Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.6 Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs

Rz. 111 Außerhalb des Abs. 5 besteht keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung, durch die ein vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verwirklicht wird.[1] Man kann Abs. 5 auch nicht entsprechend anwenden, indem man das Widerspruchsrecht des Betriebsrats auf nicht im Katalog des Abs. 3 genannte Tatbestände, also insbesondere auf die Sozialwidrigkeit einer ordentliche...mehr

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Probezeit / 5.3 Beendigung von Befristungen zum Zweck der Erprobung

Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem TzBfG bzw. § 30 TVöD enden automatisch mit der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist oder Beendigung der Maßnahme, für die das Arbeitsverhältnis begründet wurde, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Übernahme noch kommen die kündigungsrechtlichen Schutzbestimmungen zur Anwendung. Nach der Rechtsprechu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.8 Aufforderung zur Stellungnahme

Rz. 40 Mit der Mitteilung ist der Betriebsrat aufzufordern, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht erforderlich; sie liegt in aller Regel in der Mitteilung des Arbeitgebers über die Kündigungsabsicht.[1] Es muss für den Betriebsrat aber aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass mit der Mitteilung ein Anhörungsverfahre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.7 Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen

Rz. 112 Der Betriebsrat ist nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG auch bei Massenentlassungen beteiligt. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist ein Teil der schriftlichen Anzeige des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Liegt eine Stellungnahme nicht vor, so ist die Anzeige nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG wirksam. Sieht man von dieser Ausnahme ab, is...mehr

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Probezeit / 3 Rechtliche Stellung in der Probezeit

Außer den vor- oder nachstehend aufgeführten gesetzlichen oder tariflichen Besonderheiten hat der Arbeitnehmer in der Probezeit zunächst dieselbe Rechtsstellung wie nach Ablauf der Probezeit. So gelten insbesondere folgende Bestimmungen des TVöD: Die Probezeit rechnet als Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) Die Eingruppierung (§ 12 TVöD) in eine niedrigere Entgeltgruppe währ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.6 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach geänderten Vertragsbedingungen (Nr. 5)

Rz. 77 Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.2 Bestehen eines funktionsfähigen Betriebsrats

Rz. 10 Das Beteiligungsrecht besteht in allen Betrieben mit einem funktionsfähigen Betriebsrat. Der Betriebsrat ist konstituiert, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind; er ist aber bereits funktionsfähig, sobald der Vorsitzende gewählt ist. Der Arbeitgeber muss nicht mit dem Ausspruch der Kündigung warten, bis der Betriebsrat sich konstituiert hat.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.2 Mitteilung der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers

Rz. 19 Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers muss konkret bezeichnet werden, es sei denn, der Arbeitgeber überlässt dem Betriebsrat die Auswahl.[1] Sofern sie dem Betriebsrat nicht bekannt und für die Kündigung relevant sind[2], gehören zur Bezeichnung der Person die grundlegenden sozialen Daten des Arbeitnehmers, wie Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beschäftigungsdau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 4 Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 41 Für die Stellungnahme zuständig ist der anhörungsberechtigte Betriebsrat. Sie gehört nicht zu den laufenden Geschäften.[1] Der Betriebsrat kann – abgesehen vom Fall des aus einer Person bestehenden Betriebsrats – niemals ein einzelnes Betriebsratsmitglied allgemein ermächtigen, im Namen des Betriebsrats zu einer Kündigung Stellung zu nehmen[2]; eine Ermächtigung für d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Rz. 86 Abs. 5 gewährleistet einen vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und daher wirksam ist. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung dient der Sicherung des Arbeitsplatzes während des laufenden Kündigungsschutzprozesses.[1] 7.1 Voraussetzungen der Weiterbeschäftigungspflicht Rz. 87 Die Weiterbeschäftigungspf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2 Gegenstand und Voraussetzungen für die Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 2 Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats besteht nur, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflöst. Besteht kein Arbeitsverhältnis oder wird der Arbeitnehmer als leitender Angestellter nicht vom Betriebsrat repräsentiert (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG), dann muss der Betriebsrat auch nicht angehört werden (Rz. 11). 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 88 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben (vgl. Rz. 43 ff., 45 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Widerspruchsgrund wirklich vorliegt.[1] Bestreitet der Arbeitgeber die Begründetheit des Widerspruchs, so ist er gleichwohl zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Eine Befreiung tritt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 2...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.3 Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz

Rz. 9 Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz sind in § 173 SGB IX abschließend geregelt. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Die wichtigste Ausnahmeregelung enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist auch ...mehr

