Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. AGB-Kontrolle und Arbeitnehmer als Verbraucher.

a) AGB-Kontrolle. Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonstige Rechte.

Rn 3 Minderung und Schadensersatz (BGH ZMR 93, 151; Celle RdL 18, 384) werden durch § 586 nicht berührt. Zur Ausübung eines Optionsrechts auf vorzeitige Kündigung bei beabsichtigtem Verkauf von Pachtflächen vgl Schlesw RdL 20, 228.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungserleichterung.

Rn 7 Die Norm bildet keinen selbstständigen Haftungsgrund, sondern modifiziert § 276 II iSe Haftungserleichterung. Eine Haftungsverschärfung tritt auch dann nicht ein, wenn der Ehegatte in eigenen Angelegenheiten üblicherweise besonders sorgfältig verfährt. Die Grenze nach unten bildet die grobe Fahrlässigkeit (§ 277).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Willenserklärung/geschäftsähnliche Erklärung.

Rn 8a Ob es sich bei der Modernisierungsankündigung um eine Willenserklärung oder eine geschäftsähnliche Erklärung handelt, ist str (ohne Stellungnahme BGH ZMR 21, 723 Rz 19). In beiden Fällen sind die Vorschriften zur Auslegung von Willenserklärungen (direkt oder zumindest entspr) anwendbar (BGH ZMR 21, 723 Rz 19). Für Willensmängel gilt nichts anderes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).

Rn 2 § 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) ›Formale‹.

aa) Grundsatz. Rn 61 Erfüllt eine Abrechnung nicht die in Rn 52–60 genannten Voraussetzungen, ist sie ›formal‹ mangelhaft und damit unwirksam. Mit einer wegen formaler Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht (BGH NJW 11, 1867 Rz 15); vielmehr kann der Mieter in diesem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (BGH NJW 11, 1867 [BGH 08.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. WKRL. Rn 1 § 475b wurde iRd Umsetzung von Art 3 II 2 iVm Art 2 Nr 5 lit b WKRL neu aufgenommen und entspricht den Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren in Art 6, 7 u 8 der RL (BTDrs 19/27424, 30). II. Zweck. Rn 2 Die Norm beinhaltet zusammen mit § 475c Sonderbestimmungen zum Sachmangel von Waren mit digitalen Inhalten iSd § 327a III 1 und ergänzt damit § 434 im H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Willenserklärung ggü einem Abwesenden.

I. Abgabe. Rn 6 Zuvorderst muss die Erklärung vom Erklärenden willentlich nach außen erkennbar gemacht werden, wobei an ihrer Endgültigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen dürfen (Wolf AT § 33 Rz 2). Dies unterscheidet die Willenserklärung von Entwürfen oder Informationen (BGH DNotZ 83, 624f). Zur Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Erklärung muss nur dieser Erklärungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bestellt werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 39 § 20 III regelt 2 Tatbestände. Zum einen geht es um eine bauliche Veränderung, die für einige oder alle WEigtümer zwar nachteilig ist, mit der diese aber einverstanden sind. Und zum anderen geht es um bauliche Veränderungen, die den anderen WEigtümern nicht iSv § 14 I Nr 2 nachteilig sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anbahnung und Formalien des Arbeitsvertrags.

1. Anbahnung des Arbeitsvertrags. Rn 52 Zur Klärung der Eignung des Bewerbers dient das Vorstellungsgespräch. Veranlasst der ArbG das Gespräch, so trägt er gem §§ 670, 662 die verkehrsüblichen und erforderlichen Auslagen, nicht aber Zeitaufwand und Verdienstausfall (BAG NZA 89, 468; DB 77, 1194 [BAG 18.02.1977 - 2 AZR 770/75]). Rn 53 Zulässige Fragen muss der Bewerber wahrheit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesetzliche Beschränkungen.

1. Forderungsgegenstand. Rn 6 § 562d bezieht sich lediglich auf Mieteforderungen. Andere Forderungen des Vermieters gegen den Mieter, auch wenn sie aus dem Mietverhältnis stammen, werden nicht erfasst. 2. Zeitspanne. Rn 7 Ausgeschlossen sind Mieteforderungen für einen Zeitraum, der mehr als 365 Tage vor der Pfändung liegt. Keine Rolle spielt, ob die Rückstände schon fällig sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Insbes der Verdienst aus unselbstständiger Tätigkeit.

