Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Internationales Enteignungsrecht.

Rn 21 Enteignungen durch einen ausländischen Staat werden vom deutschen Recht nach dem Territorialitätsprinzip anerkannt, soweit sie sich auf Vermögenswerte beziehen, die im Staatsgebiet des enteignenden Staates belegen sind (BVerfG NJW 91, 1597, 1600 [BVerfG 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90]; BGH NJW 02, 2389, 2390). Einschränkungen können sich aus dem ordre public-Vorbehalt des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen.

Rn 8 Der besondere Vertreter muss in vereinsamtlicher Eigenschaft, im zugewiesenen Wirkungskreis gehandelt haben (Reichert/Achenbach Kap 6 Rz 186; BGH GWR 15, 32 Rz 16). Ein innerer sachlicher, nicht nur zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen der schadensstiftenden Handlung und seinem Aufgabenkreis ist erforderlich (BGHZ 49, 19, 23; 98, 148). Problematisch...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / c) Überschuldung

Rz. 108 Überschuldung des Abkömmlings liegt vor, wenn seine Verbindlichkeiten sein Aktivvermögen übersteigen (vgl. §§ 11, 19 Abs. 2, 320 InsO).[293] Die bloße Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenzeröffnung genügt nicht.[294] Ohne Bedeutung ist die Ursache der Überschuldung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art und Weise der Auskunftserteilung.

Rn 4 Der Verpflichtete kommt seiner Verbindlichkeit durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (Inventar) nach, dessen Inhalt und Umfang durch den Zweck der Auskunft konkretisiert wird. Hierbei können Schweigepflichten und Geheimhaltungsinteressen den Umfang der Auskunft beschränken (BGH NJW 89, 1602 [BGH 23.02.1989 - VII ZR 89/87]; Soergel/Forster § 260 Rz 62). Als Wissense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Punktation, Abs 1 S 2.

Rn 5 § 154 I 2 konkretisiert die in S 1 enthaltene Regel für den Fall, dass sich die Parteien über einzelne Punkte eines angestrebten Vertrags bereits geeinigt haben und diese Einigung auch in irgendeiner Form festgehalten haben. Auch eine solche Punktation soll die Parteien im Zweifel nicht binden. Gleichwohl kann der Punktation unter den in Rn 4 geschilderten Voraussetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Innenverhältnis zwischen Mitbürgen.

Rn 9 Im Innenverhältnis gelten §§ 774 II, 426 I 1, es sei denn, die Mitbürgen untereinander treffen eine abw Haftungsverteilung (Bayer ZIP 90, 1523, 1528). Etwaige Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Mitbürgen oder Verzichtserklärungen des Gläubigers ggü einem Mitbürgen berühren dieses Innenverhältnis nach der Rspr nicht (s Rn 2). Deshalb werden die Voraussetzungen von § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 7 Zwar ist jeder Ehegatte – abgesehen von den Einschränkungen der §§ 1365, 1367, 1369 – frei, über sein Vermögen frei zu verfügen. Gewisse illoyale Verfügungen, durch die der Ehegatte sein Vermögen willkürlich und unredlich geschmälert hat, werden jedoch als ungeschehen betrachtet, um auf diese Weise den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen zu erhalten. Das ist nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundgedanke und Regelungsgehalt.

Rn 17 § 816 II regelt den interessengerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten, wenn der Schuldner eine Leistung an den Nichtberechtigten erbringt, die der wahre Gläubiger aufgrund gesetzlicher Schuldnerschutzbestimmungen gegen sich gelten lassen muss. Dann entsteht die Situation, dass der Gläubiger bei gleichzeitiger Befreiung des Schuldners seinen Anspruch gegen diesen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlassverwertung.

