Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nichtvornahme einer Handlung.

Rn 11 Der Gläubiger hat die Nichtvornahme bzw die unvollständige und unzureichende Vornahme der geschuldeten Leistung trotz Handlungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Vollstreckung (hM; statt vieler Köln MDR 03, 114) und vergeblicher Aufforderung darzulegen. Andere, auch nachträglich entstandene, Einwendungen gegen den titulierten Anspruch können nur mit Rechtsmitteln gegen diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 2Es ist befugt, die in § 732 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Parteiwille und Bezugnahme.

Rn 4 Wie Abs 3 verdeutlicht, ist der Parteiwille der oberste Grundsatz des schiedsgerichtlichen Verfahrens, soweit dem nicht zwingende Vorschriften des 10. Buches entgegenstehen (umfassend Spohnheimer Gestaltungsfreiheit bei antizipiertem Legalanerkenntnis des Schiedsspruchs, 2010). Das Schiedsgericht ist an Parteivereinbarungen über das Verfahren gebunden. Eine Parteiregelu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, Abs. 9a, 13b Abs. 10 ErbStG

Rz. 33 [Autor/Stand] Bei entsprechendem Bedarf können die Lage-, Betriebs- und Geschäftsleitungsfinanzämter i.S. des § 152 Nrn. 1–3 BewG für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 13a Abs. 4 und Abs. 9a und § 13b 10 ErbStG mit der Durchfü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Formell fehlerhafte Entscheidungen.

Rn 9 Die Berufung ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch statthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft durch Endurteil statt durch Beschl oder Versäumnisurteil oder durch Beschl statt durch Endurteil entschieden hat (BGHZ 98, 362, 364 f). Die Statthaftigkeit der Berufung ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip ebenfalls gegeben, wenn sich die Art der anzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Anwaltszwang (Abs 4).

Rn 7 Absatz 4 lockert den Anwaltszwang (§ 78; vgl auch Erl zu § 569) in solchen Fällen, in denen die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf. Eine schriftliche Beschwerdebegründung unterliegt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Einlegung der Beschwerde nicht dem Anwaltszwang (§ 569 III). Die Anordnung einer schriftlichen Erklärung liegt berei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entscheidung über die Abwendungsbefugnis.

Rn 2 Eine Abwendungsbefugnis hat der Schuldner nur bei Urteilen nach § 708 Nr 4–11, also bei Entscheidungen, die vor Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Sie muss vAw in den Urteilstenor aufgenommen werden, wenn nicht § 713 einschlägig ist. Das Gericht hat im prozessualen Anwendungsbereich des § 711 die Wahl, ob es die Abwendungsbefugnis des Schuldners au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vernehmung in Abwesenheit später zu vernehmender Zeugen.

Rn 3 Später zu vernehmende Zeugen haben entgegen § 169 GVG kein Recht zur Anwesenheit während der Vernehmung der zuvor zu vernehmenden Zeugen, § 394 I Alt 2. Hierdurch soll vermieden werden, dass die späteren Zeugen ihre Aussage auf das Ergebnis der Vernehmung der früheren Zeugen ausrichten. Nach Abschluss ihrer Vernehmung dürfen die früheren Zeugen gem § 169 GVG anwesend bl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 7 Der Anspruch des Schuldners muss auf vertraglicher Grundlage beruhen. In erster Linie ist an Verträge mit der Versicherungs- und Finanzwirtschaft zu denken, doch ist dies keine notwendige Voraussetzung, solange die anderen Anforderungen aus § 851c I erfüllt sind. Im Gesetzgebungsverfahren ist dies mit dem Wechsel von der Bezeichnung ›Rente‹ zu der umfassenderen Formulie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Urteilseingang und Formalia.

Rn 4 Insoweit gelten nach § 525 die allgemeinen Vorschriften, § 540 enthält dazu besondere Regelungen nicht. Das Berufungsurteil enthält gem § 4 AktO die Angabe der Gerichte und Geschäftsnummern beider Instanzen, nach § 311 die Floskel ›Im Namen des Volkes‹, nach § 315 III den Verkündungsvermerk und nach § 313 I Nr 1–3 die Bezeichnung der Parteien (Hamm MDR 23, 597), ihrer g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Urteilsgegenstand.

