Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Deutschland / b) Bewertung von Grundbesitz

Rz. 242 Nach § 179 BewG werden unbebaute Grundstücke nach ihrer Fläche, multipliziert mit den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB, bewertet. Rz. 243 Der Wert bebauter Grundstücke ist abhängig von ihrer Nutzungsart entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln (§§ 182–191 BewG)...mehr

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Dänemark / a) Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 169 Der dänischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (unbeschränkte Steuerpflicht). Entscheidend ist dabei, dass der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand (hjemting) in Dänemark hatte (so § 9 Abs. 1 BAL i.V.m. §§ 235 und 236 RPL, vgl. Rdn 21). War der Erblasser im Zeitp...mehr

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Frankreich / b) Die privilegierten Aszendenten und Seitenverwandten

Rz. 72 Die zweite Ordnung wird nach Art. 734 Nr. 2 C.C. von Eltern, Geschwistern und Geschwisterkindern, den sog. ascendents privilégiés et collatéraux privilégiés, gebildet. In dieser Ordnung findet gem. Art. 752–1, 752–2 C.C. eine Repräsentation der Geschwister, nicht aber der Eltern statt. Eine Repräsentation der Geschwister erfolgt nach Art. 754 Abs. 1 C.C. in diesem Fal...mehr

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Bulgarien / II. Anknüpfung des Erbstatuts für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 2 Für sog. Altfälle ist der im Jahr 2005 in Kraft getretene Kodex über das Internationale Privatrecht Bulgariens einschlägig (IPRG). Art. 14 IPRG begründet die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte und Staatsorgane für Verfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Erblasser bulgarischer Staatsangehöriger war, sich zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich...mehr

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Österreich / e) Gebühren des Verlassenschaftskurators

Rz. 194 Nach § 5 Abs. 3 AußStrG trägt die Kosten eines Kurators die Partei, zu deren Vertretung der Kurator bestellt wurde. Die Kosten des Verlassenschaftskurators tragen daher die Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung die Erben. Die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Verlassenschaftskurators steht im Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes (§ 276 ABGB). Im Rahmen der ...mehr

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Deutschland / 8. Sonstige Regelungen

Rz. 87 Der Erblasser kann sämtliche Anordnungen mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen (§§ 2074 ff. BGB) verknüpfen. Er kann das Recht auf den Voraus (§ 1932 BGB) und den Dreißigsten (§ 1969 BGB) entziehen oder modifizieren. Rz. 88 Der Erblasser kann nach § 1638 BGB bestimmen, dass die Eltern des Erben von der Verwaltung des durch den Erbfall erlangten Vermögens ausg...mehr

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Niederlande / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 133 Nach niederländischem Recht hat der Erbe drei Möglichkeiten. Er kann den Nachlass Rz. 134 Für die Entscheidung hat der Erbe drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum können die Gläubiger den Erben nicht in Anspruch nehmen. Rz. 135 Bei einer reinen Annahme der Erbschaft ha...mehr

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Slowakei / I. Zuständigkeit

Rz. 134 Das Nachlassverfahren als ein Sonderzivilverfahren, das von einem als Gerichtskommissar handelnden Notar unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts geführt wird, wird in den §§ 158–219 ZPO und §§ 481–484 BGB geregelt. Rz. 135 Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Daueraufenthalt hatte. Lässt sich nac...mehr

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Luxemburg / 1. Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 162 Verstirbt ein luxemburgischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und/oder Hinterlassung von Vermögen in Deutschland, kann ein deutsches Nachlassverfahren notwendig sein. Rz. 163 Ein deutsches Nachlassgericht ist international zuständig, wenn deutsches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt, also bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt...mehr

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Gleichwohl gilt das Ver...mehr

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Polen / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 78 Gemäß Art. 1012 ZGB kann der Erbe die Erbschaft entweder ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen (einfache Annahme), die Erbschaft mit einer Beschränkung dieser Haftung annehmen (Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder die Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung). Bei Letzterer geht es immer um den ganzen Nachlass; es ist n...mehr

