Mutterschaftsgeld während Elternzeit

Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, hat sie die Möglichkeit, die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen zu beenden. Mit dem Ende der Elternzeit entsteht dann auch ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Das bisherige Verbot der Beendigung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aufgehoben. Seit 18.9.2012 ist die Neufassung des § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während Elternzeit

Kommt es zu einer Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft, entsteht auch ein (erneuter) Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.

Erneute Schwangerschaft während Elternzeit: Meldungen

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung durchgehend erhalten, wenn sich der mit dem Beginn der neuen Schutzfrist entstehende Anspruch auf Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende der Elternzeit anschließt. Da das Ende der Elternzeit regelmäßig entsprechend „passend“ sein wird, ist der durchgehende Versicherungsschutz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen gewährleistet.

Melderechtlich ist zum Beginn der neuen Schutzfrist nichts zu tun. Die zuletzt mit Wegfall des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden Schwangerschaft bzw. Inanspruchnahme der Elternzeit abgegebene Unterbrechungsmeldung bleibt weiterhin gültig. Es muss keine erneute Unterbrechung gemeldet werden.

Aber: Meldung bei Mehrfachbeschäftigung erforderlich

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Besteht die Teilzeitbeschäftigung beim anderen Arbeitgeber über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit beim ersten Arbeitgeber hinaus fort, ist die Arbeitnehmerin versicherungsrechtlich eine Mehrfachbeschäftigte. Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung muss bei Wegfall des Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine Unterbrechungsmeldung abgeben.

Zuschüsse sind erstattungsfähig im Ausgleichsverfahren

Bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, besteht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) ein Erstattungsanspruch. Dies gilt auch, wenn eine während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Teilzeitbeschäftigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit fortbesteht und dieser Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt.

Achtung: Stolperfalle Teilzeit

Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. die Höhe des Mutterschaftsgeldes der Krankenkasse ist ggf. abhängig von der Vereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung bzw. dem Teilzeitarbeitsvertrag. Je nachdem, ob die Teilzeit nur für die Dauer der Elternzeit oder unbegrenzt vereinbart wurde, besteht ein Anspruch nach dem (vorhergehenden) Vollzeitentgelt oder dem aktuellen Teilzeitengelt - oder die Arbeitnehmerin hat gar keinen Anspruch.

Tipp: Mehr dazu lesen Sie im Besprechungsergebnis der GKV Fachkonferenz Beiträge v. 13.11.2012: TOP 1.

Weitere interessante News:

Elterngeld gilt bei Hartz IV-Empfängern als Einkommen

Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung


Schlagworte zum Thema:  Elternzeit, Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Zuschuss, BEEG