Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Annahmeerklärung.

I. Ausdrückliche oder konkludente Annahme. Rn 1 Die Annahme ist wie das Angebot empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang ist allerdings in den Fällen der §§ 151 1, 152 entbehrlich. Inhaltlich liegt eine Annahme vor, wenn die Erklärung eine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot enthält. Daher geht das Angebot der Annahme stets voraus, die ›antizipierte Annahme‹ ist en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

I. Übertragung. Rn 3 Der verbriefte Anspruch wird, da kein Inhaberpapier vorliegt, nicht nach sachenrechtlichen Normen übertragen und verpfändet, sondern durch Abtretung (§§ 398 ff, 1280). Damit scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Forderung aus. Allenfalls durch § 405 besteht ein begrenzter Schutz, wonach die Einwendung des Scheingeschäfts iSd § 117 sowie diejenige der Unabt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beschl-Mehrheit.

1. Grundsatz. Rn 18 Grds müssen alle WEigtümer sowohl der Beschl-Fassung nach § 23 III 1 (= der Verfahrensweise), als auch dem jeweiligen Beschl-Antrag jew in Textform zustimmen (LG München I ZMR 15, 799). In der Zustimmung zu einem Beschl-Antrag in Textform liegt idR zugleich die (konkludente) Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; umgekehrt gilt dies nicht. Die Abstimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Personengesellschaften.

1. Nießbrauch am Anspruch auf Gewinnanteil und Auseinandersetzungsguthaben. Rn 11 Er ist rechtlich möglich, wirtschaftlich aber wenig sinnvoll, denn er gewährt nur die Nutzungen der Ansprüche, nicht aber diese selbst. Es gelten die §§ 1074, 1075, 1067. Dem Nießbraucher verbleibt nur der Zinsvorteil. 2. Nießbrauch am Gewinnstammrecht. Rn 12 Er soll die (in Rn 11) aufgezeigte Pro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abs 1 Nr 1: Übertragung auf Grund Zustimmung der Mutter.

a) Rn 62 Die Zustimmung ist formfrei. Es gelten die Ausführen zu I Nr 1 (s.o. Rn 9). b) Rn 63 Trotz Zustimmung der Mutter findet noch eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn anders als im Fall des I Nr 1 kommt es bei II Nr 1 zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten (BTDrs 17/11048, 19). Freilich werden die Fälle selten sein, in denen trotz Zustimmung der Mutte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e II).

I. Überblick. Rn 8 Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen iSd § 555b durchgeführt, darf nach § 556e II die nach § 556d I zulässige Miete überschritten werden. Handelt es sich um eine ›umfassende‹ Modernisierung, ist § 556f S 2 anwendbar (vgl Siegmund MietRB 20, 121, 126). II. Voraussetzungen (§ 556e II 1). 1. Modernisierungsmaßnahmen. Rn 9 Modernisierungsmaßnahmen sind (nur)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Im Fall der Berufung zu mehreren Erbteilen (vgl etwa §§ 1927, 1951) soll der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten so haften, als wären die Erbteile verschiedenen Erben angefallen, wohingegen dies bei der Anwachsung nur gelten soll, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) 1Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2Macht er sie ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Willensmängel (Abs 2).

Rn 4 Im Unterschied zu I fehlen bei den in II genannten Fällen nicht die entspr Erklärungen, diese sind jedoch nichtig oder anfechtbar wegen Mängeln in der Geschäftsfähigkeit, Täuschung oder Drohung. Alle Anfechtungsgründe des Bürgerlichen Rechts führen durch diese besondere Regelung nur zur Aufhebbarkeit, wenn die zusätzlichen Bedingungen dieses Abs vorliegen. Eine weitere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebenpflichten.

Rn 28 Bei einer Globalzession schuldet der Sicherungsgeber die Vorlage von Bestandslisten über den Forderungsbestand (Rostock WM 98, 1530 f [OLG Rostock 24.09.1997 - 1 W 183/97]; Ganter WM 99, 1741, 1748) u auf Verlangen des Sicherungsnehmers weitere Auskünfte, Nachweise u Urkunden (BuB/Huber Rz 596c).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücknahme des öffentlichen Testaments.

I. Rückgabe an den Erblasser. Rn 2 Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen (II 1). Sie ist Rechtsgeschäft unter Lebenden und nach hM gleichzeitig (wegen der Widerrufswirkung) Verfügung von Todes wegen (BGHZ 23, 211; BayObLGZ 73, 36; BayObLG NJW-RR 05, 957; aM Soergel/Runge-Rannow Rz 7; Merle AcP 171, 492, 508). Daher wird Testierfähigkeit vorausgesetzt. Gem § 2078...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehegatten.

1. Mitarbeitspflicht als Ausnahme. Rn 5 Eine Pflicht zur Mitarbeit ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann aber in Ausnahmefällen unterhaltsrechtlich geboten sein oder sich aus der ehelichen Beistandspflicht (§ 1353) ergeben (Staud/Voppel Rz 34), etwa beim Aufbau eines Betriebes (BGH FamRZ 59, 454), bei fehlenden Mitteln für die Einstellung einer Hilfskraft (BGHZ 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Rückgabeanspruch (Abs 1).