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Probezeit / 5.2 Befristetes Arbeitsverhältnis nach § 30 TVöD

Nach § 30 Abs. 1 TVöD sind befristete Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des TzBfG sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen zulässig. Die Erprobung ist ein sachlicher Grund (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG).[1] In Entscheidungen des BAG wurde allerdings offen gelassen, ob § 2 Abs. 4 TVöD (früher § 5 BAT) hinsichtlich der Dauer eines befr...mehr

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Probezeit / 7 Beispiele aus der Rechtsprechung

Der Arbeitgeber kann innerhalb der ersten 6 Monate ohne soziale Rechtfertigung (leistungsbedingt) kündigen, sofern die Gründe nicht unsachlich sind. Die subjektive Sichtweise des Arbeitgebers ist ausreichend.[1] Eine wegen nicht zufrieden stellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehm...mehr

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Probezeit / 2.3.3 Wegfall der Probezeit/Ausbildungsverhältnis

Die Probezeit entfällt bei Beschäftigten, die im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dafür einschlägigen Bestimmungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Dies bedeutet, dass die Probezeit entfällt, wenn der Auszubildende eine Abschlussprüfung bestanden hat, am nächstmöglichen Arbeitstag eingestellt wird und dies bei dems...mehr

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Probezeit / 2.3.2 Verkürzung, Verzicht

Eine Verkürzung und auch der völlige Verzicht der Probezeit ist nach § 2 Abs. 4 TVöD grundsätzlich zulässig.[1] Ein völliger Verzicht auf die Probezeit ist ausdrücklich zwar nicht mehr vorgesehen, wäre aber nach dem Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht wirksam (§ 4 Abs. 3 TVG). Derartige Vereinbarungen sind regelmäßig Nebenabreden im Sinne des § 2 Abs. 3 TVöD und deshalb nur w...mehr

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Gründung eines Lohn- und Bu... / 3.1.2 Die richtige Rechtsform

Grundsätzlich können Sie jede Rechtsform wählen. Sie können Ihr Lohn- und/oder Buchführungsbüro als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft wie z. B. GbR oder OHG betreiben. Auch die Eintragung einer GmbH oder Limited ist möglich. Wollen Sie das Lohn- und Buchhaltungsbüro allein gründen oder starten Sie mit einem oder mehreren Partnern gemeinsam? Die Zusammenarbeit mi...mehr

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Selbstorganisation im Lohn-... / 4 Kunden bzw. Mandanten einrichten

Mit Ihren Kunden treffen Sie in der Regel individuelle schriftliche vertragliche Vereinbarungen z. B. darüber, welche Leistungen Sie konkret übernehmen und erbringen, wie viele Stunden Sie für einen Kunden pro Monat leisten, in welchen Abständen oder zu welchen Zeitpunkten Sie Daten und Unterlagen erhalten und Sie ihm Auswertungen zukommen lassen, wie die Leistungen abgerech...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 4.3 Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte

Für die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte gibt es keine gesetzliche Frist. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wird man bei leichten Pflichtverstößen eine Entfernungspflicht nach 3 Jahren annehmen können, wenn keine weiteren Verstöße hinzugekommen sind. Allerdings kann eine Abmahnung für eine spätere Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten K...mehr

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Entgeltersatzleistung: Ausw... / 9.3 Besonderheiten beim Blockmodell

Kommt es bei Altersteilzeitbeschäftigungen nach dem Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung, vorzeitige Verrentung oder Tod des Arbeitnehmers (sog. Störfall), ist der Arbeitgeber nach den bestehenden tarifvertraglichen Regelungen infolge der in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistung zur Arbeitslohnnachzahlung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 8 Form und Begründung der Kündigung (§ 17 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 90 § 17 Abs. 2 Satz 2 schafft wie bereits die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG a. F. ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die Kündigung bedarf der Schriftform, sodass die Kündigungserklärung selbst schriftlich abzufassen und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig mit Namen zu unterzeichnen ist. Daher kann die Kündigung nic...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7 Zulassung der Kündigung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

7.1 Allgemeines Rz. 66 Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 entspricht dem früheren § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG und wurde redaktionell überarbeitet. Nach Satz 1 kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abweichend von Abs. 1 in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft nach der Entbindung o...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.1 Kündigungen des Arbeitgebers

Rz. 41 Von dem absoluten Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 werden alle Arten von Kündigungen des Arbeitgebers erfasst. Hierzu zählen ordentliche, außerordentliche, fristlose sowie mit einer Auslauffrist versehene außerordentliche Beendigungskündigungen. Auch Änderungskündigungen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 17 und sind daher untersagt.[1] Zwar strebt der Arbeitgebe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Kündigungstermine

