Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang.

Rn 8 Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs ist der objektive Wert der Ware zugrunde zu legen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu II 2, der für Dienstleistungen den vereinbarten Gesamtpreis für maßgeblich erklärt (MüKo/Fritsche Rz 36; ebenso zum alten Recht BGHZ 185, 192 Rz 23 ff und nun auch BGHZ 227, 253 Rz 43). Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Preis, den ein du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675h regelt die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstnutzer ist in I geregelt und unabhängig von der Vertragslaufzeit grds jederzeit formlos möglich. Dagegen ist die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister formbedürftig und nur unter den besonderen Voraussetzungen b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertragmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ratenlieferungsverträge.

Rn 3 Ratenlieferungsverträge sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufte Sachen in Teilleistung zum Gegenstand haben, wenn das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (§ 510 I Nr 1). Weiter sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dann als Rate...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. 2In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abweichende Vereinbarungen und Umgehungen (Abs 1).

Rn 1 I 1 regelt den halbzwingenden Charakter der §§ 655a ff. Abweichungen, auch in Form eines nachträglichen einseitigen Verzichts (Staud/Herresthal Rz 3; aA LG Fulda NJW-RR 87, 1460 f; Krämer ZIP 97, 93, 96f), zu Lasten des Verbrauchers sind unwirksam (§ 134), iÜ bleibt der Vertrag wirksam (BeckOGK/Zimmermann Rz 9f). Ob eine unzulässige Abweichung vorliegt, ist anhand der e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 607 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. 2Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Ü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Weihnachtsgratifikation

Rn. 1269 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation ist arbeitsrechtlich zusätzliches Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeit des ArbN. Als Verpflichtung aus einem schwebenden Geschäft kann sie grundsätzlich nicht angesetzt werden, sondern nur, soweit der ArbN den dem Weihnachtsgeld entsprechenden Teil seiner Arbeitsleistung bereits erbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt.

Rn 42 Die Regelung in § 675 II, die vor der Änderung durch das Überweisungsgesetz im Jahr 1999 fast wortgleich in § 676 aF enthalten war, stellt klar, dass die Erteilung und Befolgung von Rat und Empfehlung im Grundsatz keine Haftung auslösen. Die Vorschrift selbst nennt drei Ausnahmen: Wird ein Rat oder eine Empfehlung auf vertraglicher Grundlage erteilt, kommt eine Haftung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzlicher Vorstand.

Rn 1 Als Körperschaft muss (§ 40) der Verein einen Vorstand als Vertretungsorgan haben. Die Satzung kann dem Vorstand einen anderen Namen wie zB Präsidium oder Direktorium geben. Oftmals verwendet die Satzung einen weiten Vorstandsbegriff und bezeichnet auch Personen ohne Vertretungsbefugnis als Vorstand. Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind dann Vorstand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 312a.

Rn 4 Aus § 312a III ergibt sich, dass Vereinbarungen, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, nur ausdrücklich getroffen werden können. In den Anwendungsbereich dieser Norm fallen auch die von § 312e gleichermaßen erfassten Fracht-, Liefer- oder Versandkosten. Dennoch verbleibt § 312e neben § 312a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Genehmigung des Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Software und Daten.

Rn 5 Computerprogramme, Daten und Informationen sind nach hM keine Sache, sondern das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers und damit ein Immaterialgut (Rostock BeckRS 21, 42957; Redeker NJW 92, 1739; Junker NJW 93, 824; BeckOKBGB/Fritzsche Rz 28; aA König NJW 93, 3124; Erman/J.Schmidt Rz 3). Der BGH bejaht die Sacheigenschaft jedenfalls bei Verkörperung in einem D...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Umsatzsteuer

Tz. 88 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Zu den Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports gehören z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel-, Flug- und Skiunterricht. Wird von einem Verein Sportunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Entgelt erteilt, ist der Umsatz steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Teillieferungsverträge nach Abs 1 S 1 Nr 1.

Rn 7 Für einen Ratenlieferungsvertrag nach I 1 Nr 1 müssen mehrere Sachen ›als zusammengehörend verkauft‹ werden. Ob eine solche Sachgesamtheit anzunehmen ist, beurteilt sich vorrangig nach objektiven Kriterien u iÜ nach den Vorstellungen der Parteien, soweit sie Vertragsinhalt geworden sind (BGHZ 102, 135, 149; NJW-RR 89, 559; Karlsr WM 93, 1130 jeweils zu § 469 2 aF). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kappungsgrenzen (Abs 3).

