Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge.

1. Inhaltliche Anforderungen an Bestätigung und Abschrift. a) Bestätigung. Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pactum de non petendo.

Rn 7 Das Pactum de non petendo (Stillhaltevereinbarung) bewirkt – anders als der Erlass – kein Erlöschen des Schuldverhältnisses, sondern lediglich eine (idR) vorübergehende Einrede. Wird ein dauerndes Stillhalten vereinbart, so kann ein Erlass vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung der Anfechtung, § 142 I.

I. Grundsätze. Rn 3 Das angefochtene Geschäft ist gem § 142 als von Anfang an nichtig anzusehen (BGH NJW 10, 289 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 140/08] Tz 16). Die Anfechtung vernichtet das Geschäft rückwirkend. Diese Wirkung ist nicht durch Widerruf oder Rücknahme der Anfechtung zu beseitigen (RGZ 74, 3; aA AnwK/Feuerborn § 142 Rz 15). Aufgrund dieser Rückwirkung schließt sie ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. International.

1. Verträge mit Auslandsbezug. Rn 5 Die §§ 305 ff sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender (BGH NJW 03, 2605 [BGH 10.04.2003 - VII ZR 314/01]) Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien (Art 3 I, II ROM I), aufgrund objektiver Anknüpfung nach Art 4 ROM I oder aufgrund der Sonderanknüpfung der Art 6 I ROM I, Art 46b EGBGB (kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vermieter (§ 556 III 3).

a) Überblick. Rn 90 Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ab, ist ›Abrechnungsreife‹ eingetreten und ihm stehen keine Vorauszahlungen mehr zu (BGH ZMR 16, 519 Rz 13; NZM 10, 736 Rz 22). Der Vermieter kann über die Abrechnung nur noch – bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen – Zahlungen insoweit verlangen, als sie durch eine (ggf auch na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlaubte Benutzungen (Zweckbestimmungen iwS).

1. Überblick. Rn 4 § 1 II, III (nach hM: Zweckbestimmungen iwS) bestimmen wenigstens grob, welche Benutzung erlaubt ist. Sie sind mithin Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8; BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 19). Weitere Konkretisierungen können nach § 10 I 2 (dazu § 10 Rn 8) und/oder § 19 I (dazu § 19 Rn 6 ff) bestimmt werden. 2. Wohnungseigentum. Rn 5 Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erweiterte Hinterlegungsmöglichkeit.

I. Sinn und Zweck. Rn 1 § 383 will dem Schuldner eine erweiterte Möglichkeit der Hinterlegung verschaffen, obwohl die als Leistung geschuldete Sache nach § 372 zur Hinterlegung nicht geeignet ist. Zu diesem Zweck werden dem Schuldner der Selbsthilfeverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung und die Hinterlegung des Gelderlöses gestattet. Da hierin eine erhebliche Beeinträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Zweck. Rn 1 Durch § 447 soll dem Verkäufer das Risiko der Beförderung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort abgenommen werden (HP/Faust Rz 5). Gem § 269 I liegt der Leistungsort, = Erfüllungsort (§ 269 Rn 3), beim Schuldner, so dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers grds eine Holschuld ist, der Transport zum Käufer also in dessen Verantwortung fällt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 9 § 17 II nennt als Regelbeispiel einer schweren und unzumutbaren Verletzung einen wiederholten gröblichen Verstoß des WEigtümers gegen die ihm nach § 14 I, II obliegenden Pflichten. § 17 II setzt idR mindestens zwei Verletzungen gegen Pflichten aus § 14 (nach einer Abmahnung) voraus (BGH ZMR 07, 455, 467).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginntmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verschlossenes Inventar.

Rn 4 Die Übergabe eines verschlossenen/versiegelten Inventars stellt wegen des Einsichtsrechts und der bei Einreichen des Inventars anfallenden Gebühren, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten, keine wirksame Inventarerrichtung dar (NK-BGB/Odersky § 2010 Rz 4; aA RGRK/Johannsen § 2010 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorerbe.

Rn 10 Erwirbt der Miteigentümer eines Grundstücks einen weiteren Miteigentumsanteil als Vorerbe, kann er den ihm schon vor dem Vorerbfall gehörenden Miteigentumsanteil selbstständig mit einer Hypothek belasten (BayObLG NJW 68, 1431 [OLG Nürnberg 11.03.1968 - 1 W 79/67]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 39. Kaufvertrag (Abs 1 lit a).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Änderungen.

a) Überblick. Rn 3 Die Änderung einer Vereinbarung iSv Rn 2 bedarf materiell-rechtlich gem § 5 IV 1, II grds wieder einer Vereinbarung (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22). Wird die Änderung aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen, muss ein von einer Änderung negativ betroffener WEigtümer nach hM der Änderung zustimmen (BGH ZMR 19, 619 Rz 15). b) Verdinglichung. Rn 3a Sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) 1Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Stammwert der Sache.