Rn 28 Die materielle Rechtskraft erfasst grds nur die Entscheidung des Gerichts über den vom Kl erhobenen prozessualen Anspruch dh den Streitgegenstand. Gegenstand der Rechtskraft ist deshalb nur das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts (BGH NJW 76, 1095 [BGH 12.12.1975 - IV ZR 101/74]). Im ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wiederholtes Ausbleiben.

Rn 11 Im Falle eines erneuten Ausbleibens in einem zweiten Termin ist das Ordnungsmittel zwingend, ggf deutlich erhöht (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 5) zu verhängen. Die zwangsweise Vorführung des Zeugen ›kann‹ angeordnet werden; angesichts der Erfolglosigkeit der zuvor nach § 380 I verhängten Maßnahme wird sich das hier eingeräumte Ermessen häufig zu einer Pflicht, die Vorf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Echtheit der Vergleichsschrift.

Rn 6 Die herangezogene Schrift ist nur dann ein taugliches Vergleichsstück, wenn sie echt ist, also vom Aussteller herrührt. Dabei sind die für Urkunden geltenden Regeln zur Feststellung der Echtheit anzuwenden. Für öffentliche Urkunden gelten die §§ 437, 438, bei Privaturkunden besteht eine Erklärungspflicht nach § 439 (St/J/Berger § 441 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 441 Rz 6; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Information und Löschungspflicht bei Beendigung des Kontopfändungsschutzes, Abs 2.

Rn 4 Mit der Beendigung des Kontopfändungsschutzes entfällt das berechtigte Interesse an einer Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, sei es, weil der Kontopfändungsschutz aufgehoben worden ist, sei es, weil der Zahlungsdiensterahmenvertrag bee...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Nr 6.

Rn 19 Der Einzelrichter entscheidet über Kosten, Gebühren und Auslagen, soweit sie in dem durch ihn beendeten Berufungsverfahren entstanden sind (Anders/Gehle/Göertz ZPO Rz 9). Hierunter fallen Kostenentscheidungen, die nicht vom Kollegium im Endurteil getroffen werden, zB nach §§ 269 IV, 516 III 2, 379. Erfasst werden auch die öffentliche Zustellung eines Kostenfestsetzungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bezeichnung des Gerichts.

Rn 5 Wegen möglicher Besetzungsrügen (§ 547 I Nr 1–3) und einer denkbaren Zurückverweisung (§ 563) ist der Spruchkörper (ggf auch der Einzelrichter) anzugeben. Beispiel: ›… hat die 1. Zivilkammer des LG … durch den Richter am LG X als Einzelrichter …‹. Außerdem sind die Namen der Richter mitzuteilen, anders bei § 313b II 2. Die Angabe der Namen der Richter gerade im Rubrum ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuordnungsverhältnisse.

Rn 5 Bei Vorliegen eines typisch hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen den Beteiligten ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen. Das gilt aber nicht im Umkehrschluss: Weil auch das Institut des Vertrages dem Öffentlichen Recht als Handlungsform keineswegs fremd ist (§§ 54 ff VwVfG), kommt dem Kriterium des Bestehens eines rechtlich gleich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Sterbe- und Gnadenbezüge (Nr 7).

Rn 22 Nach dem System der Pfändungsschutzbestimmungen und der ausdrücklichen Formulierung schließt Nr 7 allein Leistungen aus einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis ein. Keine Bezüge iSd Vorschrift stellen Ansprüche gegen die Sozialversicherungsträger, die den Pfändungsbeschränkungen aus § 54 SGB I unterliegen, bzw Sterbegeld- und Kleinlebensversicherungen dar, die n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1.

Rn 1 Die ZPO sieht mit dem Verweis in § 402 auf den Zeugenbeweis zunächst vor, dass Gutachten mündlich erstattet werden. Aus der Formulierung des Abs 1 lässt sich entnehmen, dass das Gesetz auch die Möglichkeit einer schriftlichen Gutachtenerstattung als selbstverständlich und einer mündlichen Begutachtung gleichwertig ansieht (BGHZ 6, 398 = NJW 52, 1214). In der Praxis ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren.

