Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm ordnet an, dass der Wert des Nachlasses, der für den Pflichtteilsanspruch maßgeblich ist (§ 2303 I 2), nach dem Stichtagsprinzip (I 1) unabhängig von Vorgaben des Erblassers (II 2) zu ermitteln ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunfts- und Informationsanspruch.

Rn 13 Der Schuldner hat einen Auskunfts- und Informationsanspruch über den Krankheits- und Behandlungsverlauf (Schlesw FamRZ 82, 1018). Verweigert der Berechtigte die Begutachtung durch einen Sachverständigen, bleibt er beweisfällig (BGH FamRZ 92, 1045).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kausalität.

Rn 6 § 2078 II setzt voraus, dass der Erblasser durch den Motivirrtum oder die widerrechtliche Drohung zu seiner Verfügung bestimmt worden ist. Er müsste sie bei Kenntnis der Sachlage unterlassen haben (München ZEV 09, 345, 347 [OLG München 16.04.2009 - 31 Wx 90/08]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verdecktes Geschäft § 117 II.

I. Anwendungsbereich. Rn 14 § 117 II regelt die Fälle, in denen die Parteien mit dem Scheingeschäft ein anderes, ernstlich gewolltes Geschäft (dissimuliertes Geschäft) verdecken wollen. Dann müssen die Wirksamkeitserfordernisse dieses Rechtsgeschäfts erfüllt sein. Hauptanwendungsfall ist die zur Kostenersparnis erfolgende Unterverbriefung beim Grundstückskauf (Schwarzkauf). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstige Änderung (Abs 1 S 1 Nr 2).

Rn 10 Eine sonstige Vertragsänderung, die zur Erreichung des schon vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, kommt prinzipiell (zu einer Ausnahme s Rn 14) nur in Betracht, wenn der Vertrag über eine funktionale Erfolgsbeschreibung hinaus weitere Vereinbarungen enthält. Solche sind nicht notwendig, im Bauvertrag jedoch die Regel. a) Widersprüche. Rn 11 Nicht selten kommt es dabei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärung.

1. Allgemeines und Textform (§ 557b III 1). Rn 5 Durch Vereinbarung einer Indexmiete wird die Miete nach § 557b III 1 nicht automatisch geändert. Die Änderung muss vielmehr durch Mieter oder Vermieter durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung in Textform (§ 126b) geltend gemacht werden (LG Berlin NZM 02, 947, 948). Bei mehreren Mietern oder Vermietern ist die Erklärung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestand.

1. Beendigung des Mietverhältnisses. Rn 3 Unter § 547 fällt jede Beendigung des Mietverhältnisses; s hierzu die Aufzählung unter § 545 Rn 3. 2. Mietvorauszahlungen. Rn 4 Erfasst sind nach Mietende geleistete Mietvorauszahlungen, die nach dem Normzweck (vgl Rn 1) der vertraglichen Vereinbarung entspr müssen (vgl Bub/Treier V B Rz 443), andernfalls greift nur Bereicherungshaftung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. § 827 1. Rn 3 Nach § 827 1 führt Unzurechnungsfähigkeit (vgl auch §§ 104f) zum Ausschluss der Verantwortlichkeit bei der Verschuldenshaftung. Sie ist anzunehmen bei Bewusstlosigkeit, insb Schlaf oder Ohnmacht (BGHZ 23, 90, 98; Saarbr NJW-RR 03, 605), sofern eine Handlung im Rechtssinne vorliegt, und bei Ausschluss der freien Willensbestimmung, zB durch Schock (s insb BGH V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird, kann es zu Konflikten zwischen den Rechten des Beistandes und denen des Inhabers der elterlichen Sorge kommen. Rn 2 [nicht besetzt]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bankpraxis.

a) Bank als Gläubigerin. Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt.

Rn 6 Diese Pflicht wird aus § 2130 I erschlossen, ebenso die Schadensersatzpflicht bei Verletzung. Letztere tritt erst mit dem Nacherbfall ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bindung (Abs 2).

