Fachbeiträge & Kommentare zu Umlageverfahren

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Exterritorialer Arbeitgeber / 2.1 Beschäftigung durch ausländische Arbeitgeber

Unterliegen Personen, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, der Versicherungspflicht, müssen auch die im Rahmen der DEÜV geforderten Meldungen erstattet werden. Zudem muss auch der Sozialversicherungsbeitrag für die jeweilige Person entrichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Verpflichtungen vom Arbeitnehmer selbst übernommen werden. In den ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Finanzielle Aspekte des Arb... / 2 Beiträge der Unternehmen an die Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der bei ihnen versicherten Unternehmen. Aus diesen Beiträgen entlasten die Berufsgenossenschaften die Unternehmen von ihrer Haftpflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Des Weiteren werden hiervon die Kosten der Rehabilitation und Entschädigung von Verletzten sowie die Förderun...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Pauschalbeiträge / 6.1 Kurzfristige Beschäftigungen

Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge fällig. Das gilt auch, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Davon unberührt ist die Beitragspflicht geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen zur Unfallversicherung sowie die Umlagepflicht zur U1 und...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Anzinger/Hönsch, Kommentierung zu §§ 106–113 WpHG, in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht-Kommentar, 8. Aufl. 2023; Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung", Enforcement der Rechnungslegung, DB 2002, S. 2173–2177; Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung", Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bilanzkontrollgesetzes, DB 2004, S. 329–332; Assmann, Ad hoc-P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 356 Umlage... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Abführung der Winterbeschäftigungs-Umlage durch die Arbeitgeber. Abs. 1 verpflichtet die Arbeitgeber, die Umlagebeiträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder eine Ausgleichskasse abzuführen. Grundsätzlich können Umlagebeiträge daher nicht an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar abgeführt werden. Diese Regelung be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 355 Höhe d... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift setzt Parameter für die Bemessung der Winterbeschäftigungs-Umlage, ohne das Bemessungsergebnis selbst festzulegen. Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist prozentual festzulegen. Relevant sind das Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer im betroffenen oder in den betroffenen Wirtschaftszweigen, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können (Satz 1). Da...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 156 Ruhen ... / 2.11 Ausländische Sozialleistungen

Rz. 24 Ausländische Sozialleistungen, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat, sollen in gleicher Weise wie die deutschen Sozialleistungen nach Abs. 1 und 2 das Ruhen bewirken, um Doppelleistungen zu vermeiden (Abs. 3). Das Ruhen ist daran geknüpft, dass die ausländische Leistung zuerkannt ist und der deutschen Sozialleistung vergleichbar ist. Es genügt allerdings, wenn d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 366a Verso... / 2.1 Versorgungsfonds

Rz. 14 Abs. 1 bestimmt grundsätzlich die Errichtung eines Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit als Sondervermögen. Im Bereich der öffentlichen Haushalte ist ein Sondervermögen ein rechtlich unselbstständiger Teil des Staatsvermögens, der durch Gesetz oder Satzung oder aufgrund eines Gesetzes entstanden ist und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Staates oder einer ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 2.1 Persönlich

Rz. 20 § 20 KStG ist bei Versicherungsunternehmen (Rz. 22) anzuwenden. Die Vorschrift selbst formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, bezieht sich aber sachlich auf die versicherungstechnischen Rückstellungen i. S. d. § 341g und § 341h HGB. Aus diesem Grund entspricht der persönliche Anwendungsbereich zwangsläufig der zugehörigen Anwendungsregelung in § 341 HGB .[1] ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 21a... / 2.1 Persönlich

Rz. 17 § 21a KStG ist bei Versicherungsunternehmen (Rz. 18ff.) anzuwenden. Die Vorschrift selbst formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, bezieht sich aber sachlich auf die versicherungstechnische Rückstellung i. S. d. § 341f HGB. Aus diesem Grund entspricht der persönliche Anwendungsbereich zwangsläufig der zugehörigen Anwendungsregelung in § 341 HGB [1], wo der Beg...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Krankheit des Beschäftigten / 2.2.1 Erstattungsanträge im Umlageverfahren

Kleinere Arbeitgeber (regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte) unterliegen dem Schutz des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie führen die Beiträge zur U1-Kasse an die zuständige Krankenkasse ab. Welche Arbeitgeber unter diese Regelung fallen, ergibt sich aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Aufwendungen, die dem Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung entstehen, werd...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7 Optionsfähige Umsätze