Rn 4 Unter dem Stammwert der Sache versteht man den Vermögenswert der Sache im Zeitpunkt vor der Aufwendung. Dies ist damit der ›Stamm‹, auf den die Aufwendung durch den Besitzer ›aufgesetzt‹ wird. So erhält die Sache einen höheren Wert: (s oben C). Dies legitimiert auch die Ersatzpflicht des Eigentümers hinsichtlich solcher Lasten, da er nicht durch die Tragung von außerord...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorausgezahlte Vergütung, Abs 1 S 3.

Rn 4 I 3 ist eine eigene Anspruchsgrundlage (MüKo/Henssler § 628 Rz 43) und gestaltet die Rückgewährpflicht verschuldensabhängig: Nur wenn der Dienstverpflichtete die Kündigung zu vertreten hat, muss er gem I 3 Alt 1 iVm § 346 II die Vergütung auch bei Entreicherung zurückgewähren. I 3 gilt entspr, wenn die Vergütung bereits gezahlt wurde (MüKo/Henssler § 628 Rz 45).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Anwendbarkeit.

1. Haftungsbeschränkung. Rn 7 Die Haftungsbeschränkung des § 1664 I regelt, in welchem Umfang die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge ggü dem Kind haften (BGH FamRZ 21, 425 mAnm Becker). Daher gilt sie auch für deliktische Verhaltenspflichten zum Schutz der Gesundheit eines Kindes jedenfalls dann, wenn diese Schutzpflichten ganz in der Sorge für die Person des Kindes au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Herausgabe – § 818 I. 1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹. Rn 3 Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anknüpfungsgegenstand.

1. Depeçage. Rn 33 Die Kollisionsnormen überantworten nicht einen Fall als ganzen einer bestimmten Rechtsordnung, sondern weisen jeweils einer bestimmten Rechtsfrage (Anknüpfungsgegenstand) eine bestimmte Rechtsordnung zu (›analytische Methode‹). Unterschiedliche Rechtsfragen eines einheitlichen Falles können mit unterschiedlichen Rechtsordnungen eng verbunden sein, was dazu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Flurbereinigung, Umlegung.

Rn 6 Gesetzliche Ausnahmen bestimmen außerdem § 68 II FlurbG u § 62 II BauGB: Hier kann ein Grundstück zu einem Bruchteil belastet werden, wenn die Hypothek ursprünglich auf einem umgelegten Grundstück lastete, das nur einen geringeren Wert als das Ersatzgrundstück hatte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 827 betrifft die Verschuldensfähigkeit des Schädigers. Die Vorschrift ergänzt (in Kombination mit §§ 828, 829) den objektiven Verschuldensmaßstab des § 276 durch ein subjektives Element. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass Handlungen, die nicht von der freien Willensbestimmung getragen werden, keine Verschuldenshaftung begründen können. Die Folgen des § 827 werden dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Hausgeld und -schuldner.

I. WEigtümer. 1. Maßgebender Zeitpunkt und Allgemeines. Rn 54 Schuldner iSv § 16 II ist nach ganz hM die natürliche oder juristische Person(en), die bei Fälligkeit (BGH ZMR 23, 52 Rz 17; WuM 21, 55 Rz 23) WEigtümer ist (Vor §§ 1–49 Rn 1) – ›Fälligkeitstheorie‹. Überzeugender ist demgegenüber eine Anknüpfung an die Entstehung der Hausgeldschuld (Elzer ZWE 18, 153, 156). Erfüllt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gutgläubigkeit.

Rn 5 Der Dritte, der sich auf die Richtigkeit der Vollmachtsurkunde beruft, muss gutgläubig (s § 173) sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rang (Abs 3).

I. Rang der Vormerkung. Rn 20 Der Rang der Vormerkung richtet sich nach §§ 879 ff (vgl zum Rang der Eigentumsübertragungsvormerkung jedoch BGH ZNotP 07, 191 mwN). II. Rang des Rechts. Rn 21 Das Recht, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, erhält mit seiner Eintragung kraft Gesetzes den Rang der Vormerkung, als ob es sofort eingetragen worden wäre (Soergel/Stürner Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwachsung (S 2).

