Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.13 Verzicht auf einen Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Rz. 68 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs steuerfrei. Zwar entsteht ein Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers, der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt jedoch erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.15 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Rz. 74 § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG stellt Zuwendungen an inländische Pensions- und Unterstützungskassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerfrei, sofern diese die für die Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.[1] Ist die entsprechende Kasse aufgrund einer sog. Überdotierung nach § 6 KStG teilweise steuerpflichtig, unterliegt die Zuwendun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 5 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nach ihrer Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind. Personen der Steuerklasse I – d. h. insbesondere Ehegatten, Kinder und Enkelkinder – können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 11 Für die Besteuerung einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG durchbricht das ErbStG die allgemeine Besteuerungssystematik unentgeltlicher substanzieller Vermögensverschiebungen und normiert vor dem Hintergrund des Bereicherungsprinzips weitreichende Sonderregelungen, da Erwerbsvorgänge im Wege der Zweckzuwendung weder den Erwerber noch eine oder mehrere bestimmte ande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG für Rückübertragungen an die Eltern u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Stundungsvoraussetzungen

Rz. 36 § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in sachlicher Hinsicht nach der bis 30.6.2016 geltenden Rechtslage für den Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG a. F. bzw. nach der ab 1.7.2016 geltenden Rechtslage für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG, d. h. für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inlan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsveranstaltung / 2.1.1 Begrenzter Teilnehmerkreis kann schädlich sein

Die Anwendung des Freibetrags setzt voraus, dass die Möglichkeit der Teilnahme seitens der Firma allen Betriebsangehörigen angeboten wird. Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung muss die Teilnahme allen Arbeitnehmern offenstehen; der Teilnehmerkreis darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen. Eine unzulässige Bevorzugung kann sich durch die ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 7.3 Besonderheiten bei einer Anteilsvereinigung

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % (bis 30.6.2021 95 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würd...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass es sich um eine freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG handelt. Es darf insbesondere kein Gegenleistungsverhältnis wie beispielsweise beim Sponsoring bestehen.[41] Die Steuerbefreiung gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Zuwendungen an inländische Körperschaften des privaten Rechts. Eine Beschränkung ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 18 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7 Leistungen von Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG bestellt wurden – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG

Rz. 92a Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG sind steuerfrei auch Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG [1] bestellt worden sind. Zusätzliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsät...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Kulturelle und sportliche Veranstaltungen – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG

Rz. 66 Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Außerdem müssen die Leistungen in engem Zusammenhang m...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8 Beispiele (weiterer) steuerbegünstigter Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG

Rz. 93 Mit der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung von § 4 Nr. 25 UStG war der Tatbestand des § 4 Nr. 25 S. 1 Buchst. a (a. F.), der die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten usw. regelte, weggefallen. Gleichwohl sind derartige Leistungen – als Leistungen der Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG – weiterhin steuerfrei.[1] Rz. 94 Von daher ...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Schädlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäfts- oder’Zweckbetriebs?

Fraglich ist, ob das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) oder eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) ganz oder teilweise einen Entfall der Steuerbefreiung zur Folge hat.[44] Die Finanzverwaltung ist der dahingehenden Auffassung der Rechtsprechung nicht gefolgt[45] und hat eine mildere Regelung getroffen.[46] Danach wird die Steuerbefreiung nicht dadurch ausg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG

Rz. 86 Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG sind im Gleichklang mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind, von der USt befreit. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rec...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Naturalleistungen – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG

Rz. 73 Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG (also den Leistungen der Jugendhilfe und der Inobhutnahme) tät...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mankohaftung / Lohnsteuer

Zahlungen des Arbeitnehmers aufgrund der Mankohaftung gehören zu den Werbungskosten. Vor allem Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine besondere Entschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Mankogelder, K...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 24 UStG – Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII und bestimmte andere Leistungen der Jugendbetreuung. Die Vorschrift begünstigt bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderer Einrichtungen mit sozialem Charakter sowie, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 12 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, m und n sowie Art. 134 MwStSystRL . Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen: "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem C...mehr

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ZErb 07/2024, Erbschaftsteuerrecht

Die Anzeige des Erwerbs: Die Zusammenhänge zwischen Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer Die zentrale Norm für die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Erwerbsvorgängen nach beiden Rechten, also Erbschaft- und Schenkungsteuer, sowie Grunderwerbsteuer, ist in § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz [1] zu erkennen. Dementsprechend sind von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenom...mehr

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ZErb 07/2024, Kein Selbstko... / 1 Gründe

I. Gegenstand der vorliegenden Grundbuchbeschwerde sind Beanstandungen hinsichtlich eines am 11.9.2023 eingereichten Antrags der Beteiligten zu 1) und 2), mit dem diese unter Bezugnahme auf einen "Vermächtniserfüllungsvertrag" vom 20.7.2023 (UR Nr. … des Notars V., Saarbrücken = Bl. 58’ff. d.A.) ihre Eintragung als Eigentümer zu je ½ der im Grundbuch von R. Blatt … verzeichne...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.6 Einrichtungen mit Leistungen der Kindertagespflege

