Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ansprüche der Miterben.

Rn 5 Beim Erbteilskauf durch einen Miterben haftet der Käufer den vorkaufsberechtigten Miterben nach §§ 1922 I, 2382, der Erwerber nach §§ 2042 II, 756.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bestimmbarkeit.

Rn 52 Die Sicherungsabrede muss die gesicherten Forderungen u die zu übereignenden Sachen bzw Anwartschaftsrechte bestimmbar bezeichnen u bei einer Übereignung nach § 930 ein Besitzkonstitut enthalten. Die Bestimmbarkeit ist bei Erfassung aller bestehenden u künftigen, auch bedingten Forderungen aus einer Geschäftsverbindung gewahrt (BGHZ 130, 19, 21f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Schadensersatzansprüche. Rn 2 Nach Wortlaut und Stellung im BGB bezieht sich § 254 auf Schadensersatzansprüche aller Art, also ebenso wie § 249 unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sinngemäß wird er auch im öffentlichen Recht angewendet (zB BGHZ 151, 337, 352 zu § 14 PostG aF oder BGH NJW 64, 1670 zum SchulR). § 93 III 2 BauGB verweist sogar ausdrücklich auf § 254. Weite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Haftungsverfassung.

I. Haftung des Vereinsvermögens und der Mitglieder. Rn 17 Dass der VoRp nur mit dem Vereinsvermögen haftet und beim Idealverein die Mitglieder keiner Haftung unterliegen, folgt aus der Verweisung auf das Vereinsrecht in § 54 I 1. Zu Recht hatte der BGH schon bisher mit der ganz hM die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein (BGH NJW-RR 03, 1265, dazu Reuter NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung (Abs 2).

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung von II schließt bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts das Mängelrecht der §§ 434 ff aus (RG 126, 308, 313 f; Frankf NJW 88, 1329, 1331 [OLG Frankfurt am Main 06.10.1987 - 5 U 258/86]). Danach gelten die allg Bestimmungen (Erman/Grunewald Rz 3). Zur Anwendung auf Wiederverkauf und Rückkauf s § 456 Rn 4 f. I. Auf Schadensersatz (Abs 2 S 1). Rn 4 Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 18 Grds ist eine Vereinbarung des Erben mit dem Gläubiger dahingehend möglich, dass die Verbindlichkeit nur ggü dem Nachlass oder dem Eigenvermögen bestehen soll (BGH WM 68, 798). Will der Erbe die Beschränkung auf den Nachlass, genügt, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er nur für den Nachlass handelt und der Gläubiger sich darauf einlässt (RGZ 146, 346).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzung.

Rn 2 Er ist gegeben bei Bestellung an der Gesamtheit der Gegenstände. Bei Bestellung an nicht allen Gegenständen besteht er, wenn sie den wesentlichen Wert ausmachen und der Nießbraucher das wusste oder wissen musste. Zu unterscheiden ist dies vom Nießbrauch an Erbanteil (s.u. Rn 7) sowie einem schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzungen (Hambg FamRZ 16.1881).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unternehmereinsatzformen/mehrere Unternehmer.

1. Allgemeines. Rn 19 Bei umfangreicheren Projekten (insbes Bauwerken) sind oft mehrere Unternehmer beteiligt. Für das Baugeschäft haben sich im Wesentlichen folgende Unternehmereinsatzformen herausgebildet, wobei die Terminologie nicht immer ganz einheitlich ist: Der vom Bauherrn mit einem oder mehreren Gewerken beauftragte Hauptunternehmer überlässt die Ausführung eines Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistung eines Grundstücks, Rechts an einem Grundstück oder Schiffs.

I. Auflassungsanspruch. Rn 7 Bei der Erfüllung eines verpfändeten Auflassungsanspruchs erlangt der Pfandgläubiger nach § 1287 II Hs 1 kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek am übereigneten Grundstück (BGH WM 15, 1771 Rz 14, 17). Die Hypothek geht allen Rechten, die erst mit der Umschreibung des Grundbuchs eintragbar sind, im Rang vor (BGHZ 49, 197, 207 f m Anm Rose NJW 68, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Kündigung (§ 569 III Nr 3).

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Arzthaftung.

1. Grundlagen. a) Haftungsgrundlage. Rn 205 Die Arzthaftung richtete sich früher ganz überwiegend nach Deliktsrecht, weil bis 2002 nur bei Deliktsansprüchen auch Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte (§ 847 aF). Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 und die Schuldrechtsmodernisierung wurde die Grundlage für eine stärkere Verlagerung der Arzthaftung in das Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. S 1: Wechselseitige Loyalitätspflicht der Eltern.

