Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Griechenland / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 110 Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (besch...mehr

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Österreich / I. Grundbegriffe

Rz. 9 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen (Prinzip der Testierfreiheit). Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlich letztwillig Verfügenden und weist das vererbbare Vermögen den nächsten Verwandten ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Grundsätze

Rz. 274 Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine direkte Personalsteuer. Sie belastet eine Einnahme, nämlich den unentgeltlichen Vermögenszuwachs einer natürlichen Person. Sie knüpft zur Bestimmung der Steuerbelastung an persönliche Verhältnisse des Erben bzw. Beschenkten an:mehr

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Türkei / 4. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 53 Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[99] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geschäftsführer / 3.1 Beendigungsgründe

Der Anstellungs- bzw. Geschäftsführervertrag endet durch Kündigung. Außerdem kommen als Beendigungsgründe in Betracht: Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Tod des Geschäftsführers. In der Regel sind die Gesellschafter sowohl für den Abschluss als auch für die Kündigung des Anstellungsvertrags zuständig. Ist sowohl das Recht zur Bestellung...mehr

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Deutschland / 2. Enterbung

Rz. 68 Gegenstück zur Erbeinsetzung ist die Enterbung. Diese kann entweder in einem sog. negativen Testament dadurch erfolgen, dass der Erblasser einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne andere Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Eine Enterbung der gesetzlichen Erben liegt allerdings auch dann vor, wenn der Erblasser den Nachlass vollständig...mehr

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Türkei / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 75 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu Testamentsvollstreckern bestimmen (Art. 550 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung oder Befristung[130] erfolgen. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (§ 2200 BGB) kann der Erblasser die Bestimmung des Testamentsvollstreckers nicht der Nachlassbehö...mehr

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Niederlande / e) Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen

Rz. 121 Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen ist oft komplex. Auf rechtlicher, steuerlicher und emotionaler Ebene spielen viele Aspekte eine Rolle. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe des Nachlasses muss der Wert des Unternehmens (bzw. der Wert der Anteile des Erblassers) ermittelt werden. Die steuerlichen Folgen des Todes des Unternehmers müssen bewer...mehr

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Deutschland / a) Grundlagen

Rz. 153 Da der Nachlass mit dem Tod des Erblassers ohne weiteres auf den Erben übergeht (§ 1922 BGB), gibt es keinen erbenlosen Nachlass. Dies bedeutet nicht, dass es nicht Fälle gibt, in denen der Nachlass ohne tatsächliche Verwaltung ist, sei es, weil die Rechtslage unklar ist oder weil der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder weil der Erbe schlicht unbekannt ...mehr

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Niederlande / 3. Rückforderung (Art. 4:87 ff. BW)

Rz. 127 Stellt sich nach der Berechnung des Pflichtteils heraus, dass die Nachlassmasse nach der Testamentsvollstreckung nicht groß genug ist, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, müssen Rückforderungen vorgenommen werden. Der Mangel kann verschiedene Ursachen haben. Möglicherweise hat der Erblasser in seinem Testament einen großen Teil seines Vermögens anderen verma...mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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Estland / a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben

Rz. 17 Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt.[13] Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile n...mehr

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Zahlstellenverfahren (Verso... / 3.2 Meldetatbestände

Die Krankenkassen übermitteln in dem Meldeverfahren u. a. folgende Meldungen: Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs, Änderung zum laufenden Versorgungsbezug, unzuständige Krankenkasse, Rückmeldung zur Vorabbescheinigung. Daneben meldet die Krankenkasse der Zahlstelle das Ende der Meldeverpflichtung in folgenden Fällen: Krankenkassenwechsel, Ende der gese...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 2 In der ungarischen Praxis treten Erbfälle von Erblassern, die vor dem 17.8.2015 verstorben sind, noch relativ häufig auf. In diesen Fällen wird das anwendbare materielle Erbrecht von den Kollisionsregeln bestimmt, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Kraft waren. Die früheren ungarischen erbrechtlichen Kollisionsregeln wurden in der IPR-GVO (Nmtvr.)[1] bestimmt...mehr

