Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Allgemeines

Rz. 191 Beispiel: Ein aus Bristol stammender britischer Staatsangehöriger lebt seit 20 Jahren in Frankfurt, da er hier die Leitung einer Tochtergesellschaft auf dem Gebiet des Wertpapierhandels übernommen hatte. Er hinterlässt neben einem Wohnhaus im Taunus ein Landhaus bei Bristol, das er regelmäßig in den Ferien besuchte. Rz. 192 Wie bereits zur Frage der Rückverweisung aus...mehr

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Italien / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[281] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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Belgien / a) Verschollenheitsvermutung

Rz. 119 Ist eine Person seit mehr als drei Monaten nicht mehr an ihrem Wohnsitz oder Wohnort erschienen, ohne dass man während mindestens drei Monaten eine Nachricht von ihr erhalten hätte, und besteht dadurch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob sie lebt oder verstorben ist, kann der Friedensrichter auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft die Versc...mehr

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Katalonien / IV. Steuersätze

Rz. 102 Das katalanische Parlament hat im Gesetz 19/2010 die grundsätzlichen Fragen der Erbschaftsteuer betreffend die Steuersätze mit Abänderungen in Bezug auf die staatlichen Steuersätze und betreffend die Herabsetzung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, für familiäre Liegenschaften und für Familienbetriebe geregelt. Diese Fragen sind häufig im letzten Jahrzehnt geände...mehr

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Frankreich / I. Allgemeines

Rz. 47 Das französische Erbrecht war im Laufe der Zeit zahlreichen Reformen unterworfen. Die Gesetzesänderungen sollten vor allem die traditionell schwache Stellung des überlebenden Ehegatten stärken, der ursprünglich überhaupt nicht erbberechtigt war, da nach der Konzeption des Code Napoléon das Vermögen innerhalb der Familie bewahrt werden sollte. Weitere wichtige Änderung...mehr

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§ 7 Prozessrecht, Rechtskra... / a) Der Fall

Rz. 202 Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Rz. 203 Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach – das vorletzte Mal im August 2010 – in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Han...mehr

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Ungarn / 4. Pflichtteil des Ehegatten

Rz. 170 Auch der Pflichtteil des Ehegatten richtet sich nach seinem gesetzlichen Erbteil, je nachdem, ob er den Nießbrauch oder das Eigentum erben würde (d.h. ob er neben Abkömmlingen oder ohne Abkömmlinge erbt). Der überlebende Ehegatte erbt einen Nießbrauch in folgenden Fällen:mehr

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Lettland / I. Testamentserrichtung

Rz. 14 Nach dem lettischen Zivilgesetzbuch hat jeder das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so dass ein Testament stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Rz. 15 Testierfähigkeit besitzt nach Art. 420 ZGB jede geschäftsfähige Person. Auch Minderjährige, die bereits das 16. Lebensj...mehr

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Schweiz / 1. Übersicht

Rz. 214 Die Steuerhoheit für die Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt bei den Kantonen. Der Bund ist zu deren Erhebung nicht befugt.[386] Damit gelten in der Schweiz hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern 26 verschiedene kantonale Regelungen. Rz. 215 Innerhalb des jeweiligen Kantons wird die Steuerhoheit vom Kanton selbst ausgeübt, wobei die Gemeinden teilweise...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 119 Die Regelungen zum Pflichtteils- bzw. Noterbrecht finden sich in den Art. 912–930–5 C.C. In Frankreich ist das Pflichtteilsrecht – wohl immer noch – als materielles Noterbrecht ausgestaltet. Demzufolge kann der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens, die sog. quotité disponible gem. Art. 912 Abs. 2 C.C., von Todes wegen verfügen. Auch Schenkungen u...mehr

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Belgien / 6. Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (Art. 4.49 ff. ZGB)