Rn 1 Nach Beendigung des Nießbrauchs (§ 1030 Rn 18, 20) ist die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung befinden müsste (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 4 mwN). Rückgabepflichtig ist der Nießbraucher, nach dessen Tod der Erbe. Zur Rückgabe gehört beim Grundstücksnießbrauch auch die Löschung des Rechts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Dokumentation.

Rn 218 Befund (Anamnese), Diagnose und Therapie (ggf einschl Nachsorge) sind in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung zu dokumentieren (s insb BGHZ 72, 132, 137f). Die Verletzung von Dokumentationspflichten spielt va bei der vertraglichen Haftung, aber auch für die Beweisführung bei der Deliktshaftung (s.u. Rn 220) eine Rolle.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Für den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit s § 104 Rn 6. Wer sich auf § 105 II beruft, muss das Vorliegen dieses Zustandes im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung beweisen (BGH WM 72, 972; 80, 521).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Salvatorische Klausel, VI.

Rn 12 Ist eine Vereinbarung nach den III–V nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, VI. Die Regelung ist gerechtfertigt, da das Interesse des Verbrauchers an der Durchführung des Vertrags, etwa an der Lieferung einer Ware, nicht dadurch entfällt, dass der Unternehmer gegen die Bestimmungen der III–V verstoßen hat (BTDr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Es soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Fruchtziehung sich nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelne Amtspflichten und deren Verletzungstatbestände.

a) Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung. Rn 20 Der Beamte hat sich recht- und gesetzesmäßig zu verhalten. Dazu gehört es, die Grenzen der eigenen Zuständigkeit einzuhalten. Das ist nicht nur eine Formalie. Die Zuständigkeitsregeln haben auch den Sinn, dass der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist (BGHZ 117, 240). In derartigen Fällen ist jedo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Änderungen.

Rn 38 Das Beschl-Ersetzungsurt führt zu einem Beschl iSv § 19 I (BGH NZM 18, 611 Rz 6). Diesen können die WEigtümer unter Beachtung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durch Beschl ändern (BGH ZMR 23, 55 Rz 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Den Ehegatten obliegt es, sich um eine Einigung über die Bewältigung der im Haushalt anfallenden Aufgaben zu bemühen, während der Gesetzgeber bewusst auf ein gesetzliches Leitbild der Ehe verzichtet hat (BTDrs 7/650, 75). Die Norm stellt eine Konkretisierung von § 1353 I dar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick, Normzweck.

Rn 1 § 576a reduziert bei einer gewöhnlichen (sonst Rn 4) Werkmietwohnung (Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1) den Mieterschutz, den die Sozialklausel der §§ 574 ff regelt (Bruns NZM 14, 543). Damit sollen die überwiegenden Interessen des nicht notwendig mit dem Dienstberechtigten identischen Vermieters an der Neubelegung der Werkdienstwohnung ungeschmälert durch die Sozialkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt des SonderE (§ 5 IV).

I. Allgemeines. Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff. BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613). II. Begriff der Vereinbarung (§ 5 IV 1)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 567 – entspricht § 577 aF –, ergänzt § 566 und richtet sich gegen mögliche Schikanen des Vermieters. Gewollt ist der Schutz des Mieters bei nach Überlassung des Objekts entstandenen dinglichen Belastungen. Der Berechtigte eines Gebrauchsrechts soll die entspr Rechte des Mieters nicht beeinträchtigen können. ›Belastung eines Wohnraums‹ ist untechnisch gemeint.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm befasst sich mit der Wirkung eines Erlassvertrages zwischen dem Gläubiger u einem Gesamtschuldner. Gesamtwirkung kommt dem Erlass nur zu, wenn dies dem Parteiwillen entspricht. Eine solche Vereinbarung ist eine zulässige Verfügung zugunsten Dritter. Wann ein Gesamtaufhebungswille vorliegt bzw zu vermuten ist, regelt die Norm nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Vermieters.

aa) Grundsatz. Rn 38 Der Vermieter hat nach den allg Grundsätzen (§ 123 Rn 8) grds keine Pflicht, den Mieter über besondere Umstände zur Mietsache aufzuklären. Es ist nicht seine Sache, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter – auch der gewerbliche – muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestand.

1. Erklärung. a) Ausdrücklich. Rn 19 Bei einer ausdrücklichen Erklärung wird der Wille unmittelbar sprachlich in Wort oder Schrift zum Ausdruck gebracht (Erman/Palm 12. Aufl, Vor § 116 Rz 6). Gesetzlich wird eine ausdrückliche Erklärung verlangt, etwa in den §§ 244 I, 700 II, 1059a I Nr 1 sowie § 48 I HGB und § 1031 IV ZPO. Davon zu unterscheiden ist die Auslegungsbedürftigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung der Verkehrspflicht.

a) Sachlicher und persönlicher Schutzbereich. Rn 124 Sachlicher und persönlicher Schutzbereich sind wie bei § 823 II zu prüfen (dazu insb Erman/Wilhelmi § 823 Rz 87 mwN; BGH NJW 06, 3628 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 166/05] Rz 13 ff). b) Sicherungspflichtiger. aa) Grundsatz. Rn 125 Sicherungspflichtig ist in erster Linie derjenige, der die Gefahrenquelle eröffnet bzw beherrscht, also...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand des Pfandrechts.