Rn 7 Die Verwertung nach III erfolgt durch Veräußerung nach §§ 753 ff oder Forderungseinzug. IÜ gilt Naturalteilung, § 752. Rn 8 Die Auswahl der zu verwertenden Nachlassgegenstände ist nach bisheriger Auffassung keine Verwaltungsmaßnahme und kann gem § 2038 II nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (etwa Grüneberg/Weidlich § 2046 Rz 2). Sie muss von allen Miterben gemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters

Gesetzestext Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721a wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 130 HGB aF (= unverändert §...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / II. Auskunftserteilung

Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Auskunftserteilung keine bestimmte Form vor. Inhaltlich muss das Bestandsverzeichnis in geordneter Form Auskunft geben über sämtliche Aktiva und Passiva des Vermögens des Erblassers. Es hat sich in der Praxis aus Gründen der Übersichtlichkeit daher bewährt, die Aktiva und Passiva des Vermögens separat auszuweisen und das Verzeichnis frei vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 elektronische Wertpapiere 90 3b Körper des Menschen 90 6 Kryptowerte. 90 3b NFT 90 3 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art. 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befreiungen (I–III).

Rn 2 Nach I kann eine vollständige oder tw Befreiung von der Anlagepflicht nach § 1841; der Verpflichtung zu einer Sperrvereinbarung gem § 1845 und den Genehmigungspflichten nach §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u 2, 2, erfolgen, soweit die Vermögensverwaltung nur einen geringen Umfang hat, sodass eine Vermögensgefährdung regelmäßig nicht zu befürchten ist. Nach I besteht eine gesetzl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern.

Gesetzestext (1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Teilbürgschaft.

Rn 107 Unter einer Teilbürgschaft versteht man eine Bürgschaft für Teilbeträge einer (einheitlichen, nicht in selbstständige Einzelforderungen zerlegten) Verbindlichkeit. Dabei muss es sich um einen gegenständlich individualisierten Teil der Hauptforderung handeln. Bsp: Teilbürgschaft für Forderungen aus Warenlieferungen an eine Genossenschaft nur in dem Umfang, in dem die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliches Gemeinschaftsvermögen.

Rn 50 Der Vermögensbericht muss das wesentliche Gemeinschaftsvermögen benennen. Unwesentlich sollen Vermögensgegenstände sein, die für die wirtschaftliche Lage der GdW unerheblich sind, zB ein Rasenmäher. Eine betragsmäßige Grenze sieht das Gesetz nicht vor; sie hängt insb von der Größe der Gemeinschaft und der WE-Anlage ab (BRDrs 168/20, 87). Stichtag ist jew der Ablauf des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Rn 5 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt zu Protokoll des Nachlassgerichts. Rn 6 Das Nachlassgericht hat auf Bedenken gegen die Richtigkeit des Inventars hinzuweisen, auch wenn diese vom Nachlassgläubiger erst im Termin geäußert werden; der Erbe soll gem II das Recht haben, das Inventar zu überprüfen und zu ergänzen (Hamm FamRZ 95, 698). Rn 7 Die eidesstattlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erfüllbarkeit der Hauptforderung.

Rn 18 Die Hauptforderung muss entstanden und erfüllbar sein. Erfüllbarkeit liegt vor, wenn der Schuldner leisten kann, so dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nicht verweigern darf, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGHR 02, 925). Sie fällt nach § 271 I oft mit der Fälligkeit zusammen, kann jedoch früher eintreten (§ 271 II). Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Hauptfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger/Altschuldner (Abs 1).

Rn 3 Der Übernehmer hat alle Einwendungen (s § 404 Rn 2), die zum Zeitpunkt der Übernahme begründet (s § 404 Rn 3) gewesen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, u zwar wg der Rückwirkung der Genehmigung auch iF des § 415 (Bremen OLGR 96, 356). I 2 schließt die Aufrechnung mit Forderungen des Altschuldners aus, nicht hingegen die mit eigenen Forderungen des Üb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Die bestimmte Zeit

Rn. 942 Stand: EL 100 – ET: 08/2013 Str ist, ob unter einer bestimmten Zeit nur eine Zeitspanne zu verstehen ist, die rechnerisch insb nach dem Kalender bestimmt werden kann (so früher überwiegend die einschlägigen Kommentierungen – Döllerer, BB 1969, 505 u ZGR 1983, 408; Söffing, FR 1981, 512; Bordewin, DStZ 1982, 463; Mathiak, StuW 1983, 69, 74; Federmann, BB 1984, 246, 250...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsnatur.