1. Grundzüge. Rn 19 Die mit dem natürlichen Elternrecht verbundene Elternverantwortung begründet die Pflicht der Eltern das Wohl des Kindes bestmöglichst zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am besten, wenn die Eltern auch noch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusammenarbeiten und die Konflikte, die zur Trennung geführt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Andere Rechte.

Rn 30 § 556g schließt andere Rechte des Mieters, etwa aus §§ 280 I, 241 II, § 826 oder § 823 II iVm § 263 StGB, nicht aus. Die Rügeobliegenheit ist nicht entspr anwendbar (aA Abramenko MDR 15, 921, 923 für einen Vertragsabschlusses zu überhöhtem Preis).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der höchstpersönliche Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Gläubigers und des Schuldners.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Handelsrecht.

Rn 8 Zur Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft vgl FAKomm-ErbR/Kummer Rz 11 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zur juristischen Person.

I. Begriff und Entstehung. Rn 1 Juristische Personen sind Vereinigungen ihrer Mitglieder oder bloße Organisationen (Stiftungen), denen das Gesetz als solchen Rechtsfähigkeit zuerkennt, die entweder durch Eintragung in ein Register bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (System der Normativbestimmungen, §§ 21, 22; 1 I, 41 I AktG; 13 I, II GmbHG; 17 GenG) oder aufgrund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsgeschäft.

I. Privatautonomie. Rn 1 Die Regelungen des Rechtsgeschäfts in den §§ 104 bis 185 bilden ein Kraftzentrum des Bürgerlichen Rechts. Vorausgesetzt ist das nicht im BGB definierte, im Kern aus den Art 2 I, 14 I GG (BVerfG NJW 94, 38 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]) als Teil der Handlungsfreiheit abzuleitende Prinzip der Privatautonomie, das als Selbstgestaltung der Rechtsverh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Keine Verpflichtung.

Rn 33 Die Parteien sind zu einer Anpassungserklärung berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Mieter kann deshalb ggü einer Nachzahlung aus einer Abrechnung nicht einwenden, der Vermieter habe von der Möglichkeit einer Anpassungserklärung keinen Gebrauch gemacht (LG Berlin GE 17, 297).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten. (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Beschl-Ersetzungsklage (§ 44 I 2).

I. Übersicht. Rn 24 Soweit die Verwaltung des gemE und die Benutzung des gemE und des SonderE nicht durch eine Vereinbarung geregelt sind und der Verw nicht nach § 27 I allein handeln kann, beschließen die WEigtümer nach § 19 I über eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 8). Kommt es zu keinem Beschl, ist er aber notwendig, bedarf es einer Klage....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu § 356.

Rn 4 § 356c ergänzt § 356 hinsichtlich solcher Ratenlieferungsverträge, die nicht im Fernabsatz oder aber innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Deliktsrecht.

Rn 80 Die §§ 823 ff kommen uneingeschränkt neben dem Mängelrecht zur Anwendung (Erman/Grunewald vor § 437 Rz 31; zum Ersatz des Erfüllungsschadens s Retzlaff MDR 11, 329); zur Verjährung s § 438 Rn 9. Davon ist zu unterscheiden, ob die Grundsätze der Haftung für Weiterfresser- und Produktionsschäden fortgelten (so § 823 Rn 41–55; zum KaufR s Schollmeyer NJOZ 09, 2729 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form.

Rn 23 Gelddarlehensverträge sind abgesehen von Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492) u solchen bis 75.000 EUR Nettodarlehensbetrag mit Existenzgründern (§ 513) formfrei wirksam (Kobl WM 13, 842). Verträge über Bankdarlehen sehen idR Schriftform (§§ 127, 126) vor. Ein Darlehensvertrag kann als Teil eines anderen Vertrages formbedürftig sein (L/B/S/Steffek 13. Kap Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelne Fallgruppen.

aa) Sachverständige, Gutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater. Rn 21 Sachverständige und Gutachter haften für falsche Auskünfte, insb über die finanzielle Situation einer Person oder über den Wert des Vertragsgegenstands (zB BGH BB 60, 1301; NJW 91, 3282; 92, 3167, 3174; BGHZ 175, 276 Rz 28 ff); Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfer (zB BGH NJW 56, 1595; VersR 79, 283,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unpfändbarkeit.