Rz. 125 Die Annahme einer Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (siehe auch Rdn 33) hat zur Folge, dass das persönliche Vermögen des Erben nicht mit dem Nachlassvermögen vermischt wird: Der Erbe haftet für die Schulden und Lasten des Nachlasses nur bis in Höhe des Wertes der Güter, die er erbt. Diese Annahme unter Vorbehalt muss ausdrücklich durch eine Erkläru...mehr

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Tschechien / 3. Verfügungen zu Lebzeiten

Rz. 119 Der Abschluss eines Erbvertrages hindert den Erblasser nicht, zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen beliebig zu verfügen. Errichtet der Erblasser jedoch eine Verfügung von Todes wegen oder macht er zu Lebzeiten eine Schenkung, die den vertraglich berufenen Erben oder Vermächtnisnehmer beeinträchtigt, können Letztere sich auf die relative Unwirksamkeit dieses Testame...mehr

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Italien / c) Minderung der lebzeitigen Schenkungen

Rz. 154 Anschließend[241] werden, soweit der Pflichtteil nicht aus dem Nachlassvermögen befriedigt werden kann, auch die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt (Art. 555 c.c.).[242] Anders als bei testamentarischen Verfügungen werden aber nicht alle gleichermaßen reduziert, sondern in chronologischer Reihenfolge, von der letzten ausgehend (Art. 559...mehr

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Finnland / 7. Der Staat als Erbe

Rz. 49 Sind Erben der drei Parentelen nicht vorhanden, fällt die Erbschaft gem. PK 5:1 an den Staat. Eine Ausnahme von PK 5:1 besteht, sofern der Erblasser seinen Wohnsitz auf der Insel Åland hatte. In diesem Fall erbt nach § 63 des Selbstverwaltungsgesetzes 1144/1991 die Provinz Åland.[18] Der Staat wird jedoch nicht Nachlassbeteiligter und haftet daher auch nicht für die S...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / ee) Fünfjahreszeitraum

Rz. 141 Weitere Voraussetzung für eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist, dass die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Wird der Fünfjahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht ...mehr

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Ungarn / 8. Ausgleichung

Rz. 81 Grundgedanke der Ausgleichung ist auch im ungarischen Recht die Berücksichtigung der Vorempfänge, die die Abkömmlinge vom Erblasser unter Lebenden erhalten haben. Der mutmassliche Wille des Erblassers sei es, dass seine Abkömmlinge an seinem Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt werden; sonst hätte er die Erbfolge in einer letztwilligen Verfügung anders geregelt. Eine...mehr

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Schweden / 1. Die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934

Rz. 23 Innernordisch, d.h. betreffend Sachverhalte mit Bezug zu Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, ist nach wie vor noch die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934 von gewisser Bedeutung. Rz. 24 In Fällen, in denen ein Staatsangehöriger der Staaten des Nordischen Rates[8] in Schweden verstirbt oder dort Vermögen hinterlässt, ist Ausgangspunkt die Nordische Erbrech...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 45 Die einzelnen Staaten bestimmen die Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung von Erbfällen oftmals unterschiedlich. Zu differenzieren ist dabei zwischenmehr

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Frankreich / bb) Abschluss des Ehevertrages

Rz. 56 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 C.C. muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde zugrunde liegen.[67] Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 C.C. über die Parteien und das Datum des Vertra...mehr

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / a) Der Fall

Rz. 333 Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Rz...mehr

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Deutschland / 1. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 176 Auch außerhalb des Erbrechts kommen Nachlassregelungen in Betracht. Zu nennen ist hier insbesondere die vorweggenommene Erbfolge. Die Rechtsprechung versteht darunter die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger, wobei derartige Verträge regelmäßig ...mehr

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Frankreich / 3. Feststellung der Überschreitung der disponiblen Quote

Rz. 126 Zur Ermittlung, ob der Erblasser im konkreten Fall wertmäßig die quotité disponible überschritten hat, sind die ermittelten Quoten gem. Art. 922 Abs. 2 C.C. auf das nicht durch Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen verminderte Vermögen des Erblassers anzuwenden. Hierzu wird gem. Art. 922 Abs. 1 C.C. zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des E...mehr

