Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten/Gebühren.

Rn 41 Im Verbundverfahren gelten die Scheidung und die Folgesachen gem § 44 I FamGKG als ein Verfahren; die Werte der einzelnen Angelegenheiten werden zusammengerechnet, wobei § 33 I 2 nicht anzuwenden ist, § 44 II 3 (vgl entspr § 16 Nr 4, § 22 I RVG), wobei gem § 44 II 1 der Wert einer Folgesache iSv § 137 III abweichend von § 45 FamGKG zu berücksichtigen ist. Wird eine nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe und Kosten/Gebühren.

Rn 7 Fehler des Protokolls oder Verstöße nach § 762 machen die Vollstreckungshandlung nicht unwirksam, es sei denn, es handelt sich um eine Anschlusspfändung nach § 826. Enthält das Protokoll Fehler, kann der GV es gem § 164 I analog berichtigen (LG Frankenthal DGVZ 85, 88, 89 f; LG Köln DGVZ 83, 44). Im Erinnerungsverfahren kann er dazu allerdings nicht gezwungen werden (Br...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten und Gebühren.

Rn 11 Wird das streitige Verfahren durchgeführt, entsteht die Gerichtsgebühr nach FamGKG-KV Nr 1220; eine Pflicht zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses besteht nicht (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 18 mwN). Der Verfahrenswert ist nach § 51 FamGKG zu bestimmen, für die ›Einreichung des Antrages‹ iSv § 51 I, II FamGKG ist auf die Antragstellung im vereinfachten Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kosten und VKH.

Rn 18 Durch die Teilnahmen am Erörterungstermin entsteht für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, so entsteht keine Terminsgebühr nach Nr 3104 I Nr 1 RVG-VV (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 II vorgeschriebene ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten.

Rn 38 Das Abänderungsverfahren nach Abs 1 ist auch ein gebührenrechtlich selbstständiges Verfahren (§ 31 II 1 1 FamGKG, sodass gem § 29 FamGKG die Gerichtsgebühren gesondert erhoben werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 32 FamGKG Rz 2). Anders die Überprüfungsverfahren nach Abs 2, 3: Nach der ausdrücklichen Regelung in § 32 Abs 2 S 2 gehören diese Verfahren kostenrechtlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 21 Der Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens richtet sich nach § 41 FamGKG; die Vorschrift stellt einen Bezug zum Wert der Hauptsache her. Ausgangswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist gem § 41 S 2 FamGKG der hälftige Gebührenwert der Hauptsache (hier: § 51 FamGKG), der entspr der Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens herab- oder herau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. VKH/Kosten und Gebühren.

Rn 30 Fraglich ist, ob VKH für das gerichtliche Verfahren nach § 155a auch dann bewilligt werden kann, wenn nicht zuvor außergerichtlich versucht worden ist, die Möglichkeit der Beurkundung einer gemeinsamen Sorgeerklärung vor der Urkundsperson des Jugendamts nach §§ 59 I 1 Nr 8, 87e SGB VIII) abzuklären oder ob die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dann mu...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / a) Gläubigerantrag

Erfolgt das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers, ermäßigt sich die ansonsten anfallenden 3fache Gebühr (Nr. 2330 GKG KV) auf eine 1,0-Gebühr, wenn das Verfahren vor dem Ende des Prüfungstermins nach den o.g. Bestimmungen eingestellt wird (Nr. 2331 GKG KV); und auf den 2,0fachen Gebührensatz, wenn die Einstellung nach dem Ende des Prüfungstermins erfolgt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 5 Für die Ernennung des Sequesters durch das Gericht der belegenen Sache fallen keine Gerichtsgebühren an. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie etwa für den Antrag auf Bestellung des Sequesters nicht erneut an. Infolge seiner gerichtlichen Bestellung steht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 10 Für die Löschung fallen keine Gerichtsgebühren an. Der RA des Schuldners erhält für seine Tätigkeit gem § 18 I Nr 17 RVG, Nr 3309 VV die Verfahrensgebühr von 0,3. IdR beschränkt sich die Tätigkeit darauf, den Nachweis der Befriedigung des Gläubigers beizubringen. Die Geb fällt aber auch bereits an, wenn der RA des Schuldners den Nachweis der Befriedigung in Vorbereitun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Entscheidung, Rechtbehelfe und Kosten/Gebühren.