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Lettland / IV. Besonderheiten der Erbschaft

Rz. 59 Für bestimmte vererbte Vermögensgegenstände bestehen Sonderregelungen. Rz. 60 Auf die Anteile an einem Personalunternehmen finden die Regelungen über unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. Personalunternehmen können hingegen nicht gesetzlicher oder vertraglicher Erbe werden, stattdessen können sie aber im Rahmen einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Rz...mehr

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Slowakei / 6. Erbrecht des Staates

Rz. 28 Findet sich kein Erbe oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass gem. § 462 BGB dem Staat zu. Der Staat ist hierbei kein Erbe im Sinne des Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, diesen abzulehnen. In der Praxis wird zwischen vollständigem und teilweisem Staatserbrecht unterschieden. Beim teilweisen...mehr

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Frankreich / bb) Die promesse d’égalité

Rz. 168 Die zweite Sonderform ist die sog. promesse d’égalité. Durch diese versprechen Vater und/oder Mutter einem ihrer Kinder, es nicht von Todes wegen gegenüber seinen Geschwistern zu benachteiligen. Die Wirksamkeit dieser Form richtet sich nach den für eine institution contractuelle durch Dritte geltenden Regeln. Der Versprechende wird zu Lebzeiten in seiner Freiheit, üb...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 88 Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermöge...mehr

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Bulgarien / 1. Annahme des Erbes

Rz. 70 Die Annahme des Erbes entfaltet eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Todes. Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich erfolgen. Bei den Rayongerichten wird ein Buch der Erberklärungen geführt, in dem der Richter sie einträgt. Die Annahmeerklärung darf keine Bedingung oder Befristung beinhalten. Auch kann die Annahme nicht wirksam auf einen Teil der Erbsch...mehr

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Bulgarien / 5. Gläubigerstellung

Rz. 79 Zum Schutz der Gläubiger des Erblassers bestimmt das Erbgesetz, dass ein Erbe, der die Annahme nach Verzeichnis vorgenommen hat, den Nachlass mit der Sorgfalt verwalten muss, die in eigener Sache üblich ist. Ferner ist der Erbe den Gläubigern zur Rechenschaft verpflichtet und kann innerhalb von fünf Jahren nach Annahme des Nachlasses keine Immobilien aus dem Nachlass ...mehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv...mehr

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Belgien / b) Ausgestaltung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 45 Für das Verhältnis zwischen dem nießbrauchsberechtigten Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten des Erblassers als den bloßen Eigentümern gilt Folgendes:mehr

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Belgien / 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments

Rz. 50 Testierfähigkeit nach belgischem Recht erfordert volle Geschäftsfähigkeit; Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,[91] sind in ihrer Testierfähigkeit beschränkt, vgl. Art. 4.136 ff. ZGB. So können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können sie über di...mehr

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Tschechien / d) Im Ausland errichtete Testamente

Rz. 91 Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsr...mehr

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Ungarn / e) Sicherungsmaßnahmen

Rz. 250 Macht ein an der Erbfolge Beteiligter glaubhaft, dass ein zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstand gefährdet ist, kann der Gemeindedirektor bzw. der Notar noch im Laufe des Nachlassverfahrens Sicherungsmaßnahmen anordnen.[223] Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens. Beispielsweise kann der Nachlassgegenstand in richterliche...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Bewertungsmaßstab

Rz. 107 Für die Berechnung der Erbschaftsteuer kommt es auf den steuerlichen Wert des erworbenen Vermögens an. Für die Besteuerung in Deutschland gelten grundsätzlich die Bewertungsvorschriften in §§ 1–16 BewG (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Danach werden Wirtschaftsgüter im Zweifel mit dem gemeinen Wert bewertet. Unter "gemeinem Wert" ist umgangssprachlich der "Verkehrswert" zu verst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 2.1.2 Schüler/Studenten

Auch Schüler und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie BAföG-Leistungen erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Hingegen haben Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung leben sowie Studenten und Schüler, die n...mehr

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Litauen / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 11 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wennmehr