Rn 8 Der Berechtigte ist an seine dingliche Aufgabeerklärung – anders als an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft – erst gebunden, wenn diese dem Grundbuchamt zugegangen ist oder dem Erklärungsempfänger (s § 873 Rn 26) eine formgerechte Löschungsbewilligung (s § 873 Rn 7) zugegangen ist, wobei die Beurkundung die Aushändigung entspr § 873 II ersetzt (MüKo/Lettmaier Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kündigungsrecht, Abs 4.

Rn 27 Der Vermieter hat bei dem Eintritt einer unerwünschten Person unter bestimmten Voraussetzungen (Rn 28) ein außerordentliches Kündigungsrecht (BGH ZMR 13, 623 zur vertragswidrigen Nutzung durch Mietererben; Butenberg ZMR 15, 193); das gilt auch bei Ehewohnungen und § 1568a (BGH ZMR 13, 868; M. Klein WuM 21, 279) sowie bei Genossenschaftswohnungen (BGH WuM 10, 431). Zu V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Voraussetzungen.

aa) Grundsatz. Rn 24 Auf Gewerberaumvermieter und andere Vermieter, zB Vermieter von Fahrzeugen, Filmen, Software etc, ist das AGG ohne Einschränkungen anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 19 I Nr 1 AGG vorliegen (dazu § 19 AGG Rn 4 ff); ggf ist der Schwellenwert des § 19 V 3 AGG dort für das Merkmal ›Massengeschäft‹ analog anwendbar. bb) Wohnraummiete. Rn 25 Besondere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kündigung zur Unzeit, V.

Rn 7 Wird die Kündigung zur Unzeit erklärt, bleibt die Erklärung wirksam, kann aber zu Schadensersatzansprüchen der rechtsfähigen GbR führen (V 1, 2). Unwirksam ist die Kündigung, wenn sie – sei es mit oder ohne Unzeit – rechtsmissbräuchlich ist (§§ 226, 242; vgl BGH NJW 54, 106).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Billigkeitserwägungen.

Rn 6 Ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung kommt gem Abs 1 S 2 nur dann in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Das setzt ein erhebliches sittenwidriges Verschulden oder eine so schwer wiegende Verfehlung voraus, dass selbst die Zahlung eines geringfügigen Unterhalts der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen würde. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichten des Unternehmers.

I. Mitteilung von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln, I. Rn 2 Nach I hat der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den nach § 312i bestehenden Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzep...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Änderungsvereinbarung.

Rn 6 Kommt es zu einer Änderungsvereinbarung, gilt der Vertrag nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen mit dem Inhalt dieser Änderungsvereinbarung fort. Kommt es hierzu nicht, kann der Vertrag nach II in Bezug auf die Verpflichtung des Unternehmers durch Anordnung des Bestellers geändert werden (s Rn 7–17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Literatur.

Rn 15 Grundl für alle Fragen der §§ 249 ff ist die Behandlung durch Lange/Schiemann Schadensersatz, 4. Aufl 20, zudem Staud/Martinek/Schiemann BGB §§ 249 bis 254 Neubearb 17; spezieller Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl 17; Luckey aaO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachhaltige Einsparung.

Rn 11 Zum Begriff der Einsparung s Rn 5, zum Begriff der Nachhaltigkeit Rn 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für den Tod einer natürlichen Person und ist auf die Beendigung juristischer Personen und Gesellschaften nicht anwendbar (Schmid/Harz/Gahn § 580 Rz 4 ff). Zur Lage beim Tod eines von mehreren (Wiese ZMR 20, 284) Mietern s bei § 564 sowie Butenberg ZMR 15, 189. Unanwendbar ist § 580 bei Tod eines BGB-Gesellschafters (Brandenbg ZMR 08, 780).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäftliche Bindungen im Vorfeld des Vertrages.

