Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3 S 2: Kein Widerspruch zum Kindeswohl.

Rn 69 Dem Antrag ist gem III 2 bereits stattzugeben, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es findet nur eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn die Mutter hat mit der Einwilligung in die (Fremd-)Adoption zu erkennen gegeben, dass sie ihre eigene Elternrolle aufgeben will. Daher soll derselbe Maßstab gelten, wie in den Fällen der §§ 1678 und 1680, in denen die a...mehr

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AGS 08/2024, Vorschuss vom ... / VIII. Abrechnung des Vorschusses

Ist die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts später nach § 8 RVG fällig geworden, muss er den Vorschuss abrechnen (§ 10 Abs. 2 RVG).[48] Entsprechendes gilt nach Kündigung des Mandats.[49] Sinnvoll ist die Verrechnung auf Nettobasis (vgl. X., 3.). Bei der Abrechnung ist der Rechtsanwalt – ebenso wie im Rückforderungsprozess das Zivilgericht – in Verfahren nach Teil 4 und 5 V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 287 I ZPO.

Rn 9 Weiter kann dem Geschädigten § 287 I ZPO helfen: Bei Streit über die Entstehung eines Schadens oder seine Höhe darf das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier (dh pflichtgemäßer) Überzeugung ohne die Bindung an Beweisanträge entscheiden. Das gilt für die haftungsausfüllende Kausalität, die über den Umfang des ersatzfähigen Schadens entscheidet (BGH NJW 00, 5...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerrechtliche Nebenfolgen

a) Haftung für hinterzogene Steuerbeträge nach § 71 AO Schrifttum: Bilsdorfer, Folgen einer steuerlichen Verfehlung, NWB Fach 13, 678 (1985); Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, BB 2018, 2780; Büß, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Diss. 1991; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Charakteristika der Produkthaftung nach § 823 I.

Rn 182 Die allg deliktsrechtliche Produkthaftung wurde durch Fortbildung der Haftung nach § 823 I unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze über die Verletzung von Verkehrspflichten entwickelt (grundl BGHZ 51, 91). Grundgedanke ist, dass die Herstellung sowie das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte besondere Sorgfaltspflichten (Verkehrspflichten) begründen, deren V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Normzweck.

Rn 1 § 648 gestattet es dem Besteller, das Vertragsverhältnis nach Belieben durch eine sog ›freie‹ Kündigung zu beenden. Damit trägt der Gesetzgeber dem für Austauschgeschäfte (insbes Kauf) eigentlich systemwidrigen Gedanken Rechnung, dass der Besteller frei darüber entscheiden können soll, ob er die vom Unternehmer nach seinen Wünschen und Vorgaben herzustellende Leistung n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ungekürzte Übermittlung.

Rn 2 I normiert die Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, aber auch für jede zwischengeschaltete Stelle, den Zahlungsbetrag ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Zahlungsbetrag wird dabei in der Norm legal definiert und ist der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist. Weder der Zahlungsdienstleister des Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit den neuen Vorschriften des Untertitels 2 zum Titel 9 des BGB hat der Gesetzgeber einen neuen Vertragstyp ›Architekten- und Ingenieurvertrag‹ geschaffen, der entgegen der bis zum 1.1.18 ganz herrschenden Auffassung kein Werkvertrag mehr ist. Allerdings wollte der Gesetzgeber nicht die werkvertragstypische Erfolgsbezogenheit des Architekten- und Ingenieurvertrages auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kontokorrent.

Rn 8 Das Kontokorrent nach § 355 HGB bewirkt, dass die hiervon erfassten Einzelforderungen in eine laufende Rechnung eingestellt und dort verrechnet werden. Die Einzelforderungen werden hierdurch während der laufenden Rechnungsperiode ›gelähmt‹. Sie können also grds nicht einzeln geltend gemacht und zur Aufrechnung genutzt werden. Alsdann fließen sie in das am Ende der Rechn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1).

Rn 3 Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenheitsvereinbarungen (MüKo/Lorenz Rz 15) sind nicht betroffen (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 20 HaagUntProt – Einheitliche Auslegung.

