Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriffsbestimmungen.

Rn 1 Entspr der Tradition der europäischen Verordnungen enthält Art 3 in I u II einige Begriffsbestimmungen, welche die einheitliche Auslegung (Vor EuErbVO Rn 5) u Anwendung erleichtern sollen. Zur Reichweite des anwendbaren Rechts s Art 23.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Notgeschäftsführung (§ 18 III).

I. Allgemeines. Rn 33 § 18 III und §§ 677 ff BGB geben ein Notgeschäftsführungsrecht. Im Einzelfall kann § 18 III in eine Pflicht zur Notgeschäftsführung umschlagen (Oldbg DWE 88, 64; LG Aachen ZMR 93, 233). Der nach § 18 III Handelnde handelt für die GdW und erzeugt Kosten iSv § 16 II (München ZMR 08, 321, 322). Der Anspruch des Notgeschäftsführers ist nach §§ 257 S 1, 670 B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unerhebliche Pflichtverletzung (Abs 1 S 2).

Rn 7 Anders als der Rücktritt steht die Minderung auch bei unerheblichen Pflichtverletzungen zur Verfügung (BTDrs 14/6040, 235).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 33 Nach § 14 I Nr 2 Fall 2 muss jeder WEigtümer Einwirkungen auf das SonderE und das gemE dulden, die 1. den Vereinbarungen oder Beschl entsprechen oder aus denen ihm, wenn keine entspr Vereinbarungen oder Beschl bestehen, 2. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 4 Vertragliche Mietänderungen sind für das laufende Mietverhältnis und für künftig geschuldete Mieten vorstellbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 17 Sind die Voraussetzungen des § 1381 erfüllt, kann der Zugewinnausgleichsanspruch ganz entfallen oder, sofern nur die Erfüllung des vollen Anspruchs grob unbillig wäre, teilweise verweigert werden. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Rn 18 Die Norm begründet eine Einrede. Der Schuldner hat diejenigen Tatsachen zu beweisen, die die Unbilligkeit des Zugewinnausgleichsanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 11 Die Nr 1 u 2 berühren einen Schwerpunkt der RL (s Erw 10), die mit Art 13 die Mitgliedsstaaten verpflichten, dem Verbraucher zur Sanktionierung von Mängeln Rechte auf Nacherfüllung sowie bei deren Fehlschlagen auf Minderung oder Vertragsauflösung zu gewähren. Nr 3 stellt eine richtlinienkonforme (Art 4, Erw 18) zusätzliche Berechtigung des Verbrauchers dar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorstufen des Vertrages.

I. Vertragsverhandlungen und vorvertragliches gesetzliches Schuldverhältnis. Rn 26 Solange es noch nicht zu einem Konsens der Parteien über die essentialia negotii (§ 145 Rn 4) des erstrebten Vertrags gekommen ist, sich die Parteien also noch in der Verhandlungsphase befinden, unterliegen sie keiner rechtlichen Bindung iSe Erfüllungsverpflichtung. Allerdings kann durch die Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (§ 9a II Fall 3).

1. Überblick. Rn 25 Die GdW übt nach § 9a II Fall 3 solche Rechte der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (so bereits BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 15, 2874 Rz 12; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Es muss sich grds um ein Recht handeln, das sämtliche WEigtümer betrifft (s.a. BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 16, 1735 Rz 10; NZM 15, 43 Rz 7). Rn 26 Bei der Anna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Heiz- und Warmwasserkosten.

Rn 198 Für die Heiz- und Warmwasserkosten bedarf es nach § 2 HeizkostenV keiner Umlagevereinbarung (§ 556 Rn 34).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Frist.

1. Überblick. Rn 6 Die Modernisierungsankündigung muss dem Mieter spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn zugehen (§ 130), ist aber bereits zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c I 2 eingehalten werden können (BGH ZMR 21, 572 Rz 51). Eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Modernisierungsankünd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mängel.

Rn 13 Wird ein Gegenstand unzureichend angekündigt, ist ein dennoch gefasster Beschl wegen eines formalen Beschl-Mangels nicht nichtig (Vor §§ 23–25 Rn 6), aber anfechtbar (Dorf ZMR 21, 139; KG KGR 99, 250, 253; Vor §§ 23–25 Rn 9), allerdings ohne Erfolgsaussicht, wenn es bei ordnungsmäßiger Ladung nachweislich zu demselben Beschl – ggf mit kleinerer Mehrheit – gekommen wäre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausn von der Beweislastumkehr.

Rn 5 Die beiden Varianten in III gelten alternativ (›oder‹). I. Fehlende Kompatibilität der digitalen Umgebung. Rn 6 Sofern der Unternehmer wie in III Nr 1 vorgesehen beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den entspr technischen Anforderungen nicht genügt, trägt der Verbraucher in Anwendung der allgemeinen Grundsätze die Beweislast dafür, dass die digitalen Produ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Güterbeförderungsverträge.