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Waisenrente / 1.2.5 Anrechnung anderer Waisenleistungen auf den Zuschlag

Wird neben einer Waisenrente auch eine andere Leistung an eine Waise geleistet, wird diese Leistung ggf. auf den Zuschlag zur Waisenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt, wenn sich die andere Leistung an Waisen von einem verstorbenen Elternteil ableitet, für den keine Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung gezahlt wird oder – bezogen auf eine Vollwaisenrente – sich d...mehr

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Belgien / 1. Einführung

Rz. 25 In den Fällen der Nachlassspaltung richtet sich die Rechtsnachfolge bezüglich jedes Nachlassteils grundsätzlich umfassend und getrennt nach dem jeweils berufenen Erbrecht.[51] So ist das jeweilige Erbstatut berufen, wenn es um die Gültigkeit und Auslegung einer letztwilligen Verfügung geht, die Festlegung der Erbquoten oder die Regelungen zu Erbausschlagung, Pflichtte...mehr

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Tschechien / aa) Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 1.1.2005 war lediglich das Nachlassgericht befugt, im Rahmen des Nachlassverfahrens bis zu dessen Abschluss einen Nachlassverwalter nach §§ 175e ff. ZPO zu bestellen, wenn dies erforderlich war, so z.B. wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehörte. Durch die ab dem 1.1.2005 neu eingeführten §§ 480a–480e ZGB wurde die Bestellung eines solchen Verwalters auch dem E...mehr

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Polen / 1. Gegenstand der Erbschaftsteuer

Rz. 117 Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ( ErbStG).[24] Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung. Rz. 118 Gemäß Art. 1 Abs. 1 ErbStG unter...mehr

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Schweiz / 7. Trust

Rz. 156 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

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Handwerker / 2.2 Ausgeschlossene Personen

Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen: Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter, Testamentsvollstre...mehr

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Irland / 6. Testamentsauslegung

Rz. 101 Die Auslegung von Testamenten (construction) orientiert sich vorrangig am wirklichen und im Testament niedergelegten Willen (expressed intention) des Erblassers. Dieser ist zunächst – anhand des Wortlauts der Verfügung – zu ermitteln. Kommen mehrere mögliche Inhalte in Frage, soll derjenige, der zur Wirksamkeit der Verfügung führt, vorgezogen werden.[146] Nach Sec. 9...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

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Deutschland / 4. Eröffnetes öffentliches Testament

Rz. 150 Ein eröffnetes öffentliches Testament bzw. ein eröffneter Erbvertrag ersetzen in bestimmten Fällen den Erbschein. So bestimmt für das Grundbuchverfahren § 35 GBO, dass der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines eröffneten öffentlichen Testaments bzw. Erbvertrages geführt werden kann. Auch im Handelsregisterverfahren reicht es aus, wenn eine öffentlich beurkundete ...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 50 Das Berufungsgericht war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Rz. 51 Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ohne Erfolg wandte sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsge...mehr

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Bulgarien / 4. Bedingung, Befristung, Auflage

Rz. 47 Letztwillige Verfügungen unter einer Bedingung sind zulässig. Beschränkungen bestehen aber hinsichtlich der Befristungen: Eine befristete Erbeinsetzung gilt als Vermächtnis des ususfructus. Eine Einsetzung des Erben ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft hingegen ist unbeachtlich. In solch einer Situation wird die zum späteren Zeitpunkt eingesetzte Person mit Ei...mehr

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Luxemburg / b) Rechts-, Geschäfts-, Erb- und Testierfähigkeit

Rz. 13 Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuErbVO die Fragen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die wie früher dem Personalstatut unterliegen. Die Erbfähigkeit unterliegt dagegen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. c) EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut gem. Art. 21 f. EuErbVO, die Testierfähigkeit dem Errichtun...mehr

