwalter b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung.

Rn 17 Wenn der Antragsteller die fehlerhafte Beurteilung der objektiven Voraussetzungen der Bewilligung mit der Beschwerde geltend machen will, muss er nach bereits ergangener Hauptsacheentscheidung auch die Hauptsache anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Beendigung der Instanz ist im Einzelnen streitig. Einigkeit besteht insoweit, als dann, wenn das Gericht 1. In...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sonstige Zuständigkeiten.

Rn 2 Außerhalb der §§ 23 ff GVG wird das AG ua tätig in Rechtshilfesachen (§ 157 GVG), Mahnsachen (§ 689 ZPO), Vollstreckungssachen (§ 764 ZPO), bei Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherungen (§ 802e ZPO), als Zentrales Vollstreckungsgericht (§ 802k ZPO), bei Arrest und einstweiligen Verfügungen (§§ 919, 942 ZPO), in Insolvenzverfahren (§ 2 I InsO), Zwangsversteig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Internationale Zuständigkeit.

Rn 6 Auch iRd § 15 sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO sind insb die Art 6 und 62 Brüssel Ia-VO zu beachten (s dort). Daneben kann § 16 die internationale Zuständigkeit deutscher Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Eilbedürftige Verfahren.

Rn 3 Einschränkungen unterliegen Verfahren, die eine eilbedürftige Entscheidung verlangen. Dies gilt insb im einstweiligen Rechtsschutz: Hier ist eine Aussetzung allenfalls im Widerspruchsverfahren nach § 924 oder im Verfahren nach § 927 in Betracht zu ziehen (MüKoZPO/Fritsche Rz 2; Ddorf NJW 85, 1966; München MDR 86, 681). Im Urkundenprozess scheidet eine Aussetzung bis zum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aktivlegitimation.

Rn 2 Zur Klage nach § 805 legitimieren all jene Rechte, die gem §§ 50, 51 InsO auch im Insolvenzverfahren zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigen. Dies sind zunächst besitzlose Pfandrechte, also das Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 ff, § 578 I BGB), des Verpächters (§ 581 II, §§ 562 ff bzw § 592 BGB) und des Gastwirts (§ 704 BGB), aber auch Grundpfandrechte, soweit sie s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren 495a ZPO 1 Bagatellbeträge 753 ZPO 9 Bagatellforderungen 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert 2 ZPO 6 Bankbürgschaft 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht 817 ZPO 14 Baugeldforderungen 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek 926 ZPO 10; 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel 100 ZPO 6 Bauteilöffnung selbststän...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5 Bemessungsgrundlage (§ 36, § 42 und §§ 46ff. MWStG)

Rz. 53 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist das vereinbarte Nettoentgelt (Sollbesteuerung). Die Bemessungsgrundlage wird erhöht um Zölle, Abgaben und Gebühren, Verbrauchsteuern, Energiesteuern und Nebenaufwendungen (Anschaffungsnebenkosten) und vermindert um Rabatte, Skonti und Nachlässe, die zum Zeitpunkt der Erbringung der steuerbaren Leistu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 226 Es kommt auf die Differenz zwischen Mindestangabe und Verurteilung an; wird der Mindestbetrag zuerkannt, fehlt es an der Beschwer (BGH NZM 19, 65 [LG Frankfurt am Main 01.11.2018 - 2-13 S 112/17]; NJW 02, 212 [BGH 02.10.2001 - VI ZR 356/00]; NJW-RR 04, 102 [BGH 30.09.2003 - VI ZR 78/03]; 863 [BGH 30.03.2004 - VI ZR 25/03]; MDR 16, 788 [BGH 24.03.2016 - III ZR 52/15]; ...mehr

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§ 43 Anspruchsdurchsetzung ... / 2. Vollmacht für die gerichtliche Vertretung

Rz. 7 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.2: Vollmacht für die gerichtliche Vertretung eines/einer Arbeitnehmers/in Vollmacht für die gerichtliche Vertretung Den Rechtsanwälten _________________________ wird hiermit in Sachen _________________________/_________________________ wegen _________________________ (z.B. wegen betriebsbedingter Kündigung, Annah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Erlöschen des Pfändungspfandrechts.