Gesetzestext Bei der Auslegung dieses Protokolls ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Rn 1 Das HaagUntProt ist nach Art 20 möglichst einheitlich auszulegen (näher Rauscher/Andrae Rz 1 ff). Infolge des Beitritts der EU zum HaagUntProt wurde es Bestandteil des Unionsrechts (s Vor HaagUntProt Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 151a § 556 IIIa 1 (dazu Rn 1) soll für ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG (s.a. § 2 S 1 Nr 15c BetrKV) klarstellen, dass der Vermieter (auch) bei der Durchführung einer Maßnahme nach § 555b Nr 4 nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu handeln hat (BTDrs 19/28865, 413). Dies gilt unabhängig davon, welche Kosten die Maßnahme auslöst (BTDrs 19/28865, 413). Über d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Bedeutung der Regelung.

Rn 1 § 166 ist Ausfluss des Repräsentationsprinzips (§ 164 Rn 1), aber auch unabhängig von jeder Theorie Ausdruck des Gedankens, dass für den Abschluss und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts die Person und Bewusstseinslage desjenigen maßgebend ist, der den rechtsgeschäftlichen Willen bildet (Medicus/Petersen AT Rz 899). I trägt dem Umstand, dass grds der Vertreter den rechtsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 287 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern legt lediglich bestimmte Standards für die Haftung des sich im Verzug befindenden Schuldners fest. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass sich bei rechtzeitiger Leistung die in der Sphäre des (nunmehr säumigen) Schuldners bestehenden Gefahren nicht mehr auf die Leistung ausgewirkt hätten (s BTDrs 14/604...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Rechtsfragen

Rn. 534a Stand: EL 109 – ET: 04/2015 Die vorstehenden Ausführungen (ab s Rn 532 – 534) beziehen sich auf die Ermittlung von Sachverhalten durch den Kaufmann und die damit häufig verbundenen Ermessensentscheidungen und Schätzungserfordernisse. Ein anderer Anwendungsbereich der objektiven versus subjektive Fehlerhaftigkeit bezieht sich auf die rechtliche Interpretation von Sach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Teilbürgschaft.

Rn 107 Unter einer Teilbürgschaft versteht man eine Bürgschaft für Teilbeträge einer (einheitlichen, nicht in selbstständige Einzelforderungen zerlegten) Verbindlichkeit. Dabei muss es sich um einen gegenständlich individualisierten Teil der Hauptforderung handeln. Bsp: Teilbürgschaft für Forderungen aus Warenlieferungen an eine Genossenschaft nur in dem Umfang, in dem die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Ausübung subjektiver Rechte stößt an Schranken, wo gleich- oder höherwertige Rechte anderer Personen durch die Rechtsausübung betroffen werden. Dem trägt das Gesetz zum einen dadurch Rechnung, dass es den Inhalt subjektiver Rechte insoweit bereits einschränkt. Zum anderen kennt es besondere Regelungen, die Missbrauchskonstellationen im Einzelfall verhindern. § 226 s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sachmangelfreiheit; Mindesthaftungsdauer (Abs 2).

Rn 4 II statuiert in Hs 1 eine Einstandspflicht des Unternehmers für die Mangelfreiheit der digitalen Elemente auch während des jeweiligen Bereitstellungszeitraums. § 475c II weicht diesbezüglich von §§ 434 I, 475b II ab. Für die Mangelfreiheit der Ware selbst verbleibt es beim Zeitraum des § 475b II (HP/Faust Rz 5). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass maßgeblicher Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Entscheidung über die Stellung von Sicherheiten die Person des Schuldners maßgebliche Bedeutung hat. Die Schuldübernahme führt daher anders als die Abtretung (§ 401) dazu, dass Sicherheiten (s Rn 2) vorbehaltlich der Einwilligung des Sicherungsgebers frei werden. Gleiches gilt für die Vertragsübernahme (Hamm NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wesen des Vorbehaltsguts.