Rn 12 Bei Tätigkeiten, die durch Lohn, Gehalt oder bei Beamten durch die Dienstbezüge abgegolten werden, spielen mehrere Besonderheiten eine Rolle. 1. Die Fortzahlung des Entgelts. Rn 13 Solange das Entgelt fortgezahlt wird (§§ 1 EFZG, 63 HGB, 87a BBG, 52 BRRG), entsteht streng genommen kein Verdienstausfall. Doch wird bei den Vorschriften über die Fortzahlung jeweils ein Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

aa) Weiter Gestaltungsspielraum. Rn 51 Den WEigentümern ist aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BGH ZMR 23, 55 Rz 38; 21, 136 Rz 13). Der neue Umlageschlüssel muss lediglich § 18 II genügen (BGH ZMR 23, 55 Rz 38). An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. WKRL.

Rn 4 Die Norm basiert auf den Vorgaben der WKRL, vormals VerbrGKRL (bis 16. Aufl) (1.) eines Anspruchs des Verbrauchers auf Nacherfüllung (Art 13 I, II; Art 14 I lit a-c), (2.) dessen Wahlrecht zwischen deren beiden Arten (Art 13 II) und (3.) der Entlassung des Verkäufers aus der Pflicht zur Nacherfüllung nur wegen Unmöglichkeit und der näher erläuterten Unverhältnismäßigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entscheidung über die interne Teilung (Abs 1).

I. Begriff der internen Teilung. Rn 1 § 10 I enthält eine Legaldefinition der internen Teilung: Das FamG ›überträgt‹ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten das vom Ausgleichspflichtigen (in der Ehezeit) erworbene Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (iSd § 1 II 2); das auszugleichende Anrecht wird entspr belastet, und für den Ausgleichsberechtigten wird ein Anrecht innerhalb des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Abs 2).

I. Voraussetzungen. Rn 14 Die für alle grund- o schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V), auch Forwarddarlehen (Feldhusen ZIP 16, 850), geltende, nicht abdingbare (Siol FS Hadding 1157, 1167; aA NK-BGB/Krämer Rz 14; Mülbert WM 02, 465, 475f) Vorschrift erfordert ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers – ein solches des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anspruch auf Erteilung (§ 12 II 2).

Rn 18 Der veräußernde WEigtümer hat ohne einen dem Erwerb entgegenstehenden wichtigen Grund (§ 12 II 1) oder nach § 12 II 2 einen einklagbaren Anspruch auf Zustimmung (s.a. Rn 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

1. Schadensersatzansprüche. Rn 12 Der Dritte hat aus der zu seinen Gunsten bestehenden Schutzwirkung Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner. Dabei muss er sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 334, 846 ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen (BGHZ 127, 378, 385 mN als Grundsatz, nicht als ›unverrückbares Prinzip‹). Ausnahmen soll es insb aus der ›Natur des Decku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Stimmrechtsinhaber.

1. Grundsatz. Rn 3 Jeder WEigtümer (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1) ist grds stimmberechtigt (s.a. zur Ausn BGH NZM 24, 188 Rz 9; ZMR 18, 234 Rz 21). Einzelne Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften nach §§ 741 ff BGB sind als unterschiedliche ›Köpfe‹ anzusehen. Ein werdender WEigtümer iSv § 8 III (BGH ZMR 16, 299 Rz 13) ist ebenso wie der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verweisungsvorschriften für Fälle mit Auslandsbezug.