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Irland / 2. Enterbung bzw. Entziehung des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Eine Enterbung ist jederzeit möglich. Dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern können jedoch ihre Rechte nach Sec. 111, 111A bzw. Sec. 117 ISA nicht entzogen werden (siehe Rdn 113 ff.). Ein Entzug ist nur durch faktische Verminderung des Vermögens zu Lebzeiten möglich. Hier ist jedoch die Schutzvorschrift der Sec. 121 ISA zu beachte...mehr

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Griechenland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 69 Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfni...mehr

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Luxemburg / 3. Bemessungsgrundlage

Rz. 179 Für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen von Todes wegen wird grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Todestages als Bemessungsgrundlage angesetzt. Im Einzelnen besteht eine Vielzahl von Regelungen, siehe Art. 11 L.27.12.1817. Bei Gesellschaftsbeteiligungen ist zu unterscheiden: Anteile an Personengesellschaften werden als transparent be...mehr

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Schweden / 5. Güterteilung aufgrund des Eherechts

Rz. 152 War der Verstorbene beim Erbfall verheiratet, findet nach registrierter Aufstellung des Nachlassverzeichnisses normalerweise zunächst die hälftige Teilung des ehelichen Gutes statt (bodelning). Der schwedische gesetzliche Güterstand wird "giftorättsgemenskap" genannt. Während der Ehe bestehen grundsätzlich eigene Vermögenssphären der Ehegatten. Jeder Ehegatte kann se...mehr

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Österreich / a) Todesfallaufnahme

Rz. 123 Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald aufgrund einer öffentlichen Urkunde (Sterbeurkunde, Sterbemitteilung, Todeserklärung oder Todesbeweis) oder sonst auf unzweifelhafte Weise ein Todesfall bekannt wird. Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht zu verständigen. Das ...mehr

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Liechtenstein / III. Trustrecht

Rz. 19 Eine weitere in der Praxis gebräuchliche Gestaltungsvariante ist die Errichtung eines Trusts nach liechtensteinischem Recht. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bereits 1926 im Rahmen eines legal transplant in Art. 897–932 PGR ein Trustrecht eingefügt.[29] Das Trustrecht folgt damit als Exot im PGR der Common-Law-Tradition und findet mitunter Anwendung in der erbre...mehr

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Deutschland / IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 127 Die Erben haften gem. § 2058 BGB für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Jeder Miterbe haftet also für die gesamte Forderung und nicht nur für denjenigen Teil, der seiner Erbquote entspricht. Auch nach der Teilung des Nachlasses bleibt es grundsätzlich bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben.[98] Rz. 128 Im Übrigen unter...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / ee) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 78 Der Erbverzicht muss gemäß Art. 5 ErbVG (Art. 50 Abs. 4 CDCIB a.F.) in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sein. Es handelt sich jedenfalls heute um ein echtes Wirksamkeitserfordernis formalidad ad solemnitatem und nicht nur um eine Beweisvorschrift.[150] Rz. 79 Der Erbverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, da es sich ansonsten um eine Erbauss...mehr

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Frankreich / aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse

Rz. 103 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächtnisnehmer muss vom Erblasser hinreichend bestimmt und fähig sein, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zu erwerben. Für Letzteres ist es gem. Art. 906 Abs. 2, 3 C.C. ausrei...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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Schweden / XV. Behandlung von Lebensversicherungen

Rz. 189 Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder...mehr

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Bulgarien / 2. Erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten

Rz. 25 Erbrechtlich ist nur diejenige Ehe relevant, die im Augenblick des Todes des Erblassers bestanden hat. Der Ehegatte erhält eine besondere erbrechtliche Stellung: Er erbt neben den Erben der ersten, zweiten und dritten Erbordnung und schließt die Erben der vierten Ordnung aus. Vor der Bestimmung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten bedarf es allerdings der Feststel...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 104 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Frankreich / b) Die donation-partage