1. Vorvertrag. Rn 27 Der Vorvertrag ist die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines (Haupt-)Vertrags. Insofern begründet er einen gewillkürten Kontrahierungszwang. Es gibt ihn nur hinsichtlich verpflichtender Verträge, denn die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme einer Verfügung ist selbst schuldrechtlicher Hauptvertrag (BGH NJW-RR 92, 977 [BGH 30.04.1992 - VII ZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Folgen eines Fristablaufs.

1. Grundsatz. Rn 134 Nach Fristablauf schuldet der Mieter die in der Abrechnung genannte Nachzahlung und kann die in Rn 126 genannten Einwendungen grds nicht mehr geltend machen. Rn 135 Bei einem arglistigen Verhalten kann dem Vermieter die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist allerdings versagt sein (LG Berlin GE 07, 847). Der Vermieter kann ferner nach § 242 gehindert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesetz.

a) Normcharakter. Rn 5 Gesetz iSd § 134 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB. Das Verbot kann sich aus einem formellen Gesetz des Bundes oder eines Landes ergeben (BGH NJW 86, 2361; WM 03, 791). Erfasst werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, die durch höherrangiges Recht legitimiert sind (Taupitz JZ 94, 222), nicht aber Vorschriften übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Postmortaler Persönlichkeitsschutz.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Auftrag.

Rn 9 Der Auftrag ist anders als der Dienstvertrag immer unentgeltlich (§ 662). Bei Entgeltlichkeit handelt es sich oft um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Form.

Rn 36 Der Anwaltsvergleich ist in Schriftform abzufassen (arg Wortlaut des § 796a ZPO; Zö/Geimer § 796a Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Zustimmung des Eigentümers.

Rn 6 Die Zustimmung des Eigentümers ist erforderlich zur Aufhebung von Grundpfandrechten (§§ 1183 1, 1192; § 29 GBO), da möglicherweise eine Eigentümergrundschuld betroffen ist sowie bei der Aufhebung eines Erbbaurechts (§§ 11, 26 ErbbauRG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsausschluss, I.

Rn 2 Der neu eingefügte I stellt generell für den Fall des Widerrufs eines Verbrauchervertrags klar, dass dem Unternehmer infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher zustehen als die in den §§ 355 ff geregelten (ausf Förderer Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs 1 im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs 21). I. Regelungsgehalt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Rücktrittsrecht (Abs 1 S 1). Rn 6 Die Alternativität von Minderungs- und Rücktrittsrecht (I 1) impliziert, dass für beide dieselben Voraussetzungen gelten, dh außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Fristsetzung gem §§ 281 I 1, 323 I (s § 437 Rn 18). 2. Unerhebliche Pflichtverletzung (Abs 1 S 2). Rn 7 Anders als der Rücktritt steht die Minderung auch bei unerheblichen Pflichtverl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Durchsetzung.

Rn 32 Duldet ein WEigtümer nicht freiwillig, muss grds die GdW den Duldungsanspruch nach § 9a II Fall 1 durchsetzen (s.a. BGH NJW 15, 2968 [BGH 10.07.2015 - V ZR 194/14] Rz 14; LG Berlin GE 18, 398, 399). Ist ein anderer WEigtümer berechtigt (Rn 16), muss er den Duldungsanspruch durchsetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anforderungen von § 71 GEG.

Rn 9d Wann eine Heizungsanlage die Anforderungen von § 71 GEG erfüllt, also mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe von § 71 IV-VI GEG sowie der §§ 71b–71h erzeugt (s.a. § 71 III GEG), bestimmt dynamisch das GEG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gesetzliches Eintrittsrecht.

Rn 24 Einem unmittelbaren Abschlusszwang gleich kommt der gesetzlich verfügte Eintritt eines Dritten in ein Vertragsverhältnis. Solche Regelungen bestehen va im Miet- und Pachtrecht (§§ 565, 566, 578, 581 II, 593a, 593b) und im Arbeitsrecht (§ 613a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt. (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungen nach Art 45 II.