Rn 2 Der Darlehensnehmer darf bei Allgemein-Verbraucherdarlehen durch die Ausübung seiner Rechte aus § 500 II nicht schlechter gestellt sein, als wenn er das Darlehen während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit o (Festkredit) zu dem an sich bestimmten Termin zurückgeführt hätte (III Nr 2, vor dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) I 2 Nr 2; 1. Obergrenze). Weiter darf (III Nr 1, vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 993 bietet dem redlichen, noch unverklagten, durch Entgelt (arg § 988) in den nicht (mehr) berechtigten Besitz der Sache gelangten Besitzer bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Besitzrechts bzw der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage weitgehenden Schutz: Solange der Besitzer gutgläubig von einem Besitzrecht a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Aufwendungen eines Handelsvertreters für den Erwerb von Geschäftsbeziehungen

Rn. 1090 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Aufwendungen eines Handelsvertreters für den Erwerb der Geschäftsbeziehungen eines anderen Vertreters sind als besonderes WG (nicht als Geschäftswert) zu aktivieren (BFH BStBl III 1964, 423). Dieses sog Vertreterrecht kann der Handelsvertreter auch aufgrund eines Vertrages mit dem Geschäftsherrn durch Ablösung des Ausgleichsanspruchs seines...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 9. Pflichtteilsverzicht

Rz. 494 Das gemeinspanische Recht lässt einen Erbverzicht nicht zu. Art. 816 CC bestimmt insoweit, dass jeder Verzicht auf oder Vergleich über das zukünftige Noterbteil zwischen dem Erblasser und dem Noterben nichtig ist. Darüber hinaus kann auch auf den Anspruch auf Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen vor Eintritt des Erbfalls nicht verzichtet werden. Selbst die Zustimmung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungszweck.

Rn 9 Die in II genannten Verträge werden vom Anwendungsbereich der §§ 312a–h ausgenommen. Diesbezüglich hat der Unternehmer bei Telefonanrufen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen (§ 312a I) und die Bestimmungen zur Wirksamkeit eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln (§ 312a III) und zur Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge über wiederkehrenden Bezug nach Abs 1 S 1 Nr 3.

Rn 13 Die Bestimmung erfasst – als Auffangtatbestand – Dauerschuldverträge, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden, nicht notwendig regelmäßigen (BGHZ 97, 351, 357) Erwerb o Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (BGH NJW-RR 88, 1322). Das sind va Grund- o Rahmenverträge (BGH NJW 97, 933), nicht aber Wiederkehrschuldverhältnisse, bei denen keine Rechtspflicht zur Abnahme o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft.

Rn 6 § 14 erfasst alle natürlichen Personen. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben können damit auch Freiberufler (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09), Handwerker, Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Landwirte als Unternehmer auftreten (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1 und 2). Die Norm bezieht auch jede juristische Person in den Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Abwägungsregeln.

Rn 10 Auf der Grundlage des unter a) Gesagten haben sich folgende (s Stoffels Rz 484 ff) Abwägungsregeln herausgebildet (unangemessen +, nicht –): Summierungseffekt/›Klauselinfektion‹ von nachteiligen Klauseln iVm benachteiligender Wirkung einer noch hinnehmbaren Klausel (+BGH NJW 07, 997 [BGH 05.12.2006 - X ZR 165/03]; 03, 2234 [BGH 14.05.2003 - VIII ZR 308/02]) oder Indivi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die europarechtliche Dimension des Unternehmerbegriffs.

Rn 1 Zu den europarechtlichen Rechtsquellen des Unternehmerbegriffs s. iE § 13 Rn 2. Zentral ist auch hier Art 2 der HaustürwiderrufsRL, der den Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person definiert, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts iRi ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Die FernabsatzRL, die VerbrauchsgüterkaufRL und die Missbräu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Disagio.

