Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KrWG § 60 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz des Abfallbeauftragten

1 Allgemeines Rz. 1 Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Die Regelung des § 60 Abs. 3 KrWG verweist für den Abfallbeauftragten auf die §§ 56 – 58 des BImschG. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen iden...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, WHG ... / 3 Kündigungsschutz

Rz. 3 Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden.[1] Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung ebenso wie beim Abfallbeauftragten nach § 60 Abs. 3 KrWG nur Gewässerschutzbeauftragte, die gleichzeitig auch Arbeitnehmer des Benutzers sind (s...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KrWG... / 3 Kündigungsschutz

Rz. 3 Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden.[1] Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung nur einen sog. internen Abfallbeauftragten, d. h. Konstellationen, in denen der Abfallbeauftragte gleichzeitig Arbeitnehmer des zur Bestellung V...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, FPfZ... / 4 Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 9 Der besondere Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht abhängig von einer Wartezeit. Er beginnt mit dem Zugang der Ankündigung der Familienpflegezeit[1], frühestens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Im Falle einer vereinbarten Freistellung nach § 2a Abs. 5a FPfZG er...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, FPfZ... / 2 Verweis auf das Pflegezeitgesetz

Rz. 2 Nach § 2 Abs. 3 FPfZG gelten die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) entsprechend. Demnach sind zum einen die Begriffsbestimmungen des § 7 PflegeZG bei der Anwendung des FPfZG heranzuziehen. Zum anderen genießen Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, genauso wie bei Pflegezeit aufgrund des Verweises auf § 5 PflegeZG besonderen Kündigungsschut...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, FPfZ... / 3.2 Weitere Freistellungsansprüche

Rz. 8 In den § 2 Abs. 5 FPfZG und § 2a Abs. 5a FPfZG sind weitere Freistellungsansprüche des Beschäftigten geregelt. § 2 Abs. 5 FPfZG ist § 3 Abs. 5 PflegeZG nachgebildet und ermöglicht eine teilweise Freistellung von höchstens 24 Monaten für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.[1] § 2a Abs. 5a FPfZG ents...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, FPfZ... / 3.1 Teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 1 FPfZG)

Rz. 5 Nach § 2 Abs 1 Satz 1FPfZG sind Beschäftigte[1] von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen[2] in häuslicher Umgebung pflegen[3]. Rz. 6 Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen bzw. bei unterschiedlicher Verteilung der wöchent...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, FPfZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011 am 1.1.2012 in Kraft getreten.[1] Ziel des FPfZG ist die Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege (§ 1 FPfZG). Zuletzt wurde das FPfZG mit Gesetz vom 19.12.2022[2] zur Umsetzung der sog. VereinbarkeitsRL "(EU) 2019...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KrWG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Die Regelung des § 60 Abs. 3 KrWG verweist für den Abfallbeauftragten auf die §§ 56 – 58 des BImschG. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen identischen Benac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Klageverzicht

Rz. 8 Verzichtet der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage auf seinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, kann die Kündigungsschutzklage unzulässig sein.[1] § 7 KSchG ist nicht einschlägig. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auch außergerichtlich auf seinen Kündigungsschutz verzichten, z. B. in Form einer Ausgleichsqu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, WHG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Gewässerschutzbeauftragte sind von Gewässerbenutzern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, zu bestellen (§ 64 Abs. 1 WHG). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch in bestimmten, gesetzlich normierten Sonderfällen die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen (§ 64 Abs. 2 WHG). Gewässerschutzbeauftragte sind nach den gesetz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Besonderer Kündigungsschutz

2.1 Persönliche Voraussetzungen Rz. 4 Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.[1] Rz. 5 Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB IX § 168 ff. Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

1 Allgemeines Rz. 1 Die §§ 168–175 SGB IX regeln den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Bis zum 1.1.2018 waren diese Regelungen in den §§ 85–92 SGB IX enthalten. Das SGB IX ist durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016[1] zum 1.1.2018 neu in Kraft getreten. Die Regelungen der §§ 168–175 n. F. entsprechen dabei §§ 85–92 a. F., eine inhaltliche Änderung erfolgte n...mehr

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Probezeit / 4.5 Kündigungsschutz

