Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Die Entscheidung bedarf einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff (Frankf AG 18, 196; Hamm NJW 72, 2314). Gerichtsgebühren fallen nicht an, Anwaltsgebühren aus einem Bruchteil (Frankf JurBüro 85, 1211, 1212) des nicht angefochtenen Teil des Urteils nur, soweit dieser iRd Gebühren des Berufungsverfahrens nicht berücksichtigt wird (VV 3329, 3331; AG kompakt 18, 40; 15, 105).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Endurteile.

Rn 2 Mit der Berufung können grds nur Endurteile (§ 300) angefochten werden. Das sind Urteile, welche die Instanz abschließen, ohne Rücksicht darauf, ob sie über den gesamten Streitgegenstand oder nur über einen Teil desselben ergehen. Deshalb gehört auch das Teilurteil (§ 301) dazu. Rn 3 Weitere Endurteile sind das Verzichtsurteil (§ 306), das Anerkenntnisurteil (§ 307), das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verkündung.

Rn 9 Der Vorsitzende hat die Urteile und Beschlüsse zu verkünden (Abs 4). Die Besetzung des Gerichts muss dabei nicht dieselbe sein wie die anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung. § 309 fordert in diesem Zusammenhang nur, dass die Richter der letzten mündlichen Verhandlung identisch sein müssen mit jenen, die die Entscheidung treffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wiederaufnahme.

Rn 8 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wie sie das staatliche Gericht gegen rechtskräftige Urteile kennt (§ 578), kennt das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings gibt es den Aufhebungsantrag gem § 1059, der gem § 1059 III innerhalb von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs beim Gericht eingereicht werden muss. Zu den Einzelheiten s.u. § 1059.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anordnung.

Rn 5 Die Anordnung der wiederholten Vernehmung durch Beschl ist gem § 355 II nicht anfechtbar; ihre Unterlassung kann in den Entscheidungsgründen des Urteils begründet werden (Musielak/Voit/Huber § 398 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung des Gerichts.

Rn 7 Das Gericht hat nach Erklärung des Verzichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen aus Rn 2 f vorliegen. Durch Zwischenurteil (§ 303) kann das Gericht die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des (vermeintlichen) Verzichts feststellen. Das Gericht darf aber nicht durch Beschl den Antrag des Beklagten auf Erlass des Verzichtsurteils zurückweisen. Das Argument, es handele sich bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung nach Lage der Akten.

Rn 3 Wenn Entscheidungsreife vorliegt und beide Parteien in einem früheren mündlichen Verhandlungstermin desselben Rechtszuges mündlich verhandelt, dh zumindest die Anträge im Termin gestellt und damit konkludent zur Sache verhandelt haben (zum Begriff der mündlichen Verhandlung vgl § 128 Rn 8; näher Anders/Gehle AssEx Rz A-12 f; s.a. Frankf BeckRS 13, 10987 – Abbruch nach S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bindungswirkung.

Rn 22 Das Grundurteil spaltet den Rechtsstreit. Das Grundurteil entfaltet ebenso wie sonstige Zwischenurteile Bindungswirkung für das erlassende Gericht in den Grenzen des § 318 (Celle MDR 18, 273 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17]). Hinsichtlich des Betrags bleibt das Verfahren anhängig. Meist empfiehlt es sich, mit der weiteren Verhandlung über den Betrag bis zur formellen Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 8 Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz; die frühere Beschränkung auf den nach dem Erlass des Urteils erklärten Verzicht ist entfallen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass sich der Verzicht eindeutig und klar auf ein bestimmtes Prozessrechtsverhältnis bezieht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nr 7.

Rn 7 Mietstreitigkeiten sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Parteien stets eilbedürftig. Daher betrifft Nr 7 alle stattgebenden und abweisenden Urteile in Mietsachen nach § 23 Nr 2a GVG. Zum Teil wird die analoge Anwendung auf Pachtverträge erwogen (Schmid ZMR 00, 508; aA Ddorf MDR 08, 1029; ThoPu/Seiler § 708 Rz 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Wiederaufnahme.

Rn 266 Maßgeblich ist der Wert des betr Urteils ohne Nebenforderungen, begrenzt durch das Antragsziel, nicht der Streitwert des Ausgangsverfahrens (BGH AnwBl 78, 260). Wiederkehrende Leistung s § 9.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. 2Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Schiedsspruch, Schiedsvergleich, Vollstreckungsbescheid.