Rn 3 Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten ein Forderungsrecht ggü der Erbengemeinschaft auf Übertragung des Eigentums an den zum Voraus gehörenden Gegenständen einräumt, § 2174, das durch besonderes Leistungsvollzugsgeschäft unter Lebenden zu erfüllen ist (Erman/Lieder § 1932 Rz 14). Rn 4 Der Anspruch aus § 1932 ist als Nachlassver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. (2) 1Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 4: Vermutungen zum Gläubigerschutz.

Rn 6 IV enthält zwei Vermutungen zum Schutz der Gläubiger des volljährig Gewordenen, die zur Beweislastumkehr führen. Gem IV 1 wird vermutet, dass die Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind; gem IV 2 wird vermutet, dass das gesamte Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Beide Vermutungen führen dazu, dass die Haftungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Aufwendungen zur Vermögensbildung.

Rn 55 Hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf Ziff 10.6 der Leitlinien verwiesen. Bei gemeinsamer Vermögensbildung von Eheleuten sind die Aufwendungen grds abzugsfähig. Der Verpflichtete ist hingg nicht berechtigt, auf Kosten des Bedürftigen einseitig Vermögen zu bilden (BGH FamRZ 09, 23; 08, 963), es sei denn es hand...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Schwebendes Geschäft

Rn. 1240 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Bei Arbeitsverhältnissen handelt es sich bilanzrechtlich um Dauerschuldverhältnisse, die regelmäßig als schwebende Geschäfte in Form von Dauerschuldverhältnissen nicht bilanzierbar sind (s Rn 471). Hier wird durch die BFH-Rspr in besonderem Maße die Ausgeglichenheitsvermutung betont, dh also die Gleichwertigkeit der Lohnzahlungsverpflichtun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aktiengesellschaft (AG)

Rz. 266 [Autor/Stand] Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Grundlage im AktG findet. Sie kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Sie hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, das mindestens 50.000 Euro betragen muss (§ 7 AktG). Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Körner, Zu welchem Zeitpunkt ist eine Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig?, WPg 1984, 43; Eibelshäuser, Rückstellung nach neuem Handelsrecht, BB 1987, 860; Küstner/von Manteuffel, Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers, BB 1988, 1972; Lutz, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters u Pensionszusage, DB 1989, 2345; Moxter, Zur wirtschaftl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Die begrenzte Steuerrechtssubjektivität/Einheit der PersGes

Rn. 12b Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Aus der dualistischen Besteuerung der PersGes unter Berücksichtigung von deren Eigenschaft als Organisationseinheit ("Gruppe" lt List, BB 2004, 1473) neben der Vielheit der Gesellschafter als den einzig originär StPfl (s vorgehend Rn 7 und s Rn 12a) folgt lt BFH-Rspr eine begrenzte partielle Steuerrechtssubjektivität der PersGes in Berücksi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkungen.

Rn 4 Der volljährig Gewordene kann seine Haftung hinsichtlich der in der Minderjährigkeit entstandenen beschränkungsfähigen Verbindlichkeiten (s.o. Rn 1–3) auf sein Aktivvermögen begrenzen (weitergehend Hager FS Leenen 43, 55 ff bei Schenkung und Erbschaft). Der Volljährige haftet nur noch mit seinem bisherigen Vermögen; Neuerwerb ist haftungsfrei. Um diese Wirkungen auszulö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Darunter wird alles zusammengefasst, was an tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich oder geeignet ist, das zur Verwahrung, Sicherung und Erhaltung, und sogar der Vermehrung des Nachlasses erforderlich ist, einschließlich der Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwischenverfügungen.

Rn 4 I 1 erfasst rechtsgeschäftliche Verfügungen des Rechtsinhabers während der Schwebezeit über das aufschiebend bedingt übertragene oder auflösend bedingt gehaltene Recht. Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung des betreffenden Rechts. Bei Forderungen sind daher jedenfalls Abtretung und Erlass (BGH NJW 99, 1783 [BGH 08.12.1998 - VI ZR 318/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Rn 1 Die Vorsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begünstigte Vorgänge (Veräußerungen und gleichgestellte Vorgänge)

Rn. 141 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b EStG setzt voraus, dass bestimmte WG des AV (begünstige Veräußerungsobjekte) veräußert werden. Rn. 142 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Bei "Veräußerungen" handelt es sich zwar um einen bürgerlich-rechtlichen Begriff, der jedoch nach Maßgabe der allg gültigen bilanzsteuerrechtlichen Kriterien auszulegen ist. Veräußerungen iSd § 6b EStG sind d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 296 [Autor/Stand] Die GmbH hat ihre gesetzliche Grundlage im GmbHG. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und bei Gründung mindestens zur Hälfte erbracht worden sein (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundverpflichtung.