Rn 10 Wird dem Antrag des Gläubigers entsprochen, wird eine weitere Ausfertigung erteilt, die zwar nach Abs 3 als solche ausdrücklich bezeichnet werden muss, was aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Klausel ist (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 19). Ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag wird durch einen Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, der zwar der Begründung be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erledigung der Hauptsache im fG-Verfahren, Kosten.

Rn 4 Im fG-Verfahren tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- u Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen oder keine Wirkung mehr entfalten kann (BGH FamRZ 19, 1816; Rostock FamRZ 17, 619; s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten und Gebühren.

Rn 20 Gilt das Vermittlungsverfahren nicht nach Abs 5 S 2 als kostenrechtlicher Teil eines Anschlussverfahrens, fällt eine Verfahrensgebühr nach FamGKG-KV Nr 1310 an (Karlsr FamRZ 13, 722 mwN; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 17; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 21; Zö/Lorenz § 165 Rz 10; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 22; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 11; Schneider NZFam 14, 906, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahrenswert, Kosten, Gebühren.

Rn 47 Weder durch eine Anordnung nach Abs 1 noch durch die Billigung eines Vergleichs nach Abs 2 entstehen gesonderte Gerichtsgebühren. Der Abschluss eines Vergleichs löst aber nach FamGKG-KV Nr 1500 dann Gerichtskosten aus, wenn er über nicht gerichtlich anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem gesonderten Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 21 Für die Erteilung von Abdrucken können Geb erhoben werden, deren Höhe sich nach den Kostenvorschriften des jeweiligen Bundeslandes richtet (vgl für NRW Nr 2.1, Nr 2.2 des Gebührenverzeichnisses in Anl 2 zum Justizgesetz NRW; demnach beträgt die Geb für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken 525 EUR [2.1] und die Erteilung vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 37 Klage und Widerklage sind auch kostenrechtlich ein Verfahren. Der Streitwert des Verfahrens erhöht sich um den Wert der Widerklage, es sei denn, es ist derselbe Streitgegenstand gegeben (§ 45 I GKG). Durch die Widerklage erhöht sich damit auch die 3,0-Verfahrensgebühr (Nr 1210 GKG-KostVerz). Es besteht insoweit jedoch keine Vorauszahlungspflicht (§ 12 II Nr 1 GKG-KostV...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschwerdeentscheidung, Kosten, Gebühren.

Rn 9 Gem I 4 iVm § 522 I 1, 2, 4 ZPO prüft das Beschwerdegericht zunächst vAw, ob die Beschwerde statthaft u auch sonst zulässig, also ordnungsgemäß eingelegt u begründet, ist (s Rn 2, 3). Mangelt es hieran, ist sie durch freigestellte mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (s § 522 ZPO Rn 2 ff). Keine Verwerfung wg Nichterreichens der Beschwerdesumme ohne mündlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten und Gebühren.

Rn 39 Wird das Auswahlverfahren separat geführt, weil zunächst nur ein vorläufiger Vormund bestellt werden konnte (§ 1781 BGB iVm § 1774 II BGB), handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, für das keine Gerichtskosten entstehen, Anm 1 Nr 3 zu FamGKG-KV Nr 1310, die auf Vormundschaften analog anzuwenden ist (Prütting/Helms/Dürbeck § 168 Rz 45). Rn 40 Das familiengerichtlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahren, Entscheidung und Kosten.

Rn 9 Die Räumungsfrist nach Abs 1 wird in einem Urteil angeordnet, das stets nach mündlicher Verhandlung ergeht. Sie ist im Tenor auszusprechen und muss auch dann begründet werden, wenn sie in einem Versäumnisurteil erfolgt (MüKoZPO/Götz § 721 Rz 6). Bei Zurückweisung des Antrags ist eine Erörterung in den Entscheidungsgründen ausreichend. Wurde ein Antrag rechtzeitig in der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten.

Rn 15 Die Kosten eines Antrags auf Vornahme der in § 802a beschriebenen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG, wobei hier anlässlich der Reform der Sachaufklärung neue Kostentatbestände eingeführt wurden (Mroß DGVZ 12, 169, 178). Diese haben sich durch Art 12 EuKoPfVODG zum 26.11.16 (Rn 3) teilweise erneut geändert (Goebel FoVo 16, 201, 207 f; Rich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kein gesonderter Ersatz von Aufwendungen (Abs 1 S 3).

