Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Höhe der Ausgleichung (Abs 3).

Rn 17 Das Ausgleichsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Bei der Betragsermittlung sind neben Dauer und Umfang der Leistungen des Abkömmlings zu berücksichtigen: der tägliche Aufwand für die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, die Höhe des geleisteten Geldbetrages, die Dauer der Pflegetätigkeit, wobei als Maßstab die §§ 36 ff SGB XI herangez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Ein Wiederkauf kann für alle Kaufverträge über alle Kaufgegenstände vereinbart werden. Seine gewerbsmäßige Vereinbarung ist nach § 34 IV GewO als pfandleihartiges Geschäft verboten, so dass §§ 456 ff nur auf nicht gewerbsmäßige Wiederkäufe anwendbar sind (BGHZ 110, 183, 194f). Der Begriff des Rückkaufs in § 34 IV GewO entstammt dagegen dem Öffentlichen Recht und kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärter Bestätigungswille.

Rn 7 Der Erklärungstatbestand muss nach außen erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft trotz Zweifel an der Wirksamkeit gelten soll (Staud/Roth § 141 Rz 20; Medicus/Petersen AT Rz 531). Dies meint wohl auch die Formulierung der Rspr, wonach Kenntnis der Nichtigkeit, zumindest aber Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich sind (BGH NJW 82, 1981; 95, 2290; N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 11 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird nach Art 39 II akzessorisch angeknüpft. Eine Verpflichtung des Geschäftsführers ggü dem Gläubiger oder Dritten steht der Anknüpfung des Ausgleichsanspruchs an das Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Bei Art 12 handelt es sich um eine Ausn zu Art 7 , die kollisionsrechtlichem Verkehrsschutz Rechnung tragen soll. Der Schutz nicht (voll) geschäftsfähiger Personen wird dem Geschäftsinteresse gutgläubiger Vertragspartner untergeordnet, wenn die Kontrahierenden sich in demselben Staat aufhalten. Mit dem Recht des Abschlussortes wird nicht – wie etwa in ex Art 31 II bzw 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung des Beauftragten.

Rn 3 Für die Kündigung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln, was wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags gerechtfertigt erscheint. Die ordentliche Kündigung muss so gewählt werden, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge für das Geschäft treffen kann (zB anderer Sicherungsgeber, BGH WM 72, 661). Eine zur Unzeit erklärte Kündigung ist gleichwohl wirksam, verpflichtet a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zahlungs- u Sparkonten; Rentenprodukte (Abs 1).

Rn 2 I bezieht Kopplungsgeschäfte auch mit Familienangehörigen des Darlehensnehmers, Verwandten (§ 1589) u Verschwägerten (§ 1590) ein (MüKo/Weber Rz 2), wenn es sich dabei um eines der in Nr 1–3 abschließend aufgeführten Geschäfte handelt. Nr 1 erfasst Verträge über die Eröffnung von Zahlungs- o Sparkonten ausschließlich zur Ansammlung von Kapital, etwa auf einem Bausparver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 1875 I u II.

Rn 2 Da Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft aus ihrer historischen Entwicklung heraus auch weiterhin ihrem Grundsatz nach als unentgeltlich zu führende Ehrenämter ausgestaltet sind (§ 1875), kann grds nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden (§ 1877). Eine Vergütung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (§ 1876), soweit der Umfang oder die besondere Schwierigkeit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen der Vertretungsmacht.

Rn 4 Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Brosey § 1823 Rz 11 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahm...mehr

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AGS 08/2024, Verfahrensgebü... / III. Argumentation des AG Nürnberg in der Erinnerungsentscheidung

Anders als die Rechtspflegerin hat der Richter dann aber die beantragten Gebühren – wie beantragt – festgesetzt. Der Verteidiger sei bis zur Entpflichtungsentscheidung des LG v. 10.1.2024 als Pflichtverteidiger beigeordnet (gewesen). Das zweite Berufungsverfahren – Verfahren nach der Zurückverweisung – sei gem. § 21 RVG gegenüber dem Revisionsverfahren, dem ersten Berufungsve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Verbindlichkeitsrückstellungen u Verlustrückstellung. Gemeinsamkeiten u Unterschiede, BB 1988, 27; Herzig, Rückstellungen wegen öff-rechtlicher Verpflichtungen, insb Umweltschutz, DB 1990, 1341; Herzig/Hötzel, Rückstellungen wegen Produkthaftung, BB 1991, 99; Weber-Grellet, Maßgeblichkeitsschutz u eigenständige Zielsetzung der StB, DB 1994, 288; Schön, Der BFH u die Rückst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auftrag und Vollmacht.