Rn 2 Hierunter fallen die Früchte auf dem Halm, Wirtschaftsfrüchte und nicht vorübergehend eingebrachte pächtereigene Sachen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 16 Sämtliche ernsthaft in Frage kommenden Härtegründe sind entsprechend § 555c II Nr 1 ihrem Kern nach zu benennen und zu begründen. Der Mieter muss konkret darlegen, warum seiner Meinung nach eine Härte für ihn oder die anderen Geschützten vorliegt. Notwendig ist dazu eine einzelfallbezogene und auf die Modernisierungsmaßnahme zugeschnittene Begründung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begründung des Vorbehaltsguts.

Rn 3 Begründet werden kann Vorbehaltsgut enumerativ auf drei Wegen: I. Ehevertrag (II Nr 1). Rn 4 Durch den in der Form des § 1410 geschlossenen Ehevertrag kann vereinbart werden, dass einzelne Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut fallen und damit Vorbehaltsgut werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Inbegriffe von Vermögen, die nach gewissen Kriterien bestimmt sein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 10 § 438 setzt (bereits aufgrund von Art 5 I VerbrGKRL) die Vorgabe von Art 10 I um, dass kein Mitgliedsstaat eine Verjährungsfrist von weniger als 2 Jahren vorsehen darf (s HP/Faust Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fälligkeit.

Rn 42 Ist keine andere Bestimmung erfolgt, wird der Zinszahlungsanspruch nach Ablauf eines jeden Jahres fällig, bei kürzerer Laufzeit sind die Zinsen bei Rückzahlung des Darlehens zu entrichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Erbverzicht.

Rn 18 Gem § 2346 können Ehegatten durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbteil verzichten. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Form (§ 2348) und hat zur Folge, dass der Überlebende nicht Erbe ist, somit seine Rechte aus II beanspruchen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erziehungsstil (II).

Rn 3 II ersetzt die bisherige Verweisung gem § 1793 I 2 aF auf § 1626 II und entspricht § 1788 Nr 1, 4 und 5. Auch im Falle des umfassenden Sorgerechtsentzugs nach § 1666 sind fortbestehende tatsächliche Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern zu beachten (BTDrs 19/24445, 204f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Gestaltungsrechte.

Rn 48 Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist anfechtbar (BGH JZ 55, 500) und nach § 312d aF = § 312g widerruflich (BGH NJW 10, 610 [BGH 25.11.2009 - VIII ZR 318/08] Tz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auslegung/Umdeutung.

1. SNR. Rn 25 Die fehlgeschlagene Begründung von SonderE kann ggf in ein SNR ausgelegt bzw gem § 140 BGB umgedeutet werden (LG Dortmund ZMR 16, 642). Dies ist der Fall, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale für die Entstehung eines SNRs (dazu § 16 Rn 11 ff) vorliegen (KG ZMR 99, 206; Hamm Rpfleger 83, 19). Umdeutung scheidet aus, wenn das gesamte, einem Miteigentumsanteil zugeda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Anspruchsberechtigt. Rn 23 Anspruchsberechtigt ist jeder (werdende) WEigtümer. Es ist vorstellbar, dass ein WEigtümer für einen Drittnutzer nach § 554 BGB einen Mitgebrauch anstrebt bzw. anstreben muss. 2. Keine Berechtigung, Nutzungen zu ziehen. Rn 24 Der Anspruchsberechtigte muss nach § 21 I, II, III oder V davon ausgeschlossen sein, an den Nutzungen einer baulichen Veränd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewährleistungsrechte (III).

Rn 16 III nennt als zentrale Verweisungsnorm in den Ziffern 1 bis 7 die einzelnen Rechte des Reisenden bei Vorliegen eines Reisemangels und soll damit der der leichteren Orientierung dienen (vgl § 634 Rn 1). Nr 1 betrifft die primär (§ 634 Rn 2) geschuldete Nacherfüllung (vgl § 635), Nr 2–4 die Selbstvornahme (vgl § 637) und Nr 5–7 in bekannter Weise Kündigung, Minderung (vg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. 2Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kausalität.

Rn 4 Sie muss zwischen Verwendung und Mehrwert bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Staatsverträge.

Rn 3 Bilaterale Staatsverträge, wie das deutsch-türkische Nachlassabkommen, finden weiterhin Anwendung, s Art 75 EuErbVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Für die Grundbuchberichtigung nach § 894 kann es erforderlich sein, dass der die Grundbuchberichtigung nach § 894 Bewilligende zunächst selber im Grundbuch eingetragen werden muss, damit die Grundbuchberichtigung wegen des Voreintragungsgrundsatzes (§ 39 GBO) erfolgen kann. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Voreintragung nach §§ 39 II, 40 GBO entbehrlich ist, außer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.mehr