Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Sommer, SGB V § 272b Sonder... / 2.1 Zuführung an den Gesundheitsfonds (Abs. 1)

Rz. 3 Im Jahr 2023 werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 1 Satz 1) einmalig Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen (Betriebsmittel, Rücklage, Rückstellung; § 260 Abs. 2 Satz 1) zugeführt (Satz 1). Dies trägt dazu bei, einen Anstieg der Zusatzbeitragssätze im Jahr 2023 und damit verbundene finanzielle Belastungen der Beitragszahler zu begrenzen (BT-Dr...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.2 Nachweispflicht der Studenten (Abs. 2)

Rz. 4 Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters (frühestens mit dem Tag der Einschreibung) sein wird oder nicht gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be...mehr

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Sommer, SGB V § 272b Sonder... / 2.2 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 8 Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt das Verfahren durch (Satz 1). Es berechnet den zuzuführenden Betrag (Abs. 1 Satz 1, 2) für jede Krankenkasse. Die Forderung wird durch einen Bescheid gegenüber der Krankenkasse erhoben. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), gegen den Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Rz. 9 Die Forderung des Gesundh...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.4 Krankenkassenwechsel (Abs. 4)

Rz. 8 Bei einem Krankenkassenwechsel meldet die gewählte Krankenkasse der Hochschule unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) den Beginn der Versicherung bei der gewählten Krankenkasse (Satz 1). Die Meldepflicht ist unabhängig vom Versicherungsstatus und betrifft pflichtversicherte, freiwillig versicherte oder familienversicherte Studenten. Die Hochschule meldet der gewählten...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 2.3 Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2022 (Abs. 3)

Rz. 6 Bedingt durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, wird die gesetzliche Krankenversicherung auch im Jahr 2022 noch mit konjunkturbedingten Mindereinnahmen konfrontiert sein (BT-Drs. 19/30560 S. 50 f.). Gleichzeitig stehen den meisten gesetzlichen Krankenkassen nach Abführung eines Betrags von kassenweit insgesamt 8 Mrd. EUR an den Gesundheitsf...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.6 Korrekturbetrag (Abs. 6)

Rz. 26 Stellt das BAS bei einer Prüfung nach Abs. 4 oder 5 einen Rechtsverstoß fest, ist ein Korrekturbetrag zu ermitteln (Satz 1). Ermessen ist nicht eingeräumt. Um den Korrekturbetrag werden die Zuweisungen aus dem RSA (§ 266 Abs. 3) gekürzt. Der Korrekturbetrag ist an der potenziellen Höhe der Zuweisungen für die betroffene Krankenkasse vor dem Ausschluss auffälliger Morb...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift schafft eine belastbare Datengrundlage für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch das BAS. Das BAS ist befugt, die Daten aller Krankenkassen zu prüfen (erweiterte Plausibilitätsprüfung). Diese haben daran innerhalb gesetzter Fristen mitzuwirken. Fehlerhafte Datenmeldungen führen nicht zu erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Ggf. wi...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.3 Erhöhte Zuweisungen (Abs. 3)

Rz. 12 Das BAS prüft bei auffälligen Krankenkassen (Abs. 2), ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 Abs. 1 Satz 1) geführt haben kann (Satz 1). Der Begriff "erheblich" ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das BAS auszulegen. Damit werden Einzelfallprüfungen (Abs. 4) in unerheblichen Fällen ve...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1.4 Ausnahmen vom Verbot der Darlehensaufnahme

Rz. 13a Im Einzelfall ist eine Darlehensaufnahme zulässig, um Grundstücke für Eigeneinrichtungen zu erwerben oder Eigeneinrichtungen zu errichten, zu erweitern oder Gebäude umzubauen (Satz 3). Die Ausnahmeregelung betrifft bestandsgeschützte Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140, die bereits am 1.1.1989 bestanden haben und weiterbetrieben werden. Rz. 13b Die Darlehe...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.5 Anforderung an die Datenverarbeitung (Abs. 5)

