Fachbeiträge & Kommentare zu Vermietung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage R 2023 – Tipps und G... / 8 Energiepreispauschale

Die an Rentner über die Rentenversicherung ausgezahlte Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz gehört im Jahr der Auszahlung (2022 oder 2023) zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) EStG und wird in voller Höhe besteuert. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz (wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) u...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 6.2 Untervermietung

Rz. 938 [Untervermietung → Zeile 22] Bei einer Untervermietung erzielt der Mieter der Wohnung oder des Hauses Einkünfte aus V+V durch Weitervermietung einzelner Räume. Dabei sind die entstandenen Kosten insoweit nicht als WK abziehbar, als sie durch die Eigennutzung durch den Mieter selbst entstanden sind. Die Aufteilung erfolgt grds. nach der Nutz- oder Wohnfläche. Die Aufwe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage SO 2023 – Leitfaden / 2 Wiederkehrende Bezüge, Unterhalt, Leistungen (Seite 1)

Rz. 266 [Wiederkehrende Bezüge → Zeile 4] In Zeile 4 sind im Wesentlichen Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, Altenleistungen in der Land- und Forstwirtschaft oder Aufwendungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der Zahlende die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen will, einzutragen (→ Tz 975 ff.). Soweit die Einkünfte dem Tei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.1 Einnahmen, Begriff und zeitliche Erfassung

Rz. 846 [Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an Dritte → Zeile 10] Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine andere Person unentgeltlich überlässt, erzielt er aus diesem Grundstücksteil keine Einnahmen und kann Aufwendungen, die mit diesem Grundstücksteil in Zusammenhang stehen,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.2.1 Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind

Rz. 903 [Absetzungen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude sind → Zeilen 42–44] AK und HK für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, können im Wege der linearen AfA als WK bei den Einkünften aus V+V berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1 EStG). Dabei sind die AK oder HK gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 5 Anlage V-Sonstige

Rz. 239 [Anteile laut gesonderter und einheitlicher Feststellung → Zeilen 4–21] Sind Sie an einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft mit Vermietungseinkünften, einer Bauherren- oder Erwerbergemeinschaft oder an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, dann haben Sie von der Gesellschaft eine Mitteilung über die Höhe Ihres Anteils und darüber erhalten, bei welchem Finan...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.2 Selbstständige Gebäudeteile

Rz. 867 Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn er besonderen Zwecken dient, also in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht (R 4.2 Abs. 3 EStR 2012). Wird ein Gebäude teils ei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Förderprogramme zur Finanzi... / 2.7.1.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist man als Eigentümer von Wohngebäuden, die zur Vermietung bestimmt sind. Eigentümer in diesem Sinne sind Privatpersonen, Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Förderprogramme zur Finanzi... / 2.9.3.2 Das wird gefördert

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage SO 2023 – Tipps und ... / 4.1 Kauf und Verkauf von Grundstücken

Rz. 988 [Anschaffungs-/Veräußerungszeitpunkt → Zeile 31] Die Veräußerung eines privaten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb unterliegt als Spekulationsgeschäft der Besteuerung. Ohne Belang sind die Gründe für den Verkauf, sodass eine Steuerpflicht auch z. B. dann eintritt, wenn die Versteigerung droht (BFH, Urteil v. 27.9.2012, III R 19/11, BFH/NV 2013 S....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage SO 2023 – Tipps und ... / 3 Leistungen

Rz. 980 [Leistungen → Zeilen 10–16] Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Das gilt auch für ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sic...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage N 2023 – Tipps und G... / 2.6 Häusliches Arbeiten

Rz. 689 [Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten → Zeilen 60–62] Der Abzug für Aufwendungen i. Z. m. beruflichem Arbeiten zuhause wurde ab dem Vz. 2023 neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen bestehen zum einen darin, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in den Fällen von Bedeutung ist, in denen es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und b...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einleitung zum Hauptvordruc... / 2.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 350 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Energetische Maßnahm... / 3 Höhe der Förderung

Rz. 511 Die Steuerermäßigung ist nur im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden VZ möglich.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Sonstiges 2023 – Lei... / 2 Sonstige Angaben und Anträge

Rz. 69 [Spendenvortrag → Zeile 16] Liegt Ihnen zum 31.12.2022 ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an. Rz. 70 [Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 17–18] Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom F...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verluste aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über (See-)Container

Leitsatz Entfaltet der Investor über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen von Containern hinaus keine weiteren Tätigkeiten, stellen sich die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als unternehmerische Tätigkeit dar. Sachverhalt Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit einer GmbH vorformulierte und standardisierte "Kauf- und Verwaltung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage EÜR 2023 – Tipps und... / 2.2 Private Pkw-Nutzung

