Fachbeiträge & Kommentare zu Unfallversicherung

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Japan / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Japan entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Japan muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich muss im Voraus die zeitli...mehr

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Australien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Australien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Australien muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist im Voraus e...mehr

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Republik Moldau / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Republik Moldau entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Renten- und Unfallversicherung. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln....mehr

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Philippinen / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach den Philippinen entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung auf den Philippinen muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist ...mehr

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Chile / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Chile entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Chile muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Vora...mehr

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Korea / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einerin Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Korea entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Korea muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Vorau...mehr

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Uruguay / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Uruguay entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Uruguay muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich muss im Voraus eine zeitliche Begrenzung de...mehr

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Albanien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Albanien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Albanien muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich muss die Dauer dieser Besch...mehr

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Marokko / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie auf die Arbeitslosenförderung.mehr

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Brasilien / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-brasilianischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, indem die Beschäftigung ausgeübt wird. 2.1 Entsendung Für eine Person, die in Deutsch...mehr

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Israel / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-israelischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Zeitliche Begrenzung Für die Entsendung gibt es keine Begrenzung in Form ei...mehr

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Brasilien / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenförderung.mehr

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Republik Moldau / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-moldauischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates. Grundsätzlich unterliegen Personen immer den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie die Beschäftigung ausüben. 2.1 Entsendung Damit eine Entsendung nach dem deutsch-mo...mehr

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Israel / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.mehr

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Republik Moldau / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich auf die Rentenversicherung und die Unfallversicherung.mehr

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Quebec / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-quebecischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gelten für eine nach Quebec entsandte Person weiter die deutschen Rechtsvorschrifte...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.3.1 Geltungsbereich des Abkommens

Findet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend weiter fort. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst den Bereich der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung.mehr

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Brasilien / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Brasilien bei einem brasilianischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden. Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer die im Punkt 1 bis 3 aufgezeigten Regelungen entsprechend. Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck DE/BR 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Re...mehr

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Quebec / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Quebec entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Quebec muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeit...mehr

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China / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach China entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in China muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Vora...mehr

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Quebec / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Quebec bei einem quebecischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck Q101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ...mehr

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USA / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in den USA bei einem amerikanischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck USA/D 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Rentenversicherung auss...mehr

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Israel / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Israel bei einem israelischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck ISR/D 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Kranken-, Renten- und Unfa...mehr

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Marokko / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Marokko bei einem marokkanischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck D/MA 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Kranken-, Renten- und Un...mehr

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Indien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Indien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Indien muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitnehmerüberlassung / 1 Rechtsgrundlage Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Entleiher den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Der Entleiher muss bei der Ausarbeitung des Leihvertrags angeben, welche Arbeitsaufgaben und -bedingungen den Leiharbeitnehmer erwarten und welche Qualifikationen und Kompetenzen er mitbringen muss. Daraus ergib...mehr

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Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.2 Geltungsbereich der Unfallversicherung

2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich Rz. 4 § 10 erfasst sowohl die Seeschifffahrt einschließlich der Seefischerei sowie der Küstenschifffahrt als auch die Binnenschifffahrt, weshalb die Unterscheidung (vgl. § 121 Abs. 3) für die Anwendung des § 10 dahinstehen kann. 2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich Rz. 5 Der erweiterte Versicherungsschutz des § 10 gilt für die Beschäftigten, deren...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 52 Benz, Anmerkung zum Urteil des BSG v. 20.4.1993 (2 RU 35/92, SozR 3-2200 § 541 RVO Nr. 3), SGb 1993, 635. ders., Anmerkung zum Urteil des BSG v. 31.5.1995 (2 RU 24/95, SGb 1996, 71), SGb 1996, 74. Breuer, Private Unfallversicherung im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung, BG 1995, 138. Bühler, Die soziale Absicherung des Rechtsreferendars, JuS 1986, 241. Dahm, So...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 3 Literatur

Rz. 65 Dahm, Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, insbesondere auf die gesetzliche Unfallversicherung und auf das Soziale Entschädigungsrecht, BG 2005, 339. ders., Eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, BG 2003, 114. ders., Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Le...mehr

