Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbrauchsgüterkaufrecht.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mietvertrag.

I. Allgemeines. 1. Überblick. Rn 1 Mietverträge sind gegenseitige Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen. Für sie sind grds die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechtes anwendbar, soweit §§ 535–580a nichts anderes anordnen. Als schuldrechtliches Rechtsgeschäft sind Mietverträge als Grundform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelbeispiele (§ 19 II).

I. Überblick. Rn 14 § 19 II bestimmt, in welchen Bereichen für das ›ob‹ einer Maßnahme kein Ermessen besteht. Es besteht keine Kompetenz, diese Ansprüche wegzubeschließen. Ein Beschl, der § 19 II verletzt, hindert den Anspruch nicht. Dieser Bereich ist nicht abschließend. In weiteren Fällen sind jew die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Für das ›wie‹ besteht hingegen ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck.

Rn 2 Der soziale Schutzzweck des § 555 soll den Wohnraummieter gegen eine Übervorteilung seitens des Vermieters schützen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung.

Rn 3 Nur der Erblasser persönlich (vgl § 2296), nicht seine Erben oder der Vertragspartner können zurücktreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht erlischt nicht mit dem Tod des Vertragspartners.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Das Geschäft für den, den es angeht.

a) Dogmatische Grundlagen. Rn 36 Nach der Rspr und der hM im Schrifttum treffen die Rechtswirkungen des Geschäfts für den, den es angeht, den Vertretenen, auch wenn der Vertreter seinen Vertretungswillen nicht äußert (BGH NJW 91, 2958, 2959 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]; abl Flume II § 44 II 2). Obwohl der Vertreter in eigenem Namen auftritt, handelt es sich nach der hM b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Sache muss in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Behörde oder einer (privaten oder öffentlichen) Verkehrsanstalt (s.o. Rn 1) gefunden und an sich genommen worden sein. Es gilt § 965 Rn 2 ohne die dort für einen Verlust genannten räumlichen Beschränkungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. In Sonderheit: Schäden.

a) Überblick. Rn 58 Hat ein WEigtümer durch Betreten oder Benutzen des SonderE adäquat kausal einen Schaden erlitten, ist ihm dieser nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB zu ersetzen (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29; ZMR 03, 209), wobei er nach hM keine Naturalrestitution verlangen kann (s.a. Elzer ZfIR 22, 498 (501/503)). Der Schaden kann am SonderE, aber auch am gemE entstanden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechnung anderweitigen Erwerbs, S 2.

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 15 2 soll verhindern, dass der ArbN aus Annahmeverzug mehr erhält als bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages (BAG NZA 91, 223 [BAG 06.09.1990 - 2 AZR 165/90]). 2 gilt für alle Dienstverhältnisse und für Kleinbetriebe (BVerfG NZA 10, 1004 [BVerfG 24.06.2010 - 1 BvL 5/10]), für Arbeitsverhältnisse mit Kündigungsschutz ist § 11 KSchG lex ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verfügungen.

1. Abtretung der gesicherten Forderung. Rn 62 Bei Abtretung der gesicherten Forderung geht das Sicherungsgut nicht nach § 401, sondern nur kraft gesonderter Übereignung auf den Zessionar über. Dieser kann die Übereignung bei Übernahme aller Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede grds verlangen (§ 401 Rn 5). Der Erwerber ist allen Einreden aus der Sicherungsabrede ausgesetzt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ordre Public und Eingriffsnormen.

Rn 5 Nach Art 26 kann von der Anwendung des Kampfortrechts abgesehen werden, wenn der ordre public des Forumstaats im Weg steht. Auch international zwingendes Eingriffsrecht des Forumstaats geht Art 9 vor, Art 16 .mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verzögerte bzw unterlassene Nacherfüllung.

aa) Schadensersatz wegen Verzugs. (1.) Ausfallschäden. Rn 36 Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerter Nacherfüllung zu einem Verzug des Verkäufers mit einer Hauptleistungspflicht. Es gilt die Verzugshaftung (HP/Faust Rz 70; Lorenz NJW 05, 1889, 1891). (2.) Verletzungen des Integritätsint...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvarianten.

