Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen.

a) Verzögerungsschaden. Rn 8 Die Abgrenzung zwischen der Haftung des Verkäufers für Mängel nach § 280 I über Nr 3 und für Verzug ist str, s Rn 30, 32, 35. b) Kosten der Selbstvornahme. Rn 9 Setzt der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung und beseitigt stattdessen den Mangel selbst, ist es mit dem vorrangigen Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (s Rn 15) nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft auf erstes Anfordern.

1. Funktion, Inhalt. Rn 75 Die Bürgschaft auf erstes Anfordern hat im Banken- und internationalen Handelsverkehr das früher übliche ›Bardepot‹ abgelöst (BGH NJW 84, 923; LG Kleve ZIP 98, 1632, 1633). Sie soll dem Gläubiger schnell Liquidität verschaffen (BGHZ 151, 236, 241f). Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge selbstschuldnerisch bei Auflockerung des Akzessorietätspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unwirksamkeit von Vertragsbeendigung und Minderung nach § 327i Nr 2.

Rn 6 V orientiert sich an der Parallelregelung in § 438 IV 1. Er enthält einen Verweis auf § 218, um für die nicht von der Verjährung erfassten Gestaltungsrechte in § 327i Nr 2 einen Gleichlauf im Hinblick auf den Zeitraum der möglichen Ausübung herzustellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 74. Werklieferungsvertrag (Abs 1 lit a).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Freiwillig.

Rn 33 Der Gebäudeeigentümer kann den jew geltenden Umlageschlüssel nach den Maßgaben des § 6 IV 2 HeizkostenV ändern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlussfrist, § 124 I.

I. Allgemeines. Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359). II. Beginn. 1. Empfangsbedürftige Willenser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vollständigkeit.

Rn 6 Die Bewirkung nur eines Teils der Leistung führt nach Maßgabe des § 139 zu teilweiser Heilung (MüKo/Koch Rz 12). Bei Dauerschuldverhältnissen tritt Heilung ein, soweit bereits geleistet ist (BAG NJW 59, 1746).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen der Stellvertretung.

I. Verhältnis des Vertragspartners zum Vertretenen. 1. Eintritt der Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts in der Person des Vertretenen. Rn 74 Die primäre Wirkung der Stellvertretung besteht nach dem Repräsentationsprinzip (Rn 1) darin, dass dem Vertreter die von dem Stellvertreter abgegebene (I 1) oder entgegengenommene (III) Willenserklärung zugerechnet wird, sodass er auf der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Prozessuales.

Rn 24 Nach § 18 II Nr 1 kann jeder WEigtümer nach einer Vorbefassung (Vor §§ 43–45 Rn 15) von der GdW in einer Klage die Einhaltung einer ordnungsmäßigen Verwaltung verlangen. Die Klage unterfällt § 43 II Nr 2. Besteht die ordnungsmäßige Verwaltung in der Fassung eines Beschl, kann auf diesen geklagt werden. Diese Klage unterfällt §§ 43 II Nr 4, 44 I 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anderer Ersatzpflichtiger.

Rn 113 Nicht streitig sind die Fälle, in denen die Reserveursache zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätte: Das kann den realen Schädiger nicht entlasten, soweit er durch seine Schädigung das Wirksamwerden der Reserveursache und damit die Haftung des bloß hypothetisch gebliebenen dritten Schädigers verhindert hat (etwa BGHZ 29, 207, 215 f; NJW 67, 551, 552).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz (§ 558 III 1).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Die Minderung ist das zum Rücktritt alternative Mängelrecht des Käufers (I). Sie setzt daher regelmäßig Fehlschlagen der Nachbesserung voraus (§ 437 Rn 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Erbrecht.

Rn 43 Für das Erbstatut gelten die allgemeinen Regeln der Art 25, 26 sowie der EuErbVO (s IPR-Anh 11) u des HTÜ (s IPR-Anh 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 26 § 14 I Nr 2 ist eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB. Im Einzelfall hat der WEigtümer, der dulden muss, einen Ausgleichsanspruch nach § 14 III (Rn 51 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bis zur Nachlassteilung.