a) Rechtsanwendungsrecht. Rn 2 Das IPR liefert nicht die materielle Lösung des Falles, sondern ›verweist‹ lediglich auf ein Recht, nach dessen Vorschriften (›Sachvorschriften‹, die die Rechtsfrage selbst inhaltlich beantworten, dazu Art 4 II 1) dann die materielle Lösung zu erfolgen hat. Die Überschrift zu Art 3 aF lautete dieser übergeordneten Funktion entspr ›allgemeine Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Grundsatz. Rn 2 § 130 gilt für empfangsbedürftige sowie amtsempfangsbedürftige Erklärungen, § 130 III (Rn 22), und ist auf geschäftsähnliche Handlungen entspr anwendbar (BGH NJW 87, 2236 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]). Eine – inhaltlich kaum abweichende – Zugangsfiktion regelt § 312e I 2. Bei Benachrichtigungen gem § 666 bzw im Wertpapiergeschäft soll kein Zugang gem §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Zweck. Rn 1 § 445b soll verhindern, dass die Mängelrechte des Regressierenden gem § 438 I Nr 3 schon verjährt sind, bevor er sie infolge später Inanspruchnahme durch den Käufer überhaupt geltend machen kann (Verjährungsfalle; zu § 479 aF: BTDrs 14/6040, 250; HP/Faust Rz 1). II. Inhalt. Rn 2 Gem I verjährt der Aufwendungsersatzanspruch nach § 445a I eigenständig. II ordnet ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auslegung.

Rn 8 Bei Zweifeln ist nach § 2084 zu ermitteln, ob der Bedachte Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll (vgl § 2048 Rn 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verwaltung fremden Vermögens.

1. Begriff und Abgrenzung zur Stellvertretung. Rn 14 Von der Stellvertretung ist die Verwaltung fremden Vermögens abzugrenzen, bei der dem Verwalter durch Gesetz oder testamentarische Verfügung eine Vermögensverwaltung anvertraut ist. Hierzu zählen der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), Nachlassverwalter (§ 1985), Testamentsvollstrecker (§ 2205) und Zwangsverwalter (§ 152 ZVG). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzlicher Umlageschlüssel (§ 16 II 1).

Rn 48 Gesetzlicher Umlageschlüssel ist nach § 16 II, I 2 die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozess.

Rn 8 Zur Bedeutung einfacher Mietspiegel im Prozess vgl § 558b Rn 17 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beseitigung.

Rn 4 Die vertragsmäßige Bindung des Erbvertrags wird beseitigt durch Anfechtung (§§ 2281 ff), Aufhebung (§§ 2290 ff) oder gesetzlichen Rücktritt (§§ 2293 ff). Sie wird gegenstandslos infolge Vorversterbens, Ausschlagung (§§ 2279 I iVm §§ 1942 ff), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff) oder Erbverzichts (§§ 2346 ff) des Zuwendungsempfängers (Schumann § 1941 Rz 72 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung, Reform. Rn 1 Die Norm regelt das primäre Mängelrecht des Käufers auf Nacherfüllung durch den Verkäufer und das Recht auf zweite Andienung des Verkäufers (§ 437 Rn 15). III wurde mit Inkrafttreten am 1.1.18 durch das ›Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2 Nr 1.

Rn 3 Gem II Nr 1 kommt I nicht zur Anwendung, wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 EUR nicht übersteigt. Dabei sind die Zuwendungen, die getrennt aber anlässlich desselben Anlasses erfolgen, zusammenzurechnen. IÜ ist für die Wertgrenze nur das zugewendete Vermögen, nicht das Gesamtvermögen des Kindes maßgebend. Bei der Wertberechnung ist vom Verkehrswert auszugehen. Maß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Einordnung und Auslegung. Rn 1 Bei Art 12 handelt es sich um eine Ausn zu Art 7 , die kollisionsrechtlichem Verkehrsschutz Rechnung tragen soll. Der Schutz nicht (voll) geschäftsfähiger Personen wird dem Geschäftsinteresse gutgläubiger Vertragspartner untergeordnet, wenn die Kontrahierenden sich in demselben Staat aufhalten. Mit dem Recht des Abschlussortes wird nicht – wie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. 2Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtswirkungen.

a) Überblick. Rn 37 Mit der Abberufung haben grds sämtliche verwaltungsbezogenen Handlungen zu unterbleiben; es bestehen aber Abwicklungsverpflichtungen (vgl §§ 675, 667 BGB), zB die Herausgabe sämtlicher Unterlagen (BGH ZMR 18, 523 Rz 19). Gegen den Herausgabeanspruch stehen dem Verw keine Zurückbehaltungsrechte zu (München NJW-RR 05, 1327 [OLG Düsseldorf 29.04.2005 - I-3 Wx...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Verfügung.

