Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Erhöhungserklärung. a) Überblick. Rn 7 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen durch Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. b) Erhöhungsbetrag. Rn 8 Erhöhungsbetrag ist die Differenz zwischen den Betriebskosten zum Vergleichszeitpunkt (Rn 5) und zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung (AG Waiblingen WuM 88, 129). Bei e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 5 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung, etwa bei der Vermögenssorge oder im Bereich der Prozessführung, wirken idR nicht schuldentlastend, sondern begründen lediglich die Pflicht, sich bei Kundigen fachlichen Rat einzuholen (Jurgeleit/Meier § 1826 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelhypothek.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Die Befriedigung des Gläubigers kann freiwillig (nach § 1142) oder durch Zwangsvollstreckung (nach § 1147) erfolgt sein; auch eine Zahlung für Rechnung des Eigentümers (KGJ 41, 249, 251) oder eine einvernehmliche Befreiung des Eigentümers von der Forderung durch den Gläubiger genügt (BGH WM 69, 1102). Sie muss durch den wahren Eigentümer erfolgen; Bef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verhältnis zu § 2318.

Rn 3 Da das Kürzungsrecht des Erben in § 2322 für den Fall der Ausschlagung einer Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten besonders geregelt ist, muss die weitergehende allg Kürzungsmöglichkeit des § 2318 I zurücktreten (BGH NJW 83, 2378, 2379 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 486 enthält ein Anzahlungsverbot. Er setzt Art 9 Timesharing-RL um.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 122 schützt das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nach § 118 nichtigen oder gem §§ 119, 120 wirksam angefochtenen Willenserklärung. Als Korrektiv der Nichtigkeit ist eine auf dem Veranlassungsprinzip (BGH NJW 69, 1380) beruhende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht normiert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ausübung des Kündigungsrechts.

a) Durch den/die Vertragspartner. Rn 9 Nur den Parteien des Mietvertrages selbst steht die Befugnis zur Kündigung originär zu. Durch Dritte ist sie nur auszuüben, wenn eine entspr rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht oder Ausübungsermächtigung besteht. Rn 10 Mit Übergang des Mietverhältnisses zB nach § 566 geht auch das unselbstständige Kündigungsrecht mit über. Die Kündigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufhebungsvertrag.

Rn 2 Aufhebung (II 2) der einseitigen Verfügung ist auch durch Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (§ 2300 II 3) und durch Aufhebungsvertrag, der auch mindestens eine erbvertragsmäßige Verfügung aufheben muss, nach § 2290 möglich (Schumann Rz 11). Ferner können einseitige Erklärungen im Erbvertrag wie ein Testament nach §§ 2253, 2254, 2258 widerrufen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schuldner.

Rn 4 Der Anspruch richtet sich grds gegen den Mündel, bei dessen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse (III Hs 1). Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach § 1880.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt, die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit und des Wertes des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger (BGH NJW 87, 434). § 2041 gilt nicht, wenn über den Nachlass Nachlassverwaltung, -pflegschaft oder das -insolvenzverfahren eröffnet ist, weil den Berechtigten mit diesen Verfahren ausreichend Schutz g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vertragsübernahme/Vertragsbeitritt.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Pflichten des Verpächters sind ggü Vermieterpflichten (§ 535 I 2) reduziert wegen der Bewirtschaftungspflicht des Pächters (§ 586 I 3; BGH NJW 89, 1222 [BGH 22.12.1988 - BLw 6/88]). Zu Pflanzenschutzrechtliche Anwendungsbestimmungen vgl Koof AUR 19, 286.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Weitere Haftungsvoraussetzungen.

Rn 15 Die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Rechtsgutsverletzung, haftungsbegründende Kausalität, Tierhalter) entsprechen weitgehend denjenigen bei § 833 1; die Rechtswidrigkeit dürfte hier nach allgemeinen Kriterien zu prüfen sein. Die Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Haustier wird – ebenso wie das bei § 833 2 zusätzlich erforderliche Verschulden des Tierhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Kündigung.

I. Rechtsnatur. Rn 3 Ein (unbefristetes) Mietverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden. Das Wort ›Kündigung‹ muss bei der Ausübung des Gestaltungsrechts nicht ausdrücklich verwendet werden (Lammel § 542 Rz 26). Zum vereinbarten Kündigungsverzicht s § 575 Rn 6. 1. Form der Kündigung. Rn 4 Die Kündigung kann formlos erfolgen. § 568 sieht nur für die Wohnraummiete Schri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Duldung eines Betretungs- und Besichtigungsrechtes des Vermieters.

(1) Übersicht. Rn 60 Die Mietvertragsparteien können ein Betretungs- und Besichtigungsrecht vereinbaren (BGH ZMR 23, 776 Rz 16; Agatsy IMR 18, 443, 445) oder es jedenfalls vertraglich näher ausgestalten. Liegt eine solche an § 307, § 138 I (s BVerfG ZMR 93, 405, 409; LG München II NJW-RR 09, 376) zu messende Vereinbarung vor, ist diese für Umfang und Ausgestaltung des Betretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenseitigkeit.