Rz. 22 Das BAS kann eine Einzelfallprüfung durchführen, wenn eine Krankenkasse eine rechtswidrige Datenmeldung abgegeben hat (Satz 1). Ausreichend sind dem BAS bekannte Tatsachen, die einen entsprechenden Verdacht begründen. Die Krankenkasse hat dem BAS auf dessen Verlangen innerhalb von 3 Monaten alle Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung des Sachverhalts bedarf (Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Haftungsverpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse sind von allen anderen Krankenkassen zu tragen (Ausnahme: Landwirtschaftliche Krankenkasse; § 17 Satz 3 KVLG 1989). Die Verpflichtungen werden durch den GKV-Spitzenverband verteilt. Dabei werden sowohl die Größe der einzelnen Krankenkassen anhand der jeweiligen Mitgliederzahlen als auch im Be...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 2.5 Begrenzung des Zusatzbeitrags (Abs. 5)

Rz. 10 Unbeschadet des § 221 Abs. 1 leistet der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2 Mrd. EUR in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds (Satz 1). Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes (Satz 2). D...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 2.1 Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2021 (Abs. 1)

Rz. 3 Durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, werden für die GKV nicht nur im Jahr 2020, sondern auch im Jahr 2021 erhebliche konjunkturbedingte Mindereinnahmen erwartet (BT-Drs. 19/23483 S. 35). Zugleich ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen erhebliche Mehrausg...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.7 Meldeverfahren (Abs. 6)

Rz. 10 Die Meldungen der Hochschulen werden durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstattet (Satz 1). Um ein einheitliches, modernen technischen Standards entsprechendes Verfahren zu schaffen, ist zunächst ein für die Hochschulen freiwilliges und ab dem 1.1.2022 ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren vorgesehen. Für die Krankenkassen gilt bis zur Ei...mehr

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Sommer, SGB V § 272b Sonder... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 einmalig rund 2,5 Mrd. EUR aus den Finanzreserven der am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen zugeführt. Dies trägt dazu bei, einen Anstieg der Zusatzbeitragssätze im Jahr 2023 und damit verbundene finanzielle Belastungen der Beitragszahler zu begrenzen. Durch die Regelung werden mit einem bundesweit...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) zum 23.7.2009 eingeführt worden. Rz. 2 Die Vorgängervorschrift enthielt Regelungen zum Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner und wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesund...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.5 Versicherungspflichtige Studenten (Abs. 5)

Rz. 9 Bei versicherungspflichtigen Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) meldet die Krankenkasse den Hochschulen zusätzlich und unverzüglich den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und die Begleichung der rückständigen Beiträge. Die Regelung korrespondiert mit § 254, wonach versicherungspflichtige Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Se...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.5 Verfahren (Abs. 5)

Rz. 10 Über die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge erlässt der GKV-Spitzenverband einen Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Regelung entspricht § 5 der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den GKV-Spitzenverband bei Insolvenz und Schließung einer Krankenkasse, die durch die Änderungen hinsich...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1.3 Verbot der Darlehensaufnahme

Rz. 11 Wegen der Beschränkung auf Beiträge und sonstige Einnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kredite kein zulässiges Finanzierungsinstrument (§ 220 Abs. 1 i. V. m. § 21 SGB IV). Davon wurde eine zeitlich befristete Ausnahme zugelassen, um Beitragserhöhungen im Beitrittsgebiet zu vermeiden (§ 222 in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung). Den...mehr

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Sommer, SGB V § 272b Sonder... / 2.4 Anhebungsverbot (Abs. 4)

Rz. 14 Der Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse darf nicht angehoben werden, wenn dadurch die Finanzreserven das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreiten würden (§ 242 Abs. 1 Satz 4). Die Beschränkung wird für das Jahr 2023 ausgesetzt. Damit wird in Einzelfällen vermieden, dass wegen des Verbots die Finanzreserven unter die Mindestrücklage sinken. Eine...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.3 Meldepflicht der Hochschule (Abs. 3)

Rz. 7 Bei gesetzlich krankenversicherten Studenten hat die Hochschule bestimmte Tatbestände unverzüglich zu melden. Zu melden ist unmittelbar nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses und ohne schuldhaftes Zögern (BT-Drs. 19/13397 S. 58). Nachdem die Krankenkasse den Versicherungsstatus gemeldet oder der Student die Versicherungsbescheinigung vorgelegt hat (bis 31.12...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.6 Erforderliche Daten (Abs. 5a)

Rz. 9a Angaben über Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer des Studenten nach Abs. 2 bis 3 dürfen zwischen der Krankenkasse und der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nur übertragen, wenn diese zur Identifizierung des Studenten erforderlich sind. Eine Datenübermittlung für andere Zwecke ist nicht zulässig.mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.2 Prüfverfahren (Abs. 2)