Rz. 38 Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geei...mehr

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ZErb 07/2024, Kein Selbstko... / Leitsatz

1. Ein Testamentsvollstrecker, der hinsichtlich des ihm als Vermächtnis zugewandten Grundstücks seine Eintragung im Grundbuch bewilligt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das einem anderen Vermächtnisnehmer zugewandte, nach dem Testament auch "möglichst erstrangig" einzutragende Wohnrecht an der gesamten Grundstücksfläche zuvor eingetragen wurde, verstößt gegen das Gebot ordn...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (bis 31.12.2019)

Rz. 30 Als steuerbegünstigte andere Einrichtungen mit sozialem Charakter galten bis 31.12.2019 auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Ab dem 1.1.2020 sind diese Verbände nicht mehr in § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG explizit aufgeführt. Gemäß der Legaldefinition in § 75 Abs. 3 SGB VIII sind – neben den Kirchen und Religionsgemeinschaften – die auf ...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen der Körperschaft nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Rechtsgrundlage für die Nachversteu...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / VII. Erwerb von Anteilen an einer gGmbH

Eine genauere Betrachtung erfordert zudem der Erwerb von Anteilen an einer gGmbH. Ist der Anteilserwerber eine natürliche Person bzw. eine nichtgemeinnützige Körperschaft, ist mangels einschlägiger Steuerbefreiung die Bereicherung des Erwerbers zu ermitteln, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Anteile an Kapitalgesellschaften sind – sofern sie nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen – mit de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

1 Inhalt und Zweck der Norm Rz. 1 Mit § 25f UStG hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2020 eine Sanktionsvorschrift geschaffen, die den Umsatzsteuerbetrug in Form des unberechtigten Vorsteuerabzugs und der unberechtigten Geltendmachung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dadurch bekämpfen soll, dass Unternehmern, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Rechtsfolgen gem. § 25f Abs. 1 UStG

Rz. 29 Als Rechtsfolge des inkriminierten Wissens ordnet § 25f Abs. 1 UStG die Versagung folgender Rechte an: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 i. V. m. § 6a UStG; Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, das sind die Vorsteuern aus steuerpflichtigen Vorbezügen von anderen Unternehmern; Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Inhalt und Zweck der Norm

Rz. 1 Mit § 25f UStG hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2020 eine Sanktionsvorschrift geschaffen, die den Umsatzsteuerbetrug in Form des unberechtigten Vorsteuerabzugs und der unberechtigten Geltendmachung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dadurch bekämpfen soll, dass Unternehmern, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder eine unberechtigte Geltendmach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25f Abs. 1 UStG

Rz. 17 Die Vorschrift betrifft nur Unternehmer. Das versteht sich eigentlich von selbst, denn nur diese können zum Vorsteuerabzug berechtigt sein oder eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, und daher können auch nur ihnen diese Rechte versagt werden. Damit sind nicht nur die in § 2 UStG aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, die privatrechtlich agieren, gleich in welcher Rech...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Unionsrechtliche Vorgaben

Rz. 10 Damit ist bereits die Suche nach den unionsrechtlichen Vorgaben für die Vorschrift angesprochen. Die Antwort ist einfach: Es gibt keine konkrete Regelung in der MwStSystRL oder in anderen unionsrechtlichen Normen für die in § 25f UStG angeordneten Rechtsfolgen. Es gibt nur die oben beschriebene Rechtsprechung des EuGH, die er damit begründet, dass die Bekämpfung von S...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2.2.2 Ausschluss bzw. Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Rz. 37 Es existieren vom Wortlaut her identische gesetzliche Regelungen, z. B. in § 21 Abs. 2 2. Hs. bzw. S. 3 Nr. 1 UmwStG [1], nach denen es ebenfalls darauf ankommt, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Ausweislich deren Gesetzesbegründung kommt es aber nicht auf di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Entstehungsgeschichte

Rz. 5 § 25f UStG ist durch Art. 12 Nr. 18 des Gesetzes vom 12.12.2019[1] in das UStG eingefügt worden. Er gilt gem. Art. 39 Abs. 2 dieses Gesetzes ab dem 1.1.2020. Rz. 6 Das ist deshalb nicht unproblematisch, weil die Norm im Wesentlichen auf der inzwischen ständigen Rechtsprechung des EuGH[2] beruht, wonach den an betrügerischen Machenschaften wissentlich beteiligten Unterne...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Körperschaftsteuerpflicht der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 202 Eine spätere Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens muss bei der übernehmenden Gesellschaft der KSt unterliegen; es kann sich dabei auch um eine der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer handeln.[1] Rz. 203 Es muss sich mithin um eine Gesellschaft i. S. d. § 1 oder 2 KStG handeln, die nicht von der KSt befreit ist. Allerdings kann die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Weiteranwendung des § 21 UmwStG a. F. (Abs. 3 Nr. 3 S. 1)