Rn 44 Ein bereits bei Auszahlung der Darlehensvaluta fälliges u vom Darlehensgeber einbehaltenes Disagio (BGH ZIP 11, 1046 Rz 17; NJW-RR 10, 1574 Rz 15) stellt eine Vorauszahlung von Zinsen u damit ein laufzeitabhängiges Entgelt dar (BGHZ 201, 168 Rz 42; 202, 302 Rz 17). Es verstößt nicht gg das Zinseszinsverbot des § 248 I (BGH NJW 00, 352), sondern führt zu einer Ermäßigun...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Begünstigung von Mietwohnimmobilien, § 13d ErbStG

Rz. 8 Die Begünstigung von Grundbesitz erfolgt nicht mehr auf der Bewertungsebene, sondern nach Ermittlung des gemeinen Wertes durch Vornahme eines konkreten Bewertungsabschlags von 10 % des gemeinen Wertes. Eine Haltefrist nach dem Erwerb ist durch den Beschenkten nicht einzuhalten. Rz. 9 Begünstigt sind nur zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, die im Inland oder im EU/EWR-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichsgegenstand.

Rn 2 Auszugleichen sind nach § 2057a nur die besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, wodurch dessen Schlechterstellung bei der Auseinandersetzung verhindert werden soll. Daher sollen besondere Leistungen einzelner Abkömmlinge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zur Vermehrung des Vermögens des Erblasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ratenlieferungsverträge.

Rn 4 Ratenlieferungsverträge sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufte Sachen in Teilleistung zum Gegenstand haben, wenn das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (vgl § 510 I Nr 1). Weiter sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dann als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gestattung des Gebrauchs.

Rn 8 Sie bedeutet Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Sie erfolgt idR durch Überlassung des unmittelbaren Besitzes (§ 854). Besitzverschaffung ist jedoch kein konstitutives Element des Leihvertrags. Der Entleiher muss nur die nach dem Inhalt des Vertrags erforderliche Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache erhalten (BGH ZIP 89, 375; NJW-RR 04, 1566: Leihe eines Flugzeugs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geltendmachung der Unwirksamkeit.

Rn 12 Eine Feststellungsklage des Nacherben ist schon vor dem Nacherbfall zulässig (BGHZ 52, 269). Ebenso kann der Vorerbe auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Verfügung klagen (BGHZ 7, 276). Wert- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben (§§ 2130, 2134) kann der Nacherbe erst nach dem Nacherbfall erheben; vorher hat er jedoch schon die Rechte aus §§ 2127–2129. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 515 BGB – Unentgeltliche Finanzierungshilfen.

Gesetzestext § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Rn 1 S zunächst § 514 Rn 1, 2. Die Vorschrift erfasst einen Zahlungsaufschub (§ 506 Rn 4 ff) ohne Zuschlag, namentlich ohne Teilzahlungszuschlag (§ 506 Rn 4 ff), sowie Über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grundfreiheiten.

Rn 30 IRd unmittelbaren Geltung des primären Unionsrechts ragen die Grundfreiheiten des EU-Vertrags (geregelt im AEUV) heraus. Besondere Bedeutung haben das allg Diskriminierungsverbot (Art 10, 18 AEUV), die Warenverkehrsfreiheit (Art 28, 30, 34 AEUV), die Freizügigkeit von Personen und insb von Arbeitnehmern (Art 45 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV), die Diens...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsverzicht

Rz. 415 Gem. Art. 495 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzicht vereinbaren. Der Verzicht erfolgt in Form eines Erbvertrages. Es ist also die notarielle Beurkundung unter Herbeiziehung von Testamentszeugen erforderlich. Der Verzicht kann für die ganze Erbquote, aber auch für einen Teil oder unter Vorbehalt des Pflichtteils etc. erfolgen. Der Erbverzicht kann a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilung.

Rn 7 Der Nachlass ist geteilt, wenn das Vermögen, als Summe der Gesamthandsrechte, aufgeteilt ist. Hierfür reicht es nicht, dass nur einzelne (auch bedeutsame: ZEV 19, 555) Nachlassgegenstände verteilt sind; auf den Wert kommt es dabei nicht an (RGZ 89, 403). Nicht erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft an keinem Nachlassgegenstand mehr besteht. Die Mitwirkung der Erbe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Grenzen und Ausnahmen vom Abzugsverbot

Rn. 1706 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die Vorschrift greift nicht ein, wenn der StPfl das Gästehaus mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa als Pension, betreibt (§ 4 Abs 5 S 2 EStG; BFH BStBl II 1985, 455). Das Unterhalten eines Gästehauses ist nur dann Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des StPfl iSd Ausnahmeregelung des § 4 Abs 5 S 2 EStG, wenn der Gewinn au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mischformen.