Rn 10 Der Bestand des Pfändungspfandrechts ist vom Fortbestand der Verstrickung abhängig. Endet die Verstrickung, erlischt auch das Pfändungspfandrecht. Mit der Ablieferung des Pfandgegenstandes an den Meistbietenden gem § 817 II geht das Pfändungspfandrecht an der Sache unter, setzt sich jedoch gem § 1247 S 2 BGB am Erlös fort, bis dieser an den Gläubiger ausgekehrt wird. W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 4).

Rn 10 Auch der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antragsgegner eine Erklärung nach Abs 2 abgibt, also erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn sich der Antragsgegner nur auf seine eingeschränkte Leistun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Unterbrechung.

Rn 9 Die Aussetzung und Unterbrechung des Hauptverfahrens erfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren (Hamm Rpfleger 88, 379 [OLG Düsseldorf 21.04.1988 - 10 W 31/88]; differenziert München MDR 90, 252; Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 11: nur wenn die Kostengrundentscheidung berührt ist). Im Falle der Insolvenzeröffnung gilt dies auch dann, wenn die Insolvenz in einem spä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eigentum, Vorbehaltseigentum.

Rn 16 Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist insb das Eigentum, so das Alleineigentum, auch das Miteigentum – Gesamthandseigentum ebenso wie das Bruchteilseigentum (BGHZ 170, 187, 188, 189; WM 93, 902, 905 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; vgl Rn 15). Das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers stellt im Vollstreckungsverfahren gegen den Vorbehaltskäufer ein die Veräuße...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wegen Gebühren und Auslagen.

Rn 3 § 34 erfasst sämtliche kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung (vermeintlich) geschuldeten Ansprüche auf Gebührenzahlung und Auslagenerstattung (zB vorgelegte Gerichtskosten, Reisekosten) wegen der Vertretung in einem der ZPO unterliegenden Verfahren (BGHZ 97, 79) oder einem Insolvenzverfahren (Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 4), so dass Ansprüche wegen der Vertre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung.

Rn 3 Die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO ist stets Einzelzwangsvollstreckung. Das Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich dagegen nach den Vorschriften der InsO. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner grds nicht entgegen. Jedoch kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Insolvenz.

Rn 13 Auch durch die Anordnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei wird der Rechtsstreit unterbrochen, §§ 239, 240. Die Unterbrechung erstreckt sich aber auf das PKH-Verfahren nur dann, wenn die PKH-Antrag noch nicht entscheidungsreif war (Zweibr FamRZ 06, 359; Saarbr OLGR 08, 567). Es ist streitig, ob in jedem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion 815 ZPO 5; 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 6 MediationsG 4 Zession 50 ZPO 34 Zessionar 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung 373 ZPO 7 Abgrenzung zur Partei 373 ZPO...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Verfahrensarten

Rz. 5 Die Insolvenzordnung hält gegenwärtig zwei Verfahrensarten bereit, deren Unterscheidung in der Praxis gerade in arbeitsrechtlichen Fragen erhebliche Bedeutung zukommt. Der Praktiker sollte daher bei allen Fragen im Kontext eines Insolvenzverfahrens zunächst nicht nur prüfen, in welchem Stadium man sich befindet (vor oder nach Insolvenzeröffnung) sondern auch, um welche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Insolvenz des Auftraggebers.

Rn 6 Mit der Insolvenz des Auftraggebers erlischt die Prozessvollmacht (§ 117 InsO), wie allgemein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das von der Partei erteilte Mandat endet (§§ 115, 116 InsO) und nach § 168 S 1 BGB als Folge auch die Vollmacht (BGH NJW-RR 89, 183; BAG NZA-RR 06, 602; Brandbg NJW-RR 02, 265; Köln NJW-RR 03, 264 [OLG Köln 15.11.2002 - 2 U 79/02]; Karl...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 1. Kündigungsbefugnis

Rz. 76 Wie bereits bei Rdn 21 geschildert, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, der damit auch vollumfänglich in die Arbeitgeberstellung einrückt. Ihn treffen daher auch alle Rechte und Pflichten des insoweit verdrängten Vertragsarbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich des Rechts zur K...mehr