Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen arbeitsrechtlicher Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Das Mutterschaftsgeld und ein eventueller Arbeitgeberzuschuss ersetzen das ausgefallene Arbeitsentgelt vollständig. Dadurch ist sichergestellt, dass sich der besondere Schutz des Staates nicht nachteilig auf die finanzielle Situation bisher erwerbstätiger Mütter auswirkt.
Mutterschaftsgeld: Die Voraussetzungen
Mutterschaftsgeld erhalten unter anderem berufstätige Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder die wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten (§ 24i Abs. 1 SGB V).
Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes
Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer nach der Entbindung um den Zeitraum, der davor nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Bei einer Entbindung nach dem berechneten Geburtstermin verlängert sich die Bezugsdauer vor der Entbindung entsprechend (§ 24i Abs. 3 SGB V).
Die Schwangere weist ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse den mutmaßlichen Tag der Entbindung durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nach.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes für einen Kalendertag errechnet sich aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Bei einer wöchentlichen Abrechnung treten an die Stelle des Zeitraums von drei Kalendermonaten die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Erhält die Frau während der Schutzfristen betragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung, wird kein Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 24i Abs. 4 SGB V).
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber
Dem kalendertäglichen Mutterschaftsgeld von 13 Euro liegt ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von 390 Euro zugrunde. Hat die Frau vor dem Beginn der Schutzfrist in ihrer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung ein höheres Nettoarbeitsentgelt erzielt, leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Der Zuschuss für einen Tag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem kalendertäglichen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Der Zuschuss wird für den gleichen Zeitraum gezahlt wie das Mutterschaftsgeld.
Auf Antrag erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber die hierfür entstandenen Kosten in voller Höhe (AAG-Verfahren).
Mutterschaftsgeld vom Bund
Erwerbstätige Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Dieses beträgt für die gesamte Schutzfrist insgesamt höchstens 210 Euro.