Rn 1 Vorbehaltsgut steht im Alleineigentum eines Ehegatten und wird von ihm selbstständig und auf eigene Rechnung verwaltet (III). Der Ehegatte hat das alleinige Verfügungsrecht und auch das Recht, die Nutzungen zu ziehen. Nur hilfsweise steht es für den Familienunterhalt zur Verfügung (§ 1420). Rn 2 Wegen der Trennung des Vorbehaltsguts vom Gesamtgut und dem Vermögen des and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 Nach dem Grundsatz in I kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. Vorher ist ein Widerruf möglich. In AGB kann eine Form vereinbart sein. Für den Zugang des Zahlungsauftrags sind die Regeln in § 675n maßgebend. Danach stehen nur Geschäftstage als Zugangszeitpunkt zur Verfügung (§ 675n Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderanknüpfung nach Abs 2.

Rn 10 II schützt den Beklagten: Das Verhalten einer Person – insb Schweigen (zum alten Recht: BTDrs 10/503/Giuliano 28) – kann in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Wirkungen haben. Dem trägt II durch die eine Einrede begründende Sonderanknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des jeweils Beklagten Rechnung (vgl Ddorf RIW 97, 780; dazu MüKoIPR/Spellenb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 10 trägt dem Nebeneinander von gemE und SonderE, Besonderheiten des gemeinsamen Gebrauchs einschließlich dessen Kosten etc Rechnung. Inhaber des gemE sind die WEigtümer in Bruchteilsgemeinschaft als Miteigentümer (Vor §§ 1–49 Rn 1), §§ 741 ff, 1008 ff BGB. Inhaber der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 11) sind jew die WEigtümer. Es ist zwischen den WE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen der Anweisung.

Rn 14 Das durch die Anweisung begründete Rechtsverhältnis ist als doppelte Ermächtigung (des Anweisungsempfängers sowie des Angewiesenen) ausgestaltet. Die Verfügungsgewalt wird übertragen, ohne dass der Ermächtigende seine eigene Verfügungsgewalt aufgibt. Der Anweisungsempfänger, der aufgrund der Ermächtigung die Leistung im eigenen Namen erheben kann (§ 783 Hs 1), ist wede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufrechnung trotz Verschiedenheit der Leistungs- oder Ablieferungsorte.

Rn 1 Leistungs- und Ablieferungsort liegen dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis zugrunde, das durch die Aufrechnung nicht verschoben werden soll. Auf der anderen Seite dient die Aufrechnung der Erleichterung des Rechtsverkehrs. § 391 I löst diesen Interessenkonflikt, indem trotz Verschiedenheit der Leistungsorte die Aufrechnung zugelassen wird, dem Gläubiger der Hauptforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Täter und Opfer sind an der Wohnung gemeinsam berechtigt.

Rn 16 Sind Täter und Opfer gemeinsam Eigentümer der Wohnung oder deren Mieter, ist die Wohnungsüberlassung nach II 1 zu befristen. Dabei wird keine Höchstdauer genannt. Im Einzelfall wird deshalb zu entscheiden sein, wie den Umständen des Einzelfalles, insb den Möglichkeiten der Auflösung zu Grunde liegender Rechtsverhältnisse (Kündigung des Mietvertrages, Teilungsversteiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Art der Ware.

Rn 7 Die Ausn gewinnt Bedeutung va bei gebrauchten Sachen, bei denen abhängig von Alter und Benutzung mit Mängeln zu rechnen ist (BTDrs 14/6040, 245; krit Erman/Grunewald Rz 7; MüKo/Lorenz Rz 18). Bsp: Kfz: gebrauchsbedingt: LG Hanau NJW-RR 03, 1561 f: div Löcher im Boden bei Wohnmobil; nicht gebrauchsbedingt: Köln ZGS 04, 40: Dauerbruch einer Ventilfeder nach 122.000 km/10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt.

Rn 14 § 1570 I betrifft grds nur den nachehelichen Unterhalt. Schon für § 1570 aF war jedoch anerkannt (vgl insb BGH FamRZ 90, 283), dass mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens sich die Erwerbsobliegenheit beim Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt anglichen (BGH FuR 08, 283; 01, 350; FamRZ 90, 283). Dem wurde auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrang des Rechtsmittels.