Rn 9 Mit der Fallpauschale nach Abs 1 S 1 und 2 sind gem. S 3 sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten; insb also Kosten für Telefonate, Büromaterial usw. Insb steht ihm kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu; diese sind vom Tatbestandsmerkmal der ›Aufwendungen‹ umfasst; das gilt auch dann, wenn dem Verfahrensbeistand nach Abzug der Fahrtko...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 9. Besondere Verfahren nach EuInsVO

Für ein Verfahren über einen Antrag nach Art. 36 Abs. 7 S. 2 EuInsVO fällt eine Gebühr i.H.v. 3,0 an (Nr. 2360 GKG KV). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt (§ 58 Abs. 4 GKG). Kostenschuldner ist der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird (§ 23 Abs. 3 GKG); ansonsten triff...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 3. Beschwerde

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 4. Rechtsbeschwerde

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 9 Für den Versuch oder das Gelingen einer gütlichen Erledigung entsteht eine Gerichtsvollziehergebühr nach Nr 207 des KV zum GvKostG (16 EUR). Das gilt aber nur im Falle des isolierten Antrags auf gütliche Erledigung. Beantragt der Gläubiger gleichzeitig die Einholung einer Vermögensauskunft nach §§ 802a II S 1 Nr 2, 802c oder die Pfändung nach § 802a II S 1 Nr 4, ermäßig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 38 Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 ff VV RVG. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Gebührenangelegenheit iSd § 15 RVG (§ 18 Nr 1 Hs 1 RVG)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Überblick.

Rn 6 Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei insoweit aufzuerlegen als er nach den Vorschriften der §§ 91–98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Obwohl nicht erwähnt, gilt dies auch dann, soweit die Gegenpartei nach §§ 269, 281, 344 oder 516 III, 565 die Kosten zu tragen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Auslagen für Zeugen und Sachverständige.

Rn 7 Auch Auslagen, die durch die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, können von der Staatskasse gegen die Partei nicht geltend gemacht werden. Hängt die zusätzliche Vergütung eines Sachverständigen gem § 13 JVEG von der Zustimmung einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei ab und wird diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wegen Gebühren und Auslagen.

Rn 3 § 34 erfasst sämtliche kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung (vermeintlich) geschuldeten Ansprüche auf Gebührenzahlung und Auslagenerstattung (zB vorgelegte Gerichtskosten, Reisekosten) wegen der Vertretung in einem der ZPO unterliegenden Verfahren (BGHZ 97, 79) oder einem Insolvenzverfahren (Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 4), so dass Ansprüche wegen der Vertre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Anfechtbarkeit.

Rn 7 Die Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnisurteil ist gem § 99 II isoliert mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 anfechtbar (s § 99 Rn 14 ff). Dabei kann sich sowohl der Kl mit einer sofortigen Beschwerde dagegen wehren, dass ihm die Kosten auferlegt worden sind, als auch der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde, dass die Kosten nicht dem Kl auferlegt worden s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Überblick.

Rn 7 Nach § 92 II Nr 1 kann das Gericht die Kosten einer Partei insgesamt auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kostenfestsetzung.

Rn 30 Die Kostenentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten ist ausreichende Grundlage für die Kostenfestsetzung nach § 103 I. Der Nebenintervenient kann dann im Verfahren nach den §§ 103 ff seine Kosten gegen die Gegenpartei festsetzen lassen und, sofern die Hauptpartei in einem Vergleich Kosten übernommen hat, auch gegen die Hauptpartei. Im Kostenfestsetzungsverfahren ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtliches Gehör.

Rn 7 Das Gericht muss grds die obsiegende Partei darauf hinweisen, dass es beabsichtigt, ihr einen Teil der Kosten vorab aufzuerlegen. Dies gilt insb in den Fällen, in denen ein Verschulden erforderlich ist, da die Partei Gelegenheit haben muss, entlastende Umstände vorzutragen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, die Kosten auszutrennen, kann bereits in der Terminsverlegung od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beitritt hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands.

Rn 18 Soweit sich die Nebenintervention auf den gesamten Streitgegenstand oder die gesamten Streitgegenstände erstreckt, sind die Kosten der Nebenintervention in der Höhe der Gegenpartei aufzuerlegen, in der sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Auslagen und Vergütung des Sachwalters.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Form der Entscheidung.