Rz. 7 Die Daten der Krankenkassen werden auf Auffälligkeiten geprüft (Satz 1). Dazu werden die Daten kassenübergreifenden Vergleichsanalysen unterzogen. Die Prüfung ist obligatorisch. Rz. 8 In die Prüfung können weitere Daten einbezogen werden (Satz 2). Dem BAS ist entsprechendes Ermessen eingeräumt. Rz. 9 Die Prüfung erfolgt als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Die Date...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die Grundsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung. Abs. 1 enthält den Grundsatz der Beitragsfinanzierung. Abs. 2 regelt die jährliche Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (§ 242a SGB V) aufgrund der vom Schätzerkreis gelieferten Datenbasis. Abs. 3 verweist für das Rechnungswesen und die Statistiken bei der Verwaltung des Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.4 Geschlossene Betriebskrankenkassen (Abs. 4)

Rz. 9 Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben (§ 144 Abs. 2 Satz 1, § 173 Abs. 2 Nr. 4), genießen ein Haftungsprivileg (Satz 1). Ihre Haftung wird auf 20 % des eigentlich auf sie entfallenden Betrages begrenzt. Die Differenz wird von allen anderen Krankenkassen wettbewerbsneutral getragen (Satz 2). Die reduzierte Belastung dieser Krankenkassen ...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.3 Verwaltung des Gesundheitsfonds (Abs. 3)

Rz. 16 Der Gesundheitsfonds wird vom BAS verwaltet (§ 271 Abs. 1). Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung gelten die §§ 76, 77 Abs. 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3a SGB IV sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen (§ 78 SGB IV) entsprechend (Satz 1). Damit gelten für die Krankenkassen und den Gesundheitsfonds einheit...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1.2 Sonstige Einnahmen

Rz. 9 Bei den sonstigen Einnahmen handelt es sich insbesondere um Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV), Zinsen, Erstattungszahlungen anderer Träger (§§ 102f. SGB X), übergegangene arbeitsvertragliche Ansprüche (§ 115 SGB X) und übergegangene Schadenersatzansprüche (§ 116 SGB X) und Einnahmen aus Finanzausgleichen nach §§ 265 ff. SGB V. Rz. 10 Zuzahlungen (§ 61) sind keine sonstigen...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.3 Ungedeckte Verpflichtungen (Abs. 3)

Rz. 8 Reichen auch die Finanzreserven oberhalb des 0,4-fachen einer Monatsausgabe nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, wird der verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder aufgeteilt. Damit verbleiben den betroffenen Krankenkassen weiterhin Finanzreserven in einer Höhe, die dem 3-fachen der Mindestrücklage entspricht (BT-Drs. 19/15662 S....mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.4 Empfehlungen (Abs. 4)

Rz. 22 Das BMG wird beauftragt, Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erarbeiten (Satz 1). Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden (Satz 2). Die Empfehlungen sind bis zum 31.5.2023 vorzulegen (Satz 3). Die Empfehlungen werden die Lösungs...mehr

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Sommer, SGB V § 64d Verpfli... / 2.1 Grundlagen (Abs. 1)

Rz. 5 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, in jedem Bundesland ein Modellvorhaben nach § 63 gemeinsam durchzuführen (Satz 1). Darin ist zu prüfen, ob und ggf. welche ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte übertragen werden können. Die Regelung erfasst nur Pflegef...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.8 Gemeinsame Grundsätze (Abs. 7)

Rz. 14 Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden Daten für die Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen regeln der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz in Gemeinsamen Grundsätzen (Satz 1). Dabei werden die Vorgaben zur Anbindung von Hochschulen und Krankenkassen an den Portalverbund (§ 1 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz) und an die ...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 in Kraft gesetzt. Danach war die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eine eigenständige von den damaligen Spitzenverbänden der geset...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.2 Basis für die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (Abs. 2)

Rz. 14 Beim BAS ist ein Schätzerkreis eingerichtet. Er schätzt auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 15.10. für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die Ausgaben der Krankenkassen sowie die Zahl der Versich...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.7 Anwendung der Prüfsystematik (Abs. 7)

Rz. 28 Die Prüfungen nach der ab 1.4.2020 geltenden Vorschrift sind ab dem Berichtsjahr 2013 durchzuführen (Satz 1). Dies gilt zum einen für die Auffälligkeitsprüfung nach Abs. 2 und die anschließenden Einzelfallprüfungen. Zum anderen führt das BAS bereits ab dem Jahr 2013 seine verdachtsbezogenen Einzelfallprüfungen auf Grundlage des Abs. 5 durch. Aus der bisherigen aufsich...mehr

