Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtsbehelfsbefugnis der Verfahrensbeteiligten (Satz 1)

I. Zurechnung des Feststellungsgegenstandes (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) Rz. 10 [Autor/Stand] Dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgend ("... zuzurechnen ist") ist bei Sachen und Grundstücken der jeweilige Eigentümer Beteiligter und Rechtsbehelfsbefugt, bei Forderungen und Rechten der jeweilige Gläubigerbzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leitlinien.

Rn 14 Alle deutschen Oberlandesgerichte haben Leitlinien entwickelt, die aus Gründen der Übersichtlichkeit ab 1.7.03 an die gemeinsam festgelegte Leitlinienstruktur aufweisen (FamRZ 03, 909). Sie sind unter der Homepage der jeweiligen Oberlandesgerichte zu beziehen (vgl Übersicht Wendl/Dose § 1 Rz 7). Sie besitzen keinen Rechtscharakter und keine einer Rechtsnorm vergleichba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schranken ggü den Wirkungen des Forderungsübergangs.

I. Vorrang des Gläubigers: Kein Forderungsübergang zu seinem Nachteil (774 I S 2). Rn 20 Die Regelung in § 774 I 2 schützt den Gläubiger vor Nachteilen, die ihm durch die cessio legis entstehen können. Sie ist in allen Fällen der Teilbefriedigung des Gläubigers durch den Bürgen von praktischer Bedeutung (Teilbürgschaft, Teilleistung oder Teilleistung auf Teilbürgschaft: BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Privilegierte Kindesbetreuung.

Rn 6 Ein Ehegatte kann Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570) beanspruchen, wenn und soweit er gemeinsame Kinder versorgt und eine Unterhaltsversagung mit Blick auf die Kindesbelange grob unbillig wäre (II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geltungsbereich der jeweiligen Verjährungsfristen.

Rn 7 Die Gefahr von Überschneidungen von Verjährungsfristen ist durch die Neuregelung des Verjährungsrechts erheblich gemindert, insb durch die Aufhebung der bisherigen Einzelregelungen in den §§ 196, 197 aF. I. Entstehungstatbestand/Novation. Rn 8 Entscheidend für die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entstehung des Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kenntnis des Erwerbers.

Rn 7 Wirksamkeit für eine unbeschränkte Zeit ist gegeben, wenn der Erwerber die Verfügung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs positiv kennt; kein bloßes Kennenmüssen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 257 S 1 konkretisiert den Inhalt eines Aufwendungsersatzanspruchs, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht. Der Ersatzberechtigte kann iSe Naturalrestitution die Befreiung von der übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen. § 257 S 2 räumt dem Schuldner das Recht ein, vor Fälligkeit der Verbindlichkeit statt der uU noch gar ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eingriffsnormen der lex fori (deutsches Recht und EU-Recht), Art 9 II.

I. Allgemeines. Rn 6 Für die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts (der lex fori) enthält II die bekannte Öffnungsklausel wie früher Art 7 II EVÜ und ex Art 34 EGBGB (dazu W.-H. Roth in Internationales Verbraucherschutzrecht 35, 56; relativierend BeckOGK/Maultzsch Rz 7 ff). Als solche gibt Art 9 statt einer klaren Kollisionsnorm eher einen ›Hinweis‹ auf Eingriff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Gründe des Gesetzgebers für eine generelle Zulassung des gutgläubigen Erwerbs (s.o. § 932 Rn 1) führen nicht nur zum Erwerb des Eigentums, sondern sie legen in gleicher Weise auch die Lastenfreiheit des Erwerbs nahe. Anderenfalls hätten die beschränkten dinglichen Rechte größere Bestandskraft als das Eigentum selbst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mietspiegel.

I. Begriff. Rn 2 Der Begriff ›Mietspiegel‹ wird in § 558c I – auch für § 558d – definiert. Er ist, entspr seiner Funktion (§ 558a II Nr 1), ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete iSv § 558 II. Auf welche Art und Weise diese Übersicht gefertigt wird, ist unerheblich. Sie ist aber nur dann ein Mietspiegel iSd Gesetzes, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang.

Rn 11 Umfang meint einerseits die Intensität eines Eingriffs (Lärm, Schmutz, Erschütterungen) in die Mietsache, va aber, welche baulichen Veränderungen genau innerhalb der Mieträume bzw in der Mietsache, zB im Treppenhaus oder am Aufzug, geplant sind (Prüfsteine: wo? was? von wem? welche Auswirkungen?).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WEigtümer.

1. Allgemeines. Rn 15 § 9b II gibt eine Beschl-Kompetenz, für die GdW einen WEigtümer als Vertreter ggü dem Verw zu bestimmen. Bestimmen die WEigtümer einen Dritten, zB einen Rechtsanwalt, ist der Beschl nichtig. Für Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht gilt Rn 14 entspr. 2. Verhältnis zum Beiratsvorsitzenden. Rn 16 Da der Wortlaut dies nicht ausschließt und zudem der Vorsitz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kündigungsarten.