Rn 3 Die übrigen Berechtigten können anstelle des nicht Interessierten den Erwerb im Ganzen durchführen. Wann ein ›nicht ausüben‹ des Rechts anzunehmen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis; im Zw muss jedem Wiederkaufsberechtigten eine Frist zur Ausübung gesetzt werden (HP/Faust Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 16 S 1 enthält eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Erlangens, S 2 führt nicht zum Erlöschen dieses Bereicherungsanspruchs, sondern nur zum Fehlen oder Wegfall der gerichtlichen Durchsetzbarkeit (BGH NJW 19, 2923 [BGH 27.06.2019 - IX ZR 167/18] Rz 95).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die §§ 844, 845 begründen Ersatzansprüche Dritter. Hätte bei der Schädigung eine zu verantwortende Mitwirkung des Erstgeschädigten vorgelegen, würde § 254 direkt für diese Drittansprüche nicht passen. Es wäre aber ungereimt, wenn der Schädiger dem Zweitgeschädigten mehr Ersatz leisten müsste als dem Erstgeschädigten: Auch die Drittansprüche beruhen ja auf der Haftung gg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unbeschränkte Haftung.

I. Verschulden (§ 702 II Nr 1). Rn 4 Der Gastwirt haftet unbeschränkt, wenn er oder seine Leute den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu vertreten haben. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 276. Ein Gast kann somit ein höheres Maß an Sorgfalt einfordern, wenn er in einem Luxushotel absteigt (LG Berlin VersR 92, 323). Verschulden des Gast...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§ 563 ff); zum Leasing vgl LG Saarbrücken – 6 O 53/15. Für Fälle, in denen der Mieter vor dem 1.9.01 verstarb, s Art 229 § 3 I Nr 5 EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 2 Die Vorschrift legt die Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Zahlungsauftrags fest und bestimmt den Zeitpunkt des Zugangs (I). Dabei eröffnet die Norm Spielräume für Gestaltungen durch den Zahlungsdienstleister. II enthält Regeln für Terminaufträge. I. Zugang. Rn 3 Der Zahlungsauftrag als Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister wird wirksam, wenn er dem Zahlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dritten gegenüber.

Rn 3 Die Einschränkung ›Dritten ggü‹ stellt die Selbstverständlichkeit klar, dass im Innenverhältnis der Miteigentümer nur die für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Regelungen der §§ 741, 1008 ff gelten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Allgemeines. Rn 3 Tatbestandsvoraussetzungen in der Versammlung sind: Einberufung durch potenziell Berechtigten (s.a. BGH ZMR 22, 566 Rz 17), Antrag, Abstimmung in einer nicht beendeten Versammlung, va Feststellung und – ggf schlüssige – Verkündung (BGH NZM 24, 188 Rz 7; ZMR 19, 55 Rz 15; 14, 554 Rz 8; s.a. § 24 VII 1); der Verw kann die Verkündung nicht ›widerrufen‹. Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen (§ 556a III 1).

1. Wohnungseigentum. Rn 36 § 556a III ist anwendbar, wenn ein WEigtümer ab dem 1.12.20 SonderE vermietet (s.a. § 13 Rn 3 ff WEG). Für das SonderE, das einem Teileigentümer zusteht (idR Gewerberaummiete), ist § 556a III hingegen nicht – auch nicht entspr – anwendbar (Martini AnwZert MietR 21/21). Auf Verträge vor dem 1.12.20 ist § 556a III anwendbar, soweit die Vertragsparteie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Rn 5 Der Fristbeginn ist hier gesetzlich nicht geregelt (Motive I, 209). Anfechtbarkeit und Anfechtungsgegner müssen bekannt sein (AnwK/Feuerborn § 124 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 27 Anspruchsberechtigt ist jeder WEigtümer. Verpflichtet ist die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ, idR also die WEigtümer, ggf nach § 27 I, II der Verw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abtretung der Darlehensforderung (Abs 6).

Rn 6 Im Falle einer Abtretung, nicht aber bei einer stillen Zession o bloßer Einschaltung eines externen Abwicklers, treffen die Pflichten aus I–V kumulativ (Müko/Weber Rz 21; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 695; aA Höche FS Nobbe [09], 317, 327) als Gesamtschuldner auch den neuen Gläubiger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einbau oder Aufstellung.

Rn 9b Die Begriffe ›Einbau oder Aufstellung‹ meinen jew ›Inbetriebnahme‹ bzw. ›betriebsfertige Installation‹ einer Heizungsanlage.mehr