Kündigungen während der Probezeit sind zunächst grundsätzlich wie Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu behandeln. Es gibt allerdings in den verschiedenen Kündigungsschutzbestimmungen für Kündigungen in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses (dies ist in der Regel die Probezeit) Ausnahmebestimmungen, auf die im Folgenden bei den kon...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 168–175 SGB IX regeln den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Bis zum 1.1.2018 waren diese Regelungen in den §§ 85–92 SGB IX enthalten. Das SGB IX ist durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016[1] zum 1.1.2018 neu in Kraft getreten. Die Regelungen der §§ 168–175 n. F. entsprechen dabei §§ 85–92 a. F., eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht. Kern di...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.5 Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung

Rz. 16 Insbesondere herrschte Uneinigkeit über die Frage, innerhalb welcher Frist der Arbeitnehmer gehalten ist, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. über eine diesbezügliche Antragstellung zu informieren. Von der früheren Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wurde von einer einmonatigen Frist nach Zugang der Kündigung ausgegangen.[1] Nach neue...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.10 Rechtsschutz

Rz. 33 Will sich der Arbeitnehmer ausschließlich gegen die Zustimmungserteilung seitens des Integrationsamtes wenden, muss er keine Klage beim Arbeitsgericht erheben, denn die Kündigung wird rückwirkend unwirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben allerdings k...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.9 Erweiterter Beendigungsschutz (§ 175)

Rz. 32 § 175 SGB IX behandelt den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, dann bedarf es in den Fällen der Beendigung wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Teilweise ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 8 Nach § 2 Abs. 2 SGB IX besteht das Erfordernis der Zustimmung nur für schwerbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Für Auslandsarbeitsverhältnisse gilt der Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer trotz der vorübergeh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.4 Nachweis der Schwerbehinderung und Kenntnis des Arbeitgebers

Rz. 13 Der Sonderkündigungsschutz steht auch denjenigen Arbeitnehmern zu, die beim Versorgungsamt zu dem Zeitpunkt einen Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt haben, zu dem ihnen die Kündigung zugeht. Sofern der Arbeitnehmer bereits im Kündigungszeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, steht diesem der Sonderkündigungsschut...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.3 Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz

Rz. 9 Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz sind in § 173 SGB IX abschließend geregelt. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Die wichtigste Ausnahmeregelung enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist auch ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 4 Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.[1] Rz. 5 Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.7 Entscheidung des Integrationsamts (§§ 171, 172)

Rz. 22 Nach § 171 Abs. 1 SGB IX soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags treffen. Eine Überschreitung dieser Frist ohne sachlichen Grund kann zur Schadensersatzpflicht führen; unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Eine verspätete Entscheidung macht diese nicht rechtsfehlerhaft.[...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.6 Zustimmungsverfahren

Rz. 17 Die Zustimmung zur Kündigung ist nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vom Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich (§ 126 BGB), also mit Originalunterschrift, oder elektronisch zu beantragen. Was für die Einhaltung der elektronischen Form erforderlich ist, ist streitig. Das LAG Hessen jedenfalls nimmt wegen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.8 Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung (§ 174)

Rz. 25 Nach § 174 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt werden, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt maßgebend. Rz. 26 Das Integrationsamt wiederum hat seine Entscheidung innerhalb von ...mehr

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Probezeit / 4.5.3 ArbPlSchG

Der Kündigungsschutz des § 2 ArbPlSchG (nach § 78 ZDG entsprechend anwendbar für Zivildienstleistende) ist zu beachten, wenn Arbeitnehmer zum Wehrdienst eingezogen werden.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG . Sie berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz individualrechtlich ausgestaltet ist und sieht daher kein Zustimmungserfordernis, sondern ein...mehr

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Probezeit / 4.5.4 SGB IX

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX setzt der Kündigungsschutz der unter den Geltungsbereich des SGB IX fallenden Personen erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Ein unmittelbar vorausgegangenes befristetes Arbeitsverhältnis ist jedoch ggf. anzurechnen, da es auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber ankommt.[1] Soweit eine ...mehr

