Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei arbeitnehmerähnlich Beschäftigten
In einem vom FG Köln entschiedenen Fall erzielte die Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) im Rahmen eines "arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses" bei zwei Rundfunkanstalten. Aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen erhielt sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (auch 6 Wochen vorher und 8 Wochen nachher).
Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin dagegen ging von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG aus. Die Zahlungen unterlägen wie beim Arbeitnehmer lediglich dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
FG Köln: Zahlungen nicht steuerfrei
Nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 12.09.2019 - 15 K 1378/18) sind solche Zahlungen nicht steuerfrei. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften steuerfrei.
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes
Die Vorschrift erfasse nach ihrem Wortlaut u. a. das als Lohnersatzleistung gezahlte Mutterschaftsgeld vor und nach der Entbindung innerhalb der im MuSchG geregelten Schutzfristen sowie Zuschüsse des Arbeitgebers "nach dem Mutterschutzgesetz", d.h. gem. § 14 MuSchG a. F. (bis 31.12.2017) und § 20 MuSchG n.F. (ab 01.01.2018). Durch die ausdrückliche Nennung des "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz" mache der gesetzliche Wortlaut deutlich, dass nur Zuschüsse auf Rechtsgrundlage des Gesetzes begünstigt sind.
Zwar erfasse die seit dem 01.01.2018 geltende Neufassung (Streitjahr war 2014) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG nunmehr auch Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Abs. 2 und 20 MuSchG auf sie nicht anzuwenden sind. Der nunmehr in § 20 MuSchG geregelte Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gelte daher ausdrücklich nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Da hier der Klägerin ein Zuschuss auf tarifvertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage gewährt wurde, sei nach dem Wortlaut und der Verweisungssystematik in § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG auf das Mutterschaftsgesetz eine solche Zahlung nicht von der Steuerfreiheit erfasst.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Köln läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az: VIII R 39/19). Meines Erachtens wird der BFH nicht von der Entscheidung des FG abweichen. Aufgrund einer eventuell verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (analoge Anwendung des § 3 Nr. 1d EStG auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse?) sollten vergleichbare Fälle aber offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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