Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Durchsetzung.

Rn 29 Die Durchsetzung von Vereinbarungen kann nach § 242 BGB im Einzelfall unzulässig sein (BGH ZMR 18, 681 Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fehlende SonderE-Fähigkeit (§ 5 II).

1. Bestandteile. Rn 21 Nach § 5 II sind gemE die wesentlichen Bestandteile (Rn 14), die für Bestand und/oder Sicherheit erforderlich sind. Zwingend gemE sind ferner Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch ›der‹ WEigtümer (aber nicht bloße Bruchteilseigentümer: BGH NZM 12, 422 Rz 9 = ZMR 12, 377) – 2 reichen (BGH NZM 12, 422 Rz 9 = ZMR 12, 377) – dienen;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geschäftsraummiete und besondere Mietverhältnisse.

1. Erhöhung der Vorauszahlungen. Rn 36 Für Geschäftsräume (BGH ZMR 14, 530 Rz 24) und für die in § 549 II und III genannten besonderen Mietverhältnisse bestehen keine gesetzlichen Regelungen über eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen (aA Kinne GE 14, 425). Das hat zur Folge, dass bei Fehlen einer vertraglichen Regelung eine einseitige Anpassung der Vorauszahlungen grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahrensrecht.

I. Internationale Zuständigkeit. Rn 38 Die maßgeblichen Regeln für die internationale Zuständigkeit für die Anordnung u Durchführung von Vormundschaft u Pflegschaft über Minderjährige finden sich in mehreren Rechtsinstrumenten u nachrangig im nationalen Recht. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind: – Art 7 ff Brüssel IIb-VO (ab 1.8.22), – Art 5–14 KSÜ, – §§ 99, 151 FamFG. Rn 39 D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Deutlichkeitserfordernis.

1. Allgemeines. Rn 12 Der Erlass enthält den Verzicht des Gläubigers auf eine Forderung. Umgekehrt setzt der Verzicht einen Erlassvertrag voraus. Ein solcher Verzicht setzt den Willen voraus, auf eine bestehende Forderung zu verzichten. Dieser Wille kann auch im Prozess erklärt werden (BGH NJW 79, 720). Er ist im Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH NJW 02, 1788 [BGH 07.03.2002...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klage- und Klagebegründungsfrist.

Rn 26 § 45 S 1 ist nicht anzuwenden. Macht der Kläger längere Zeit einen notwendigen Beschl nicht geltend, kann das im Einzelfall aber ggf dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Ferner kann der Zeitablauf ein Indiz gegen die Notwendigkeit des Beschl sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragliche Pflichten des Darlehensgebers.

1. Hauptpflicht. Rn 25 Ein Gelddarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer in Vorleistung den vereinbarten Darlehensbetrag in der vereinbarten Währung – je nach Vereinbarung bar o unbar durch Überweisung, Kontogutschrift o Einräumung eines Überziehungsrahmens – am Leistungsort (§ 270 I) zur Verfügung zu stellen u für die Vertragsdauer zur Nutzung zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 9 Dabei ist zu unterscheiden, ob es bereits im Mietvertrag eine Ersatzmieterstellung vereinbart ist oder nicht (Lützenkirchen § 537 Rz 32 ff). Ggf ist durch interessengerechte Auslegung zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gg den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte (BGH ZMR 22, 629, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ende.

Rn 98 Das Zurückbehaltungsrecht endet bei Vorlage einer formal ordnungsmäßigen Abrechnung (BGH NJW 08, 2260 [BGH 28.05.2008 - VIII ZR 261/07] Rz 17). Verzugszinsen auf unerfüllte Vorauszahlungen können bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist verlangt werden (Ddorf DWW 00, 86; s.a. Rn 94).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 327u regelt den Unternehmerregress bei dem Vertragspartner, von dem der Unternehmer ein digitales Produkt bezogen hat. Sie enthält eine Legaldefinition des Vertriebspartners in I 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehegatte als Erbe.

Rn 8 I findet nur Anwendung, wenn der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen ist (BGHZ 37, 58), da der gesetzliche Erbteil erhöht wird. Dasselbe gilt, wenn er Vor- (BGH FamRZ 65, 604) oder Nacherbe ist. Hinsichtlich der Anwendung der Norm ist dem Gericht kein Ermessen eingeräumt, so dass die Gründe für die Eheschließung ebenso unbedeutend sind wie die Ehedauer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmungserklärung.