Rn 15 Inhalt des Auftrags kann auch die Besorgung eines Geschäfts im fremden Namen sein. Die wirksame Verpflichtung des Auftraggebers in Bezug auf ein Rechtsgeschäft setzt eine wirksame Bevollmächtigung des Beauftragten voraus (§ 167). Während die Vollmacht die Rechtsmacht des Beauftragten ggü Dritten festlegt, bestimmt sich die Befugnis im Verhältnis zum Auftraggeber nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beauftragter.

Rn 11 Unter den Voraussetzungen des § 663 besteht im Vorfeld des Auftrags die Verpflichtung, die Ablehnung eines auf den Auftrag gerichteten Antrags anzuzeigen. Mit Abschluss eines wirksamen Auftragsverhältnisses ist der Beauftragte im Zweifel zur persönlichen (§ 664) Besorgung des übertragenen Geschäfts verpflichtet. Er muss sich bei der Besorgung an den Interessen des Auft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zufälliger Aufenthaltsort.

Rn 14 Art 12 ersetzt die personenbezogene Anknüpfung des Art 7 im Falle deren Ungünstigkeit für das Zustandekommen des Vertrages durch eine ortsbezogene Anknüpfung. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich die Parteien des Vertrages bzw ihre Vertreter bei Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gemeinsam aufhalten (s.o. Rn 11 f). Hiervon abzuseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 6 Eine Gesetzesumgehung (s.a. §§ 306a, 312k I 2, 512 S 2, 651y S 2, 655e I 2) liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1066 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05] Rz 13; 90, 1473).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C.

Rn 3 Für einen Vertragspartner, der nicht vertraglich verfügt, gelten die allg Vorschriften (§§ 104 ff; BeckOGK/Röhl Rz 17). Die bloße Annahme der erbvertraglichen Verfügung unterfällt als neutrales Geschäft § 107 (MüKo/Musielak Rz 6); s.a. § 1903 III 1. Übernimmt er Verpflichtungen, bedarf er insoweit bei beschränkter Geschäftsfährigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorrangige Regelungen.

Rn 3 Die Regelung in Art 39 wird durch eine nachträgliche Rechtswahl (Art 42) verdrängt. Die Wahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, auch iRe Prozesses (Kobl NJW 92, 2367 [OLG Koblenz 20.06.1991 - 5 U 75/91]). Mangels Rechtswahl kann die (Grund-)Anknüpfung ferner auf der Grundlage der Ausweichklausel in Art 41 korrigiert werden. Danach werden außervertragliche Anspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst nur gewerbliche Geschäfte (Kollmann WM 04, 1012, 1018f) von Unternehmern (§ 14), insb Kreditinstituten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts u von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Eigentümer u Pfandgläubiger untereinander. Verpfänder kann auch ein Verbraucher (§ 13) sein. Der Pfandgegenstand muss außerdem einen Börsen- oder Markt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fehlende Geschäftsfähigkeit und fehlender gesetzlicher Vertreter.

Rn 2 Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit richten sich nach §§ 104 und 106. Nach § 106 ist der Minderjährige geschäftsfähig, soweit er gem §§ 107–113 in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist; iÜ (das kann auch in Fällen der §§ 112f sein) bleibt es bei § 210 (II; BGH VersR 69, 906, 907; NJW 00, 289 f [BGH 04.11.1999 - III ZR 306/98]: zur ›partiellen G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Bedeutung, Rechtsnatur.

Rn 1 § 779 regelt die materiell-rechtliche Streitbeilegungsvereinbarung durch gegenseitiges Nachgeben. Sie enthält zum einen eine Legaldefinition des Vergleichs. Zum anderen regelt sie einen Unwirksamkeitsgrund, der einen Sonderfall des gemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage (s Rn 29) darstellt (BGH NJW 59, 2109, 2110; NJW-RR 94, 434, 435 [BGH 18.11.1993 - IX ZR 34/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung.

Rn 6 Mit der Entlassung des Betreuers (§ 1868), der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Betreuung (§§ 1870, 1871), der Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 I 2) oder dem Tod des Betreuten (§ 1870) endet idR auch die Vertretungsmacht des Betreuers. Nur in Ausnahmefällen kommt auch über diesen Zeitpunkt iRd Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 1874) ein Fortbestehen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überraschende Klauseln (Abs 1).