I. Anknüpfung. Rn 2 Für Güterbeförderungsverträge verweist Art 5 I auf die Möglichkeit der freien Rechtswahl nach Art 3 (BGH RdTW 17, 462: ›übernehmen sie gemäß HGB/CMR‹ – auch durch AGB (Ddorf RdTW 18, 473: ADSp; Karlsr RdTW 21, 309) – und gibt dann bei deren Fehlen eine objektive Anknüpfung nach 1 an das Befördererrecht, hilfsweise nach 2 an das Recht des Ablieferungsortes....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 17 Die Norm fordert Übereignung auf einem dafür zur Verfügung stehenden Weg: §§ 929–931 oder unter Einsatz handelsrechtlicher Traditionspapiere.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Alter.

Rn 2 Geschützt ist ›altes‹ und ›junges‹ Alter (vgl BTDrs 16/1780, 36). Zur ›unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters‹ s § 1 Rn 9, § 7 Rn 10. § 10 gilt für unmittelbare Benachteiligungen; mittelbare Benachteiligungen (zB Anknüpfen an Betriebszugehörigkeit) scheiden tatbestandlich schon bei sachlichem Grund aus (§ 3 II; § 3 Rn 11 ff); Rechtfertigung nach § 10 ist immer au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 2 Der Verkäufer trägt die Beweislast für Abschluss des Kaufvertrags, Übergabe der Kaufsache (Bambg NJW 87, 1644 [OLG Bamberg 14.01.1987 - 3 U 93/86]), Billigung bei Vereinbarung als aufschiebender Bedingung (Bambg aaO; Erman/Grunewald Rz 8), der Käufer bei Vereinbarung als auflösender Bedingung (wohl aA Nachw aaO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftungsumfang.

Rn 16 Die Haftung des Vertretenen tritt gesamtschuldnerisch neben die des Vertreters aus § 179 (BeckOKBGB/Schäfer § 179 Rz 32). Sie geht auf das negative Interesse und kann gem § 254 gemindert oder ganz ausgeschlossen sein, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen (Bork Rz 1618).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bestand und Nutzung.

Rn 11 Die Vorschrift findet nicht nur dann Anwendung, wenn von der Benutzung der Anlage unzulässige Einwirkungen ausgehen, sondern auch, wenn die Einwirkungen ausschl auf dem Vorhandensein (Bestand) der Anlage beruhen. Das ist zB bei künstlich angelegten Gewässern hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Feuchtigkeit der Fall.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbeso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Garantie (Hs 2 Alt 2).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Haftung nach Ausgleichung.

Rn 12 Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch nach der Auseinandersetzung fort. Die einzelnen Miterben können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Haftung auf die Ausgleichsquote, dh auf das, was sie tatsächlich aus dem Nachlass erhalten haben, beschränken. Da der Miterbe die ausgleichspflichtige Zuwendung nicht von Todes wegen erworben hat, zählt sie auch nicht zum H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Kap 3 erfasst Sondervorschriften für den Ausgleich privatrechtliche Versorgungen wegen Invalidität (§ 28), spezielle Regelungen für die Versorgungsträger (§§ 29, 30) und Bestimmungen über die Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den VA (§ 31).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 117 Die Beweislast für eine beachtliche Reserveursache trägt der Schädiger (BGH NJW 16, 3522; VersR 20, 1056, s.a. o Rn 65). Dagegen ist der Geschädigte beweisbelastet, wenn str ist, welches von zwei Ereignissen den Schaden real verursacht hat (BGH VersR 87, 179). Zur Abgrenzung der Reserveursache von der durch den Geschädigten zu beweisenden Schadensentstehung BGHZ 175, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anwendungsbereich.

Rn 24 Die Verordnungen gelten für alle Erhöhungsverlangen, die ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung zugegangen sind (LG München I NJW 14, 1190 [LG München I 08.01.2014 - 14 S 25592/13]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 584b gilt für Rechts- und Sachpacht, nicht jedoch für die Landpacht (vgl § 597).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verzug.

1. Fälligkeit. Rn 2 Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden. 2. Mahnung. Rn 3 S § 286 Rn 1. Zur Bestimmtheit sind erforderlich A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden.

I. Anwendungsbereich. Rn 1 Während § 130 II die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung trotz Todes oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden sichert, gewährleistet die Auslegungsregel des § 153 die Annahmefähigkeit des Angebots in diesen Fällen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Umstand vor oder nach dem Zugang der Erklärung eingetreten ist (Staud/Bork Rz 2). Entscheiden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 49 Nr 6 hat im Verkehr zwischen Unternehmern gem §§ 307 I, 310 I indizielle Bedeutung. Auch dort ist also die Zugangsfiktion von Erklärungen von besonderer Bedeutung unwirksam (Stoffels Rz 671).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Personensorge.

Rn 1 I benennt wichtige Teilbereiche der Personensorge; vollständig ist die Aufzählung nicht. Hinsichtlich der einzelnen Bestandteile der Personensorge und ihrer Bedeutung s § 1626 Rn 9.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorschüsse (§ 28 I 1).