Rz. 24 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 In § 9 Abs. 1 UStG sind die für eine Option zur Steuerpflicht infrage kommenden Steuerbefreiungen abschließend aufgeführt. Im Umkehrschluss heißt das, dass wenn eine Steuerbefreiung im § 9 UStG nicht aufgeführt ist, der Verzicht auf die Steuerfreiheit oder die Möglichkeit zur Steuerpflicht nicht gegeben ist. Rz. 25 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.1 Besonderer Fall

Rz. 76 Bei dem Begriff des "besonderen Falles" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Würdigung durch die Verwaltungsbehörde in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[1] Ein "besonderer Fall" liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 158 bildet den Kern der Finanzierungsregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift dient mit der Schaffung eines Regelkreislaufs von Beitragssatz, Rentenanpassung und Bundeszuschüssen der Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bei angemessener Verteilung der Belastungen zwischen Beitragspflichtigen, Re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 7 Freiwill... / 2.3 Verfahren

Rz. 28 § 7 selbst enthält keine Zuständigkeitsregelung. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers richtet sich daher nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§§ 125 ff.). Örtlich zuständig ist der Regionalträger (zur Zuständigkeit vgl. auch GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 7). Rz. 29 Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht unabhängig von...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unständig Beschäftigte / 7 Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Am Ausgleichsverfahren U1 nehmen nur solche Arbeitgeber teil, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] In das Ausgleichsverfahren U2 werden hingegen alle Arbeitgeber einbezogen. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U1 sind unständig Beschäftigte zu berüc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.2 Umlage (Sätze 3 und 4)

Rz. 46 Der GKV-Spitzenverband erhebt zur Finanzierung von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen (Satz 3). Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der GKV-Spitzenverband (Satz 4).mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.2 Zahlstellenmeldeverfahren und Antragsverfahren (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Vorschrift gibt in Variante 1 vor, dass Satz Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren gelten. Im Zahlstellenmeldeverfahren meldet die Zahlstelle der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse die erstmalige Bewilligung, jede Veränderung sowie die Beendigung eines Versorgungsbezugs (§ 202 Abs. 1 SGB V). Auf dieser Grundlage ermittelt die Kranke...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Rechtsentwicklung und rechtspolitische Bewertung

Rz. 1 Seit 1952 zahlte die Krankenkasse den gesetzlich versicherten Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ein Wochengeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes des vergangenen Quartals. Die übrigen, d. h. nicht pflichtversicherten Frauen hatten einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Weitergewährung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Hiervon waren Frauen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 3.2.2 Einzelfälle

Rz. 22 Der Betrieb eines Krankenhauses, eines Sanatoriums oder einer medizinischen Badeanstalt gehört zur freiberuflichen Tätigkeit, wenn diese Einrichtungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse lediglich ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit darstellen.[1] Dies ist i. d. R. zu bejahen, wenn der im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit verfolgte Heilzweck au...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabrechnung / 4 Nachweis- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers

Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug Der Arbeitgeber musss dem Finanzamt monatlich, vierteljährlich oder jährlich, jeweils bis zum 10. des Folgemonats, eine Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln, aus der die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge, pauschal erhobene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von allen abgerechneten Arbeitnehmern insgesamt her...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahresschlussarbeiten in de... / 2 Umlageverfahren

Ob im Kalenderjahr 2024 eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (U1)[1] erfolgt, ist zum Jahreswechsel zu prüfen. Betriebe, die im gesamten Vorjahr bestanden, nehmen dann am Umlageverfahren teil, wenn im Jahr 2023 in mindestens 8 Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Außerdem kann zum Jah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit

Zusammenfassung Begriff Das Umlageverfahren bei Krankheit wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage des Umlageverfahrens ist das Aufwendungsaus...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungsgrundlagen, Umlagebeiträge und Umlagesätze

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag beschreibt die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft). Dargestellt werden hierbei die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte in unterschiedlichen Beschäftigungsarten. Es wird auf umlagepflichtige Arbeitsentgelte bei schwerbehinderten Menschen, Beamten, Bezug von Kurzarbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2.1 Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen, wenn das Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur für das U2-Verfahren. Achtung Aufteilung der Beiträge nur bei Umlagepflicht beid...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.4.3 Begrenzung der Umlage bei Mehrfachbeschäftigten

Die Einnahmen zum Zwecke der Berechnung der Umlage vermindern sich nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und diese die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 2.1 Arbeitnehmeranzahl teilnehmender Betriebe