Rn 2 I beruht auf dem Gedanken, dass der Kunde, der unter den Voraussetzungen des § 305 II (§ 305 Rn 16 ff) auch dann an AGB gebunden ist, wenn er sie nicht gelesen hat, in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass sich die in den AGB enthaltenen Einzelregelungen im Großen und Ganzen iR dessen halten, was der redliche Geschäftsverkehr nach den Umständen bei Abschluss des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Da das BGB von der Geschäftsfähigkeit als Regel ausgeht, stellt die Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung die zu beweisende Ausnahme dar. Das gilt für § 104 Nr 1 und 2 gleichermaßen (BGH NJW 72, 681; BayObLG Rpfleger 82, 286; Ddorf MDR 13, 702 [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12]; BGH, NJW-RR 18, 1091 [BGH 09.05.2018 - XII ZB 577/17]). Steht ein kra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Ausnahmen.

Rn 39 Dem Vermieter obliegt ausnahmsweise eine vorvertragliche Aufklärungspflicht ggü dem (künftigen) Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für ihn erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Rn 8 Das Gesetz stellt in I neben die Erteilung der Zustimmung deren Verweigerung. Die Zustimmungsverweigerung iSv I ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die wie die Erteilung der Zustimmung nicht an eine Form gebunden ist und ggü beiden Seiten des Rechtsgeschäfts erklärt werden kann (s Rn 5 f). Sie ist darauf gerichtet, das Hauptgeschäft endgültig unwirksam werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Rn 1 Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 737 im Fall der Auseinanderse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einführung und Abgrenzung.

Rn 49 Soweit Vertragsschlüsse iRv Online-Auktionen auf einer Internetplattform wie bspw eBay über sog Sofort- oder Direktkaufmodelle stattfinden (hier findet keine Auktion statt, sondern die Ware wird zu einem Festpreis angeboten), können sie aus der folgenden Erörterung ausscheiden. Sie werfen hinsichtlich des Vertragsschlusses keine Sonderprobleme auf (AG Moers NJW 04, 133...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Irrtümliches Fremdgeschäft.

Rn 81 Str ist, ob II auch Anwendung findet, wenn der Vertreter in eigenem Namen handeln will, aber in fremdem Namen auftritt. Zu folgen ist der hM, die dem Vertreter sein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I Alt 1 belässt, wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. II ist nicht entspr anzuwenden. Denn durch die Regelung des II soll nur der Dritte geschützt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerspruchsrecht.

Rn 7 Das Widerspruchsrecht nach IV setzt voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter je Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben. Entspr gilt IV, wenn die Geschäftsführung auf mehrere Gesellschaftergruppen aufgeteilt ist und jede Gruppe vorbehaltlich des Widerspruchs der anderen für sich allein handeln darf. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zufallsbedingung.

Rn 5 Bei der Zufallsbedingung steht der Eintritt der Bedingung nicht im Belieben einer der Parteien, sondern hängt vom Verhalten eines Dritten ab (unzulässig im Falle des § 2065, vgl zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung iÜ BayObLG NJW-RR 86, 94; vgl auch BGH WM 63, 192) oder ist ausschl zufällig in dem Sinn, dass kein Einzelner auf den Eintritt Einfluss besitzt, wie etwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäft.

Rn 5 Alle Arten von Rechtsgeschäften können umgedeutet werden, also einseitige Rechtsgeschäfte (BAG NJW 02, 2973 [BAG 15.11.2001 - 2 AZR 310/00]), gegenseitige Verträge (BGH NJW 63, 339 [BGH 28.11.1962 - V ZR 127/61]), Verfügungen (RGZ 66, 28; 124, 30), auch des Nichtberechtigten (Völzmann Rpfleger 05, 65; aA RGZ 124, 31), familienrechtliche Rechtsgeschäfte (Karlsr NJW 77,17...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsergänzung

Rz. 406 Die Ausgleichung (Art. 626 ZGB) findet auch im Rahmen der Noterbfolge statt. Unentgeltliche Zuwendungen auf Anrechnung auf den Erbteil, Ausstattungen etc. unterliegen gem. Art. 527 Nr. 1 ZGB darüber hinaus der Herabsetzung, "wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind". Die in der Schweiz überwiegende Ansicht legt die Bestimmung dahingehend aus, dass die Herabse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung an den Vornahmeort.

Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine Rechtswahl vorgenommen wird (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sittenwidrigkeit.

Rn 27 Bei der Beurteilung, ob ein Vergleich aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig ist, darf nicht auf die beiderseits übernommenen Leistungen abgestellt werden. Stattdessen ist das Verhältnis des beiderseitigen Nachgebens maßgeblich (RGZ 156, 265, 267; BGH NJW 99, 3113; Hamm VersR 09, 532, 533 stellt auf das Prozessrisiko ab). Sittenwidri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufwendungsersatz.