I. Gesetzliche Sicherungsrechte, S 1. Rn 7 Nach Art 45 II 1 ist für die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an den in Art 45 I genannten Fahrzeugen, aber auch für Inhalt und Ausübung dieser Rechte (MüKo/Wendehorst Rz 73) das Recht der gesicherten Forderung, also die lex causae, anwendbar. Durch diese Anknüpfung soll va für die Behandlung der besitzlosen Schiffsgläubigerr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 Wie § 461 für den Wiederkauf ordnet die Norm die Unteilbarkeit des Vorkaufsrechts an (HP/Faust Rz 1). Sie gilt entspr für mehrere Verpflichtete (Erman/Grunewald Rz 6). Dadurch, dass das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zusteht, soll für den Verpflichteten kein Nachteil entstehen (Mayer DNotZ 22, 173, 175, 177).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigung, Mahnung.

Rn 4 Eine Kündigung muss gemeinschaftlich geschehen, II S 1. Ob dies in einer gemeinsamen Erklärung geschieht, in voneinander unabhängigen Erklärungen oder ob einer der Erklärung des anderen zustimmt, ist nach dem Telos der Norm, der auf einen gemeinsamen Kündigungswillen abstellt, ohne Belang. Die Kündigung des Schuldners ist beiden ggü zu erklären, II S 2. Rn 5 Die Mahnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 22 Der noch nicht Gezeugte, bei dem also die Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle noch fehlt (nondum conceptus) kann an sich mangels Vorhandensein eines Zuordnungssubjektes noch keine rechtliche Bedeutung aufweisen. Dennoch hat das Gesetz einzelne rechtliche Anknüpfungspunkte zum Schutz eines künftigen Menschen vorgesehen. Auch diese Rechtspositionen stehen jedoch unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 5 Der Schuldner trägt die Beweislast, dass er über die vermeintliche Abtretung gem I informiert wurde, der Zedent dafür, dass die Anzeige bzw Urkunde widerrufen wurde u der Zessionar zugestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wesen und Abgrenzung.

I. Wesen und Entstehung. Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbteile.

Rn 10 Gehen verschiedene Erbteile im Wege eines nachfolgenden Erbgangs auf einen Dritten über, bleiben sie nach § 1927 rechtlich getrennte Erbteile. Entspr gilt auch bei der Anwachsung von Erbteilen nach § 2095 und der Erbteilserhöhung nach § 1935. Die Erbteile sind auch dann getrennt zu behandeln, wenn sie sich in der Person eines Miterben vereinigen, der nicht nur Miterbe,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Dem Verpächter soll bei verspäteter Rückgabe (Brandenburg v 9.6.10 – 3 U 204/07) ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch neben möglichen Schadensersatzansprüchen gewährt werden. Eine Rückgabe der Pachtsache in nicht vertragsgemäßem Zustand fällt nicht unter § 584b (Köln v 17.10.06 – 22 U 787/06). Zur Nutzungsaufgabe vgl Brandenburg v 11.8.10 – 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Annahmefrist, S 2.

Rn 3 Fehlt es an einer Fristbestimmung, so gilt § 151 2, sodass der mutmaßliche Wille des Antragenden aus den Umständen zu entnehmen ist.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anzeigepflichtige Vorgänge

I. Änderung der Nutzung (Abs. 1 Var. 1) Rz. 22 [Autor/Stand] Anzeigepflichtig ist die Änderung der Nutzung eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Steuergegenstands mit steuerlicher Relevanz.[2] In Betracht kommen Nutzungsänderungen, die sich auf sämtliche Steuerbefreiungstatbestände der §§ 3 ff. GrStG beziehen.[3] Nur solche Nutzungsänderungen müssen angezeigt werden, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 2Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Gre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan.

Rn 8 Die Praxis unterscheidet Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan. Ein Einzelwirtschaftsplan für jeden WEigtümer ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans. Ohne ihn kann der Vorschuss iSd § 28 I 1 nicht errechnet werden.mehr