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Schweden / IV. Gemeinsames Testament

Rz. 88 Das schwedische Recht erlaubt das gemeinsame Testament. Das gemeinsame Testament wird auch in Schweden üblicherweise von Eheleuten errichtet. Jedoch können auch andere – sogar mehr als zwei – nicht miteinander verheiratete Personen (z.B. Geschwister) ein gemeinsames Testament errichten.[77] Die Form entspricht der des Einzeltestaments. Gedanklich hat man hierin mehrer...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 88 § 7:10 Ptk deklariert im ungarischen Recht die Testierfreiheit: Der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – über sein Vermögen letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfüg...mehr

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Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

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Spanien: Balearische Inseln / IV. Besteuerung lebzeitiger Zuwendungen aufgrund der balearischen Erbverträge

Rz. 122 Von besonderem Interesse ist die Besteuerung der spezifisch balearischen Rechtsinstitute wie die donación universal (Universalschenkung siehe Rdn 54 ff.) oder die definición (Pflichtteils- und Erbverzicht siehe Rdn 68 ff.), bei denen lebzeitige Zuwendungen in den Genuss der steuerlichen Privilegien für Erbschaften kommen können. Gerade für Sachverhalte mit Auslandsber...mehr

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Ungarn / II. Internationale Zuständigkeit

Rz. 5 Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde. Rz. 6 In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungar...mehr

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Russische Föderation / 1. Gesellschaftsanteile und Aktien

Rz. 92 Fallen Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Nachlass, so werden die Erben entweder Mitgesellschafter oder erhalten eine Abfindung für ihre Anteile in Höhe des Buchwertes. Ob eine Aufnahme als Mitgesellschafter erfolgt oder die Erben abgefunden werden, hängt davon ab, ob die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass die Aufnahme der Erben als Mit...mehr

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Italien / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c.[166] ausdrücklich durch Testament[167] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[168] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[169] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächt...mehr

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Griechenland / 1. Grundsatz

Rz. 117 Die Steuer wird grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers fällig (Art. 6 grErbStG).[71] Die Ausnahmen, die im Gesetz vorgesehen werden, betreffen vor allem Fälle, in denen der Erwerb der Rechte des Erben von einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder dieselben rechtshängig sind und der Erbe nicht im Besitz der Sache ist (Art. 7 grErbStG).[72] Die entsprechend...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 99 Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[169] Rz. 100 Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verlet...mehr

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Schweiz / dd) Rechtshängigkeit

Rz. 15 Die Schweizer Zuständigkeiten nach Art. 86–88 nIPRG unterstehen dem Vorbehalt von Art. 9 IPRG, wonach die Schweizer Gerichte das Verfahren aussetzen müssen, wenn über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland eine Klage anhängig gemacht worden ist, sofern zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fä...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Fälligkeit

Rz. 300 Nach Art. 24 spanErbStG wird die Steuer fällig:mehr

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Österreich / III. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 6 Erblasser und Erbanwärter können nach den Bestimmungen der EuErbVO auf Erbstatut und Gerichtszuständigkeit Einfluss nehmen. Der Erblasser kann mittels letztwilliger Anordnung das Recht jenes Staates wählen, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Rechtswahl oder seines Todes als Staatsbürger angehört. In diesem Fall können die Erbprätendenten eine Verlagerung der Gerich...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 153 Die in Belgien erhobenen Abgaben von Todes wegen sind als Erbanfallsteuer ausgestaltet, die das Verwandtschaftsverhältnis der Nachlassbegünstigten zum Erblasser und den Umfang des Erbanfalls berücksichtigt. Das belgische Erbschaftsteuerrecht macht die Besteuerung des Nachlasses ausschließlich von einer subjektiven Bindung des Erblassers zum Inland (Einwohnerstellung)...mehr