Rn 10 Da Schiedssprüche, auch solche mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 II 2), nach § 1055 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils haben, sind sie nach § 323 abänderbar. Gleiches gilt wegen § 700 I für Vollstreckungsbescheide in denen eine einseitige, künftig fällig werdende wiederkehrende Leistung tituliert wird.mehr

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§ 36 Zwangsvollstreckung im... / I. Ausgangspunkt der Vollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln

Rz. 4 Ausgangspunkt der Zwangsvollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln in Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist § 62 ArbGG, der für das Urteilsverfahren einerseits die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsrechtlicher Titel regelt, andererseits die anwendbaren Vollstreckungsregeln der ZPO im Achten Buch, §§ 704 ff. ZPO benennt. Soweit § 62...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urte...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4 Ortsvorschrift und Vorsteuerabzug

Rz. 75 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Erwerbsteuer kann nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich auch als Vorsteuer abgezogen werden. Die Erwerbsteuer unterliegt dabei den ganz normalen Beschränkungen des Vorsteuerabzugs. Derartige Beschränkungen können sich aus speziellen Regelungen wie z. B. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG oder aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG ergeben. Für den Vorste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 19 In Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach den Nr 1410 ff KV. Jedes Arrest- oder Verfügungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit und löst die Gerichtsgebühren gesondert aus. Für das Verfahren entsteht zunächst nach Nr 1410 KV eine 1,5-Gebühr. Diese Gebühr fällt bereits mit der Einreichung des Antrags an, nicht erst mit Erla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vollstreckungsklausel: ›Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt‹ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vollstreckbarkeit.

Rn 5 Die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung tritt ein, wenn entweder die formelle Rechtskraft eingetreten oder die Entscheidung kraft Gesetzes oder kraft richterlicher Anordnung vorläufig vollstreckbar ist. Sie setzt lediglich voraus, dass die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was regelmäßig bei Leistungsurteilen der Fall ist, während Feststellungs-, Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kanzler, Die steuerlich Gewinnermittlung zwischen Einheit und Vielfalt, FR 1998, 233; Jachmann, Die Einkommensbesteuerung aus LuF und ihre Zukunft, Agrarrecht 1999, 1; Geckle, § 13a EStG – Erwartungen und Wirklichkeit, HLBS-Report 2004, 81; Wiegand, Vorschläge der FinVerw zur Neustrukturierung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, HLBS-Report 2014, 112...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. 2Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. (2) § 109 Abs. 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fallgestaltungen.

Rn 4 Zu unterscheiden sind zwei Fallgestaltungen. Ein Verzicht iSd Abs 1 S 2 Hs 1 muss sich auf die Begründung selbst beziehen. Der Verzicht ist eine bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Prozesshandlung (Frankf NJW 89, 841). Die Bedingungsfeindlichkeit bezieht sich auf unbestimmte, externe Umstände, nicht aber auf Prozessergebnisse; daher ist Verzicht für den Fall des Un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abgrenzung zur Gestaltungswirkung.

Rn 9 Von der Rechtskrafterstreckung zu trennen ist weiter die inter omnes eintretende Gestaltungswirkung von Urteilen, etwa des Scheidungsurteils, die unmittelbar eine Änderung der Rechtslage herbeiführen. Die bei Gestaltungsurteilen eintretende Bindung Dritter an die Entscheidung stellt keine Rechtskrafterstreckung dar, sondern ist Ausfluss der von jedermann zu beachtenden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Anerkenntnis.

Rn 39 Ist für sich ohne Einfluss auf den Streitwert; erst ab Erlass eines Teilanerkenntnis-Urteils ermäßigt sich der Wert für den str Teil (Bambg JurBüro 90, 771; Nürnbg MDR 05, 120, München MDR 17, 120), Bedeutung ggf für Nr 3104 Anl 1 RVG; für Beschwerde nach §§ 93, 99 II 1 ist Kosteninteresse maßgeblich (Frankf AnwBl 81, 155).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Art des Zustandekommens.