Rn 4 Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention hat im Urteil zu ergehen oder, wenn über die Kosten gesondert durch Beschl entschieden wird (zB nach §§ 91a, 269 III 2), im Beschl. Sie kann ggf im Wege der Berichtigung (§ 319) oder Ergänzung (§ 321) nachgeholt werden (s Rn 24, 25). Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin die Kosten der Nebeninte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kostentrennung.

Rn 5 Nach Abs 3 kann das Gericht die Kosten besonderer Angriffs- oder Verteidigungsmittel austrennen, wenn diese von einem oder mehreren – aber nicht allen Streitgenossen – geltend gemacht worden sind. Beispiel: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen X, die der Beklagte zu 1) alleine trägt. Die Vorschrift des Abs 3 ähnelt...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7.1 Vorsteuerabzugsverbote im Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 und § 12 EStG (§ 15 Abs. 1a UStG)

Rz. 119 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, nicht abzugsfähig. Hierunter fallen die dort aufgeführten Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG)...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.8 Wie sind die Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-)Schutzmasken ertragsteuerlich zu behandeln?

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmaskenanfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Fälle der Kostentrennung nach den §§ 94, 95, 96.

Rn 11 Soweit eine Kostentrennung nach den §§ 94–96 ergeht und der Gegner der unterstützen Hauptpartei danach bestimmte Kosten zu tragen hat, gilt diese Kostenentscheidung auch zugunsten des Nebenintervenienten (Abs 1 Hs 1). Auch dies folgt aus der Kostenparallelität, zumal die §§ 94–96 in der Verweisung des Abs 2 nicht ausgenommen sind. Soweit die unterstützte Hauptpartei be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 2 Kosten der Nebenintervention sind nicht Kosten des Rechtsstreits, da der Nebenintervenient – selbst im Falle seines Beitritts – nicht Partei wird, so dass gesondert über seine Kosten entschieden werden muss. Erforderlich ist ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten. Dazu gehört nicht nur, dass der Beitritt erklärt wird; der Beitretende muss auch erklären, auf wesse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g) Rechtsmittel (§ 97).

Rn 12 Legt die unterstützte Partei ein Rechtsmittel ein, das erfolglos ist, so dass sie nach § 97 I die Kosten des Rechtsmittels trägt, gilt dies auch für den Nebenintervenienten. Soweit bei einem erfolgreichen Rechtsmittel die Kostenentscheidung nach § 97 II ergeht, gilt auch dies kraft der Kostenparallelität für den Nebenintervenienten (Hamm MDR 94, 311 [OLG Hamm 15.12.199...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überblick.

Rn 5 Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des Nebeninterveni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pflicht zur Entscheidung.

Rn 3 Über die Kosten der Nebenintervention muss entschieden werden. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ergeht von Amts wegen (§ 308 II). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gleichwohl schadet es nicht, das Gericht an seine Pflicht zur Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu erinnern, da in der Praxis diese Entscheidung häufig übersehen wird. I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Auslagen.

Rn 13 Es ist streitig, ob die angeordnete Einziehungssperre auch bewirkt, dass der Rechtsanwalt entstehende Reisekosten, die er aus der Staatskasse nicht verlangen kann, weil er nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet wurde, auch von der Partei nicht verlangen darf. Überwiegend wird vertreten, dass der Anwalt die Reisekosten nicht verlangen kann, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenaufhebung.

Rn 5 Neben der verhältnismäßigen Teilung ermöglicht § 92 I 1, 1. Alt. auch, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, gilt § 92 I 2: Jede Partei hat ihre eigenen Kosten selbst zu tragen, also sowohl die eigenen Parteikosten als auch die eigenen Anwaltskosten. Die angefallenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden hälftig geteilt. ...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 8. Versagungs- oder Widerrufsantrag

Von der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sind ebenfalls eine evtl. Nachtragsverteilung sowie das Verfahren über die Restschuldbefreiung (also die Wohlverhaltensperiode) sowie das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Auch hier entstehen keine zusätzlichen Gebühren. Lediglich im Falle eines Versagungs- oder Widerrufsantrag sieht Nr. 2350 GKG KV für die Entscheidu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übereinstimmende Erledigungsklärung.

I. Erklärung. Rn 17 Die dogmatische Einordnung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (prozessuale Bewirkungshandlungen, Prozessvertrag zwischen den Parteien, Klageverzicht oder privilegierte Klagerücknahme) ist umstr (vgl bereits Habscheid JZ 63, 579), hat jedoch praktisch kaum Bedeutung. Es ist nahe liegend, die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als Rechtsinsti...mehr