Rn 2 Der Ersatzanspruch setzt Aufwendungen voraus, die der Beauftragte für erforderlich halten durfte und zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt hat. Grds besteht der Anspruch nur bei einem wirksamen Auftragsverhältnis. Allerdings wendet die Rspr (seit BGHZ 37, 258) § 670 bei Tätigkeiten aufgrund eines vermeintlichen Auftrags über die GoA ebenfalls an (§§ 683, 670; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 4 Nach hM muss der gute Glaube des Vertragspartners nicht nur bis zur Abgabe bzw bei der passiven Stellvertretung iSv § 164 III dem Zugang der Erklärung des Vertretenen (zur passiven Vertretung BGHZ 225, 198 Rz 74), sondern grds auch noch bei Vollendung des Rechtsgeschäfts vorliegen. Ausn bestehen jedoch analog §§ 878, 892 II und bei bedingten Geschäften (Neuner § 50 Rz 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Überlebensbedingung.

Rn 6 Die auf den Erbfall aufschiebend befristete (§§ 163, 158 I) Schenkung oder ihr Versprechen, nicht die Erfüllung, muss unter der wenigstens konkludent erklärten Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; ein unbedingtes Schenkungsversprechen ist nicht erfasst, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verrechnungsverbot.

Rn 41 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung zweier Menschen, die durch ihre zueinander bestehenden persönlichen Beziehungen geprägt ist. Ihr entscheidendes Merkmal ist ihre Unverbindlichkeit. Dies führt dazu, dass innerhalb der Gemeinschaft rechtliche Bindungen und rechtlich verbindliche Geschäfte idR nicht gewollt sind und die Ausnahme darstellen (BGH Fam...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 19. Pfandleihe

Rn. 1497 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Nach der Pfandleiher-VO (PfandlV) gewährt das Pfandleihhaus ein "Darlehen" gegen Einräumung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen. Anders als bei einem "regulären" Darlehen darf sich der Pfandleiher nach § 5 Abs 1 Nr 1 PfandlV bei (Teil-)Ausfall des Darlehens und bezüglich Zinsen und Gebühren nur aus dem Pfand selbst befriedigen. Der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 179 knüpft an § 177 an und normiert für den Fall, dass der Vertretene die Genehmigung des Vertretergeschäfts verweigert, eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (BGH NJW 21, 1242 [BGH 19.11.2020 - I ZR 110/19] Rz 65: ›gesetzliche Garantenhaftung‹), die einen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen des Vertragspartners über den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgegenstand und Schutzzweck.

Rn 1 § 312d knüpft an §§ 312b und 312c an. I nennt die seitens eines Unternehmers zu beachtenden Informationspflichten bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. II enthält Regelungen für Fälle, in denen diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Durch die Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 15. Börsen- und Börsentermingeschäfte (Abs 1 lit h oder b).

Rn 15 Börsengeschäfte innerhalb eines multilateralen Systems iSd Erw 18, Art 4 MiFID-RL unterfallen I lit h (s.o. Art 4 Rn 17; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 74). Dagegen unterfallen Geschäfte zwischen Brokern (Börsenmaklern) und Kunden (Auftraggebern) lit b. Die charakteristische Leistung erbringt der Broker, so dass das Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) gilt (v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erklärung im Namen eines noch unbestimmten Dritten.

Rn 44 Der Vertretene braucht bei Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (BGH NJW 98, 62, 63). Eine Vertragsgestaltung, bei der noch unbekannte Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft automatisch Par...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Geltungserhaltende Reduktion, Umdeutung.

Rn 44 Eine geltungserhaltende Reduktion des zu missbilligenden Geschäfts auf ein erträgliches Maß (BGHZ 107, 357; NJW 01, 817, aA Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 158 ff) oder eine Umdeutung (BGHZ 68, 207) sind grds ausgeschlossen, denn einem sittenwidrig Handelnden darf nicht das Risiko der Nichtigkeit genommen werden. Ausnw kann dies bei einer überlangen Bindungsdauer eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 679 erklärt den Willen des Geschäftsherrn im Hinblick auf die Übernahme und die Ausführung eines Geschäfts für unbeachtlich, wenn den in der Vorschrift genannten überwiegenden Interessen der Vorrang ggü dem Selbstbestimmungsrecht des Geschäftsherrn einzuräumen ist. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, handelt es sich auch bei entgegenstehendem Willen des Geschäfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Informationspflichten des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 4 Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem muss der Darlehensgeber zur Orientierung des Verbrau...mehr