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Österreich / 2. Erbvertrag

Rz. 88 Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur da...mehr

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Dänemark / b) Auszahlung an den überlebenden Ehegatten

Rz. 143 Im 13. Kapitel (§§ 22 und 23) DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL (Rdn 40) sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mind...mehr

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Ukraine / D. Nachlassabwicklung

Rz. 16 Der Nachlass geht nicht ipso iure, sondern gem. Art. 1269 ZGB erst mit Annahme der Erbschaft auf den Erben über. Die Annahme der Erbschaft geschieht durch entsprechende Erklärung des Erben vor dem Notar. Die Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt sechs Monate (Art. 1270 ZGB). Ausgenommen von dem Erfordernis der ausdrücklichen Annahme sind gem. Art. 1268 Abs. 3, 4...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Zuständigkeit ausschließlich für den im Inland belegenen Nachlass?

Rz. 29 Führt weder der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers noch seine Staatsangehörigkeit zur Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, so sind gem. Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die Gerichte jedes Mitgliedstaates zuständig, in dem sich Teile des Nachlasses befinden, und zwar gegenständlich beschränkt für das jeweils dort belegene Vermögen. Hinterlässt also z.B. ein US-Am...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Erbenhaftung

Rz. 119 Die Haftung der Erben ist auch bei der Annahme der Erbschaft gem. Art. 172 ErbG FBuH, Art. 163 ErbG RS, Art. 177 ErbG BD BuH lediglich auf die Höhe des Wertes des geerbten Vermögens beschränkt. Unabhängig davon, ob bereits eine Nachlassauseinandersetzung vorgenommen wurde, haften die Erben solidarisch jedoch nur bis zu der Höhe ihres jeweiligen Anteils, es sei denn, ...mehr

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Malta / F. Erbschaftsteuer

Rz. 20 Die Erbschaftsteuer ist auf Malta am 25.11.1992 abgeschafft worden. Rz. 21 Im Rahmen der Erbfolge wird daher allenfalls für bestimmte Gegenstände eine Stempelsteuer (Duty on Documents and Transfer) erhoben. Dies betrifft insbesondere in Malta belegenen Grundbesitz sowie Geschäftsanteile an einer in Malta gegründeten Limited Liability Company. Rz. 22 Der Steuersatz beträ...mehr

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Lettland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das lettische Internationale Erbrecht regelt Art. 16 des lettischen Zivilgesetzbuches vom 28.1.1937 (ZGB), welches nach Wiedererlangung der Souveränität Lettlands durch Gesetz vom 7.7.1992 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift bestimmt für die Erbrechte an einem Nachlass, der sich in Lettland befindet, die Geltung des lettischen Rechts (lex rei sitae).[1...mehr

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Frankreich / 5. Verzicht auf die Herabsetzungsklage und das Noterbrecht

Rz. 129 Nach Art. 929 ff. C.C. ist es seit 1.1.2007 zulässig, dass ein Noterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf eine spätere Herabsetzungsklage verzichtet. Ein solcher Verzicht bezieht sich nur auf das Noterbrecht, lässt jedoch das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt. Nach Art. 929 Abs. 1 S. 2 C.C. kann der Verzicht auf die Herabsetzungsklage nur zugunste...mehr

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Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 122 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 123 Das Pflichtteilsrecht ist in Art. 4:63 BW geregelt. Der Pflichtteil ist ein Teil des Wertes des Vermögens, auf den ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch haben kann, bspw. wenn der verstorbene Elternteil den Pflichtteil...mehr

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Ungarn / 2. Erbschaftsgebühr bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge

Rz. 317 Der allgemeine Satz der Erbschaftsgebühr beträgt 18 % nach dem reinen Wert der an je einen Erben anfallenden Erbschaft.[277] Rz. 318 Gehört zum Nachlass ein Wohnungseigentum oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Recht, beträgt der Erbschaftsgebührsatz 9 %.[278] Rz. 319 Besondere Regelungen sind vorgesehen für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger. Bei solchen Nachlassge...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / VII. Abgrenzung des Güterstatuts vom Erbstatut