1. Teilkündigung. Rn 16 Eine Teilkündigung in gegenständlicher oder personeller Hinsicht ist im Mietrecht grds unwirksam. Ausnahme: Vermieterkündigung von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen oder Grundstücksteilen, § 573b. Bei Stellplätzen wird bei separater Vertragsurkunde vermutet, dass keine rechtliche Einheit mit dem Wohnraummietvertrag besteht (BGH ZMR 22, 949 = WuM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausn von der Unterlassungspflicht, II 2.

Rn 5 Doch gibt es Konstellationen, in denen der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind, weiter nutzen darf. Diese zählt II 2 in Umsetzung von Art 16 III DIRL abschließend auf. 1. Nr 1. Rn 6 Der Unternehmer darf Inhalte des Verbrauchers weiter nutzen, wenn diese ausschließlich im Kontext des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Pro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schadensersatz statt der Leistung.

I. Grundgedanken. Rn 40 Die Regelung der §§ 280 III, 281–283 beruht auf zwei Grundgedanken: Zunächst bedeutet Schadensersatz statt der Leistung Liquidation des Schuldverhältnisses, soweit es auf Erfüllung der verletzten Pflicht in Natur gerichtet war, durch Ersatz des ›Erfüllungsinteresses‹ oder ›positiven Interesses‹. Schadensersatz statt der Leistung ist also Schadensersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen. (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstiuts zu hinterlegen. (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auskunft.

1. Zeitpunkt. Rn 15 Der Vermieter muss unaufgefordert und vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters (idR die Annahmeerklärung) Auskunft über den und/oder die jew behaupteten Ausnahmetatbestand/-bestände (Rn 17 ff) geben. Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, sind sie Mitgläubiger (BGH ZMR 20, 629 Rz 41). Die Beweislast für eine rechtzeitige Auskunftserteilung lie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 4 Im Unterschied zu § 415 gilt Schweigen nach Ablauf von 6 Monaten ab Empfang der Mitteilung als Genehmigung. Die Verweigerung der Genehmigung muss ggü dem Veräußerer eindeutig erklärt werden. Während des Schwebezustandes u bei Verweigerung gilt § 415 III. Eine vor der Mitteilung erklärte Verweigerung ist ohne Belang (RG HRR 28 Nr 2269).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Fälligkeit, § 587 I.

Rn 1 Wie die gewöhnliche Pacht (§ 579) ist auch die Landpacht erst nach dem ersten Zeitabschnitt zur Zahlung fällig. Üblicherweise wird allerdings formularvertraglich eine Vorleistung des Landpächters – wie in § 556b für den Mieter geregelt – vereinbart. § 587 ist dispositiv.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gerichtliche Regelung der elterlichen Verantwortung.

I. Internationale Zuständigkeit. Rn 13 Die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die eine umfassende oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung oder eine Umgangsregelung zum Gegenstand haben, ergibt sich nicht aus einer einheitlichen Norm, sondern aus einer Reihe unionsrechtlicher u staatsvertraglicher Rechtsquellen u nachrangig aus dem nati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unternehmerpfandrecht.

I. Gesicherte Forderungen. Rn 3 Das Pfandrecht sichert alle Forderungen ›aus dem Vertrag‹. Gemeint ist der Vertrag des Unternehmers mit dem Besteller, also der Werkvertrag. Um einen solchen handelt es sich nicht, soweit die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nach § 650 dem Kaufrecht unterliegen (s Rn 2, auch zu einer analogen Anwendung des § 647). Der Begriff der ›Forderu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 10 Während der Geschädigte zunächst den Nachweis der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu beweisen hat, obliegt es dem Schädiger, dann nachzuweisen, dass er nicht anders gehandelt hat als üblicherweise in eigenen Angelegenheiten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unzulässige Rechtsausübung und Rechtsmissbrauch.

1. Allg Fragen und Struktur. Rn 32 Die gegen § 242 verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (RGZ 146, 385, 396; BGHZ 12, 154, 157). Wann das Verbot unzulässiger Rechtsausübung eingreift, ist also eine Frage der Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben. Diese geschieht nicht nur im Einzelfall (so aber Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 38), s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mietspiegel (§ 558a II Nr 1, IV).

a) Allgemeines. Rn 14 Zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens kann ein Vermieter auf einen einfachen (§ 558c) oder qualifizierten (§ 558d) Mietspiegel Bezug nehmen. Der Vorzug besteht darin, dass ordnungsgemäß aufgestellte Mietspiegel – inhaltliche Anforderungen sind in §§ 558c, 558d geregelt – idR auf einer breiten Tatsachenbasis beruhen. Was ein Mietspiegel ist, defin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere.