Rn 5 Im Normalfall ergeht das Urt aufgrund einer streitigen, kontradiktorisch geführten mündlichen Verhandlung. Nimmt eine Partei eine Rechtsverteidigung ggü dem gegnerischen Anspruch nicht wahr oder verfolgt sie ihre eigenen Rechte nicht weiter, so beim VU (§§ 330, 331, 334), beim Verzichts- (§ 306) und Anerkenntnisurteil (§ 307), so ergeht ein nichtstreitiges Urt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Isolierte Drittwiderklage.

Rn 19 Als isolierte Drittwiderklage bezeichnet man die Widerklage, die der Bekl (Widerkl) ausschließlich gegen eine bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei (Drittwiderbekl, der auch Streithelfer sein kann, vgl BGHZ 131, 76, 78) erhebt (vgl BGHZ 147, 220; NJW 07, 1753; Zö/Schultzky Rz 26; Musielak/Voit/Heinrich Rz 26; zu prozesstaktischen Überlegungen im Zusammenhang ...mehr

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§ 38 Taktik und Fallstricke... / 2. Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 92 Ausschlussfristen, die in einer zweiten Stufe die Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung vorsehen, entfalten infolge der Entscheidung des BVerfG vom 1.12.2010[71] im Hinblick auf die vom Ausgang eines Kündigungsschutzrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugslohnansprüche keine praktische Wirksamkeit mehr. Das BVerfG hatte argumentiert, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Hemmung und Vollstreckungsschutz.

Rn 5 Wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Einlegung der Beschwerde (bei der Sprungrevision der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision) die Rechtskraft des Urteils; § 719 S 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden (§ 544 V 1 und 2 einerseits, § 566 III 1 und 2 andererseits).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkungen.

Rn 12 Durch den Beschl wird die Entscheidung des angefochtenen Urteils zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abgeändert. Auswirkungen auf die Rechtskraft des nicht angefochtenen Urteilsteils hat er nicht (Zweibr JB 83, 1889). Wird der Umfang der Anfechtung nach der Entscheidung erweitert, berührt dies dessen Wirksamkeit nicht (Anders/Gehle/Göertz ZPO Rz 8), begründet allenfalls ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Revisionsgericht.

Rn 8 Wird gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt oder Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so fordert der BGH die Akten beim Berufungsgericht an. Auf diese Anforderung hin sind die Akten vollständig und unverzüglich zu übersenden (§§ 565, 541 I 2), dh spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung. Für noch nicht getroffene Nebenentscheidungen (Streitwert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. 2Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Konkurrenzen zu § 321a: Fortgeltung der außerordentlichen Gegenvorstellung und Beschwerde?

Rn 18 Gegen einen instanzabschließenden und rechtskräftig gewordenen Beschl ist keine Gegenvorstellung, sondern nur die Gehörsrüge zulässig (BGH NJW 20, 3377, 3378 [BGH 30.04.2020 - I ZB 61/19], Stuttg OLGR 08, 421). Das gilt aber nur soweit, wie der geltend gemachte Verstoß zulässigerweise mit § 321a gerügt werden kann (Rn 6). Bei anderen Verfahrensverstößen als einer Gehör...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Auf alle.

Rn 44 Urteile in Kindschaftssachen, die das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die elterliche Sorge betreffen (Statussachen), wirken kraft gesetzlicher Anordnung in § 184 II FamFG für und gegen alle.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung in der Hauptsache.

Rn 3 Unter Entscheidung in der Hauptsache iSd § 99 I 1 ist jede Entscheidung über den Streitgegenstand zu verstehen. Auf die Form der Entscheidung (Beschl oder Urt) kommt es nicht an. § 99 I 1 gilt in allen Verfahren, auch in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (Naumbg OLGR 05, 105). Die Vorschrift gilt auch für Nebenverfahren wie zB die Kostenfestsetzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm.

Rn 1 Die Beschwerde (sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde) ist dasjenige Rechtsmittel, mit dem Entscheidungen angefochten werden können, die nicht in Urteilsform ergehen (Ausn §§ 71, 99 II, 135 III, 387 III). Die in §§ 511 ff, 542 ff geregelten Rechtsmittel Berufung und Revision richten sich gegen Urteile. Die Beschwerde ergänzt so das System der Rechtsmittel und dient ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Anzubringen ist der Vermerk über die Ausfertigungserteilung auf der Urschrift des Urteils des Prozessgerichts 1. Instanz, und zwar auch dann, wenn die Klausel erst in der 2. Instanz erteilt wurde (AG Bergisch-Gladbach Rpfleger 89, 336). Soweit in den Fällen der §§ 541 II, 565 bei dieser Stelle nur eine beglaubigte Abschrift verwahrt wird, muss die Erteilung der Ausferti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Die Revisibilität des Anscheinsbeweises.