Rn 6 Die Klage nach § 731 ist begründet, wenn die allgemeinen und die besonderen Klauselerteilungsvoraussetzungen nach §§ 724 (§ 724 Rn 4 ff), 726, 727–729 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Es handelt sich um ein selbstständiges ordentliches Erkenntnisverfahren, in dem alle Beweismittel der ZPO zugelassen sind (nicht nur der Urkundsbeweis) und Tatsac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antragsstellung.

Rn 2 Die mündliche Verhandlung wird eingeleitet durch das Stellen der Anträge. Dies kann durch Verlesen der Anträge aus dem Schriftsatz (§ 297 I), aufgrund der Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze oder, die Gestattung des Vorsitzenden vorausgesetzt, durch Erklärung zu Protokoll nach § 297 I 3 erfolgen. Die bloße Antragstellung leitet die Verhandlung ein, ohne jedoc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Öffentlich-rechtlich.

Rn 16 Öffentlich-rechtlich bestehen keine Ansprüche der Parteien oder Dritter. Eine Sonderbeziehung besteht nur zwischen SV und Gericht (s dazu § 413 Rn 4), diese entfaltet keine drittschützende Wirkung (Ddorf NJW 86, 2891 [OLG Düsseldorf 06.08.1986 - 4 U 41/86]). Der SV ist nicht Träger hoheitlicher Gewalt; ein Anspruch gem § 839 BGB iVm Art 34 GG kommt nur ausnahmsweise im...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweckrichtung des Gesetzes.

Rn 1 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Rechtshängigkeit nicht beseitigt (Celle ZIP 11, 2127). Der Schuldner verliert aber seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen; an seine Stelle tritt nach § 80 I InsO der Insolvenzverwalter (BGH NJW-RR 13, 1461; BeckRS 20, 23361 Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 710 ermöglicht einem Gläubiger, der nach § 709 zur Vollstreckung Sicherheit leisten müsste, dem aber die ökonomischen Mittel für die Leistung einer Sicherheit fehlen, die Zwangsvollstreckung dennoch zu betreiben, nämlich ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung. Gleichzeitig sorgt das Gesetz insoweit für einen Ausgleich mit den Interessen des Schuldners, als dem Gläubig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nicht gerichtskundige Tatsachen.

Rn 4 Nicht gerichtskundig ist das private Wissen des Richters, weil es gerade nicht aus dienstlicher Tätigkeit bekannt geworden ist (verfehlt deshalb Nürnbg NJW 20, 3603 [OLG Nürnberg 20.08.2020 - 13 U 1187/20] Rz 23 f m Anm Scholten; krit dazu auch Jäckel MDR 21, 465, 466). Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass niemand in einer Person zugleich Richter und Zeuge sein da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 785 betrifft die Beschränkung der Erbenhaftung gem § 781, die vorläufigen Einreden des Erben gegen die Nachlassgläubiger gem § 782, die vorläufigen Einreden des Erben gegen die persönlichen Gläubiger gem § 783 und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen im Fall von Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz des § 784. § 785 gibt dem Erben – ebenso dem Testamentsvollst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch das zum 1.9.09 in Kraft getretene FGG-RG (BGBl I, 2586) hat der Gesetzgeber die Regelungen über die Abänderung von Urteilen und anderen Titeln in Anlehnung an die für Unterhaltssachen geltenden Regelungen des FamFG neu strukturiert. Die Abänderbarkeit von Endentscheidungen in Unterhaltssachen (§ 323 V aF) fällt nunmehr nicht mehr in den Regelungsbereich der ZPO, s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. 2Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. (2) Der Beklagte ist darüber, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung.