Betriebe nehmen am Umlageverfahren teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze. Als Arbeitgeber im Sinne des AAG gilt auch, wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer[2] beschäftigt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile, ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 7 Umlagepflichtiges/nicht umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

7.1 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Umlagebeträge zum U1-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sind, werden die Umlagen aus d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 4 Nicht erstattungsfähige Aufwendungen

4.1 Einmalig/ohne Rechtsgrund gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie ohne Rechtsgrund weitergezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei den erstattungsfähigen Aufwendungen außer Betracht. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 8 Beitragsnachweis

Die Umlage ist vom Arbeitgeber vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Die Umlagebeträge für das U1-Verfahren sind im Datensatz für den Beitragsnachweis als Beitragsgruppe U1 zu übermitteln.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 1 Durchführung

1.1 Krankenkassen Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 2.2 Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl

2.2.1 Zu berücksichtigende Arbeitnehmer Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dabei sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 2 Teilnahme

2.1 Arbeitnehmeranzahl teilnehmender Betriebe Betriebe nehmen am Umlageverfahren teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze. Als Arbeitgeber im Sinne des AAG gilt auch, wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer[2] beschäftigt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile, ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.6 Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung

1.6.1 Rechtskreise West/Ost Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet; hierbei ist deren unterschiedliche Höhe in den Rechtskreisen Ost und West zu berücksichtigen (2024: mtl. 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: mtl. 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost). 1.6.2 Beitragsbemessungsgren...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2 Abweichende Regelungen bei der Berechnung der Umlagen U1/U2

2.2.1 Mehrfachbeschäftigte Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen, wenn das Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur für das U2-Verfahren. Achtung Aufteilung der Beiträge ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendfreiwilligendienst: A... / 2.3 Umlageverfahren/Insolvenzgeldumlage

Jugendfreiwilligendienstleistende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Es sind keine Umlagebeträge im U1-Verfahren zu zahlen und die Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen. Jugendfreiwilligendienstleistende werden in das U2-Verfahren ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenzgeldumlage / 4.3 Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1 Aufbringung der Mittel

1.1 Umlagesätze Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2] 1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / Sozialversicherung

1 Aufbringung der Mittel 1.1 Umlagesätze Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2] 1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unterneh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.5 Keine Berücksichtigung fiktiver Arbeitsentgelte

1.5.1 Bei Kurzarbeitergeld keine Umlage aus fiktivem Entgelt Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / Zusammenfassung

Begriff Das Umlageverfahren bei Krankheit wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage des Umlageverfahrens ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.3 Auszubildende/Praktikanten

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAG ist auch das an Auszubildende fortgezahlte Arbeitsentgelt erstattungsfähig. Dazu gehört auch das an Praktikanten bzw. Volontäre fortgezahlte Arbeitsentgelt. Eine Erstattung kommt auch für Arbeitgeber in Betracht, die nur Auszubildende beschäftigen.[1] Erstattungsfähig ist auch das an solche Praktikanten fortgezahlte Entgelt, die ein vorgeschriebenes ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte

Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben. Für Beamte und beamtenähnliche Per...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.6.1 Rechtskreise West/Ost

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet; hierbei ist deren unterschiedliche Höhe in den Rechtskreisen Ost und West zu berücksichtigen (2024: mtl. 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: mtl. 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost).mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.5.2 Ehrenamtlich Tätige

Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ehrenamtlich[1] tätig sind, ist die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt, und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.6.3 Begrenzung der Erstattung auf den Kalendertag

Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag findet – ungeachtet der arbeits-, werk- oder kalendertäglichen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt. Die Berechnungsweise gilt auch, wenn darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 3 Nachweis einer Abtretung

In dem Erstattungsantrag ist in dem entsprechenden Datenbaustein (DBAU) ein Datenfeld für eine rechtsverbindliche Abtretung vorgesehen. Es kann mit "J" (=Ja) oder "N" (= Nein) belegt werden. Die Abtretungserklärung ist immer dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf die Schädigung durch einen Dritten zurückzuführen ist. Dies ist etwa häufig der Fal...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2.2 Arbeitsentgelt bei kurzfristigen Beschäftigungen

Zur Umlage U1 nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 4 Wochen angelegt ist und bei denen daher wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (z. B. unständig Beschäftigte). Achtung Umlage zur U2 auch für kurzfristig...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.4.2 Umlagebeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage

Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören, bleiben bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.mehr