Rz. 9 Neben einer Kündigungsfrist ist eine Kündigungserklärung – mit Ausnahme einer Kündigung innerhalb der Probezeit (s. Rz. 29 ff.) – auch an bestimmte Kündigungstermine gebunden. Hinweis Zur Vermeidung anschließender Streitigkeiten ist es in der Praxis üblich, den Beendigungszeitpunkt im Kündigungsschreiben zu erwähnen. Sinnvoll sind z. B. folgende Formulierungen: "Hiermit ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.4 Wirkung der Zulässigkeitserklärung

Rz. 85 Bei Abweisung des Antrags des Arbeitgebers bleibt das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 bestehen. Gibt die Behörde dem Antrag des Arbeitgebers statt, so wird die Kündigungssperre aufgehoben und der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen. Dabei muss er nicht bis zur Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung warten, auch wenn die Erlaubnis der Behörde von der A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.1 Kündigungsschutz aus anderen Gründen (§ 17)

Rz. 92 Der Arbeitnehmerin wird durch § 17 ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz gewährt. Natürlich muss die Kündigung auch den allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen. Daher muss sie der Arbeitnehmerin zugehen, wofür der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Kündigung muss formgerecht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 623 BGB erfolgen. Grds. muss ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.2 Rechtsfolgen

Rz. 43 Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 begründet ein absolutes Kündigungsverbot, das in Abs. 2 mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen ist.[1] Nach § 17 Abs. 2 ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitgeber die vorherige behördliche Zustimmung einholt. Dagegen ist eine nachträgliche Zustimmung oder Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Behörde nicht mög...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.3 Unwirksamkeit von Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 wurde in § 17 Abs. 1 Satz 3 die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 auf Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft, angeordnet. Eine auf noch während des Sonderkündigungsschutzes durchgeführte Vorbereitungsmaßnahmen gestützte Kündigun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts v. 23.5.2017[1] wurde im Vorgriff auf die Neufassung des Mutterschaftsgesetzes, die weitgehend erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, bereits mit der Verkündung des Gesetzes der Kündigungsschutz auf eine nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte Fehlgeburt erweitert. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 übernahm die Vorschrift...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.1 Besonderer Fall

Rz. 76 Bei dem Begriff des "besonderen Falles" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Würdigung durch die Verwaltungsbehörde in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[1] Ein "besonderer Fall" liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Abweichende Regelungen in Tarifverträgen

Rz. 22 Den Tarifvertragsparteien wird in Abs. 4 Satz 1 ein weiträumiger Gestaltungsspielraum eröffnet. Sie können die in den Abs. 1 und 2 genannten Kündigungsfristen verlängern und verkürzen sowie die Kündigungstermine und die Probezeit nach Abs. 3 modifizieren. Sofern Art. 12 GG hinreichende Beachtung findet, können sie sogar entfristete Kündigungen zulassen.[1] An das Diskr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.1 Allgemeines

Rz. 66 Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 entspricht dem früheren § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG und wurde redaktionell überarbeitet. Nach Satz 1 kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abweichend von Abs. 1 in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft nach der Entbindung oder nach einer ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.2 Klagefrist (§ 4 KSchG)

Rz. 94 Will sich die Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung wehren, so muss sie auch bei Bestehen des Sonderkündigungsschutzes nach § 17 innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Ein Verstoß gegen das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG. Dies gilt auch...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.1 Positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Rz. 25 Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung besitzen. Dagegen genügt die fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers nicht. Selbst bei grober Fahrlässigkeit greift der Kündigungsschutz nicht ein. Daher ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber eine Schwangerschaft vermutet oder für möglich hält. Konsequen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.3 Ermessen, Nebenbestimmungen

Rz. 83 Auch bei Vorliegen beider Voraussetzungen ist die Behörde nicht verpflichtet, die Kündigung für zulässig zu erklären. Die Zulässigkeitserklärung steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach § 40 VwVfG . Allerdings ist das Ermessen durch das Wort "ausnahmsweise" in Abs. 2 Satz 1 eingeschränkt. Hierin wird die Anweisung des Gesetzgebers gesehen, grds. zugunsten d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Kündigungsfristen