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Portugal / 4. Erbverzicht

Rz. 132 Einen Erbverzicht kennt das portugiesische Recht nicht. Hier bleibt abzuwarten, was passiert, wenn der Erblasser zunächst in Deutschland gelebt hat und seine Erben ganz oder teilweise auf das Erbe nach deutschem Recht verzichtet haben und dieser Erblasser nunmehr nach Portugal verzieht, seinen ständigen Aufenthalt begründet und in Portugal verstirbt, ohne ein Testamen...mehr

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Ungarn / 5. Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs

Rz. 328 Erbt jemand einen Nießbrauch an bestimmten Nachlassgegenständen, so muss – um die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs festzustellen – zuerst der Wert dieses Rechts ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlage des Wertes des Nießbrauchs (oder eines sonstigen Vermögensrechts) ist der sog. Jahreswert, d.h. der Wert des fraglichen Rechts für die Dauer von einem Jahr. Der Jahr...mehr

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Deutschland / I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke

Rz. 174 Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken. Rz. 175 Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe G...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 165 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[294] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[295] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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Polen / 3. Gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption

Rz. 33 Im polnischen Erbrecht beerbt ein Adoptierter den Annehmenden und seine Verwandten so, als wenn er ein leibliches Kind des Annehmenden wäre, und der Annehmende und seine Verwandten beerben einen Adoptierten so, als wenn der Annehmende ein leiblicher Elternteil des Adoptierten wäre (Art. 936 § 1 ZGB). Rz. 34 Gemäß Art. 936 § 2 ZGB beerbt der Adoptierte aber nicht seine ...mehr

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Ungarn / d) Vergleiche im Nachlassverfahren

Rz. 299 In Ungarn erfolgt die Teilung des Nachlasses i.d.R. im Rahmen des Nachlassverfahrens. Hierbei haben die Erben einen relativ großen Spielraum. Sie können während des Nachlassverfahrens von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge durch einen Erbteilungsvergleich [260] abweichen. Dieser Vergleich wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück: Schließ...mehr

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Belgien / b) Steuerermäßigung für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie und für gesetzlich Zusammenwohnende, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

Rz. 230 Gehört zu den Nachlassgütern wenigstens ein Eigentumsanteil der Immobilie, in welcher der Erblasser seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode hatte,[164] und erwirbt ein Verwandter oder Vermächtnisnehmer in gerader Linie oder ein gesetzlich zusammenwohnender Partner, der von der unter Rdn 229 erwähnten Steuerbe freiung ausgeschlossen war, di...mehr

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Belgien / 1. Steuerpflichtige Schenkungen

Rz. 236 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / V. Widerruf

Rz. 23 In den meisten Rechtsordnungen ist vorgesehen, dass sich bestimmte familiäre Ereignisse auch auf die Wirkungen oder gar den Bestand von Testamenten auswirken: So wird nach deutschem Recht eine gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten gem. § 2077 BGB unwirksam, sobald der Erblasser gegen den zum Erben eingesetzten Ehegatten Scheidungsklage erhoben hat. Nach englischem ...mehr

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Schweiz / b) Erbeinsetzung

Rz. 100 Eine Erbeinsetzung liegt dann vor, wenn der Erblasser der begünstigten Person eine bestimmte Quote am Nachlass oder den gesamten Nachlass zuweist (Art. 484 ZGB).[169] Die eingesetzten Erben treten – gleich wie die gesetzlichen Erben – mit dem Tod des Erblassers uno actu und ipso iure in alle vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein, und die Schulden des Erbla...mehr

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Rumänien / 8. Der Erbvertrag

Rz. 27 Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Rechtsgeschäfte ipso iure unwirksam, die sich auf eine noch nicht eingetretene Erbfolge beziehen. Das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die Rechte aus einer künftigen Erbfolge versprochen oder veräußert werden. Wegen des Grundsatzes der jederzeitigen Widerruflichkeit der testamentar...mehr