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Probezeit / 4.5.2 MuSchG

Die Schutzbestimmungen des MuSchG hinsichtlich einer Kündigung gelten auch in der Probezeit, sodass das absolute Kündigungsverbot des § 17 MuSchG auch bei einer Probezeitkündigung zu beachten ist, sofern nicht nach § 17 Abs. 2 MuSchG die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Eine ohne Beachtung des § 17 MuSchG ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BG...mehr

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Probezeit / 3 Rechtliche Stellung in der Probezeit

Außer den vor- oder nachstehend aufgeführten gesetzlichen oder tariflichen Besonderheiten hat der Arbeitnehmer in der Probezeit zunächst dieselbe Rechtsstellung wie nach Ablauf der Probezeit. So gelten insbesondere folgende Bestimmungen des TVöD: Die Probezeit rechnet als Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) Die Eingruppierung (§ 12 TVöD) in eine niedrigere Entgeltgruppe währ...mehr

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Probezeit / 4.5.5 Kündigungsschutzklage

Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Es ist zwar nach dem systematischen Standort der Klagefristregelung etwas zweifelhaft, ob diese Frist auch innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist (v...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.2 Mitteilung der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers

Rz. 19 Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers muss konkret bezeichnet werden, es sei denn, der Arbeitgeber überlässt dem Betriebsrat die Auswahl.[1] Sofern sie dem Betriebsrat nicht bekannt und für die Kündigung relevant sind[2], gehören zur Bezeichnung der Person die grundlegenden sozialen Daten des Arbeitnehmers, wie Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beschäftigungsdau...mehr

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Probezeit / 4.5.1 KSchG

Nach § 1 Abs. 1 KSchG kommt dieses Gesetz erst zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder derselben Dienststelle länger als 6 Monate bestanden hat (vgl. auch noch § 23 KSchG). In der Regel wird allerdings aus diesem Grund das Kündigungsschutzgesetz erst gar nicht anwendbar sein, sodass sich eine weitere Prüfung der darin geregelten Schutzbestimmungen ...mehr

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Probezeit / 4.3 Ordentliche Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit zeichnet sich neben der kürzeren Kündigungsfrist dadurch aus, dass erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bestehen.[1] Solange insbesondere eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht als willkürlich angesehen werden kann oder die Kündigung nach § 134 BGB wegen Verletzung gesetzlicher Verbotsbestimmungen unwirksam ist, ist nahezu jede ordentliche Kündigung in der ...mehr

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Probezeit / 6 Beteiligung der Personalvertretung

Da die Probezeitkündigung jedenfalls eine Kündigung darstellt, ist die zuständige Personalvertretung wie bei jeder anderen Kündigung zu beteiligen, soweit die Personalvertretungsgesetze dies vorsehen (vgl. z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPersVG Baden-Württemberg). Existiert ein Betriebsrat, richtet sich die Mitbestimmung nach § 102 BetrVG. Hinweis Durch das Dienstrechtsreformgesetz ...mehr

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Probezeit / 1 Einleitung

Die Probezeit[1] dient dem Arbeitgeber der Erprobung des Beschäftigten über eine gewisse Zeitdauer im Hinblick darauf, ob der Beschäftigte in der Lage ist, den Arbeitsplatz den Anforderungen entsprechend auszufüllen. Sie soll auch die Möglichkeit schaffen, das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen erforderlichenfalls zu lösen. Aber ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.4 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz (Nr. 3)

Rz. 72 Der Widerspruchsgrund nach Nr. 3 setzt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens voraus, ggf. auch erst nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Vertragsbedingungen. Es kann der Kündigung nicht mit der Möglichkeit der Weiterbeschäfti...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.6 Beendigung der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 97 Das Weiterbeschäftigungsverhältnis endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Es endet vorher, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt oder wenn er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt (vgl. Rz. 92), nicht aber, wenn der Betriebsrat seinen Widerspruch zurücknimmt (vgl....mehr

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Probezeit / 2.3.3 Wegfall der Probezeit/Ausbildungsverhältnis

Die Probezeit entfällt bei Beschäftigten, die im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dafür einschlägigen Bestimmungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Dies bedeutet, dass die Probezeit entfällt, wenn der Auszubildende eine Abschlussprüfung bestanden hat, am nächstmöglichen Arbeitstag eingestellt wird und dies bei dems...mehr

