Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalgesellschaft

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.1 Grundlagen

Rz. 258 Der durch Gesetz v. 7.12.2006[1] aufgehobene und nur noch auf vor dem 13.12.2007 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldete Einbringungen anzuwendende Abs. 4 a. F.[2] enthält eine Reihe von Ausnahmen zu Abs. 2. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 4 a. F. die Veräußerung von Anteilen zu steuerpflichtigen Gewinnen führt.[3] Diese Ausnahmeregel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.5 Möglichkeit des Drittvergleichs

Rz. 420 Abs. 3 S. 7 ermöglicht dem Gesellschafter bzw. der nahe stehenden Person den Nachweis eines dem Drittvergleich entsprechenden Verhaltens. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Abs. 3 S. 4, 5 bei der Darlehens- oder Sicherheitengewährung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter oder eine nahe stehende Person eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung unterstel...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.1 Allgemeines

Rz. 197 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Ez mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.3 Erwerb von einem nicht begünstigten Steuerpflichtigen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a. F.)

Rz. 286 Der Ausnahmetatbestand des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. richtet sich gegen Kapitalgesellschaften, die ein an sich nicht steuerbefreites Wirtschaftsgut dadurch der Steuerfreistellung zu unterwerfen versuchen, dass sie es in Anteile an einer Kapitalgesellschaft "umwandeln", also versuchen, den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift zu umgehen. Der Ausnahmetatbestand des ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.3 Schachtelbeteiligung

Rz. 208 Bei der Kapitalgesellschaft muss es sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands hat. Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um EU- oder Drittstaatenbeteiligungen handelt. Die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft muss ab dem Ez 2020 zu Beginn des Ez mindestens 15 % betragen. Des Weiteren muss die Betei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.4 Rechtsfolgen

Rz. 408 Rechtsfolge ist, dass Gewinnminderungen der Darlehen oder aus der Inanspruchnahme der Sicherheiten bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.[1]"Gewinnminderung" im Zusammenhang mit Abs. 3 S. 4 ist die Vermögensminderung, die in der Bilanz des wesentlich beteiligten Gesellschafters oder der ihm nahe stehenden Person infolge der Gewährung des Dar...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 381 Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs bestimmt Abs. 3 S. 4, dass Gewinnminderungen nicht geltend gemacht werden können, die ein zu mehr als 25 % beteiligter Gesellschafter erlitten hat. In S. 5 wird diese Regelung auf Personen, die dem Gesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG nahe stehen, ausgedehnt. Die Person des Gesellschafters ist zivilrechtlich zu best...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 6.1 Ausdehnung bei Zwischenschalten einer Personengesellschaft

Rz. 559 Nach Abs. 6 S. 1 gelten alle Regelungen der Abs. 1–5 auch, soweit einem KSt-Subjekt Bezüge oder Gewinne über eine Personengesellschaft zugerechnet werden. Eine Personengesellschaft ist ertragsteuerlich selbst nicht Steuersubjekt, sondern vermittelt die von ihr erzielten Einkünfte den an ihr beteiligten Gesellschaftern. Verfahrensrechtlich erfolgt dies durch die geson...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.2 Grundstücke im Dienst des Gewerbebetriebs eines Gesellschafters oder Genossen (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG)

Rz. 77 Die erweiterte Kürzung ist nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz des Grundstücksunternehmens dem Gewerbebetrieb eines seiner Gesellschafter oder Genossen dient. Dabei ist es gleichgültig, ob das Grundstücksunternehmen den Grundbesitz dem Gesellschafter bzw. Genossen ganz bzw. nur z. T. entgeltlich bzw. unentgeltlich übe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.3 Schachtelbeteiligung

Rz. 131 Voraussetzung für die Anwendung von § 9 Nr. 2a GewStG ist das Vorliegen einer Schachtelbeteiligung. Das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, muss eine nicht steuerbefreite inländische Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, eine Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, eine Genossenschaft oder eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.4 Höhe der Beteiligung

Rz. 134 Die Beteiligung muss ab dem Ez 2008 mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital betragen und zum Betriebsvermögen gehören. Die Mindestbeteiligungsquote ist auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zu beziehen.[1] Zumeist wird die Beteiligung in Aktien oder Geschäftsanteilen bestehen. Zu berücksichtigen sind aber auch verbriefte und unverbriefte Genussrec...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.4 Höhe der Beteiligung