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Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 35 Aubel, Unfallversicherungsschutz einer "ehrenamtlichen" Chorsängerin, SGb 2023, 560. Benz, Der Versicherungsschutz von Unternehmern bei Arbeitsunfällen, BB 1978, 663. ders., Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bei Tätigkeiten für das Unternehmen, SGb 2000, 500. Breuer, Private Unfallversicher...mehr

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Jung, SGB VII § 5 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Brandner, Der Nebenerwerbslandwirt – ein sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger, SdL 2023 S. 43. Deisler, Landwirtschaftliche Unfallversicherung im Lichte der Rechtsprechung, VSSR 1997, 147. ders., Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV), in: Gitter/Schulin/Zacher (Hr...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.7 Unentgeltlich im Haushalt des Unternehmers tätige sog. Altenteiler

Rz. 44 Abs. 5 stellt sogenannte Altenteiler, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, von der Versicherung frei, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließl...mehr

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Jung, SGB VII § 12 Versiche... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 17 Becker, Gesetzliche Unfallversicherung – Die Versicherungsfälle, BG 2011, 339. Hamacher, Unfallversicherungsschutz für die Leibesfrucht, BG 1981, 150. Heilmann, Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer während der Schwangerschaft erlittenen Berufskrankheit und der Schädigung der Leibesfrucht durch fortgesetzte Einwirkung von Halothan, SGb 1994, 41. Jahnke , Mittelbare Bet...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 31 Benz, Der Unfallversicherungsschutz bei Unfällen im Krankenhaus, BG 1980, 366. ders., Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei stationärer Heilbehandlung, BB 1985, 466. ders., Gesundheitsverschlechterung durch Operation/Behandlung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, BG 1989, 614. Dahm, Rehabilitationssport in der gesetzlichen U...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Versicherung kraft Satzung in Abs. 1 Nr. 1 ist eine Unternehmerversicherung. Sie ist eine Einrichtung der solidarischen genossenschaftlichen Selbsthilfe der mitgliedschaftlich verbundenen Unternehmer (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77), weshalb sie als eigenständige Versicherungssparte innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist (vgl. Schu...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 9 Die Versicherungsfreiheit ist tätigkeitsbezogen (Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 4 Rz. 33; Schmitt, SGBVII, § 4 Rz. 7; Riebel, in: Hauck, SGB VII, § 4 Rz. 19). § 4 erfasst nur Tätigkeiten, die zugleich sowohl versorgungsrechtliche als auch unfallversicherungsrechtliche Ansprüche auslösen. Durch den Wortlaut "soweit für sie die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorsch...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.9.5 Subsidiarität

Rz. 39 Der Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist subsidiär. Es besteht der Vorrang der Unfallversicherung des Beschäftigungslandes. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3439 S. 6) besteht, wegen der regelmäßig bestehenden Anbindung der Ortskräfte an ihr Beschäftigungsland, Versicherungsschutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nur, soweit sie...mehr

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Jung, SGB VII § 7 Begriff / 3 Literatur

Rz. 11 Becker, Gesetzliche Unfallversicherung, München 2004. Giesen, Arbeitsunfall und Dienstunfall, Dissertation 2017. Ricke, Der "Leistungsfall" in der Gesetzlichen Unfallversicherung – ein wehendes Vakuum, SGb 2002, 267. Römer/Brandenburg, Versicherungsfall § 3 BKV? Besprechung des BSG-Urteils vom 7.9.2004, BG 2006, 169. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2,...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.1.1 Unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Rz. 6 Mit Beschluss v. 15.7.1999 (B 2 U 117/98 B) hatte der 2. Senat des BSG im Anschluss an das BVerfG (Beschluss v. 30.7.1985,1 BvR 282/85) die bisherige ständige Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92) klargestellt, dass die Vorläufervorschrift des § 543 RVO a. F. eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicher...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.13.1 Haushaltsführende

Rz. 50 Wie sich aus § 129 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 Abs. 1 ergibt, gehören auch die Haushaltungen zu den Unternehmen i. S. d. Unfallversicherung. Der Haushaltsführende, für dessen Rechnung der Haushalt geführt wird, ist deshalb Unternehmer (vgl. BSG, Urteil v. 7.2.2006, B 2 U 4/05 R). Weil bei dieser Zuordnung alle privaten Tätigkeiten, vom Einkaufen über das Kochen, Aufräumen,...mehr

