Fachbeiträge & Kommentare zu Umlageverfahren

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 4 Nicht erstattungsfähige Aufwendungen

4.1 Einmalig/ohne Rechtsgrund gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie ohne Rechtsgrund weitergezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei den erstattungsfähigen Aufwendungen außer Betracht. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 8 Beitragsnachweis

Die Umlage ist vom Arbeitgeber vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Die Umlagebeträge für das U1-Verfahren sind im Datensatz für den Beitragsnachweis als Beitragsgruppe U1 zu übermitteln.mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1 Durchführung

1.1 Krankenkassen Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlic...mehr

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Insolvenzgeldumlage / 4.3 Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.[1]mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / Zusammenfassung

Begriff Das Umlageverfahren bei Krankheit wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage des Umlageverfahrens ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.3 Auszubildende/Praktikanten

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAG ist auch das an Auszubildende fortgezahlte Arbeitsentgelt erstattungsfähig. Dazu gehört auch das an Praktikanten bzw. Volontäre fortgezahlte Arbeitsentgelt. Eine Erstattung kommt auch für Arbeitgeber in Betracht, die nur Auszubildende beschäftigen.[1] Erstattungsfähig ist auch das an solche Praktikanten fortgezahlte Entgelt, die ein vorgeschriebenes ...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 5 Umlageverfahren U1/U2

Für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind Beiträge zur Umlage U1 nicht zu zahlen. Die Dienstleistenden werden auch bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt. Sie zählen nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden in das U2-Verfahren einbezogen. Die Aufwendungen au...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3 Erstattungsfähige Aufwendungen

Im Rahmen des U1-Verfahrens erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber das während einer Arbeitsunfähigkeit[1] oder einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme[2] fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberbeitragsanteile zu einer berufsständisch...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.2 Minijobber

Bezüglich der erstattungsfähigen Aufwendungen kommt es nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung an. So werden z. B. auch für Arbeitnehmer in sozialversicherungsfreien bzw. -befreiten kurzfristigen Beschäftigungen von mehr als 4 Wochen Dauer oder in geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall erstattet.mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 4.1 Einmalig/ohne Rechtsgrund gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie ohne Rechtsgrund weitergezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei den erstattungsfähigen Aufwendungen außer Betracht. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist gleichfalls nicht erstattungsfähig. Auch nicht a...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 9 Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse alle für die Durchführung des U1-Verfahrens notwendigen Angaben zu machen. Hierzu zählt insbesondere die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren vorliegen. Solange der Arbeitgeber die für die Feststellung der Umlagepflicht erforderlichen Angaben[1] nicht oder nur unvollständig macht, kann die...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / Sozialversicherung

1 Durchführung 1.1 Krankenkassen Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer n...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2.1 Feststellungsbescheid der Krankenkasse

Der Arbeitgeber kann von einer zuständigen Krankenkasse einen Feststellungsbescheid für die Teilnahme am U1-Verfahren verlangen (z. B. bei Betriebserrichtung). In diesem Fall gilt der Bescheid gegenüber allen anderen beteiligten Krankenkassen.mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 7.2 Nicht umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen[2], es ist demnach auch nicht erstattungsfähig. Nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 4 Wochen begrenzt ist, da für diese Personen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.[3] Zuschüsse...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 2.2.1 Zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dabei sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer der Werkstatt. Teilzeitbeschäftigte Teilze...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 6 Finanzierung

Die Mittel zur Durchführung des U1-Verfahrens werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht, die sich nach einem Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer berechnet.[1] Die Prozentsätze für das U1-Verfahren sind von den Krankenkassen in den Satzungen festzulegen. Krankenkassen, die gestaffelte Erstattungssätze anbieten, verfü...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2.2 Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres

Die zuständige Krankenkasse prüft die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum U1-Verfahren jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Dabei wird auf die Verhältnisse des Vorjahres zurückgegriffen. Wichtig Veränderungen im laufenden Kalenderjahr Die Feststellung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Sie bleibt auch maßgebend, wenn sich im Laufe des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl er...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1 Fortgezahltes Arbeitsentgelt

3.1.1 Arbeitnehmer Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört das nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.[1] 3.1.2 Minijobber Bezüglich der erstattungsfähigen Aufwendungen kommt es nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung an. So werden z. B. auch für Arbeitnehmer in sozialversicherungsfreien bzw....mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 4.2 Betriebliche Altersversorgung

Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen) zählen zwar auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.[1] Die sich ...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.2 Bruttoentgelt

Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Auch gepfändete, verpfändete, abgetretene oder auf Dritte übergeleitete Entgeltbestandteile sind erstattungsfähig. Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgelts wird nicht durch die Beitragsbemessungsgrenzen beschränkt, es sei denn, die Satzung der Krankenkasse enthält anderweitige Regelungen. Dies ist oft der Fall.mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1.1 Krankenkassen

Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversiche...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.3 Erstattungshöhe

Nach § 1 Abs. 1 AAG sind dem Arbeitgeber 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Die Krankenkassen haben allerdings die Möglichkeit, in ihren Satzungen eine niedrigere Erstattungshöhe festzulegen. Die meisten Krankenkassen haben davon Gebrauch gemacht und bieten wahlweise gestaffelte Erstattungshöhen an. Praxis-Beispiel Erstattungsbetrag bei einem Arbeitsentgel...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 5 Fälligkeit/Verrechnung des Erstattungsanspruchs

Das Datenaustauschverfahren ist für die Arbeitgeber verpflichtend. Dieses baut auf der betrieblichen Entgeltabrechnung auf bzw. wird daraus generiert. Der Regelung über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs[1] kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Die Erstattung wird auf Antrag gewährt. Der maschinelle Erstattungsantrag wird in aller Regel im Nachgang zur Entgeltabrech...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.1 Arbeitnehmer

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört das nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.[1]mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2 Feststellung der teilnehmenden Arbeitgeber

Grundsätzlich ist für die Feststellung der Teilnahme des Arbeitgebers die Krankenkasse zuständig, die das U1-Verfahren durchführt. Für die Teilnahme am U1-Verfahren ist kein förmlicher Feststellungsbescheid einer Krankenkasse notwendig. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren ergeben sich unmittelbar aus dem AAG. Deshalb kann der Arbeitgeber in eigener Regie pr...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.4 Arbeitgeberbeitragsanteile

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die auf das an Arbeiternehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Jedoch sehen die meisten Kassen per Satzungsbestimmung gar keine bzw. nur eine pauschale Erstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile vor. Im Zweifel ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 2.2.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Einige Personengruppen sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Dies sind: Auszubildende, einschließlich Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben, und Volontäre, Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (freiw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 7.1 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Umlagebeträge zum U1-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sind, werden die Umlagen aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das bei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 3.1.2 Umlagen U1, U2

Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1-Verfahren nicht zu zahlen.[1] Eine Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen. In den Ausgleich der Arbeitgeberaufw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragssätze / 7.1 Satzung der Krankenkasse

Die Umlage der Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) wird bei jeder Krankenkasse für die dort versicherten Arbeitnehmer festgesetzt. Zur U1 können die Kassen verschiedene Erstattungssätze anbieten, die mit entsprechend angepassten Umlagesätzen finanziert werden.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geringfügig entlohnte Besch... / 7.5 Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Das Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnten Beschäftigten ist zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig.[1] Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Altersversorgung / 9 Mehrere Durchführungswege

Wird die betriebliche Altersversorgung gleichzeitig über mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z. B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die im EStG, SGB IV oder in der Sozialversicherungsentgeltverordnung genannten Grenzen. Werden jedoch mehrere in den m...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragsberechnung / 1.2 Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) sind bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie werden durch Lohnabzug vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Hierbei werden auch die Umlagen zur Insolvenzgeldver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Altersversorgung / 15 Insolvenzsicherung

Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Zusage ihres Arbeitgebers, gegen eine Direktversicherung aufgrund arbeitgeberseitiger Verwertung des Versicherungsanspruchs, gegen eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse[1] oder gegen einen Pensionsfonds nicht oder teilweise nicht erfüllt werden können, weil über das Vermögen des Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bundesfreiwilligendienst / 2.1 Krankengeld

Gesetzlich versicherte Teilnehmende an einem Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder bei Erkrankung eines Kindes.[1] Allerdings ruht dieser Krankengeldanspruch, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit Taschengeld und/oder Sachbezüge weiterhin erhalten. Dies ist in aller Regel in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit der...mehr

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§ 26 Umlagen U1 und U2, Loh... / B. Voraussetzungen der Umlage

Rz. 2 Die Voraussetzungen der Teilnahme am Umlageverfahren ergeben sich nunmehr aus § 1 Abs. 1 und 2 AAG. Hiernach nehmen am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil. Von dieser Teilnahme am Ausgleichsverfahren U2 sind nur ganz wenige Fälle ausgenommen (§ 11 Abs. 2 AAG). Dagegen ist das Ausgleichsv...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Insolvenzgeld