Rz. 1083 [Private Pkw-Nutzung → Zeile 19] Wird der Betriebs-Pkw auch für private Fahrten eingesetzt, muss für steuerliche Zwecke ein Privatanteil als fiktive Betriebseinnahme angesetzt werden. Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass ein Betriebs-Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung steht, sodass ein Privatanteil anzusetzen ist. Nur in Ausnahmefällen kann dieses ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage EÜR 2023 – Tipps und... / 3.3 Betriebsausgaben im Einzelnen

Rz. 1110 [Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 26] Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses od...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rund um die Einkommensteuer... / 2 Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2023

Rz. 5 Gesetzliche Änderungen Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Inflationsausgleichsgesetz. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen: Kinder Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) wurde auf 3.012 EUR (bisher 2.810 EUR) für jeden Elternteil erhöht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) beträgt jetzt für da...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage KAP 2023 – Leitfaden / 2 Weitere Angaben

Rz. 187 [Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27–34] Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rund um die Einkommensteuer... / 6 Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Rz. 11 Machen Sie sich kurz mit der Einkommensteuerberechnung vertraut. Es lohnt sich, denn so werden Sie den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser verstehen. Dies wird Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Grundlage für die Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen (z. v. E). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Miet- oder Betriebs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2023... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Baukostenzuschuss / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung beim Vermieter, der den Baukostenzuschuss erhält

Die X-Vermietungs-GmbH errichtet ein Büro- und Geschäftshaus. Unternehmensberater Hans Groß hat die 1. Etage angemietet. Er leistet im Oktober 01 einen Baukostenzuschuss i. H. v. 48.000 EUR zzgl. 9.120 EUR USt. Der Baukostenzuschuss wird auf die künftige Miete angerechnet, bis er verbraucht ist. Die monatliche Miete beträgt 2.000 EUR zzgl. 380 EUR USt. Folge: Der Baukostenzusc...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters

Leitsatz Hat der Gemeinschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unternehmenserhalt gerichteten Unternehmensfortführung, ist es unerheblich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.6 Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (Abs. 2)

Rz. 36 Nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO kann die (allgemeine) Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenwärtig oder in der Zukunft verfolgen kann oder in der Vergangenheit hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist damit gegenüber der Gestaltungs- und der Leistungsklage subsidiär.[1] Die Subsidiarität der F...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Geldwerter Vorteil aus Privatnutzung

Rz. 27 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Bei Überlassung des betrieblichen Kfz zur Privatnutzung (> Rz 28) beträgt der geldwerte Vorteil 1 % des maßgebenden Listenpreises iSv > Rz 25–26/3 pro Monat (§ 8 Abs 2 Satz 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG). Beispiel 1: Dem Unternehmen Y, für das C im Außendienst tätig ist, sind für den von C beruflich und privat benutzten Pkw unter Berücksic...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 14. Garagen

Rz. 88 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Zahlungen, die der ArbG an seinen ArbN dafür leistet, dass dieser den Firmenwagen in einer Garage unterstellt, unterliegen nicht dem LSt-Abzug (vgl bereits > Rz 6). Es werden zwei Fälle unterschieden (vgl OFD Frankfurt/M vom 18.03.2003, DB 2003, 853 = DStZ 2003, 472):mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 2.6 Drohverlustrückstellungen

Drohverlustrückstellungen sind nach IAS 37.66 zu bilden für belastende Verträge (onerous contracts). Dies sind Verträge, bei denen die unvermeidlichen Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten höher als der (noch) erwartete wirtschaftliche Nutzen sind (IAS 37.68). Je nach handelsrechtlicher Auffassung kann auch für die Handelsbilanz die Drohverlustrückstellung als Unte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Immaterielles Vermögen und ... / 10 Fragen und Antworten

Fragen A.1 Wie sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nach IAS 38 zu behandeln? A.2 Nach § 253 HGB ist der goodwill handelsrechtlich in der Regel über maximal zehn Jahre planmäßig abzuschreiben. Welche Regelungen enthalten die IFRS für die planmäßige Abschreibung des goodwill? A.3 Ein Unternehmen erstellt ein Gebäude auf einem Erbpachtgrundstück und muss das Gebäude mit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / 1. Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21) zur Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen

EuGH: Mit Urteil vom 4.5.2023 hat der EuGH auf Vorlage des BFH noch einmal seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen sind.[1] Ist also eine Leistung als Nebenleistung zu einer anderen Leistung, der Hauptleistung, anzusehen, ist erstere ebenso zu behandeln wie letztere.[2] Vermietung eines G...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / VIII. Vermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter

Keine "§ 14c-Steuer" ...: Würde V seine Vermietungsleistungen an Mieter erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergäben sich – sofern nicht die Übergangsregelungen angewendet werden – andere Konsequenzen als vorstehend unter V. – VII. dargestellt. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei Erteilung von Rechnungen mit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / a) Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge

Bestimmung des Mietobjekts: Liegt eine einheitliche Leistung vor, wird im nächsten Schritt zu ermitteln sein, um was für einen Umsatz es sich bei dem Vorgang handelt. Hierbei kommt in Betracht, dass es sich um die Vermietung von GuB bzw. einem Gebäude als Hauptleistung(-sbestandteil) mit VuM handelt (Fall 1) oder um die Vermietung von VuM als Hauptleistung(-sbestandteil) mit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / III. Anpassungsbedarf

Bisher Aufteilung: Während das EuGH-Urteil für den Fall der "komplexen Leistungen" eigener Art keine Bedeutung hat, ergeben sich aus der Entscheidung in den vorstehend unter II. 2.a) genannten Fällen ‚1‘ und ‚2‘ Veränderungen gegenüber der bisherigen "Rechtslage" in Deutschland. Soweit sich Steuerpflichtige bisher nämlich nach den Verwaltungsanweisungen gerichtet haben, habe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / V. Anwendung der Rechtsprechung statt Nichtbeanstandung in Fall 1

Kostenbelastung mit Übergangsregelung: Die Nutzung der Übergangsregelungen hat den Vorteil, dass die Umstellung für die Parteien (und die Finanzverwaltung) vergleichsweise unkompliziert (rechtssicher) ist. Sie kann aber für die Parteien mit finanziellen Nachteilen einhergehen. Dies soll für Fall 1 (s. oben II. 2.a)) anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden: Mieter M ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / b) "Umstellungslösung"

Spätere Umstellung: Denkbar wäre aber auch, dass die Umsätze ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. dem 1.1.2026) nach den – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 4.5.2023 und der Nachfolgeentscheidung des BFH v. 17.8.2023 noch zu erlassenden – neuen Verwaltungsgrundsätzen zu behandeln sind ("Umstellungslösung").[46] Handeln erforderlich: Würde diese Lösung gewählt, müs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / a) "Hotelleistungen"

Nicht unmittelbar der Vermietung dienende Umsätze: So gelten die dort aufgeführten Grundsätze z.B. auch bei der in den letzten Jahren viel diskutierten Bestimmung des Steuersatzes bei Beherbergungsleistungen und den dazu gehörigen Nebenleistungen. Bei diesen sollen die Beherbergungsumsätze gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG dem reduzierten Steuersatz unterfallen, während die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / b) "Komplexe Leistungen"

Zusätzliche Leistungselemente: In Betracht kommt auch, dass es sich bei dem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang um eine "komplexe Leistung" eigener Art handelt. Das ist normalerweise der Fall, wenn weitere Leistungselemente hinzutreten, so dass die Überlassung des Grundstücks und ggf. der VuM über eine Vermietungsleistung i.S.d. Art. 135 MwStSystRL hinausgeht.[39] So stel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / c) (Nachträgliche) Teiloption

Wiederherstellung der Steuerpflicht für VuM: Zu überlegen wäre im Weiteren noch, ob V nachträglich (soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind) bzw. für die Zukunft im Wege der "Teiloption" gem. Abschn. 9.1. Abs. 6 UStAE nur für die VuM zur Steuerpflicht optieren könnte (vorausgesetzt die Option ist nicht vertraglich ausgeschlossen). Damit könnte er sozusagen d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / 2. Ständige Rechtsprechung des EuGH (mit einer Ausnahme)

Rspr. des EuGH zur Einheitlichkeit: Im Prinzip hat der EuGH das auch schon immer so festgestellt. Zum Beispiel mit Blick auf die Vermietung von Wohnungen mit Pkw-Stellplätzen,[7] die Besichtigung eines Fußballstadions mit anschließendem Museumsbesuch (zum anwendbaren Steuersatz)[8] und – last but not least bereits im Jahr 2018 – die Vermietung von Grundstücken samt VuM.[9] (E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / 1. Prüfung, ob einheitlicher Vorgang

Künftig wird sich also bei der Vermietung und Verpachtung[28] von GuB bzw. Gebäuden oder Bauwerken[29] und VuM der Schwerpunkt der mehrwertsteuerlichen Prüfung zunächst darauf richten, ob ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt. Dies sollte im Regelfall gegeben sein.[30]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 1. Steuerbefreiungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / a) (Kein) Verlust des Vorsteuerabzugs des Vermieters?