Rn 9 Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der zurückbehaltende Schuldner Gläubiger des Gegenanspruchs ist und der Gläubiger zugleich dessen Schuldner. Ein Gegenanspruch nur gegen einen Mitgläubiger reicht nicht aus (BGH DNotI 85, 551), wohl aber, dass der Schuldner nur Mitgläubiger der Gegenforderung ist (MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 9; Staud/Bittner/Kolbe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldübernahme/Schuldbeitritt.

Rn 15 Bei Zweifeln, ob Schuldübernahme oder Schuldbeitritt vorliegt, ist von letzterem auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (BGH NJW 83, 678 [BGH 20.10.1982 - IVa ZR 81/81]). Die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld spricht dagegen für die alleinige Forthaftung des Erwerbers (RGZ 75, 338, 340).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Forstwirtschaftliche Grundstücke, § 585 III.

Rn 6 Hierunter fällt nur die Zupacht von (bewaldeten) Grundstücksflächen – nicht auch eines forstwirtschaftlichen Betriebes –, die iRd landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden sollen. Ein unmittelbarer Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt ist nicht zwingend erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Gefahrtragung im Fall des § 643 (Abs 1 S 2).

Rn 12 § 645 I 2 ergänzt § 643 und stellt klar, dass die Gefahrtragungsregelung nach I 1 auch dann Anwendung findet, wenn der Vertrag aufgrund unterlassener Mitwirkung des Bestellers gem § 643 S 2 als aufgehoben gilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verstoß.

I. Ergebnis als Prüfungsgegenstand. Rn 14 Der so ermittelte Prüfungsmaßstab ist sodann anzuwenden auf das Ergebnis der Rechtsanwendung (BTDrs 10/504, 43; Grüneberg/Thorn Rz 5; Looschelders Rz 11; Staud/Blumenwitz Rz 86). Dieses ist im Lichte der Wertungen und Motive des anwendbaren Rechts zu betrachten (Looschelders IPRax 06, 463; Dörner IPRax 94, 35 [OLG Hamm 29.04.1992 - 15...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablaufhemmung.

Rn 5 Die in S 2 geregelte Ablaufhemmung dient va dazu, verjährungshemmende Verhandlungen auch noch zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem der Ablauf der Verjährung unmittelbar bevorsteht. Ansonsten könnte ein Gläubiger durch einen plötzlichen Abbruch der Verhandlungen durch den Schuldner in zeitliche Bedrängnis geraten. Auch wenn die ursprüngliche Frist nur noch geringere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Anforderungen an wirksame Abrechnung (›formale‹ Voraussetzungen).

1. Überblick. a) Allgemeines. Rn 52 Der Vermieter erfüllt iSv § 362 I seine Pflicht, abzurechnen, wenn seine Abrechnung den Anforderungen des § 259 I genügt, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 15; WuM 17, 529 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 3/17] Rz 15). Für die Annahme einer Erfüllung sind n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abdingbarkeit.

Rn 11 § 568 I und II sind zwingend. Auch eine Verschärfung des Formerfordernisses, zB durch eine besondere Art der Übermittlung der Kündigungserklärung (Einschreiben), kann nicht vereinbart werden. Sie besitzt ggf Beweisfunktion, ist aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit (BGH NZM 04, 258).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Dienstleistung in Person, S 1.

I. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 S. 1 und 2 sind Auslegungsregeln und daher abdingbar (zu II: BGH NJW-RR 04, 696 [BGH 11.12.2003 - IX ZR 336/01]). S 1 gilt für Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse. Die Leistung durch den ArbN persönlich ist für Arbeitsverhältnisse typisch, Zulässigkeit der Leistungserbringung durch Dritte ist ein starkes Indiz gegen ein Arbeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bisherige Rechtslage.

Rn 6 Schon vor Inkrafttreten des AGG gab es zahlreiche völkerrechtliche, grundgesetzliche und einfachgesetzliche Regelungen zur Vermeidung von Diskriminierungen, über §§ 611a (aF), b, 612 III BGB hinaus insb die Generalklauseln, §§ 138, 242 BGB (Übersicht bei BKG, Einl Rz 24 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verlangen.