Rn 4 Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gem § 1696 kommt erst in Betracht, wenn sie rechtskräftig ist. Solange die Möglichkeit besteht dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, scheidet die Anwendung von § 1696 aus. Doch steht den Beteiligten die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis darüber zu, ob sie gegen eine Entscheidung des FamG ein Rechtsmittel einlegen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Geregelt werden die Rechtsbeziehungen (Schürmann AnwZert ErbR 10/2015 Anm 2) zwischen den Erben des Mieters, den das Mietverhältnis fortsetzenden oder in dieses eintretenden Personen sowie dem Vermieter; früher §§ 569a II 5, III, IV sowie § 569b 2 aF. Hierbei werden ausnahmsweise gleichgestellt die nicht ehelich Zusammenlebenden sowie nicht registrierten Lebenspartner m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fernabsatzverträge.

Rn 12 Bei Bestätigung eines Fernabsatzvertrages (II) gilt grds das in Rn 6 ff Gesagte. Unterschiede ergeben sich in folgenden Punkten: II spricht anders als I nur von der Bestätigung und nicht auch von der Abschrift. Der Gesetzgeber wollte damit wohl den Besonderheiten des Fernabsatzes Rechnung tragen, bei dem der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht durch pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.8.90 (BGBl I 1762) geschaffene Vorschrift will die formale Gleichstellung des Tieres mit der Sache beseitigen um der gesellschaftlichen Anschauung, dass Tiere Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen sind, Rechnung zu tragen. Durch die entspr Anwendung der für Sachen geltenden Regelungen hat si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Notarielle Testamente sollen bis zur Eröffnung ununterbrochen in der besonderen amtlichen Verwahrung verbleiben, damit sie vor Fälschungen geschützt sind. Gleichzeitig soll der Erblasser verhindern können, dass ein verwahrtes, inhaltlich überholtes Testament gegen seinen Willen verkündet wird. Die Vorschrift trägt beiden Zielen Rechnung, indem sie an die Rückgabe des Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Offener Kalkulationsirrtum.

Rn 33 Beim externen (offenen) Kalkulationsirrtum wird die Kalkulation erkennbar zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, weil der verlangte oder angebotene Preis erkennbar als durch eine bestimmte Kalkulation zustande gekommen bezeichnet wird. Das RG hat diesen Fall als Inhaltsirrtum qualifiziert (RGZ 64, 268; 101, 108, Silber-Fall; 105, 407, Rubel-Fall; 116, 18, Bö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Außerrechtliche Maßstäbe.

Rn 21 Ausgehend vom Vorrang rechtlicher Grundentscheidungen (Rn 17), ist sozialethischen Prinzipien eine gewisse Ergänzungsfunktion beizumessen. Ein allg Rückgriff auf die Sittenordnung ist damit nicht verbunden. Bereits der sich ausbreitende Wertepluralismus setzt dem enge Grenzen. So ist nur auf wenige fundamentale Prinzipien zurückzugreifen. Rn 22 Als besonders sensibel er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / l) Werkverträge

Rn. 456 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in welchem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks, der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs 1 BGB). Der Unternehmer schuldet – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – nicht nur die Leistung, sondern auch und gerade den Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift ist halbzwingend (§ 655e I 1). § 655a I 1, der in Anpassung an Art 4 Nr. 5 der WoImmoKrRL und § 491 zum 21.3.16 eine redaktionell klarstellende Änderung erfahren hat, enthält die Legaldefinition eines Darlehensvermittlungsvertrags. II 1 trägt der in Umsetzung von Art 15 I der WoImmoKrRL erfolgten Ergänzung des Art 247 um § 13b I Rechnung. Der zum 21.3.16 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tod einer natürlichen Person, S 1.

Rn 1 Der Nießbrauch endet mit der Aufhebung des Rechts oder mit dem Tod des Nießbrauchers. Die Norm trägt der besonderen Vertrauensstellung des Nießbrauchers Rechnung. Zusammen mit § 1059 schafft sie eine für die Lebenszeit des Nießbrauchers unauflösliche persönliche Bindung. Rn 2 Dem Tod steht die Todeserklärung nach dem VerschG gleich. Nach § 5 I 1 GBBerG gilt ein Nießbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. VOB/B.