Rz. 178 Die erste Form stellt die sog. donation-partage gem. Art. 1076 ff. C.C. dar. Hierunter versteht man das Recht, vertraglich bereits zu Lebzeiten das gegenwärtige Vermögen oder Teile desselben unter seinen voraussichtlichen Erben zu verteilen. Gemäß Art. 1075 Abs. 2 S. 2, 931 C.C. ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Voraussichtliche Erben sin...mehr

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Dänemark / F. Das Erbrecht des Staates

Rz. 122 Fehlen gesetzliche oder testamentarische Erben, fällt der Nachlass gem. § 95 Abs. 1 ARL an den Staat. Wenn die Erbschaft an den Staat fällt, kann das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle auf entsprechenden Antrag hin bestimmen, dass das Erbe in Übereinstimmung mit den Regelungen in einem anfechtbaren Testament erteilt werden soll, falls das Testa...mehr

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Luxemburg / 9. Materielle Wirksamkeit des Testaments

Rz. 92 Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljähr...mehr

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Luxemburg / 2. Noterbberechtigte Personen

Rz. 101 Vorbehaltserben (héritiers réservataires) und noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers jeder Art, Art. 913, 914 Cciv. Zwischen ehelichen und nichtehelichen, Adoptiv-, Ehebruchs- und Inzestkindern wird kein Unterschied gemacht. Wie die gesetzliche Erbfolge beschränkt sich auch die Noterbberechtigung auf den gradnächsten, tatsächlich zur Erbfolge gelang...mehr

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Andorra / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Das materielle Erbrecht ist im Erbrechtsgesetz von Andorra geregelt (siehe Rdn 3). Rz. 7 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 247 ErbG die Kinder des Erblassers. Bei Vorversterben treten seine Abkömmlinge in die Erbfolge ein. Schlägt eines der Kinder die Erbfolge aus, so wächst sein Anteil den übrigen Kindern zu. Rz. 8 Der überlebende Ehegatte erbt gem. Art. 2...mehr

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Russische Föderation / 1. Erben

Rz. 47 Gemäß Art. 1117 ZGB können testamentarische Erben sein:mehr

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Schweiz / b) Amtliche Liquidation

Rz. 140 Das ZGB stellt den Erben mit der amtlichen Liquidation (Art. 593–597 ZGB) eine zweite, im Vergleich zum öffentlichen Inventar noch radikalere Maßnahme der Haftungsbeschränkung zur Verfügung. Der Nachlass wird dabei versilbert, soweit dies zur Deckung der Erbschaftsschulden notwendig ist. Daraus werden vorab die Erbschaftsgläubiger befriedigt; ihnen gegenüber entfällt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 9 Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund

Bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.[1] Die Führung und Verwaltung des Wertguthabens erfolgt durch die Deutschen Rentenversicherung Bund treuhänderisch und getrennt von sonstigen Vermögen der gesetzlichen R...mehr

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Estland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge[9] tritt ein, wenn:mehr

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Portugal / b) Ehewirkungsstatut

Rz. 26 Für die allgemeinen Beziehungen zwischen den Ehegatten (relações entre os conjuges – Ehewirkungen) gilt nach der EuGüVO zunächst das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und mangels eines solchen, das gemeinsame Heimatrecht beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und falls beide Kriterien nicht erfüllt sind, das Recht des Staates, zu dem sich die ...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Sonstige Zuwendungsformen

Rz. 108 Als spezielle Form der Zuwendung außerhalb des Erbrechts kann ferner die Schenkung auf den Todesfall (sog. donatio mortis causa) gewählt werden. Dabei handelt es sich nach englischem Verständnis um eine Zuwendung, bei der das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Schenkers steht, so dass sie bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit zurückgef...mehr

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Frankreich / 3. Annahme mit Haftungsbeschränkung auf den Aktivnachlass

Rz. 184 Gemäß Art. 787 ff. C.C. kann der Erbe die Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen (acceptation à concurrence de l’actif net; bis 1.1.2007: Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, acceptation sous bénéfice d’inventaire). Diese gibt dem Erben gem. Art. 791 Nr. 3 C.C. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das ererbte Ver...mehr