Rz. 211 § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG verlangt ab dem Ez 2020 eine Beteiligung an der ausl. Kapitalgesellschaft von mindestens 15 %. Dies gilt auch für EU-Gesellschaften, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[1] erfüllen. Maßgebend ist die Beteiligung am Nennkapital. Diese bestimmt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen.[2] Der Umfang der Stimmrechte...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.5 Umfang der Kürzung

Rz. 141 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an den in § 9 Nr. 2a GewStG genannten Gesellschaften. Schwankungen der Beteiligungshöhe sind unbeachtlich. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe der Kürzung. Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ist, dass die entsprechenden Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gew...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.1 Allgemeines

Rz. 125 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG, wenn die...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.4 Zusammenrechnung

Rz. 510 Werden Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft über eine Personengesellschaft gehalten, gelten diese für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG nach S. 5 als unmittelbare Beteiligung. Damit stehen derartige Anteile einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Sofern ein Gesellschafter eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und daneben eine Beteiligung übe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.2 Begünstigte Gewinne

Rz. 154 Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt ode...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.2 Kürzungsberechtigte Unternehmen

Rz. 206 Bei dem Anteilsinhaber muss es sich um ein Unternehmen i. S. d. § 2 GewStG handeln.[1] Unternehmen i. d. S. können z. B. sein: Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaften. Voraussetzung ist, dass die Anteile im Betriebsvermögen dieser Unternehmen gehalten werden. Begünstigt sind auch...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.4.1 Immobilien-Leasing-Gesellschaften

Rz. 103 Auch Immobilien-Leasing-Gesellschaften sind zur Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG berechtigt, wenn sich ihre Tätigkeit im Rahmen der von § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG genannten Merkmale bewegt und der Leasingnehmer selbst nicht an der Leasinggesellschaft beteiligt ist.[1] Rz. 104 Die Immobilien-Leasing-Gesellschaft muss nach § 39 AO als wirtschaftlicher Eigentümer des ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.1 Anteilige Zurechnung

Rz. 502 Wird eine Beteiligung von einer (gewerblichen) Personengesellschaft gehalten, ist sie den Mitunternehmern nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG entsprechend ihren Beteiligungsquoten anteilig zuzurechnen. Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG also als transparent angesehen und ignoriert. Das Poolen von Minderheitsbeteiligungen über eine Personengesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.5 Umfang der Kürzung

Rz. 213 Die Kürzung nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG beschränkt sich auf die von der ausl. Kapitalgesellschaft empfangenen Gewinnanteile, die bei der Ermittlung des Gewinns des kürzungsberechtigten Unternehmens i. S. d. § 7 S. 1 GewStG gewinnerhöhend angesetzt worden sind. Daher scheidet z. B. die Anwendung von § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG aus, wenn die Gewinnanteile der ausl. Kapitalges...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.3 Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes

Rz. 53 Die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens muss sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beziehen. Weitere Tätigkeiten führen, sofern es sich nicht um erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG handelt, in vollem Umfang, selbst bei Geringfügigkeit, zur Versagung der erweiterten Kürzung.[1] Von daher is...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.4 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 496 Abs. 4 erfasst auch Managementbeteiligungen, wenn diese über eine Kapitalgesellschaft gehalten und ggf. gebündelt werden und die Grenze von 10 % nicht erreicht wird. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dass die Managementbeteiligungen unmittelbar von den natürlichen Personen gehalten werden. Dadurch würden die volle Besteuerung bei der zwischengeschalteten Kapita...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.4 Umfang der Kürzung

Rz. 120 Gekürzt wird im Rahmen von § 9 Nr. 2 GewStG der Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft. Hierzu gehören der Anteil des die Beteiligung haltenden Unternehmens am von der Mitunternehmerschaft erzielten Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen und die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehörenden Sondervergütungen, die der Mitunternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.1 Allgemeines

Rz. 110 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG zu kürzen um die Anteile am Gewinn einer inl. oder ausl. OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ke...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 2.1 Lage und Umfang des Geschäftsjahres