I. 1. Alt. Rn 4 Eine Inventaruntreue kommt beim freiwilligen Inventar ebenso wie beim Inventar auf Antrag eines Nachlassgläubigers in Betracht, wenn das Inventar absichtlich unvollständige Angaben über die Nachlassgegenstände enthält (Rostock OLGE 30, 189), wobei dies nicht für die Wertangaben nach § 2001 II und die Beschreibungen gilt, da § 2001 II nur eine Ordnungsvorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stellung des Hypothekars.

I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften. Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 1.

Rn 6 Die Vorschrift gilt entspr, wenn der Nacherbfall durch ein anderes Ereignis als die Geburt des Nacherben definiert, dieser aber bis dahin nicht gezeugt ist. Auch hier handelt es sich um eine gestaffelte Nacherbschaft. Rn 7 Die Vorschrift gilt ferner entspr, wenn eine beim Erbfall noch nicht gezeugte Person als Ersatzerbe eingesetzt ist; § 2102 steht nicht entgegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verjährung.

I. Regelverjährung. Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausnahmen nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zurechnung des Wissens von Organwaltern.

1. Überkommene Lehre von dem Organwissen. Rn 22 Nach der überkommenen Rspr des BGH bildet das Wissen eines vertretungsberechtigten Organwalters analog § 31 eo ipso das Wissen der juristischen Person, gleich, ob er an der konkreten Rechtshandlung mitgewirkt hat oder überhaupt davon wusste und wissen konnte (BGH NJW 21, 1669 [BGH 08.03.2021 - VI ZR 505/19] Rz 31). Diese Auffass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abtretung des Sicherungsmittels.

1. Sicherungsmittel. Rn 10 Sicherungsmittel können abtretbare gegenwärtige, künftige, bedingte, befristete u ungewisse Forderungen (§ 398 Rn 13–16), auch auf Rückgewähr einer Grundschuld (BGH ZIP 11, 2364 Rz 8), aber auch sonstige übertragbare Rechte (§ 413 Rn 2–8) sein, wie zB Grundschulden (BGH NJW 74, 185), Patente (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216), Markenrechte (Lw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bezugnahme.

Rn 2 Die Bezugnahme setzt voraus, dass das Inventar den Anforderungen der §§ 2002, 2003 entspricht (KG OLG 14, 295). Sie ist frist-, nicht aber formgebunden (MüKo/Küpper § 2003 Rz 2); sie kann daher durch einen Bevollmächtigten erfolgen, der seine Vollmacht nachreichen kann. Ist dem Erben bereits eine Inventarfrist gesetzt, kann die Vollmacht nur innerhalb dieser Frist beige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 6 § 1127 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Bei der Grundschuld haftet dem Gläubiger die Versicherungssumme bis zum Betrag der Grundschuld, auch wenn diese nicht voll valutiert ist (RGZ 124, 91).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatten ohne gemeinsamen Namen (I 3).

Rn 2 Da Eheleute einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem Zeitpunkt geführten Namen weiter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm regelt im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher die Lastentragungspflicht. Unmittelbare Ansprüche der jeweiligen Gläubiger gegen den Nießbraucher werden nicht begründet. Gläubiger können jedoch den Anspruch des Eigentümers pfänden (MüKo/Pohlmann § 1047 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

a) Haftungsgrundlage. Rn 205 Die Arzthaftung richtete sich früher ganz überwiegend nach Deliktsrecht, weil bis 2002 nur bei Deliktsansprüchen auch Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte (§ 847 aF). Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 und die Schuldrechtsmodernisierung wurde die Grundlage für eine stärkere Verlagerung der Arzthaftung in das Vertragsrecht gele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Minderjährige (Abs 3).

Rn 4 Art 8 I findet keine Anwendung auf Unterhaltspflichten ggü einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (III). Letzteres entspricht Art 1 I ErwSÜ (näher Rauscher/Andrae Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Bis zum Tode eines der Beteiligten entstandene Unterhaltsansprüche bleiben bestehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen. Nach dem Tode bestehende, aber zum Todeszeitpunkt fällige Unterhaltsansprüche bleiben ebenfalls bestehen, also zB Ansprüche für die restlichen Tage des Monats gem § 1612 III. I. Tod des Unterhaltsgläubigers. Rn 3 Stirbt der Unterhaltsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Ausübungsberechtigte.