V verliert evtl. Vorsteuerabzug ...: Soweit V verpflichtet ist, dem M für die Vergangenheit die MwSt-Beträge i.H.v. 190 EUR zurückzuzahlen und er seine Erklärungen für die entsprechenden VZ berichtigt (seine Umsätze dort also als steuerfrei erklären würde), wäre denkbar, dass das für ihn zuständige Finanzamt ihm das Recht, die MwSt-Beträge, die er an seine Lieferanten gezahl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / 4. Weitere Fälle

EuGH gilt für alle Fälle des "Aufteilungsgebots": Nota bene hat die Entscheidung des EuGH vom 4.5.2023 u.E. nicht nur Bedeutung für den Fall der Vermietung von Grundstücken mit VuM, sondern für alle Fälle, in denen von einem "Aufteilungsgebot" ausgegangen wurde. a) "Hotelleistungen" Nicht unmittelbar der Vermietung dienende Umsätze: So gelten die dort aufgeführten Grundsätze z...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / II. Änderungen bei Grundstücksvermietungen

Für die Steuerpflichtigen in Deutschland bedeuten die klarstellenden Entscheidungen von EuGH und BFH, dass sich einiges ändern wird. Was sich bei der Vermietung von Grund und Boden (GuB) bzw. Gebäuden mit VuM ändert und vor allem, was Steuerpflichtige ggf. tun können oder müssen, soll im Folgenden dargestellt werden. Die Ausführungen gelten entsprechend auch für die anderen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von einheitlichen Leistungen: Kein "Aufteilungsgebot" – Konsequenzen für die Praxis (USTB 2023, Heft 11, S. 351)

Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH v. 4.5.2023 und des BFH v. 17.8.2023 zur Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen RA StB Georg von Streit / RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M Eur.[*] Der EuGH hat mit seiner Entscheidung C-516/21 Klarheit geschaffen, dass das Institut der einheitlichen Leistung Vorrang vor etwaigen "Aufteilungsgeboten" hat. Das hat der EuGH – u...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / c) Keine Änderungen

Auch bisher kein "Aufteilungsgebot": Bei der Vermietung von Wohngrundstücken mit Pkw-Stellplätzen oder bei Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 3 S. 1 und S. 2 UStG sollte lt. Abschn. 4.12.2. Abs. 3 UStAE[24] bzw. Abschn. 4.3.5 Abs. 1 S. 3 UStAE merkwürdigerweise nie ein "Aufteilungsgebot" gelten.[25]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Untermiete – Erlaubnis und ... / 1.1.3 Widerruf der Erlaubnis

Eine generell oder für den Einzelfall erteilte Erlaubnis kann grundsätzlich nicht widerrufen werden; eine Formularklausel, wonach der Widerruf jederzeit erfolgen kann, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.[1] Ein Widerruf ist aber stets dann möglich, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.[2] Praxis-Beispiel Wichtiger Grund für Widerruf Dies kann dann anzunehmen se...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / a) "Auslauflösung"

Verträge laufen lassen: Im Fall der Vermietung von GuB bzw. Gebäuden mit VuM wäre z.B. denkbar, eine Übergangsregelung dergestalt zu implementieren, dass alle Umsätze, die auf der Grundlage von Mietverträgen getätigt werden, die noch unter der "alten Rechtslage" (z.B. also vor Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 4.5.2023 oder der Nachfolgeentscheidung des BFH vom 17.8.2023) ge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / [Ohne Titel]

RA StB Georg von Streit / RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M Eur.[*] Der EuGH hat mit seiner Entscheidung C-516/21 Klarheit geschaffen, dass das Institut der einheitlichen Leistung Vorrang vor etwaigen "Aufteilungsgeboten" hat. Das hat der EuGH – und ihm folgend der BFH – zwar nur für die Verpachtung von Grundstücken mit VuM entschieden. Für andere Bereiche des vermeintlichen "...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einheitliche Behandlung von... / IX. Anwendung der Rechtsprechung statt Nichtbeanstandung in Fall 2

"Umgekehrte" Auswirkungen in Fall 2: Der Vollständigkeit halber sind noch die Auswirkungen auf Fall 2 – d.h. den Fall, dass die Vermietung der VuM der wesentliche Teil der Gesamtleistung wäre, so dass der gesamte Vorgang steuerpflichtig wäre (s. oben II. 2.a)) – zu erwähnen. In diesem Fall würden sich die vorstehend (unter IV. – VII.) diskutierten Fragen in umgekehrter Form ...mehr