Rn 25 Das Fehlen oder der Wegfall eines namentlich benannten Zustimmungsberechtigten, insb dessen Versterben, hat nicht zur Folge, dass eine Verfügungsbeschränkung erlischt (Saarbr FGPrax 18, 205).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Norm regelt die Nutzung des digitalen Produkts und den Umfang der Nutzungsmöglichkeiten der Inhalte des Verbrauchers durch den Unternehmer im Zeitraum nach der Vertragsbeendigung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die einzelnen Regelungen.

I. Annahmeverzug, S 1. Rn 3 Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten sind in den §§ 293–300 geregelt, während §§ 301–304 die für Dauerschuldverhältnisse wenig passenden allgemeinen und § 615 die nur für Dienst- und Arbeitsverhältnisse geltenden besonderen Rechtsfolgen festlegt. 1. Voraussetzungen des Annahmeverzugs. a) Erfüllbares Dienstverhältnis. Rn 4 Vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuales.

Rn 12 Der Mieter muss den Zugang einer formwirksamen Rüge sowie eine unzulässige Miete, der Vermieter die Voraussetzungen von § 556e oder § 556f darlegen und ggf beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gegenseitigkeit der Forderungen. Rn 2 I 1 spricht von Leistung und Gegenleistung. Daraus folgt, dass hier die fraglichen, aus einem wirksamen gegenseitigen Vertrag stammenden Pflichten miteinander in einem synallagmatischen Zusammenhang stehen müssen (vgl § 323 Rn 2; RGZ 54, 123, 125). Dies gilt wegen § 348 S 2 auch für das Rückgewährschuldverhältnis. Bei anderen Pflichten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbvertrag ist ein Vertrag mit Doppelnatur: Einerseits ist er Verfügung von Todes wegen, andererseits Vertrag, für den iÜ neben den §§ 2274–2300a (Vor §§ 2274 ff Rn 1 ff) auch die allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff, gelten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Klagebegründungsfrist (§ 45 S 1).

I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter. Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH MDR 23, 1234 Rz 12; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abdingbarkeit.

Rn 6 Die Norm ist für den Verbrauchsgüterkauf zwingend. Auch für AGB beschränkt § 309 Nr 8 lit b aa) und cc) – ee), ggf iVm §§ 310 I, 307 die Dispositivität. Ansonsten ist sie auch für die Übertragung des Wahlrechts (I) auf den Verkäufer dispositiv.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorgang der Lückenfüllung.

1. Dispositives Recht und hypothetischer Parteiwille. Rn 24 Zum grds Vorrang des dispositiven Rechts bei der Lückenfüllung o Rn 21. Sofern sich aus diesem keine Antwort ergibt, ist auf das schwierige Konzept des hypothetischen Parteiwillens zurückzugreifen. Hiernach soll darauf abzustellen sein, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wirkungen von Treu und Glauben im Schuldverhältnis.

1. Ergänzende Wirkung. Rn 25 Die ergänzende Wirkung von § 242 trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl die Parteien als auch der Gesetzgeber den Inhalt von Rechtsverhältnissen nicht vollständig bestimmen können. Va beim Pflichtenprogramm aber auch auf der Rechtsbehelfsseite sind daher Ergänzungen erforderlich, dies auch damit die betroffenen Verträge nicht wegen Unbestimmtheit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährung.

Rn 13 Soweit Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden, müssen sie auch eine ggü dem Gläubiger geltende abgekürzte Verjährung gegen sich gelten lassen (BGHZ 61, 227, 233f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) 1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere SonderE-Rechte (§ 7 I 2 Hs 2).

Rn 6 Als Beschränkung des Miteigentums ist nach § 7 I 2 Hs 2 die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden SonderE-Rechte einzutragen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eintragungsbewilligung (§ 7 III).

I. Allgemeines. Rn 10 Die Anlegung eines Wohnungs- bzw Teileigentumsgrundbuchs bedarf eines Antrags (§ 13 GBO) und einer formgerechten Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO. Bei einem Teilungsvertrag ist § 20 GBO zu beachten (str). Der Eintragungsbewilligung sind gem § 7 IV 1 ein Aufteilungsplan (Rn 15) und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (Rn 16) beizufügen. Beifügen bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 17 Die Partei, die sich auf das Erlöschen der Vollmacht beruft, trägt dafür die Beweislast. Steht das Erlöschen der Vollmacht fest, muss derjenige, der sich auf ein Vertretergeschäft beruft, beweisen, dass das Geschäft vor dem Erlöschen der Vollmacht abgeschlossen wurde (BGH NJW 84, 603, 604 [BVerfG 04.10.1983 - 1 BvL 2/81]).mehr