Rn 8 Wer zur Ausübung berechtigt ist, muss sich aus der Vereinbarung von Rn 1 ergeben. Gelingt das auch durch Auslegung nicht, ist der Vertrag nach § 154 I im Zweifel unwirksam. Doch enthält hinsichtlich der Gegenleistung § 316 eine die Unwirksamkeit vermeidende Sondervorschrift.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 1 Voraussetzung ist die Verbindung (Realakt) beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen iSd § 93 einer Gesamtsache. § 947 gilt auch bei Verbindung mit einem Gebäude, das nur Grundstücksscheinbestandteil ist. Zur Frage, wann ein wesentlicher Bestandteil iSd Norm vorliegt s § 93 Rn 7 ff. Derjenige, der sich auf den (Mit-)Eigentumserwerb nach § 947 beruft, ist beweisbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fallkonstellationen.

aa) Vorleistung und Veranlassung. Rn 46 Ihren klassischen Anwendungsbereich hat die condictio ob rem in den Fällen, in denen der Bereicherungsgläubiger den Empfänger mit seiner Leistung final zu Herbeiführung eines bestimmten, letztlich ausbleibenden Erfolges bewegen will (grds zum Erfordernis einer finalen Verknüpfung von Leistung und bezwecktem Erfolg Reuter/Martinek 170 f;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einzelheiten zur Klage.

1. Allgemeines. Rn 28 Die Beschl-Ersetzungsklage ist statthaft, wenn die Klage auf einen Beschl abzielt (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ggf ist eine Klage auf Beschl-Ersetzung nach einem Hinweis nach § 139 ZPO als Leistungsklage umzudeuten. 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen. Rn 29 Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass der Kl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. 2Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Leistungsverweigerungsrecht und Druckzuschlag (Abs 3).

I. Grundlagen/Voraussetzungen. Rn 16 Vor der Abnahme ist der Vergütungsanspruch vorbehaltlich der unter Rn 5 ff dargestellten Ausnahmen nicht fällig und damit nicht (gerichtlich) durchsetzbar. Es bedarf also keines Leistungsverweigerungsrechts des Bestellers, um Zahlungsansprüche des Unternehmers abzuwehren (vgl allerdings Rn 7 zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenlei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Sondervermögen im Ganzen.

Rn 9 Der Vorerbe kann sich ohne Zustimmung des Nacherben verpflichten, die Vorerbschaft im Ganzen zu veräußern (§§ 2371, 2385). Die erforderlichen einzelnen Erfüllungsgeschäfte sind jedoch iRd §§ 2113–2115, 2136 zustimmungspflichtig. Demgegenüber kann ein Mitvorerbe seinen Erbteil auch ohne Zustimmung des Nacherben veräußern (BayObLG DNotZ 83, 320, 325).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

I. Gesetzgeberische Einleitung. Rn 1 Art 3 steht als gesetzgeberische Einf in das in Deutschland geltende IPR an der Spitze des zweiten Kapitels des EGBGB. Aus Anlass der Verdrängung für die Praxis wichtiger Teile des (vornehmlich, s Rn 14) in den ›Vorschriften dieses Kapitels‹ normierten autonomen IPR durch mehrere seit 2009 in Kraft getretene EU-Verordnungen ist die Vorschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Nichtanwendung.

Rn 20 Auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs ist die Leistungsstörungsregelung (I bis IV) nicht anzuwenden, wenn eine ›one-leg transaction‹ vorliegt. Lückenfüllend tritt das allgemeine Geschäftsbesorgungs- sowie Auftragsrecht und das allgemeine Leistungsstörungsrecht an die Stelle der Regelungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zu §§ 439 VI, 442, 445, 447 II (Abs 3).

I. § 439 VI (Abs 3 S 1). Rn 4 S § 439 Rn 35 ff. II. § 442 (Abs 3 S 2 Alt 1). Rn 4a Art 7 V WKRL kennt (iGgs zu Art 2 III VerbrGKRL) keinen Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss, wie § 442 statuiert, sondern verneint lediglich das Vorliegen eines Mangels, soweit der Käufer der negativen Abweichung der Beschaffenheit der Kaufsache aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Überblick.