I. Rechtsnatur. Rn 3 Die Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach dem Abstraktionsprinzip von dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig und gedanklich zu trennen ist. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Zustandekommen und Wirksamkeit die allg Regeln (§§ 104 ff) gelten. Sehr str ist, ob die Zustimmung zu einer Verfügu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Prozessuales.

Rn 17 Die Frage der Unverhältnismäßigkeit iSv § 21 II 1 Nr 1 bzw. der Amortisation iSv § 21 II 1 Nr 2 wird bei einem Streit, ob Kosten nach § 21 II oder § 21 III umzulegen sind, idR nur durch ein Gutachten zu ermitteln sein. Die negative Formulierung des § 21 II 1 Nr 1 soll dabei zum Ausdruck bringen, dass derjenige die Unverhältnismäßigkeit zu beweisen hat, der sie behauptet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 15 Nach I muss der Gläubiger, um das Rücktrittsrecht zu erhalten, idR dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (s Odemer JURA 16, 842). Von diesem Erfordernis gibt es freilich nach II mehrere Ausnahmen. Zur Kritik hieran Bassler/Büchler AcP 214, 888.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Adressat.

Rn 10 Adressat der Quittung ist der Schuldner. Welche Bedeutung eine Erklärung ggü Dritten hat, hängt von den Umständen ab. Die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers ggü dem Notar bzw dem Registergericht als Letztempfänger, dass die Stammeinlagen vollständig erbracht seien, ist aber kein Leistungsnachweis, sondern eine bloße Angabe und hat deshalb nicht die Wirkung einer Qu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich für Ansprüche.

I. Des Verpächters. Rn 2 Erfasst werden alle Ansprüche (auch deliktische, ohne § 826), wenn sie sich aus einer Verschlechterung der Pachtsache (als Ackerland verpachtete Flächen werden nach Pachtende als Dauergrünland zurückgegeben (Michel AgrB 19, 379 zu Hamm RdL 19, 211, selbst wenn der Anspruch erst nach Pachtende entstanden ist (BGH WuM 05, 126 [BGH 19.01.2005 - VIII ZR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlass.

I. Beteiligte. Rn 9 Der Erlassvertrag wird zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen. Auf den Erlass als Verfügungsgeschäft ist § 185 anwendbar, wenn ein Dritter verfügt. Ein Dritter kann mit dem Gläubiger iRd § 328 ein dauerndes Stillhalten zugunsten des Schuldners vereinbaren (BGH JZ 56, 119). Dagegen ist aufgrund des Verfügungscharakters des Erlassgeschäfts ein Erlassve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eintragung.

Rn 5 Grds hat ein zeitlich früher eingetragenes Recht Vorrang vor einem später eingetragenen Recht (Prioritätsgrundsatz), sofern sich beide auf denselben Belastungsgegenstand beziehen (zur Belastungen verschiedener ideeller Miteigentumsanteile LG München I MittBayNot 03, 492; Grüneberg/Herrler Rz 2). I. Dieselbe Abteilung (Abs 1 S 1). Rn 6 Für Eintragungen in derselben Abteilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 12 Die eidesstattliche Versicherung kann gem §§ 259 bis 261 verlangt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Auskunft in einzelnen Punkten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Bei mangelhafter Auskunft, die auf einem entschuldbaren Irrtum beruht, besteht lediglich ein Anspruch auf erg Auskunft (BGH WM 96, 466 [BGH 29.11.1995 - IV ZB 19/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Vergleichbare Anweisungslagen.

aa) Echter Vertrag zugunsten Dritter. Rn 98 Bei diesem – und ebenso beim bereicherungsrechtlich gleichgelagerten Sonderfall der angenommenen Anweisung (§ 784 – s Rn 86) – erhält der Leistungsempfänger (C) einen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zuwendung, die der Versprechende (A) aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Versprechensempfänger (B) an C zu erbringen h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verträge ohne Auslandsbezug.