I. Beschl-Kompetenz und Allgemeines. Rn 10 § 28 I 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Vorschüsse zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 und/oder den Rücklagen – die Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) oder durch Beschl vorgesehene Rücklagen (§ 19 Rn 42) – zu bestimmen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer. Das Zahlenwerk, das der Berechnung zu Grunde l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Überblick. Rn 1 § 557 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Zur Gesetzesgeschichte s.a. § 557 BGB Rn 1 f. Er leitet das 2. Unterkap mit den Regelungen über die Miethöhe ein und fasst die Möglichkeiten zusammen, wie die Vertragsparteien (Änderungsvereinbarung) oder der Vermieter einseitig (va nach §§ 559, 560) die Miete änder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen.

Rn 10 Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Bremen FamRZ 98, 245).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

a) Begriff. Rn 195 Nebenkosten sind sämtliche Zahlungen, die der Mieter neben der Grundmiete erbringen muss. Die Nebenkosten umfassen va, aber nicht nur die Betriebs- und Heizkosten. S dazu iE § 556 Rn 2 ff. b) Tragung der Nebenkosten. aa) Betriebskosten. Rn 196 Nebenkosten sind – wie § 556 I zeigt – in der Miete vollständig enthalten (BGH ZMR 20, 638 Rz 13). Kosten muss der Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn.

Rn 3 Die Inventarfrist beginnt gem § 15 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses an die Erben, wobei die Frist für jeden Erben gesondert läuft. Erfolgte die Annahme der Erbschaft vor der Fristbestimmung, beginnt die Inventarfrist erst mit Bestimmung der Frist. Schlägt der Erbe aus verliert die Fristsetzung ihre Wirkung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kasuistik eheprägender Faktoren.

Rn 12 Für die Bestimmung des Bedarfs ist sämtliches Einkommen einschl sämtlicher geldwerter Vorteile, welches für die allg Lebensführung zur Verfügung stand, heranzuziehen (zu Einzelheiten der Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 13 Denjenigen, der die Wirksamkeit eines ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrages geltend macht, trifft grds die Beweislast für eine rechtzeitige Genehmigung des Vertretergeschäfts, dh im Falle einer Aufforderung zur Genehmigung nach II auch dafür, dass die Genehmigung innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt ist. Die Aufforderung und den Zeitpunkt ihres Zugangs hat d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entbehrlichkeit der Einwilligung (Abs 2).

Rn 5c Es bedarf jedoch nach II keiner Einwilligung, wenn der andere Ehegatte zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Immobilien.

1. Entstehen. Rn 19 Rechtsgeschäftlich entsteht der Nießbrauch gem § 873 (zur Bestimmtheit München BeckRS 16, 18285), kraft Gesetzes gem § 900 II, § 1066 III, § 68 I FlurbG, § 63 I 1 BauGB. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Immobilie, deren Räume vermietet sind, ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Auf die Nachlasspflegschaft finden die Vorschriften der §§ 1882 ff, 1809 entspr Anwendung. Das Nachlassgericht hat das Finanzamt gem § 12 ErbStDV von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten (§ 1960 Rn 26).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Willenserklärung.

Rn 2 Es muss der objektive Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen, dh eines Verhaltens, von dem aus der Empfänger berechtigterweise auf einen Rechtsfolgewillen schließen darf. Der objektive Erklärungstatbestand fehlt, wenn zu Ausbildungszwecken ein Beispiel gegeben wird (Neuner AT § 40 Rz 9). § 118 gilt für empfangsbedürftige wie nicht empfangsbedürftige Willenserklärun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Norm soll nur die Scheidung einer im Grundsatz gescheiterten Ehe zur Unzeit vermieden werden (Staud/Rauscher Rz 6 mwN). Sie hat zwar faktisch eine eheerhaltende und -verlängernde Wirkung, jedoch nicht die Erhaltung der Ehe zum Zweck (RGRK/Grashoff Rz 5). Rn 2 Sie schützt zwei Zielgruppen: minderjährige aus der Ehe hervorgegangene Kinder (1. Fallgruppe Kindersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestimmung durch die Eltern.

Rn 12 Haben Eltern bzw Elternteile das Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt (BGH FamRZ 81, 250). Es muss also den Naturalunterhalt annehmen. Auch ein Anspruch auf Teilunterhalt scheidet aus Unterhaltsklage ist dann abzuweisen. Ist die Bestimmung unwirksam, wird dem Unterhaltsantrag, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 18 GrStG enthält die Regelungen zur Nachveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 18 GrStG durch das Gese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz (§ 560 II 1).

Rn 12 Liegt eine wirksame Erhöhungserklärung vor, schuldet der Mieter den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Bsp. Den Mieter erreicht die Erklärung im August. Die erhöhte Pauschale ist dann mit der für den Monat Oktober geschuldeten Miete zu zahlen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Art 15 KSÜ(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. (2) Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat. (3) Wechselt der gewöhnliche...mehr