Rz. 4 Dem Begriff des Geschäftsjahres fehlt es an einer gesetzlichen Definition. Obwohl der Begriff des Geschäftsjahres bzw. die Dauer des Geschäftsjahres regelmäßig als der Zeitraum zwischen 2 Bilanzstichtagen definiert wird, ist dies nicht zielführend, weil sich der Bilanzstichtag wiederum nach dem Schluss des Geschäftsjahres richtet; vielmehr stellt sich das Geschäftsjahr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.2 Beteiligungen an Körperschaften

Rz. 532 Abs. 5 bestimmt im Wege der Fiktion, dass ein Betrag von 5 % der steuerfreien Einnahmen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe gilt. Es kommt damit weder darauf an, ob und in welcher Höhe Betriebsausgaben überhaupt entstanden sind,[1] noch, ob sie tatsächlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen stehen;[2] beides...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.3 Unmittelbarkeit der Beteiligung

Rz. 494 Die Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft besteht. Abzustellen ist dabei sowohl auf das rechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum gem. § 39 AO.[1] Eine mittelbare Beteiligung über andere Kapitalgesellschaften ist insoweit uner...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.2 Verwaltung und Nutzung

Rz. 42 Der erweiterten Kürzung unterliegt nur die "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht nur der Gewinn, der unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz resultiert, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, sondern der gesamte Gewinn, der sich aus allen vom Begriff der Verwaltung und Nutzun...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 10.3 Beteiligungsvoraussetzungen

Rz. 235 Die Kürzung nach § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG betrifft nur Gewinne aus Anteilen an einer ausl. Gesellschaft. Die ausl. Gesellschaft muss ihren Sitz in einem DBA-Staat haben. Maßgebend für den Begriff "ausl. Gesellschaft" ist § 7 Abs. 1 AStG. [1] Danach ist eine ausl. Gesellschaft eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, die weder i...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.4 Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG)

Rz. 92 Die erweiterte Kürzung findet nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG ebenfalls keine Anwendung, soweit der Gewerbeertrag des Grundstücksunternehmens Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von 3 Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gru...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.3 Eigener Grundbesitz

Rz. 45 Das Grundstücksunternehmen muss Grundbesitz verwalten und nutzen. Der Begriff "Grundbesitz" ist – ebenso wie bei § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG – im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.[1] Um welche Art von Grundbesitz es sich handelt – z. B. Wohn- oder Bürogebäude – ist unerheblich. Bodenschätze sowie Betriebsvorrichtungen rechnen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1, 2 BewG nicht zum...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.4 Erfasste Einnahmen

Rz. 470 Die Vorschrift gilt für alle KSt-Subjekte gem. § 1 KStG, die Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG empfangen können, und für alle von Abs. 1 erfassten Bezüge.[1] Dazu gehören auch Einnahmen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten.[2] Rz. 471 Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen. Diese bleiben unabhängig von der Höhe der Beteiligung ste...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.4 Ausschließlichkeit in zeitlicher Hinsicht

Rz. 57 Das Gebot der Ausschließlichkeit ist nicht nur tätigkeits-, sondern auch zeitraumbezogen zu sehen.[1] Es muss während des gesamten Ez durchgängig erfüllt sein. Eine zeitanteilige erweiterte Kürzung ist, da es sich bei der GewSt um eine Jahressteuer handelt, ausgeschlossen.[2] Vor diesem Hintergrund ist einem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht zu gewäh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.4.1 Sperrfrist von 7 Jahren

Rz. 298 Nach Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. F. gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 4 S. 1 a. F. nicht, wenn der Gewinn, dessen Steuerpflicht infrage steht, später als 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung i. S. d. Abs. 4 S. 1 a. F. eintritt. Dies bedeutet, dass folgende Veräußerungen und gleichgestellten Vorgänge nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren steuerfrei möglich sind:[1] d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.3.1 Steuerfreistellung der Bezüge

Rz. 79 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 1, dass die genannten Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Sie sind daher im Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Tarifsteuersatzes bildet, nicht mehr enthalten und werden damit im Ergebnis von der Steuer freigestellt. Allerdings bestimmt das Gesetz als Rechtsfolge nicht ausdrücklich Steue...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.3 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Rz. 113 § 9 Nr. 2 GewStG gilt für Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nennt insoweit die OHG, die KG sowie andere Gesellschaften. Die Aufzählung ist beispielhaft. Rz. 114 Die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG ist unabhängig von der Höhe des Anteils an der Mitunternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.2 Kürzungsberechtigte Unternehmen