I. Vollstreckungs- und Insolvenzrecht. Rn 3 Maßgebend für die Pfändbarkeit ist zunächst das Vollstreckungsrecht. Die Pfändungsverbote und -schranken des Zwangsvollstreckungsrechts wirken nach § 394 grds auch als Aufrechnungsverbote, zB: § 850a Nr 3 ZPO (LAG Hamm ArbuR 06, 74); § 850b I ZPO (BGHZ 35, 317; 197, 326; NJW 97, 1441; NJW-RR 02, 1513); § 850c ZPO (BGHZ 197, 326; NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

I. Primärpflichten. Rn 6 Der Reisende muss nicht den Reisepreis zahlen (I 1, IV 2) und kann die Reise nicht mehr verlangen. Hat er bereits geleistet, kann er den Preis entspr §§ 346 ff in voller Höhe in Geld (EuGH RRa 23, 183 Rz 35, 58) zurückverlangen bzw, rechnet der Veranstalter mit seinem Entschädigungsanspruch (Rn 9) auf, nur den diesen Anspruch übersteigenden Betrag. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Staatsverträge unter Mitgliedstaaten (Abs 2).

Rn 7 Die VO hat im Verhältnis zwischen den MS Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren von ihnen geschlossenen Staatsverträgen, soweit diese Bereiche betreffen, die in der VO geregelt sind (Abs 2). Damit hat die VO Vorrang vor bilateralen Staatsverträgen der MS (vgl Erw 73).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

I. Dogmatische Grundlagen. Rn 37 Der allg Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ggü zurechenbar den Anschein der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich zum Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt, gilt über die §§ 171 ff hinaus auch für die aus diesem Rechtsgeda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Feststellungs- und Beweislast für abw Erblasserwillen trägt, wer sich darauf beruft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten.

I. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge. 1. Inhaltliche Anforderungen an Bestätigung und Abschrift. a) Bestätigung. Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abdingbarkeit.

Rn 2 Eine Beschränkung des Wegnahmerechts ist als teilweiser Ausschluss nur gegen angemessenen Ausgleich möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfung der Fürsorgeverhältnisse.

I. Entstehung, Ausübung, Änderung und Ende des Fürsorgeverhältnisses (I). Rn 28 Anknüpfungspunkt für Entstehung, Ausübung, Änderung u Ende eines Fürsorgeverhältnisses (dazu Rn 3) ist grds der gewöhnl Aufenthalt (dazu näher Art 5 Rn 29) des Fürsorgebedürftigen (Abs 1). Der gewöhnl Aufenthalt ist in Einklang mit den Maßstäben der Brüssel IIb-VO zu bestimmen (zu Kindern s Art 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sondernutzungsrechte (SNRe).

I. Allgemeines. 1. Begriff. a) Definition. Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustimmung (§ 558b I, 558 I 1).

I. Allgemeines. Rn 2 Das formwirksame Mieterhöhungsverlangen ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags (§§ 145, 311; BGH ZMR 22, 626 Rz 25; NZM 20, 322 Rz 15; ZMR 19, 114 Rz 17; 18, 564 Rz 11). §§ 558 ff sind als spezialgesetzliche Regelungen allerdings vorrangig vor §§ 145 ff anzuwenden, soweit sie das Erhöhungsverfahren abweichend regeln (BGH ZMR 22, 626 Rz 26)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Organ.

a) Grundsatz. Rn 4 Der Verw ist Organ der GdW und ihr primärer Vertreter (§ 9b I 1). Eine Vertretungsmacht für die WEigtümer hat er nach dem WEG nicht; er ist auch nicht ihr Organ. Ferner hat der Verw grds keine eigenen Aufgaben. Anders ist es aber, wenn eine Vereinbarung ausdrücklich ihn dazu bestimmt, selbst zu handeln, etwa eine Zustimmung nach § 12 I zu erteilen (str). b) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Folgen nicht fristgerechter Abrechnung.

1. Vermieter (§ 556 III 3). a) Überblick. Rn 90 Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ab, ist ›Abrechnungsreife‹ eingetreten und ihm stehen keine Vorauszahlungen mehr zu (BGH ZMR 16, 519 Rz 13; NZM 10, 736 Rz 22). Der Vermieter kann über die Abrechnung nur noch – bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen – Zahlungen insoweit verlangen, als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Qualifizierte Information des Verbrauchers.

Rn 14 Nach II 1 muss der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers unter Beachtung des Inhalts nach II 2 informiert werden. Der Begriff des ›dauerhaften Datenträgers‹ wird in Art 2 Nr 13 DIRL legaldefiniert. Die Angemessenheit der Frist ist unabhängig von der 30-Tage-Frist nach III zu beurteilen (BTDr...mehr