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Probezeit / 2.3.2 Verkürzung, Verzicht

Eine Verkürzung und auch der völlige Verzicht der Probezeit ist nach § 2 Abs. 4 TVöD grundsätzlich zulässig.[1] Ein völliger Verzicht auf die Probezeit ist ausdrücklich zwar nicht mehr vorgesehen, wäre aber nach dem Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht wirksam (§ 4 Abs. 3 TVG). Derartige Vereinbarungen sind regelmäßig Nebenabreden im Sinne des § 2 Abs. 3 TVöD und deshalb nur w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2 Kündigungsschutz nach der Entbindung

Rz. 17 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besteht der besondere Kündigungsschutz über den Zeitpunkt der Schwangerschaft hinaus. Unter Entbindung ist grundsätzlich die Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib zu verstehen, was bei einer Lebendgeburt vollkommen unproblematisch anzunehmen ist.[1] Unter den Begriff der Entbindung fallen auch Frühgeburten [2], da es sich hierbei um eine...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.3 Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche

Rz. 22 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verbietet auch die Kündigung gegenüber einer Frau bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. Nach der überwiegenden Auffassung zur Vorgängerregelung des § 9 MuSchG a. F.[1] stellte eine Fehlgeburt keine Entbindung dar. Das BAG[2] wendete zur Abgrenzung der Tot- von der Fehlgeburt § 31 der Verordnung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 17 Kündigungsschutz während des Mutterschutzes

1 Allgemeines Rz. 1 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts v. 23.5.2017[1] wurde im Vorgriff auf die Neufassung des Mutterschaftsgesetzes, die weitgehend erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, bereits mit der Verkündung des Gesetzes der Kündigungsschutz auf eine nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte Fehlgeburt erweitert. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 übernahm d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Rz. 12 § 17 Abs. 1 gewährt der Arbeitnehmerin Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Dabei muss die Schwangerschaft objektiv bestehen. Die irrtümliche Annahme, schwanger zu sein, begründet keinen Kündigungsschutz, andererseits lässt die Unkenntnis der Frau von der Schwangerschaft den Kündigungsschutz nicht entfallen.[1] Der Begriff Schwangerschaft beschreibt aus mediz...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.1 Kündigungsschutz aus anderen Gründen (§ 17)

Rz. 92 Der Arbeitnehmerin wird durch § 17 ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz gewährt. Natürlich muss die Kündigung auch den allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen. Daher muss sie der Arbeitnehmerin zugehen, wofür der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Kündigung muss formgerecht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 623 BGB erfolgen. Grds. muss ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Rechtsfolgen des Kündigungsschutzes

Rz. 40 Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 begründet ein absolutes Kündigungsverbot, das in Abs. 2 mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen ist.[1] 6.1 Kündigungen des Arbeitgebers Rz. 41 Von dem absoluten Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 werden alle Arten von Kündigungen des Arbeitgebers erfasst. Hierzu zählen ordentliche, außerordentliche, fristlose sowie mit einer Auslauffrist vers...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 10 Heimarbeiterinnen (Abs. 3)

Rz. 98 Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 trifft besondere Vorgaben zum Kündigungsschutz von in Heimarbeit beschäftigten Frauen und übernimmt insoweit den Regelungsgehalt des früheren § 9 Abs. 4 MuSchG. Er enthält wie bisher die Klarstellung, dass die gesundheitsschutzrechtlichen Verbote der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 11, 12, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG unberührt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Rz. 24 Kündigungsschutz nach § 17 besteht, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder die Mitteilung der Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung nachgeholt wurde. 5.1 Positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft Rz. 25 Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kün...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts v. 23.5.2017[1] wurde im Vorgriff auf die Neufassung des Mutterschaftsgesetzes, die weitgehend erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, bereits mit der Verkündung des Gesetzes der Kündigungsschutz auf eine nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte Fehlgeburt erweitert. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 übernahm die Vorschrift...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 9 Das Kündigungsverbot des § 17 gilt für alle Frauen in wirksam begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Daher steht der Kündigungsschutz vollzeit-, teilzeit- oder auch nur geringfügig beschäftigten Frauen zu. Unerheblich ist, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder ob die Frau etwa wegen...mehr