Rn 6 Der Leasingvertrag ist, jedenfalls in Form des Finanzierungsleasings, ein atypischer Mietvertrag (BGH NZM 04, 340, 342 [BGH 04.02.2004 - XII ZR 301/01]; s dazu iE Anh zu §§ 488–515 (www.pww-oe.de) Rn 1 ff). Leasingverträge können auch unter der Bezeichnung ›Fondsmodell‹ oder ›Kooperationsmodell‹ auftreten oder mit sog ›Betreibermodellen‹ verbunden sein. Die Bezeichnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbeförderungsverträge, VIII.

Rn 36 Der Abs wurde mWv 28.5.22 neu eingefügt (Rn 1); er entspricht inhaltlich weitgehend II Nr 5 aF. Bei der Beförderung von Personen bieten europarechtliche Vorgaben (zB nach FluggastrechteVO) und bestehende öffentlich-rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz (BTDrs 17/12637, 47), sodass über einen Teilverweis in § 312a nur ein Basisschutz gewährt wird. Von VIII er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 41 WEG – Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte.

Gesetzestext (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek lös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. (2) 1Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispielsbereiche.

Rn 9 Das AGG ist über § 2 I Nr 7 AEntG nF (ex § 7 I Nr 7 AEntG) bei Beschäftigung im Inland zwingend anzuwenden (ErfK/Franzen § 2 AEntG Rz 5; vgl Calliess/Renner/Renner Art 9 Rz 25); iÜ hat zum AGG die Diskussion erst begonnen (Junker 30; Schrader/Straube NZA 07, 184; Mansel FS Canaris I 809), viel spricht für Eingriffsnormcharakter (umfassend Lüttringhaus Grenzüberschreiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 145. Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht u zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310

Rn. 165 Stand: EL 66 – ET: 05/2005 Im Bereich des EStG erfolgt durch dieses Gesetz die Umsetzung der Änderungen der Mutter-/Tochterrichtlinie (Änderung v 22.12.2003, ABIEU Nr L 7, 41) in nationales Recht. Das Gesetz ist darüber hinaus ein "Omnibusgesetz" u dadurch zum "SteueränderungsG 2004" mutiert: s Stellungnahme des FinMin NRW in DB 2004, 2660ff. Im Einzelnen: § 11 Abs 1 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 85. Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.06.1993, BGBl I 93, 944. Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 20.07.1993, BStBl I 93, 559.

Rn. 105 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz lautet im vollen Wortlaut: Zitat "Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den Neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte" und ändert ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 82. Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 – StÄndG 1991), BGBl I 90, 1322

Rn. 102 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Am 15.06.1991 wurde die erforderliche Einigung im Vermittlungsausschuß erzielt. Danach sind im EStG folgende Änderungen vorgesehenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 237. Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona–Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v 19.06.2022, BGBl I 2022, 911

Rn. 257 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen einen steuerfreien Corona-Pflegebonus, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen (verbesserte Verlustverrechnung; Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche WG des AV sowie der steuerlichen Investitionsfristen; Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten) und eine nochma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 230. Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v 03.06.2021, BGBl I 2021, 1498

Rn. 250 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Betrifft folgende Änderungen des EStG lt Artikel 3: § 3 Nr 39 EStG: Zur Steigerung der Attraktivität wird der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers lt S 1 von derzeit 360 EUR pa auf 1 440 EUR pa angehoben. Die Neuregelung tritt am 01.07.2021 in Kraft, der Jahresfreibetrag ist gemäß § 52 A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 83. Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 -StÄndG 1992) vom 25.02.1992, BGBl I 92, 297; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 01.10.1991, DStR 91, 1474; Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW vom 01.10.1991, FN 91, 407.

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 200. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BürokratieentlastungsG) v 28.07.2015, BGBl I 2015, 1400

Rn. 220 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Mit dem von der Bundesregierung im Juni 2014 beschlossenen Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung 2014" soll Bürokratie gezielt abgebaut werden. Das BürokratieentlastungsG setzt dies nun zT um. Es enthält neben Änderungen des EStG (s nachfolgend)mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 211. Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamilienentlastungsG – FamEntlastG) v 29.11.2018, BGBl I 2018, 2210

Rn. 231 Stand: EL 140 – ET: 12/2019 § 32 Abs 6 S 1 EStG (auch s nachstehend § 66 EStG zum Kindergeld): Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten: 2019 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) auf 2 490 EUR (insgesamt 4 980 EUR) erhöht. 2020 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil erneut um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EU...mehr