Rn 22 Die Höhe der Vorauszahlungen muss nach § 556 II 2 ›angemessen‹ sein (s.a. § 20 III 1 NMV 1970). Auf andere Mietverträge ist § 556 II 2 (bzw § 20 III 1 NMV 1970) entspr anzuwenden, da er Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (KG MDR 10, 1311; Rn 169).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gemeiner Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft (Abs. 1b)

I. Allgemeines Rz. 1700 [Autor/Stand] Infolge des bei Kapitalgesellschaften anzuwendenden "Trennungsprinzips" bildet der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die einer Kapitalgesellschaft (i.S.v. § 39 AO) gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände und Schulden) sind ihr selbst und nicht – anteilig – den Anteilseign...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 Der Besitzdiener hat die Rechte aus § 859 gegen jede Beeinträchtigung durch Dritte, nicht aber gegen den Besitzer selbst. Er kann Selbsthilfe auch dann üben, wenn sich eine Beeinträchtigung gegen Sachen des Besitzers (seines Arbeitgebers) richtet, die sich im tatsächlichen Herrschaftsbereich, in dem er tätig ist, befinden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Des Pächters.

Rn 3 Erfasst werden auch Schadensersatzansprüche des Pächters aus Pflichtverletzung des Verpächters (LG Hamburg v 6.1.22 – 319 O 153/21. Beginn der Verjährung erst mit dem rechtlichen Ende des Pachtvertrages (§ 591b II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Für eine Modernisierungsmaßnahme streitende Interessen (§ 555d II 1, 2).

1. Vermieterinteressen. Rn 9 Abzuwägende Vermieterinteressen sind va die beabsichtigte bessere wirtschaftliche Nutzung der Mietsache, die Verbesserung der Vermietungschancen, eine mögliche Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel (vgl LG Mönchengladbach ZMR 07, 402), steuerliche Vorteile, Versicherungsschutz (LG Halle/Saale ZMR 14, 986, 987), günstige Darlehen oder auch Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verträge über die Vermietung von Wohnraum, IV.

I. Funktion. Rn 26 Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum (Begriff § 549 Rn 2) sind neben den in §§ 535 ff enthaltenen Vorschriften die Informationspflichten des § 312a I, III, IV und VI zu beachten (zum Ganzen Gsell WuM 14, 375; speziell zum Widerrufsrecht Hau NZM 15, 435; Rolfs/Möller NJW 17, 3275; Fervers NZM 18, 640). Weiter steht dem Mieter gegen den gewerblichen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

Rn 5 § 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 356c ebenfalls keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Die Beweislast für die Überlassung der Vermögensverwaltung trägt der Ehegatte, der sich auf sie beruft. Eine Vermutung hierfür besteht nicht und folgt auch nicht daraus, dass die Eheleute in gutem Einvernehmen leben. Dies spricht eher für fehlenden Rechtsbindungswillen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Fälle eines sorgfaltsunabhängigen Vertretenmüssens.

1. Höhere Gewalt. Rn 35 Die Haftung der Parteien nach Art 79 I CISG ist ebenfalls verschuldensunabhängig. Auf persönliche Verschuldensfähigkeit kommt es nicht an. Aber auch die Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt reicht zur Entlastung nicht aus, vielmehr muss der Schuldner beweisen, ›dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb [seines] Einflussbereichs liegenden Hind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einmaliges Forderungsrecht.

Rn 3 Nach § 421 darf der Gläubiger zwar von jedem Schuldner die Leistung verlangen, insgesamt aber nur einmal. Nicht erfasst ist also das mehrfache Forderungsrecht (Verpflichtungskumulation), also etwa der Fall, dass der Gläubiger zur Befriedigung des Bedarfs vorsorglich mit mehreren Lieferanten selbstständige Verträge abschließt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Internordische Fälle (Abs 3).

Rn 8 Art 75 III enthält eine besondere Norm für internordische Fälle (Erw 74).mehr