Rz. 1165 Das Insolvenzgeld schützt die vorleistungspflichtigen Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor dem Risiko des Lohnausfalls. Es deckt den Zeitraum der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung ab (§§ 165 ff. SGB III [3076]).[307...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / III. Sozialversicherungsrechtliche Verfahrensfragen

Rz. 96 Zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist gemäß § 28i SGB IV allein die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals: Bundesknappschaft) als sog. Minijob-Zentrale. Da die Bundesknappschaft neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in den wo...mehr

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§ 25 Unfallversicherung / D. Beitragshöhe

Rz. 11 Anders als in den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Beitragshöhe für die gesetzliche Unfallversicherung nicht im Voraus festgelegt. Die Beiträge werden vielmehr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, § 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Rz. 12 Die gesetzliche Unfallve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabrechnung / 4 Nachweis- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers

Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt monatlich, vierteljährlich oder jährlich, jeweils bis zum 10. des Folgemonats, eine Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln, aus der die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge, pauschal erhobene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von allen abgerechneten Arbeitnehmern insgesamt herv...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2024/2025: So... / 2.6 Umlagen für Ausgleichsverfahren U1 und U2

Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen[1] bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) teil. Die Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)[2] erfolgt hingegen unabhängig von der Betriebsgröße. Die zur Finanzierung der Aufwend...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabrechnung... / 5 Umlagen des Arbeitgebers

Während die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im Regelfall weitgehend hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung voll übernehmen. Das gilt auch für die Umlagen U1 und U2.[1] Diese "Entgeltfortzahlungsversicherung" wird von der Krankenkasse durchgeführt, zu der jede...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Heilwesenversicherung / b) Kommunale Haftpflichtversicherung

Rz. 66 Die als Eigenbetriebe der Kommunen und Landkreise oder als GmbH (in mehrheitlich kommunalem Besitz) geführten öffentlichen Krankenhäuser sind i.d.R. bei Kommunalversicherern betriebshaftpflichtversichert. Die Kommunalversicherer treten in unterschiedlichen Rechtsformen auf:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragsgruppen / 1 Angabe von Beitragsgruppen

Da die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich in der gleichen Weise berechnet werden, kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Allgemeinen in einem Arbeitsgang errechnet werden. Weil der Anspruch auf die Beiträge jedoch nicht alleine dem Gesundheitsfonds, sondern ihrem Anteil entsprechend der Pflegekasse, den Trägern der Renten...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unfallversicherung: Grundsä... / 3.1 Umlagesoll

Das Umlagesoll beschreibt den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres. Zur Ermittlung des Umlagesolls wird zunächst die Jahresrechnung herangezogen.[1] Die Grundsätze der Buchführung und Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben und damit über die Erstellung einer Jahresrechnung sind durch die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) geregelt. Der verbindliche Kontie...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Pensionskassen, Pensionsfonds, Zusatzversorgungskassen

Rz. 67 Pensionskassen sind rechtlich selbstständige LebensversicherungsUnt, deren Zweck die Absicherung wegfallender Erwerbseinkommen wegen Alters, Invalidität oder Tod ist (§ 118a VAG). Die Finanzierung erfolgt über Beiträge des Arbeitgebers und ggf. der Versorgungsberechtigten. Die Versorgungsberechtigten haben einen eigenen Anspruch gegen die Pensionskasse.[1] Rz. 68 Ein P...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Berufsgenossenschaft

Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Verbände/Vereine, die Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen oder Personen wie Arbeitnehmer ohne Entgelt beschäftigen, müssen Meldungen (Entgeltnachweise) an die Berufsgenossenschaft einreichen (Versicherte kraft Gesetzes). Für Verbände und Vereine ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) mit Sitz in Hamburg zuständig. Die Beträge, die an di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Mutterschaft

Zusammenfassung Begriff Der Schutz der Familie ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die damit verbundenen Kosten sollen nicht nur einzelne Personen tragen, sondern sie sollen auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit Arbeitsausfällen von Frauen aufgrund Schwangerschaft und Mutters...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Mutters... / 7 Finanzierung

Da die Arbeitgeber die einzigen sind, die Leistungen aus dem Umlageverfahren erhalten, werden die Mittel zur Durchführung des Verfahrens auch ausschließlich von den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Sie berechnen sich nach einem Prozentsatz aus dem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt. Der Prozentsatz wird in der Satzung der zuständigen Krankenkasse festge...mehr