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Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 2.3 Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 18 Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) ist seit dem 1.1.2005 eine neue Beitrittsberechtigung für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen geschaffen worden, welche die freiwillige Versicherung erheblich ausweitet. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs....mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.6.6 Angeordnete Untersuchung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 25 In der Nr. 3, der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung, wird die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Folgen eingetreten sind, unter Versicherungsschutz gestellt (BSG, Urteil v. 12.5.1981, 2 RU 107/79; Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 10). Untersuchung i. S. d. § 11 ist nicht nur eine Ma...mehr

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Jung, SGB VII § 12 Versiche... / 2.1 Normzweck

Rz. 3 Schutzgut der Vorschrift ist die Leibesfrucht. Sie wird in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen. Die Vorschrift geht auf einen Beschluss des BVerfG zurück (Beschluss v. 22.6.1977, 1 BvL 2/74). Mutter und Kind bilden während der Schwangerschaft eine Einheit, so dass die Gefahrenlage für beide dieselbe ist. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in ...mehr

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Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.2.3 Territorialer Geltungsbereich

Rz. 6 Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Seeleute mit Ausnahme der Lotsen, die an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge beschäftigt sind, wobei der Aufenthalt in fremden Hoheitsgewässern nicht schadet, weil das Schiff als "schwimmender Gebietsteil seines Heimatlandes" gilt (Flaggenstaatsprinzip), § 13 Abs. 1 und 2 SGB IV (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.1988, 12 RK ...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.15 Formalversicherung

Rz. 62 Ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen einer sog. Formalversicherung ein (formal-rechtliches) Versicherungsverhältnis bestehen oder über das Ende der Tätigkeit hinaus andauern, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht (BSG, Urteil v. 14.12.1994, 2 RU 41/94) gegeben sind. Sinn und Zweck der Formalversicherung ist der Vertrauensschutz, der gleich...mehr

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Jung, SGB VII § 5 Versicher... / 2.4.1 Antragsberechtigung

Rz. 14 Die Befreiung erfordert einen Antrag des landwirtschaftlichen Unternehmers. Der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem LPartG haben kein eigenes Antragsrecht (hM.; Riebel, in: Hauck, SGB VII, § 5 Rz. 17; Schlegel, in: Schulin, Handbuch der gesetzlichen Unfallversicherung, § 21 Rz. 6; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 5 Rz. 2; a. A. Schwampe, Beiträge zur Sozialpolitik...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.3.2 Umfang der Versicherungsfreiheit

Rz. 18 Ist der Verband gemeinnützig, so kommt es auf die einzelne Tätigkeit des Mitglieds nicht an. Die Versicherungsfreiheit der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen erstreckt sich – im Gegensatz zu den Nr. 1 und 2 – auf die gesamte Unfallversicherung, d. h. alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Tatbestände (allg. Ansicht; Wietfeld, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, ...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.13.5 Nicht zur Besatzung gehörige Reeder

Rz. 57 Gemäß Abs. 2 Nr. 4 können Reederinnen und Reeder, die nicht zur Besatzung des Schiffes oder Seeschiffes gehören, und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, nicht kraft Satzung versichert werden. Die Vorschrift trägt dem Rechnung, dass die Reeder, die gemäß § 13 Abs. 1 SGB IV Eigentümer des Schiffes und gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 4 Unternehmer sind, nur nach § 2...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 2.10 Territorialer Geltungsbereich

Rz. 34 Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist, soweit er eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraussetzt, mit Ausnahme der Ausstrahlung = Entsendung nach § 4 Abs. 1 SGB IV, auf das Staatsgebiet der BRD (den Geltungsbereich dieses Gesetzes) beschränkt (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV). Eine Ausnahme von § 3 Nr. 1 SGB IV bildet Art. 14a EWGV 1408/71 v. 14.6.1971, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt Personen von der Versicherung frei, die nach der Systematik des Gesetzes an sich nach §§ 2, 3 versicherungspflichtig sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 541, 542 RVO), jedoch ist die Versicherungsfreiheit für Mitglieder von Sportfischereivereinigungen (§ 542 Nr. 4 RVO) entfallen, weil kein Versicherungsf...mehr