Rz. 35 Einbringungsgeborene Anteile i. S. v. § 21 UmwStG a. F. können nach der Geltung des SEStEG nicht mehr entstehen. Sie entstanden, wenn vor Inkrafttreten des SEStEG ein Betrieb, Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht wurden und dabei von der übernehmenden Kapit...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 3.1 Grundsatz der Steuerbefreiung

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften, deren Leistungen beim Empfänger bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG nicht angesetzt werden, bleiben ebenfalls steuerfrei. Die Befreiung für Veräußerungsgewinne findet auch auf die Veräußerung von Organbeteiligungen Anwendung. Die Steuerbefreiung gilt daneben auch für Liqui...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 2 Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen in- und ausländischer Kapitalgesellschaften

Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz und sind steuerfrei. In der Gewinnermittlung wird die Ausschüttung lt. Gewinnverteilungsbeschluss vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags als Er...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 1 Wirkungsweise des § 8b KStG

Ohne die Steuerfreistellung des § 8b KStG wäre eine mittelbare Beteiligung gegenüber einer unmittelbaren Beteiligung schlechtergestellt, wie das folgende Beispiel zeigt. Praxis-Beispiel Vergleich mittelbare und unmittelbare Beteiligung X ist zu 100 % Anteilseigner der X-GmbH. Die X-GmbH ist zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt, die wiederum eine Beteiligung i. H. v. 100 % an der Z...mehr

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Organschaft: Körperschaftst... / 1.4.1 Einkommen der Organgesellschaft

Auch wenn es durch die Organschaft letztlich zu einer Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger kommt, wird dennoch zunächst das Einkommen der Organgesellschaft selbstständig und getrennt von der Sphäre des Organträgers ermittelt. Erst im nächsten Schritt wird dieses steuerliche Einkommen dann dem Organträger zugerechnet. Für die Ermittlung ist Ausgangs...mehr

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Verluste: Körperschaftsteue... / 1.1.8 Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Erträgen aus unternehmensbezogener Sanierung

Grundsatz Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[1] wurde das Einkommensteuergesetz um einen neuen § 3a EStG ergänzt, der Sanierungserträge steuerfrei stellt. Unter einem Sanierungsertrag werden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanie...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 3.5 Übersicht: Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Organschaft: Körperschaftst... / 2.2.1 Bis 2016: Bruttomethode bei der Gewerbesteuer

Da die Ermittlung des Gewerbeertrags auf der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung aufbaut, hatte die dort maßgebende sog. Bruttomethode[1] auch bei der Gewerbesteuer bis zum Erhebungszeitraum 2016 ihre Auswirkung. Dividenden Einnahmen aus Dividenden der Organgesellschaft sind in deren körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten, da auf Ebene der Organgesellschaft kei...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 2.2.3 Übersichten

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Organschaft: Körperschaftst... / 2.2.2 Ab 2017: Sonderregelung in § 7a GewStG

Die oben dargestellte Vergleichsberechnung war in der Praxis fehleranfällig. Zudem hat der BFH diese als unzulässig eingestuft.[1] Der Gesetzgeber hat deshalb ab dem Erhebungszeitraum 2017 mit § 7a GewStG folgende Sonderregelung geschaffen: Die allgemeinen Grundsätze der Ermittlung von Gewerbeerträgen bei einer Organschaft bleiben unberührt: Organgesellschaft und Organträger s...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 2.1 Hinzurechnung von Streubesitzdividenden

Nach dem Urteil des EuGH vom 20.10.2011[1] darf Deutschland Dividendenausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus dem EU-/EWR-Raum keiner höheren Besteuerung unterwerfen als solche, die an eine Gesellschaft mit Sitz im Inland gezahlt werden. Während insbesondere bei Streubesitzdividenden inländische Kapitalgesellsch...mehr

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Organschaft: Körperschaftst... / 2.2.3 Beteiligungserträge aus Streubesitz

Liegt hingegen keine Schachtelbeteiligung vor, sondern sog. Streubesitz, kommt es bei der Organgesellschaft zu keiner Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG, aber auch zu keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die Dividenden sind im körperschaftsteuerlichen Einkommen der Organgesellschaft enthalten; bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft erfolgt keine Korre...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 5 Wertpapierleihe

§ 8b Abs. 10 KStG soll Steuergestaltungen mit der sog. Wertpapierleihe verhindern, deren Zielsetzung es war, die Vorteile der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG und der Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 KStG für Dividendenerträge von Kreditinstituten in ihrem Handelsbestand miteinander zu kombinieren. Praxis-Beispiel Gestaltungsmodell Wertpapierleihe Die X-Bank hält Aktien in i...mehr

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Beteiligung an anderen Körp... / 3.6 Übersicht: Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten

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