Rn 39 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschl. Das Beschwerdegericht kann sogleich entscheiden, wenn die Sache unmittelbar entscheidungsreif ist. Ansonsten ist es zu eigenen Ermittlungen befugt und kann Tatsachen feststellen. Rn 40 Die Anhörung des Gegners im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn die Beschwerde unbegründet ist. Richtet sich die Beschwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 19 Erscheinen beide Anwälte im Termin, erhalten sie jeweils eine volle Terminsgebühr, auch wenn (mangels Antragstellung) ein Versäumnisurteil ergeht (3202 VV). Bei Nichterscheinen des Berufungsklägers reduziert sich die Terminsgebühr für den Berufungsbeklagtenvertreter auf 0,5, wenn lediglich ein Versäumnisurteil beantragt wird (3203 VV). Im Einspruchstermin kann die Gebü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweisgegner.

Rn 2 Beweisgegner (und nicht Dritte) sind nach überwiegender Ansicht der Gegner iSd formellen Parteibegriffs sowie Streithelfer, die über § 69 als Streitgenossen der Hauptpartei gelten (St/J/Berger § 421 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 4; Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 3; weitergehend MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 3: ›jeder, der kraft seiner prozessualen Beteiligung Proze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts.

Rn 34 Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, § 121 III (Saarbr OLGR 09, 713). Der Partei steht es frei, einen Anwalt zu beauftragen, der nicht am Gerichtsort ansässig ist. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Staatskasse nicht unnötig mit Kosten belastet wird, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Nr 2.

Rn 15 Der Einzelrichter entscheidet bei Zurücknahme der Klage (§ 269 III S 1 und 2, IV) oder der Berufung (§ 516 III), Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch (§ 306) oder Anerkenntnis des Anspruchs (§ 307). In analoger Anwendung der Nr 2 entscheidet er auch über einen Verzicht auf die Berufung, der als einseitiger Verzicht zu einer Verwerfungsentscheidung nach § 522 I, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 § 70 regelt, in welchen Fällen gg eine Beschwerdeentscheidung eine weitere Instanz eröffnet ist. §§ 71 ff enthalten weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, regeln den Umfang der Überprüfung der Beschwerdeentscheidung u das Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Vorschriften gelten gem § 113 I 1 auch für Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 121, 112) u werden – anders als gem § 117 die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verschulden.

Rn 15 Der Begriff des Verschuldens entspricht im Grundsatz dem des § 276 BGB und erfasst fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten (MüKoZPO/Toussaint § 85 Rz 23, 25; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 17). Soweit zT keine Zurechnung vorsätzlichen Verhaltens für die Fälle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder der vorsätzlichen Außerachtlassung anwaltlicher Berufspflichten b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form.

Rn 3 Die Zurücknahme der Berufung kann entweder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht oder in einem Schriftsatz erklärt werden. Die mündlich abgegebene Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Protokollierung. Es gilt Anwaltszwang (§ 78). Allerdings kann die von der Partei selbst oder von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 14 Ob die Regelung des § 315 auf Beschlüsse Anwendung findet, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird § 315 I entsprechend angewandt (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 3), was jedoch der gesetzgeberischen Intention widerspricht, da § 315 von § 329 gerade nicht in Bezug genommen wird (BGH NJW 17, 2273, 2274 Rz 18; BeckOKZPO/Bach § 329 Rz 35). Dennoch ist wegen der Bezugna...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beteiligung des Nebenintervenienten am Hauptverfahren.

Rn 7 Dem Nebenintervenienten sind die Schriftsätze der Hauptparteien mitzuteilen, zu den Terminen ist er zu laden. Ist der Nebenintervenient nicht ordnungsgemäß geladen, können die erschienen Partei nicht verhandeln; auch darf in diesem Fall kein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene unterstützte Partei ergehen. Der Nebenintervenient ist am Hauptprozess zu beteiligen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweisaufnahme außerhalb des Prozessgerichts (Abs 2).