Rz. 85 Beispiel: Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen. Mit diesem vereinbarten die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts, wobei dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause de stipulation intégrale). Später wechs...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Erbquote

Rz. 49 Das Gesetz geht nicht nur von dem Grundsatz der formellen Gleichstellung der Erben aus, wonach die Erben gleicher Stellung zum Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten,[54] sondern trägt der tatsächlichen Gleichstellung Rechnung. Die vorgeschriebene Quote kann vergrößert oder verkleinert werden, abhängig von den Lebensverhältnissen gewisser Erben. Es kann dabei von ...mehr

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Kosovo / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regelungen über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 13 kosvErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind gem. Art. 15 kosvErbG die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge e...mehr

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Italien / (a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.)

Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatut unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO sind Unterhaltsansprüche vom Regelungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Dies gilt aber...mehr

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Polen / 2. Steuertarif

Rz. 121 Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermö...mehr

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Schweiz / 1. Anknüpfungspunkte im schweizerischen Erbschaftssteuerrecht

Rz. 230 Anders als etwa im deutschen Erbschaftssteuerrecht ist für die Begründung der Steuerpflicht im Schweizer Erbschaftssteuerrecht einzig die Person des Erblassers maßgebend. Auf die Verhältnisse bei den steuerpflichtigen Erben kommt es in keinem Fall an.[409] Rz. 231 Eine unbeschränkte Steuerpflicht, welche den gesamten Nachlass weltweit erfasst, wird in der Schweiz begr...mehr

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Frankreich / I. Testamentseröffnung

Rz. 217 Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatsc...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

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Katalonien / 7. Die Nacherbschaft

Rz. 56 Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberi...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Das eigenhändige Testament

Rz. 207 Nottestamente (Art. 703 CC) sowie weitere, ohne Beurkundung des Notars errichtete Testamente (wie bspw. das eigenhändige oder das geschlossene Testament) sind gem. Art. 704 CC ohne öffentliche Protokollierung/Eröffnung unwirksam. Hat der Erblasser eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet, ist im Fall seines Todes festzustellen, wo sich diese Verfügung befind...mehr

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Tschechien / III. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 146 Ergibt das Vorverfahren, dass der Erblasser keinen Nachlass hinterlassen hat, wird das Verfahren nach § 153 BGVG eingestellt. Eine Begründung oder Zustellung des Beschlusses ist nicht erforderlich. Rechtsmittel sind nicht zulässig. Rz. 147 Hat der Erblasser nur geringwertigen Nachlass hinterlassen, kann das Verfahren eingestellt und dieser Nachlass demjenigen, der die...mehr

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Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Ungarn / a) Sachbezogene Gründe

Rz. 231 Ein Nachlassverzeichnis[208] ist stets aufzunehmen (d.h. das Nachlassverfahren ist von Amts wegen einzuleiten), wennmehr

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Frankreich / 5. Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 214 Vollmachten enden nach französischem Recht gem. Art. 2003 C.C. grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Seit 1.1.2007 gibt es nach Art. 812 ff. C.C. auch in Frankreich die eingeschränkte Möglichkeit, einen Auftrag samt Vollmacht über den Tod hinaus (mandat à effet posthume) zu erteilen. Jedermann kann nach Art. 812 Abs. 1 C.C. einem Dritten einen Auftrag samt V...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Verjährung

Rz. 301 Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vie...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Luxemburg / b) Einfluss des Güterstandes

Rz. 56 Der Güterstand der Ehegatten ist insofern auch erbrechtlich zu berücksichtigen, als er darüber entscheidet, was in den Nachlass fällt. Rz. 57 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 1400 ff. Cciv), fallen der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut sowie dessen Eigengut nicht in den Nachlass. Der Gesamtgutsanteil des verstorbe...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung außerhalb des Erbrechts

Rz. 64 Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Familienkodex und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist ni...mehr