Rn 14 Gem § 16 I VOB/B besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen bzw für Bauteile und Stoffe erst nach prüfbarer Abrechnung. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls lediglich bei Stoffen und Bauteilen Anspruchsvoraussetzung, sofern eine Übereignung nicht erfolgt. Fälligkeit ist 18 Tage nach Einreichung der entspr Rechnungen gegeben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsmissbrauch.

Rn 23 Eine Berufung auf die Gesamtnichtigkeit kann als rechtsmissbräuchlich nach § 242 ausgeschlossen sein, wenn sich etwa eine Partei auf die Nichtigkeit einzelner abtrennbarer Vertragsbestimmungen beruft, die den anderen Vertragspartner begünstigen und dieser unbeschadet des Fortfalls der Regelung am Vertrag festhalten will (BGH NJW 67, 245 [BGH 18.11.1966 - Ib ZR 146/65],...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz: Lückenfüllung durch gesetzliche Vorschriften (Abs 2).

Rn 13 Die nach I entstandene Lücke wird durch das dispositive Recht, einschl der von Rspr und Lehre entwickelten Rechtsgrundsätze geschlossen (BGHZ 124, 389; NJW 96, 2093). Fehlen entspr gesetzliche Regelungen (etwa im Fall eines gesetzlich nicht geregelten Vertragstyps), so kann die Klausel ersatzlos entfallen (BGH NJW-RR 96, 1009 [BGH 09.05.1996 - III ZR 209/95]; NJW 85, 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 15 Die Vermögensverwalter sind nach der sog Amtstheorie keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes, mit dem die Befugnis verbunden ist, über die Gegenstände des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens zu verfügen und den Träger des Vermögens zu berechtigen und zu verpflichten wie auch die zu dem Vermögen gehörenden Rechte gerichtlich geltend zu ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 14 Normiert ist die von der Rspr (BGH NJW 83, 2630 [BGH 01.02.1983 - VI ZR 104/81]; 00, 3429, 3431f [BGH 09.05.2000 - VI ZR 173/99]) hervorgehobene Verpflichtung des Behandelnden, den Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Die wirtschaftliche Information zollt dem Umstand Rechnung, dass der Behandelnde, nicht dagegen der Patient als medizin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausnahmetatbestände.

Rn 29 Mit den fünf – vom Darlehensgeber zu beweisenden – Vollausnahmen (II 2 Nr 1–5) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verbraucher in diesen Fällen weniger schutzwürdig ist u die Anwendung der §§ 491 ff deshalb nicht sachgerecht erscheint. Bei den Verträgen handelt es sich aber weiterhin um Verbraucherverträge iSd § 310 III, so dass §§ 312 ff u 355 ff anwendbar bl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 6 Nach wirksamer Kündigung kann der Unternehmer grds die vereinbarte Vergütung beanspruchen – § 648 2 Hs 1. Er muss sich aber hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen – § 648 2 Hs 2. Hieraus ergeben sich für den gekündigten Werkvertrag besondere Anforderungen an eine nachprüfbare, im Prozess schlüssi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Grundsatz

Rn. 182a Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Gebäude wesentlicher Bestandteils des Grundstücks: Mit Errichtung eines Gebäudes auf fremdem (zB gepachteten) Grund und Boden wird das Gebäude grds wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gelangt damit unmittelbar in das zivilrechtliche Eigentum des Grundstückseigentümers (§§ 93, 94, 946 BGB), womit aus zivilrechtlicher Sicht ein Gebä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft den bei Grundstückskaufverträgen häufigen Fall, dass der Käufer die hypothekarisch gesicherte Schuld des Verkäufers – idR in Anrechnung auf den Kaufpreis – übernimmt. Sie erleichtert u vereinfacht die nach § 415 notwendige Genehmigung u trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger normalerweise nichts gg die Schuldübernahme einzuwenden hat, da ...mehr