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Sommer, SGB V § 272b Sonder... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 12.11.2022 neu eingefügt. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 einmalig Mittel aus den Finanzreserven der am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkas...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Das Beitragsrecht wurde damit rechtssystematisch überarbeitet und in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (BT-Drs. 11/2237 S. 136). Die Finanzhoheit der Krankenkassen hinsichtlich der Festsetzung der Beitragssätz...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 30 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stellungnahme der KBV zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 9.10.2019, www.kbv.de/media/sp/GKV_FKG_KBV_Stellungnahme.pdf, abgerufen: 28.4.2020 Göpffarth/Sichert, Morbi-RSA und Einflussnahmen auf ärztliches Kodierverhalten, KrV 2009 S. 186. Schäfer, Stichprobe...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Organisation und die Aufgaben der DVKA. Aufgabe der Verbindungsstelle ist es, die der gesetzlichen Krankenversicherung im über- und zwischenstaatlichen Bereich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Rz. 3 Die Aufgaben der Verbindungsstelle wurden bis Ende 1999 in einer Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen wahrgenommen. Durch d...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Es werden technische Anpassungen im Meldeverfahren der Studenten zwischen Hochschulen und Krankenkassen vorgenommen. Durch Art. 2 entfallen Übergangsregelungen zu Meldungen in Textform mit d...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1.1 Beiträge

Rz. 7 Beiträge werden von Mitgliedern und Arbeitgebern entrichtet (§ 3 Satz 2). Berechnungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Familienversicherte Angehörige sind beitragsfrei versichert (§ 3 Satz 3). Der Beitrag ist eine zweckgebundene Einnahme, um die Kosten der Versicherung zu decken. Er orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkei...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 2.6 Ausgleich für die Mehrausgaben beim Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a (Abs. 6)

Rz. 11 Der Bund überweist bis zum 1.4.2023 unbeschadet weiterer, anderweitig geregelter Bundeszuschüsse (u. a. nach Abs. 5) einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mio. EUR an den Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2023 aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a (Sat...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1 Finanzierungsgrundsätze (Abs. 1)

Rz. 5 Der Finanzbedarf der Krankenkassen wird durch Beiträge und sonstige Einnahmen nach dem Prinzip der Globaldeckung aufgebracht (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 220, Rz. 17). Die Vorschrift korrespondiert mit dem in § 3 enthaltenen Gebot der solidarischen Finanzierung. Zu den Beiträgen gehören auch die Zusatzbeiträge (§ 242). Rz. 6 Liquiditätsengpäs...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.6 Zwischenfinanzierung (Abs. 6)

Rz. 11 Der GKV-Spitzenverband ist berechtigt, die Haftungssumme vorübergehend zu finanzieren (Satz 1; Zwischenfinanzierung). Dazu kann er ein unverzinstes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) aufnehmen. Eine Darlehensaufnahme am Kapitalmarkt ist ausgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband vereinbart die Einzelheit...mehr

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Sommer, SGB V § 64d Verpfli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 eingeführt (mit der Überschrift: Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Um eine verlässliche, breitere Informationsgrundlage zu schaffen, werd...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.1 Informationspflicht der Hochschulen (Abs. 1)

Rz. 3 Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren (Satz 1). Die Regelung st...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ab 1.1.2022 wird ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt, damit das Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Studenten einheitlichen modernen technischen Standards gerecht wird. Die Norm enthält alle notwendigen Regelungen zum Meldeverfahren und zu den Informationspflichten zur Krankenversicherung der Studen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 2.4 Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 (Abs. 6)

Rz. 14a Die Behandlungskosten für Personen aus einem Mitgliedsstaat der EU, aus dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, denen im Wohnstaat eine Behandlung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufes ihrer Krankheit medizinisch vertretba...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Krankenbezüge / 5.5 Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die dem Arbeitgeber vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten keine Angaben über die Ursachen einer Erkrankung. Damit stellt sich für den Arbeitgeber in den Fällen, in denen bereits innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG Entgeltfortzahlung geleistet wurde, die Frage, inwieweit eine erneute Erkrankung vorliegt oder ob ggf. eine Fortsetz...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Krankenbezüge / 2.2.3 Organ-, Gewebe- und Blutspende

Nach § 3a EFZG hat ein Beschäftigter, der infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für d...mehr