Rn 36 Bis zur Nachlassteilung kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken, § 2059 I 1. Rn 37 Die Nachlassgläubiger können gegen die Miterben nach § 2058 die Gesamtschuldnerklage erheben oder von ihnen gem § 2059 II die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalte (§ 28 I 2).

1. Allgemeines. Rn 7 Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten zu § 341.

I. Vorbehalt bei der Annahme. Rn 8 Nach I kann bei § 341 (anders als bei § 340 I) der Gläubiger die Strafe neben der Erfüllung verlangen (zum Grund s.o. Rn 2). Doch muss sich der Gläubiger nach III die Strafe bei der Annahme der Leistung als Erfüllung vorbehalten. Tut er das nicht, so erlischt der Anspruch auf die Strafe. Diese Rechtsfolge tritt auch bei Rechtsunkenntnis des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mängel.

a) Sach- und Rechtsmängel. Rn 5 Die Norm erfasst Sach- und Rechtsmängel. b) Unbehebbare Mängel. Rn 6 Ab Gefahrübergang unterliegen unbehebbare Mängel, die schon bei Vertragsschluss bestanden, § 437 und nicht mehr unmittelbar dem Recht der Unmöglichkeit, insb § 311a II (KG NJW-RR 12, 506, 507 [KG Berlin 27.10.2011 - 23 U 15/11]; Erman/Grunewald vor § 437 Rz 9; Lorenz NJW 13, 134...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einberufender.

1. GdW (§ 24 I). Rn 6 Die Versammlung ist gem §§ 18 I, 24 I von der GdW – idR vertreten durch ein Organ – einzuberufen. Die GdW hat – ist nichts bestimmt – iRd § 24 I Ermessen (s.a. § 26 Rn 9). Die GdW kann auf Einberufung oder Nichteinberufung verklagt oder nach §§ 935 ff ZPO (AG Wiesbaden GE 21, 1136) im Wege der Leistungsklage in Anspruch genommen werden (LG Frankfurt aM Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 70. Vertriebsvertrag (Abs 1 lit f).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere besondere Persönlichkeitsrechte.

Rn 26 Das G kennt in unterschiedlichen Zusammenhängen eine Reihe besonders abgrenzbarer Bereiche der Persönlichkeit, die iRv § 12 nur kurz aufzuzählen sind (im Einzelnen insb Helle Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht 1990). I. Das Recht am eigenen Bild. Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22f K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahme.

Rn 47 Etwas anderes gilt ausnw, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind: Es gibt nur acht oder weniger Wohnungseigentumsrechte (der anders lautende Gesetzeswortlaut ist erkennbar falsch). Einer der WEigtümer der WE-Anlage ist zum Verw bestellt. Weniger als ein Drittel der WEigtümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Evidenz des Missbrauchs.

aa) Voraussetzungen. Rn 70 In der Rspr des BGH ist seit langem anerkannt, dass der Vertretene als besondere Ausgestaltung des § 242 bereits unterhalb der Schwelle der Kollusion geschützt ist, wenn der Vollmachtsmissbrauch (zu dem Begriff s Rn 67) dem Geschäftsgegner bekannt oder wegen Evidenz des Missbrauchs ohne weitere Nachforschungen hätte bekannt sein müssen (BGH NZI 21, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Eigentliche Berechnung.

Rn 19 Die mit der Erhöhung verlangte Miete ist der gem § 558 II, III zu errechnenden ortsüblichen Vergleichsmiete ggü zu stellen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Verlangens (BGH ZMR 17, 552 Rz 18), nicht das Wirksamwerden nach § 558b I (BGH ZMR 17, 552 Rz 18; NJW-RR 06, 227 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirtschaftsplan (§ 28 I 2).

I. Allgemeines. Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesamthypothek.

Rn 6 § 1143 II bestimmt die Anwendung des § 1173 in dem Fall, dass bei der Gesamthypothek nur einer von mehreren Eigentümern den Gläubiger befriedigt. Befriedigen die Eigentümer den Gläubiger dagegen gemeinschaftlich, dann geht die Hypothek an allen Grundstücken mit der übergegangenen Forderung über (§ 1153).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten.