Rn 6 Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch andere unvollkommene V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Grundsatz der Wesentlichkeit

Rn. 407 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit können unbedeutende Einflussgrößen für Bilanzansatz, Bewertung und Ausweis vernachlässigt, verkürzt oder verdichtet werden, wenn es unverhältnismäßig und deshalb unzumutbar wäre, durch zeit- und kostenintensive Arbeiten Informationen zu generieren, die den JA nur wenig beeinflussen (Leffson, D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

von Beckerath, Bilanzberichtigung u Bilanzänderung, DStJG Bd 14 S 65; Wieczorek, Bilanzberichtigung – Verjährung – Totalgewinn, DStR 1991, 1; Wuttke, Die subjektiv richtige Bilanz, FR 1993, 459; Strahl, Beratungserkenntnisse für Bilanzberichtigungen u Bilanzänderungen, KÖSDI 1996, 10 705; Kobor, Bilanzberichtigung bei zu Unrecht passivierten Verbindlichkeiten, FR 2001, 281; von G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außerordentliche Lasten.

Rn 12 Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnahmsweise, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 1 EuPartVO entspricht Art 1 EuGüVO. Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte. Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unentgeltliche Zuwendungen (Abs 1).

Rn 4 Der Anspruch Dritten besteht, wenn die Zugewinnausgleichsforderung höher ist als das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Zwar haftet der Ausgleichspflichtige ohnehin mit seinem gesamten Endvermögen und im Fall der Hinzurechnung nach § 1378 II 2 darüber hinaus auch in Höhe des Wertes der illoyalen Vermögensverfügungen, doch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 20 Derjenige, der sich abw von der allg Regel auf die Wirksamkeit eines Insichgeschäfts beruft, hat zu beweisen, dass der Vertreter von den Beschränkungen des § 181 befreit wurde oder dass das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (BGHZ 30, 67, 71). Entspr gilt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ordnet die Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge an, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat (zu ausgleichspflichtigen Leistungen an den Erblasser vgl § 2057a Rn 2). Die Befugnisse des Erblassers in diesem ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / caa) Zivilrecht

Rn. 141a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist handelsrechtlich in § 22 Abs 2 HGB angesprochen, aber nicht umfassend geregelt (wegen der str Eintragungspflicht in das HR s Nelissen, DB 2007, 786). Die Verpachtung eines zuvor in Eigenregie geführten oder unentgeltlich erworbenen (s Rn 146) Gewerbebetriebs ist an sich keine gewerbliche Betätigung (st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 216 I und III regelt abschließend, ob ein Gläubiger sich wegen eines verjährten Anspruchs noch aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 22). Jedenfalls I stellt dabei eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar: Die Durchsetzung einer hingegebenen Sicherheit ist noch möglich, obgleich die gesicherte Verbindlichke...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 2. Anwendung des AWH-Standards

Rz. 196 Da der AWH-Standard auf der Ertragswertmethode aufbaut, sind auch bei seiner Anwendung die nachhaltigen Erträge des Unternehmens zu kapitalisieren. Betrachtet wird hierbei der durchschnittliche Ertrag der letzten drei bis fünf Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag. Bei der Analyse der Gewinn- und Verlustrechnungen sind außerordentliche Aufwendungen und außerorde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht.

Rn 3 Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Vorstand als Organ, die einzelnen Vorstandsmitglieder (einzeln antragsberechtigt auch bei Gesamtvertretung, AG Göttingen ZIP 11, 394, LS) und außerdem die Liquidatoren (§ 53) nach § 42 II 1 eine Insolvenzantragspflicht, deren schuldhafte Verletzung ggü den geschädigten Vereinsgläubigern schadensersatzpflichtig macht ...mehr