Rn 4 Hat die Beweisaufnahme vor dem beauftragten (§ 361) oder den ersuchten Richter (§§ 372 II, 375, 402, 434, 451), in einem anderen Verfahren (§ 411a), im Ausland oder iRe selbstständigen Beweisverfahrens stattgefunden (§ 485), haben die Parteien, dh in erster Linie der Beweisführer, das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht vorzutragen und darüber zu verhande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 Abs 1 ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen anwendbar, sofern nicht Spezialvorschriften vorgehen und die Aussetzung der Eigenart des jeweiligen Verfahrens entspricht (Begr zu § 21 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Nicht anwendbar ist die Bestimmung in den Antragsverfahren der §§ 13 ff GBO (Hügel/Holzer § 1 Rz 109) und §§ 23 ff SchRegO sowie i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Baulandsachen.

Rn 64 Im Streit um Geldentschädigung ist die Höhe maßgebend, § 6, indes ist der unstr Teil abzuziehen; ein unbezifferter Leistungsantrag ist nach den Wertangaben des Kl zu bemessen (München NJW 68, 1937 [KG Berlin 25.04.1968 - 1 W 373/68]; Köln JurBüro 70, 606; Zulässigkeit der Enteignung nach § 6 mit dem Verkehrswert der betr Fläche anzusetzen (BGH NJW 68, 153 [BGH 28.09.19...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Variante 1: Leistung an namentlich benannte Verbraucher.

Rn 2 Dies ist zwar theoretisch möglich, wird aber in der Praxis die Ausnahme bleiben, da der Verband dann diese Namen erst zusammenstellen müsste. Auch in dieser Variante bleibt die Anmeldung der betroffenen Verbraucher notwendig, sodass der Verband ein tw Unterliegen riskiert, wenn sich nur ein Teil der namentlich benannten Verbraucher anmeldet. Außerdem entstehen zeitliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Zuständigkeitsstreitwert.

Rn 219 Für den ZuS wären die Einzelwerte gem § 5 grds zu addieren, indes bleibt es wegen der regelhaft gegebenen wirtschaftlichen Identität beim höchsten Einzelwert (§ 5 Rn 18). Dieser kann ausnahmsweise im Wert des Auskunftsanspruchs liegen, wenn Kl für die Leistungsstufe nur unter dessen Wert liegenden Teilantrag ankündigt (Stuttg NJW-RR 13, 637 [OLG Stuttgart 14.12.2012 -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Übergangsrecht.

Rn 75 In Übergangsfällen (§§ 60, 61 RVG) ist mangels eines Auftrags aus Praktikabilitätsgründen auf das erste Tätigwerden des Anwalts in eigener Sache abzustellen. Abzustellen ist auf die erste Tätigkeit im Rechtsstreit. Es kommt es nicht auf das Datum der Zustellung an. Auch dann, wenn die Zustellung vor der Gebührenänderung erfolgt, rechtfertigt dies nicht die Anwendung al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anwendungsbereich.

Rn 16 Die Vorschrift gilt für alle Urteile in ZPO-Verfahren; nicht im FG-Verfahren (§ 18 FGG aF, § 48 FamFG; Musielak/Musielak Rz 2), da hier das öffentliche (Fürsorge-)Interesse meist die Notwendigkeit jederzeitiger Abänderbarkeit begründet, wohl aber im Verbundurteil (§ 629 aF). Für Beschlüsse gilt § 318 nur im Umfang von Rn 14. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist § 318 über §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Konzentrationsermächtigung.

Rn 11 Die Rechtsmittelzuständigkeit für bestimmte Verfahren kann auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen durch Rechtsverordnung von der jeweiligen Landesregierung auf einzelne Oberlandesgerichte übertragen werden. Derartige Konzentrationsermächtigungen enthalten (neben Abs 3 S 2 u 3 sowie der allgemeinen Ermächtigung in § 13a) zB § 99 III AktG (Gerichtliche Entscheidun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 18 Nr 10 sieht eine Zuständigkeit für ›sonstige Familiensachen‹, legaldefiniert im Katalog des § 266 FamFG, vor. Die Vorschrift bezweckt eine möglichst umfassende Begründung der Zuständigkeit für alle entsprechenden Streitigkeiten (BGH MDR 15, 1382 [BGH 16.09.2015 - XII ZB 340/14]; Schulte-Bunert/Weinreich/Breuers § 266 FamFG Rz 2). Bei den in § 266 I FamFG aufgeführten, ...mehr