Rn 11 Auf dieser Stufe ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt in der Vergangenheit gem § 1613 vorliegen oder ob der Unterhaltsanspruch gem § 242 oder § 1611 verwirkt ist. Schließlich ist in Mangelfällen eine Mangelverteilung unter gleichrangigen Unterhaltsberechtigten durchzuführen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Auslegungsregel greift nicht im Fall des § 2104, also wenn der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt (Abs 2).

I. Grundsätze. Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form.

Rn 2 Die abw Anordnung des Erblassers muss durch Testament oder Erbvertrag (vgl §§ 2278 II, 2299) erfolgen. Sie muss nicht ausdrücklich getroffen werden. Es genügt, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Verfügung vTw ergibt (BGH WM 81, 335; Stuttg BWNotZ 85, 88). Ist in einem notariellen Testament die Anwendbarkeit des § 2324 unklar, kann dieses eine Haftung des Notars begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsinhalt.

I. Gesetzlicher Inhalt. Rn 11 Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen, § 100 (BGH NJW 06, 1881; Hamm NZM 14, 475, 476 [OLG Hamm 14.05.2013 - 15 W 149/13]; vgl Erl zu §§ 99, 100; Jagdausübungsrecht LG Neuruppin BeckRS 16, 15150). Die unmittelbaren Früchte erwirbt der Nießbraucher nach § 954, die mittelbaren, zB Miete, durch Einziehung. Der Nieß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

Rn 1 Die elterliche Sorge ruht, wenn dies durch das FamG festgestellt wird. Die Feststellung hat gestaltungsähnliche Wirkung, die unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit eintritt (BayObLG FamRZ 88, 867, 868). Deshalb handelt es sich um einen Fall der rechtlichen Verhinderung auf Grund richterlichen Feststellungsbeschlusses (Staud/Coester § 1674 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbewegliche Sachen.

Rn 27 Begründet sich jedoch das Eigentum an der Sache auf im Grundbuch eingetragenen Rechten, ist eine Verjährung der Herausgabeansprüche von unbeweglichen Sachen gem § 902 ausgeschlossen. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig der Fall (BGHReport 07, 702 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung durch Kündigung.

I. Allgemeines. Rn 31 Die Kündigung ist eine bedingungsfeindliche (Rn 39) einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Rn 32 Das Dienstverhältnis kann unproblematisch mit den Fristen des § 622 gekündigt werden, das nach § 620 I befristete Dienstverhältnis vor Ablauf der Befristung nur, wenn die ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist (München BeckRS 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Brevi manu traditio (Abs 1 S 2).

Rn 14 Wie bei § 929 2 (Rn 12) bedarf es der Übergabe nicht, wenn der Gläubiger schon Allein- oder Mitbesitzer (§ 1206) der Pfandsache ist. Mittelbarer Besitz reicht aus (BGH NJW 97, 2110, 2111; WM 15, 2273 Rz 13, 17 für Verpfändung von Globalaktie; Gursky JZ 97, 1154, 1163f), wenn der Eigentümer nicht Besitzmittler ist (RGZ 118, 250, 253).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betroffene Kinder.

Rn 6 Das Bestimmungsrecht gilt nur ggü Kindern, die nicht verheiratet sind oder verheiratet waren (Köln FamRZ 83, 643 [OLG Köln 02.11.1982 - 21 UF 104/82]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Saldotheorie.

aa) Grundlagen und Wirkungsweise. Rn 29 Vor diesem Hintergrund rückt die Saldotheorie in ihrer jetzt vorherrschenden Lesart den Gesichtspunkt der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in den Mittelpunkt der Bemühungen um eine geordnete bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (grundlegend hierzu v Caemmerer FS Rabel [54], 396; zur h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erkennbarkeit.

Rn 3 Die Weisungsabhängigkeit des Besitzdieners muss nach außen erkennbar sein (BGHZ 27, 360; aA Baur/Stürner Sachenrecht § 7 Rz 67; MüKo/Schäfer § 855 Rz 10). Die mögliche weite räumliche Entfernung des Besitzdieners zum Besitzherrn steht dazu nicht im Widerspruch (aA MüKo/Schäfer § 855 Rz 11).mehr