Rn 8 Bei Binnensachverhalten kommen über Art 3 III ROM I die zwingenden AGB-rechtlichen Regelungen auch dann zur Anwendung, wenn diese Verträge einem fremden Recht unterstellt werden (Stoffels Rz 234).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Nachlassverwaltung und die -pflegschaft ist dem Erben die Herrschaft über den Nachlass entzogen, so dass er vor den Folgen von Säumnis oder Verzichtserklärung des Nachlassverwalters bzw -pflegers zu schützen ist, indem er sein Recht zur Haftungsbeschränkung nicht verliert. Die Nachlassgläubiger sind durch die dem Verwalter bzw Pfleger obliegende Pflicht, ein o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Aufgaben (Amtspflichten).

a) Gegenstand. Rn 7 Der Verw verwaltet als Organ der GdW das gemE und das Gemeinschaftsvermögen, es sei denn, er wäre (zusätzlich) SonderE-Verw; dann ist er Hausverwalter. b) WEG, Privatautonomie. Rn 8 Aufgaben und Pflichten des Verw als Organ der GdW folgen aus §§ 23–28 sowie den Vereinbarungen und Beschl. Begründen die WEigtümer durch eine gewillkürte Bestimmung unter sich ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelne Kündigungsfristen.

I. Grundstücks- und Raummiete. Rn 6 § 580a I differenziert nach dem Vertragsgegenstand und der Bemessung der Miete. 1. Vertragsgegenstand. Rn 7 § 580a I erfasst nicht bebaute Grundstücke, Grundstücks- und Gebäudeteile sowie Gebäude und Räume, letztere jedoch nur, wenn sie weder als Geschäftsräume (dann gilt § 580a II) noch zu Wohnzwecken (dann gilt § 573c) vermietet sind. Rn 8 G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aufwendungsersatzanspruch (Nr 4, § 284).

Rn 22 Der Besteller kann nur wahlweise Aufwendungsersatz gem §§ 634 Nr 4, 284 oder Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, weshalb die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 284 ›anstelle‹). Erstattungsfähige Aufwendungen sind insbes frustrierte Vertragskosten und vergeblicher Finanzierungsaufwand (s iE Kommentierung zu § 284).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 45. Letter of Intent (Abs 2 oder 4).

Rn 44 Der Letter of Intent entspricht ebenso wenig wie der Vorvertrag einer scharf umrissenen Rechtsfigur. Auf die Ausführungen zum Vorvertrag (Rn 70) wird verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorbehalt.

Rn 14 § 21 II ist nur vorbehaltlich § 21 I anwendbar. Eine bauliche Veränderung, welche die GdW für einen WEigtümer nach § 20 I, II durchgeführt hat, ist mithin nicht von § 21 II erfasst, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllt (BRDrs 168/20, 75).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beispiele für mögliche, von § 556a I abweichende Umlageschlüssel.

1. Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen/Personenmonate. Rn 8 Die Mietvertragsparteien können die Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen als Umlageschlüssel vereinbaren (BGH NJW 15, 51 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 97/14] Rz 14; NJW 10, 3570 [BGH 15.09.2010 - VIII ZR 181/09] Rz 10). Bei diesem Umlageschlüssel bestimmt sich der Anteil eines Mieters an de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wertermittlung.

Rn 8 Bestimmungen des Erblassers dürfen dem Pflichtteilsberechtigten nur vorteilhaft, nicht nachteilig sein (II 2). In einer Wertbestimmung kann eine zulässige teilweise Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff), bei der § 2336 zu beachten ist, oder eine Teilungsanordnung, soweit sie den Pflichtteil nicht verkürzt, liegen (§ 2048).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedeutung.

Rn 2 Im Handelsverkehr ist der Versendungskauf der Regelfall (BGHZ 113, 106, 111 mwN; LG Köln NJW-RR 89, 1457 f; HP/Faust Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Annahme/Ausschlagung kann erst ab dem Erbfall erfolgen; der Ablauf der Ausschlagungsfrist muss nicht abgewartet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abmahnung.

Rn 11 Für die Abmahnung gelten dieselben Anforderungen wie nach § 17 I (dazu Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachträgliche Genehmigung

Rn 5 Eine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens durch den Eigentümer heilt die Verstöße gg I u 2; es tritt dann dieselbe Rechtslage wie bei ordnungsgemäßer Pfandveräußerung ein (BGH NJW 95, 1350, 1351 [BGH 15.02.1995 - XII ZR 260/93]; WM 98, 1133, 1136 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsstellung des Nasciturus.

1. Begriff. Rn 18 Der Gezeugte, aber noch nicht Geborene wird als Nasciturus (Leibesfrucht) bezeichnet. Zeugung ist die Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle. Abw davon regelt das Strafrecht in § 218 I 2 StGB als Beginn des Schutzes der Leibesfrucht die Einnistung des befruchteten Eis in die Gebärmutter (Nidation). Die Regelung kann für das Privatrecht nicht gelten (aA Soe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundstück.