Rz. 129 Im Rahmen von § 9 Nr. 2a GewStG kann – ebenso wie bei § 9 Nr. 2 GewStG – das Unternehmen, das die Beteiligung hält, grundsätzlich jedes Unternehmen sein, das nach § 2 GewStG der GewSt unterliegt. Auf die Rechtsform des die Beteiligung haltenden Unternehmens kommt es nicht an. Es kann sich um Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Versicheru...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.5 Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 344 Abs. 3 S. 3 wendet sich an die gleichen Stpfl. wie Abs. 2, also an alle KSt-Subjekte. Es wird nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekten unterschieden.[1] Die Norm ist verfassungskonform. Sie verstößt weder gegen die in Art. 3 GG geregelte Belastungsgleichheit[2] noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.[3] Die Tatsache, dass b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.2 Anwendungszeitraum

Rz. 457 Gem. § 34 Abs. 7a S. 2 KStG a. F. ist § 8b Abs. 4 KStG erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen. Damit gilt die Regelung für alle Ausschüttungen, die seit der Zustimmung des Bundesrats am 1.3.2013 zugeflossen sind. Für zuvor zugeflossene Bezüge kann eine EU-/EWR Kapitalgesellschaft eine Erstattung der einbehaltenen KapESt beantragen.[1...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.4.2.2 Veräußerungsgewinne

Rz. 100 Anders als laufende Gewinne sind Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14 EStG nicht auf verschiedene Kalenderjahre aufzuteilen, sondern vielmehr dem Gewinn desjenigen Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Hintergrund dieser Regelung ist, dass Veräußerungsgewinne willentlich entstehen, i. d. R. ermittlungs- und tarifbegün...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.3 Veräußerungskosten

Rz. 215 Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. In Abkehr von der früheren Rspr. fordert der BFH keine unmittelbare sachliche, kausale Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft mehr; ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht aus.[1] Dies soll der Fall sein, wenn das sog. auslösende Moment für die Kosten die Verä...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.8 Umfang und Ermittlung der Kürzung

Rz. 99 § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfasst nur den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Erforderlich ist die Ermittlung des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Hierzu gehören auch die anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen.[1] Übt das Grundstücksunternehmen außer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.5 Ausschluss bei vorheriger Teilwertabschreibung

Rz. 223 Nach Abs. 2 S. 4 tritt die Steuerbefreiung nicht ein, wenn und soweit in früheren Jahren eine Teilwertabschreibung gewinnmindernd geltend gemacht und nicht durch spätere Zuschreibungen ausgeglichen worden ist. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass der Gewinn und damit die Steuerbelastung in früheren Jahren durch die Teilwertabschreibung gemindert worden...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.4.3 Gewinnzuordnung bei Gewerbetreibenden

Rz. 105 In den Jahren von 1950–1956 wurde auch bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorübergehend eine zeitanteilige Zuordnung der Gewinne nach dem Verhältnis der Umsätze vorgenommen.[1] Aktuell sieht § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG für die Gewinne von Gewerbetreibenden aber keine derartige Aufteilung auf verschiedene Kalenderjahre mehr vor; vielmehr fingiert die No...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 399 In sachlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter ein Darlehen gegeben oder Sicherheiten geleistet hat. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Darlehen an eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[1] Ein Darlehen beruht auf einem Vertrag nach § 488 BGB, durch den dem Darlehensnehmer ein Geldbetrag in vereinbarter Höhe für eine bestimmte Zeit ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 6.1 Allgemeines

Rz. 148 Die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen um nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechnete Gewinnanteile, sofern sie bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Rz. 148a § 9 Nr. 2b GewStG dient der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung von Gewinnanteilen.[1] Die Vo...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Das deutsche Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) folgt dem Prinzip der Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, §§ 7 Satz 1 i. V. m. 14 Satz 1 GewStG).[1] Die Grundlagen für die Festsetzung der Ertragsteuern sind jeweils in Übereinstimmung mit dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr; § 25 Abs. 1 EStG) für das Kalenderjah...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.1 Allgemeines

Rz. 173 § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG lässt in Anlehnung an den Abzug von Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b EStG und den entsprechenden Abzug von Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ...mehr