Rn 33 Der privilegierte WEigtümer muss ein Verlangen nach einer privilegierten baulichen Veränderung iSv § 20 II 1 nach § 18 II Nr. 1 ggü der GdW aussprechen. Einer besonderen Form bedarf es nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rüge (§ 556g II 1, 2).

a) Allgemeines (§ 556g II 1). Rn 6 Der Mieter (§ 535 Rn 90 ff) hat ggü dem Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) einen von ihm angenommenen Verstoß gegen das nach §§ 556d ff zulässige Maß vor seinem Zurückverlangen gerügt (§ 556g II 1). Eine Rüge ist auch erforderlich, wenn der Mieter aufrechnen will (Hinz ZMR 14, 593, 599). Eine Rüge ist hingegen ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 19 Nach allg Regeln haben der Regressierende den Verkauf an den Käufer, die von diesem geltend gemachten I bzw II genügenden Rechte und den Mangel im Verhältnis zum Anspruchsgegner zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Durchsetzung.

Rn 47 Eine Hausgeldschuld wird durch die GdW beigetrieben. Der Verw ist nach § 27 I Nr 1 grds vGw berufen, Ansprüche der GdW gerichtlich geltend zu machen (zum alten Recht BGH NJW 12, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] Rz 6; 11, 1361 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen der Besorgnis eines Verderbs oder einer Wertminderung.

I. Rechte des Verpfänders und Eigentümers. Rn 2 Der Gläubiger hat dem Verpfänder den drohenden Verderb, nicht eine wesentliche Wertminderung, anzuzeigen (§ 1218 II). Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig. Rn 3 Verpfänder u Eigentümer (str MüKo/Damrau § 1218 Rz 1; Erman/J. Schmidt § 1218 Rz 3; aA RGRK/Kregel § 1218 Rz 1) können die Pfandsache Zug-um-Zug gg eine ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. 2Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 28 Der Verkäufer trägt die Beweislast, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt, der eine längere Verjährungsfrist als I Nr 2 lit b vorsieht (BGH NJW 16, 2645 [BGH 24.02.2016 - VIII ZR 38/15] Rz 40 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichsformen.

I. Allgemeines. Rn 5 Der Wertausgleich findet in Form der Teilung jedes einzelnen von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechts statt (Hin- und Her-Ausgleich, §§ 1 I 1, 3 II). Die Ehegatten sind jedoch nicht gehindert, iR einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG eine Verrechnung vorzunehmen, wobei sie zum Zwecke der Vergleichbarmachung der stichtagsbezogenen Ausgleichswe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verw.

a) Allgemeines. Rn 11 Ist der Verw zugleich Eigentümer oder Erwerber der veräußerten Wohnung, ist § 181 BGB anwendbar (LG Hagen RNotZ 07, 349; aA KG DNotZ 04, 391 [KG Berlin 03.02.2004 - 1 W 244/03]; BayObLG NJW-RR 86, 1077). Ist der Verw zugleich als Immobilienmakler des Erwerbers für die Einheit tätig, ist ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gem § 652 BGB ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs.

I. Sonstige Aufwendungen. Rn 2 Es ist kein ›Auffangtatbestand‹ gegeben, es ist streng zwischen notwendigen Aufwendungen iSd § 536a II und ›(sonstigen)‹ Aufwendungen iSd § 539 I zu unterscheiden (vgl Sternel II. Rz 612; Lammel § 539 Rz 9; Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer § 539 Rz 6 ff). Bei Luxusaufwendungen scheidet idR eine Ersatzpflicht gem den §§ 539 I, 677 ff, 812 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vom Nachbargrundstück.

Rn 29 Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche Rechte iSv § 9a II Fall 1 (s.a. München ZMR 11, 316).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erstreckung von Belastungen.

Rn 11 § 6 II bringt das Prinzip der Untrennbarkeit von SonderE und Miteigentumsanteil in umgekehrter Richtung zum Ausdruck. Wird der Miteigentumsanteil mit Grundpfandrechten belastet oder in anderer Weise über ihn verfügt, so wird stets auch das SonderE erfasst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen des EV (Abs 1, 2).

I. Rechtsstellung des Verkäufers. 1. Eigentum (Abs 1). Rn 12 Durch den EV bleibt der Verkäufer bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer. Zur erneuten Veräußerung des Eigentums s Rn 14. In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer ist das Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO; BGHZ 54, 214, 218 f; MüKo/Westermann Rz 69f). In der Insolvenz des Käufers begründe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Aufschiebende und auflösende Bedingungen. Rn 1 Jede Verfügung von Todes wegen kann insgesamt oder hinsichtlich einzelner Verfügungen unter eine aufschiebende (§ 2074) oder auflösende (§ 2075) Bedingung (§§ 158 ff) oder Rechtsbedingung gestellt werden (Frankf ZErb 18, 201; zu Potestativbedingungen § 2065 Rn 6). Es ist durch Auslegung nach den Gestaltungszielen des Erblasser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Gegensatz zum allgemeinen Pachtrecht (vgl § 584a II) erhält der Landverpächter (ähnl wie in § 580 der Vermieter) ein an die Monatsfrist gebundenes Kündigungsrecht. Bei den Erben des Pächters wird eine Fortführungskompetenz (arg § 594 II 1) vom Gesetz nicht vermutet.mehr