Rz. 6 Das KündFG hat 1993 die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht. Die Grundkündigungsfrist beträgt nach Abs. 1 für alle Arbeitnehmer nunmehr 4 Wochen. Die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber steigt nach Abs. 2 in insgesamt 7 Schritten auf bis zu 7 Monate. Für Angestellte im Haushalt findet Abs. 2 keine Anwendung. Insofern bleibt es auch n...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.2 Nachträgliche Mitteilung innerhalb der 2-Wochen-Frist (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 29 Auch wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung hatte, so wird die Kündigung gleichwohl unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin ihn davon noch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung informiert. Dabei muss sich aus der Mitteilung selbst entnehmen lassen, dass die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.4.6 Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG

Rz. 62 Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 9 KSchG auf Antrag von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Sozialabfindung aufgelöst werden. Es ist zwischen Auflösungsanträgen des Arbeitgebers und der schwangeren Arbeitnehmerin zu differenzieren. Rz. 63 Da eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitgeberantrag voraussetzt, dass die Kündigung ausschließlich wegen ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.2 Verfahren

Rz. 70 Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers, der an keine Form gebunden ist und aus dem sich ergeben muss, dass die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung einer Schwangeren oder Wöchnerin begehrt wird. Hinweis Um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen, ist es dem Arbeitgeber aber dringend anzuraten, den Antrag schriftlich zu stelle...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.4.5 Eigenkündigung der Arbeitnehmerin

Rz. 60 Vereinzelt wird vertreten, dass die Eigenkündigung der Frau unzulässig sein müsse, um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber den absoluten Schutz umgeht und die Frau zu einer (zulässigen) Eigenkündigung bewegt.[1] Nach der überwiegenden Meinung[2] steht das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 dagegen einer Eigenkündigung der schwangeren Arbeitnehmerin nicht entgegen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Rz. 12 § 17 Abs. 1 gewährt der Arbeitnehmerin Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Dabei muss die Schwangerschaft objektiv bestehen. Die irrtümliche Annahme, schwanger zu sein, begründet keinen Kündigungsschutz, andererseits lässt die Unkenntnis der Frau von der Schwangerschaft den Kündigungsschutz nicht entfallen.[1] Der Begriff Schwangerschaft beschreibt aus mediz...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.2 Kein Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt

Rz. 82 Liegt ein "besonderer Fall" vor, so ist weitere Voraussetzung für eine Zulässigkeitserklärung, dass die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche in Zusammenhang steht. Liegt etwa ein Verhalten der Arbeitnehmerin vor, das a...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 622 BGB gilt grds. für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, auch für Teilzeit-, befristet[1] und geringfügig Beschäftigte. Auf Angestellte im Haushalt finden die nach Abs. 2 verlängerten Kündigungsfristen keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[2] ist ein Privathaushalt weder ein Unternehmen, noch ein Betrieb, da sein Zweck allein in d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3 Entscheidung der Aufsichtsbehörde

Rz. 75 Die Kündigung einer geschützten Arbeitnehmerin ist nach § 17 Abs. 2 nur unter 2 Voraussetzungen zulässig. Es muss erstens ein besonderer Fall vorliegen, der zweitens nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang steht. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so ist die Zusti...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.5 Rechtsmittel

Rz. 88 Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Wurde der Bescheid nicht von der obersten Landesbehörde, sondern durch eine von dieser hierfür bestimmten Stelle (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) erlassen, so muss zunächst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt werden...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 96 Jede Partei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstigen Normen. Daher muss die Arbeitnehmerin darlegen und beweisen, dass sie zu den nach § 17 Abs. 1 geschützten Personen zählt. Sie hat auch das Vorliegen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung nachzuweisen. Dabei genügt die Schwangere ihrer Darlegungslast für das Bestehen einer Schwangerschaft im ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 9 Das Kündigungsverbot des § 17 gilt für alle Frauen in wirksam begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Daher steht der Kündigungsschutz vollzeit-, teilzeit- oder auch nur geringfügig beschäftigten Frauen zu. Unerheblich ist, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder ob die Frau etwa wegen...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.3 Verlängerung der Kündigungsfristen

Rz. 34 Einzelvertraglich können die Parteien die Kündigungsfristen grds. verlängern, solange der von Art. 12 GG gewährte Mindestschutz nicht unterschritten wird (zur Kollision von individualvertraglichen mit tariflichen Kündigungsfristen s. Rz. 18 ff.). Da Abs. 5 Satz 3 nur eine Änderung der Kündigungsfristen erlaubt, sind die Arbeitsvertragsparteien an die Beendigungstermin...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Rz. 24 Kündigungsschutz nach § 17 besteht, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder die Mitteilung der Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung nachgeholt wurde. 5.1 Positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft Rz. 25 Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kün...mehr