Rn 2 Belastungsgegenstand kann nicht nur ein Grundstück, sondern auch ein Miteigentumsanteil, Wohnungs- oder Teileigentum, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Grundstücksrecht sein, das durch Eintragung belastet werden kann (Grüneberg/Herrler Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Schuldscheine, Abs 1 S 1. Rn 3 Schuldschein iSv I 1 ist jede vom Schuldner über die Forderung ausgestellte Urkunde. Diese kann konstitutiv sein (§§ 780f), Beweiszwecken dienen, oder Legitimationsfunktion haben. Bei der Beurkundung der Verpflichtung verschiedener Parteien in einer Urkunde, insb bei Vertragsurkunden über gegenseitige Verträge, greift die Vorschrift nicht. II....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Formerfordernisse.

Rn 8 Erforderlich ist die Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben, die nötig sind, damit der Unterhaltsanspruch berechnet werden kann. Diese müssen zu einem geschlossenen Werk zusammengefügt werden (BGH FamRZ 83, 1232). Die Auskunft bedarf grds der Schriftform (BGH FamRZ 84, 144). Sie ist aber nicht persönlich zu unterschreiben (BGH FuR 08, 410; aA München Fam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verstoß.

I. Prüfungsgegenstand. Rn 3 Prüfungsgegenstand ist nicht das ausl Recht als solches, sondern das konkrete Ergebnis seiner Anwendung in dem zu beurteilenden Fall (s Art 6 EGBGB Rn 14). Erw 37 stellt klar, dass der Eingriff der Vorbehaltsklausel ›außergewöhnliche Umstände‹ voraussetzt. Das Adjektiv ›offensichtlich‹ weist darauf hin, dass ein besonders schwerwiegender Widerspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abdingbarkeit.

Rn 6 Im Verbrauchsgüterkauf ist die Norm zwingend (§ 476 I 1), ansonsten uneingeschränkt dispositiv, wie 1 Alt 2 bestätigt. Ausschluss der Sachmängelhaftung umfasst Rechtsmängel nicht ohne weiteres (BGH NJW 17, 3292 [BGH 26.04.2017 - VIII ZR 233/15] Rz 21 ff; Köln BeckRS 18, 3202 Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Streitwert.

Rn 79 Für Amtshaftungsklagen gilt nichts Besonderes. Es kommt aber gelegentlich vor, dass Bürger allg ihren Unmut über Behörden äußern und – meist über PKH – unspezifizierte Anträge stellen. Fehlen sämtliche Angaben, könnte der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit helfen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Überblick. Rn 7 Eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren hat mehrere Vor-, aber auch einen Nachteil. Rn 8 Überblick: pauschale Berechnung der Erhaltungskosten (Rn 9); keine Verringerung des Erhöhungsbetrags um Zinsermäßigung (Rn 10); Ausschluss des Härteeinwandes (Rn 12); Erleichterung der Modernisierungsankündigung (Rn 13 ff); Ausschluss weiterer Mieterhöhungen (Rn 16 ff). I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschluss.

Rn 4 Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses (vgl § 439 FamFG) verliert der wahre Eigentümer sein Eigentumsrecht und das Grundstück wird herrenlos (RGZ 76, 359) und es erlöschen die das Eigentum betr Verfügungsbeschränkungen (Staud/Pfeifer Rz 15). Dies gilt nicht für im Beschl nach § 440 FamFG vorbehaltene Rechte (BGHZ 76, 171).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hinweis auf Widerrufsrecht (§ 482a S 1).

Rn 2 Der Unternehmer (§ 14 Rn ff) muss den Verbraucher nach § 482a S 1 auf sein Widerrufsrecht (§ 485) hinweisen. Kommt der Unternehmer der Hinweispflicht nicht nach, verschiebt sich der Beginn der Widerrufsfrist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

1. Haftung ggü Dritten. a) Vertretung. Rn 16 Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Haftung.

I. Zinsen. Rn 2 Das Grundstück haftet zunächst für die ›gesetzlichen‹ Zinsen, also für die auf die Forderung entfallenden Zinsen bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, normalerweise 4 % (§ 246) oder 5 % (§ 352 HGB), aber auch 5, 8 oder 2 ½ Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288 I, 497 I 2). Für höhere Zinsen – insb auch als Verzugsschaden nach § 288 III – haftet das ...mehr