I. Einwilligung. Rn 6 Die Einwilligung zur Verfügung verschafft dem Nichtberechtigten die Rechtsmacht über ein fremdes Recht in eigenem Namen wirksam zu verfügen (Verfügungsermächtigung). Die Verfügung ist daher von Anfang an wirksam. 1. Erteilung der Einwilligung. Rn 7 Für die Einwilligung gelten die §§ 182, 183. Ob im Einzelfall eine Einwilligung oder Vollmacht vorliegt, häng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mit-SonderE; abgesondertes Miteigentum.

Rn 31 Mit-SonderE gibt es nicht (BGH NJW 16, 473 Rz 19). Soweit ua der BGH von Mit-SonderE oder abgesondertem Miteigentum spricht (BGHZ 177, 338 = ZMR 08, 897; BGHZ 146, 241 = ZMR 01, 289), ist Nachbareigentum gemeint (Rn 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kostendeckende Masse.

Rn 2 Ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, bestimmt das Nachlassgericht nach eigenem Ermessen. Die ggf von einem Sachverständigen zu schätzende Masse (MüKo/Küpper § 1982 Rz 1) entspricht nicht den Kosten, wenn diese nicht gedeckt sind. Zur Masse gehören dabei auch die Ersatzansprüche gegen den Erben gem §§ 1978 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sonderregeln für Einzelleistungen.

I. Grundsatz. Rn 1 Die jeweiligen Einzelleistungen verhalten sich zum Stammrecht wie die Hypothekenzinsen zum Kapital. Die Norm erfasst rückständige und erst fällig werdende Leistungen (Staud/Reymann § 1107 Rz 22; Soergel/Stürner § 1107 Rz 2; aA MüKo/Mohr § 1107 Rz 3). Für sie gelten die im BGB und anderen Gesetzen (BayObLG NJW 59, 1876 [BGH 02.07.1959 - VIII ZR 194/58]) getr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Der Widerruf der Vollmacht (S 2 u 3).

I. Die Widerruflichkeit der Vollmacht. Rn 12 2 bestimmt, dass eine Vollmacht grds frei widerruflich ist, auch wenn das Grundverhältnis fortbesteht. Der Widerruf bringt die Vollmacht ex nunc zum Erlöschen (BGH NJW 17, 3373 [BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15] Rz 16). 1. Unwiderruflichkeitsabrede. Rn 13 Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nur in engen Grenzen zulässig, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. 2Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. (2) 1Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Art der Anordnung.

Rn 10 Die Anordnung, durch welche der Erblasser die Auseinandersetzung einschränkt oder ausschließt, muss durch letztwillige Verfügung angeordnet sein; die Miterben können sie aber auch rechtsgeschäftlich vereinbaren (BGH WM 68, 1172).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit.

Rn 23 Knüpft das deutsche Kollisionsrecht an die Staatsangehörigkeit an, so ist die vorrangige Heranziehung des ausl Interlokalen bzw Interpersonalen Privatrechts allgM.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs.

Rn 3 Beide Kondiktionsausschlussgründe in § 815 betreffen die Fälle, in denen der mit der Leistung bezweckte Erfolg verfehlt wird. Gemeint ist das Gleiche wie in § 812 I 2 Alt 2, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 812 Rn 41, 45).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abberufungsgründe.

a) Überblick. Rn 33 Die WEigtümer (zum Gericht Rn 38) können den Verw jederzeit wegen jedes beliebigen Grundes abberufen (§ 26 III), wenn sie das Vertrauen in ihn verloren haben (LG Frankfurt aM WuM 23, 639 [BGH 21.07.2023 - V ZR 215/21]). Ein wichtiger Grund für die Abberufung kann nach § 26 V weder vereinbart noch beschlossen werden. b) Beispiele. Rn 34 Bsp für Abberufungsgrü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vereinsstrafen.

I. Eigenart und Beispiele. Rn 14 Vereinsstrafen dienen der Funktionsfähigkeit der Organisation des Vereins entspr seinem auf den Vereinszweck bezogenen Selbstverständnis. Sie sind ein Ausfluss der Vereinsautonomie und ein eigenständiges verbandsrechtliches Institut (BGH MDR 03, 402), nicht etwa eine Vertragsstrafe nach §§ 339 ff (so aber Soergel/Hadding Rz 38 mwN). Anlässe fü...mehr