Rn 32 Die tatsächlichen Feststellungen eines angefochtenen Urteils sind für das Revisionsgericht bindend, so dass die revisionsrechtliche Prüfung grds auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts vorzunehmen ist. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises kann das Revisionsgericht aber überprüfen, ob ein bestehender Erfahrungssatz beachtet,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 12 Die Pflicht zum Erlass eines Endurteils besteht auch im Kleinverfahren nach § 495a. Im einstweiligen Rechtsschutz gilt § 300, soweit durch Urt zu entscheiden ist (§§ 922 I 1, 936, 937 II), iÜ nur, soweit auf den jeweils erforderlichen Beschl die Regeln über Urteile anwendbar sind (s Erl jeweils dort). § 300 gilt im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 46 II ArbGG) u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verweisung möglich.

Rn 10 Eine Verweisung gem § 506 ist in Anbetracht dessen allenfalls dann möglich, wenn das AG die Voraussetzungen für eine entsprechende Verweisung in seinem Urt fehlerhaft verneint oder seine Hinweispflicht gem §§ 504, 506 verletzt hat und die Unzuständigkeitsrüge daher trotz § 532 ggf noch in der 2. Instanz vor dem LG erhoben werden kann (vgl § 504 Rn 7). In einem solchen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Vollstreckbarkeit.

Rn 8 Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, gegen den aus dem in dem anhängigen Verfahren ergehenden Urt vollstreckt werden kann. Dies sind die Fälle des § 729 iVm §§ 25 HGB und der §§ 738, 740 ff BGB = §§ 715, 712 BGB nF zum 1.1.24. Gleiches gilt, wenn die Kostenentscheidung zu Lasten des Dritten wirkt (§ 1438 II BGB). Auch eine Tatbestandswirkung des Urteils scha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Urteile nach § 704 I, sondern über §§ 795, 794 auch für alle anderen Titel der ZPO. Außerdem ist sie auf alle Vollstreckungsarten anwendbar (nicht für die Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff Zö/Seibel § 747 Rz 2; nicht für die Vollstreckung nach § 894 St/J/Münzberg § 747 Rz 2 Fn 2). Sie gilt auch für die Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nicht schon mündlich verhandelt (Nr 4).

Rn 10 Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist im Interesse einer Beschleunigung des Berufungsverfahrens unverzüglich nach der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels nach § 522 vorzunehmen (§ 523 I). Sie kommt nicht mehr in Betracht, wenn bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung über die Prozesskosten (Abs 2).

Rn 10 Über die Prozesskosten ist auch ohne Antragsbindung durch Kostengrundentscheidung zu entscheiden. Gibt ein Berufungsurteil nach seiner Entscheidung zur Hauptsache keinen Anlass zur Revisionsannahme, kann das Revisionsgericht im Nichtannahmebeschluss die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils korrigieren, wenn diese auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung beru...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.3 Transport bei verbindlicher Bestellung oder Bezahlung (Abschn. 6b.1. Abs. 3 S. 3 UStAE)

Rz. 35 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Hat der spätere Erwerber vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Liefergegenstandes diesen bereits verbindlich bestellt oder bezahlt, kann die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG unter den übrigen Voraussetzungen angewendet werden, wenn der liefernde Unternehmer und der spätere Erwerber deren Anwendung z. B. in einem Rahmenvertrag vereinbaren. HINW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. 2Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Gr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Rechtsstellung des gesetzlichen Prozessstandschafters.

Rn 37 Der Prozessstandschafter ist als Partei des Rechtsstreits mit allen prozessualen Befugnissen Herr des Verfahrens. Die gesetzliche Prozessstandschaft ist sowohl in Aktivals auch in Passivprozessen anerkannt, etwa bei Klagen gegen die Partei kraft Amtes, den Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 1422 BGB) oder eines Sondervermögens (§ 1984 I 3 BGB). Der Rechtsträ...mehr